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1.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
Februar
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
hat
14
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Rechtssache
wirft
entscheidungserheblichen
Fragen
grundsätzlicher
Bedeutung
.
Entscheidung
ist
auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Urteil
Einwand
Beklagten
befasst
Feuchtigkeitserscheinungen
beruhten
fehlerhaften
Abdichtung
Wassereinbruch
Übergabe
Grundstücks
.
hat
aber
Sache
übergangen
nur
versehentlich
erwähnt
.
Einwand
ist
Gerichtssachverständigen
S.
nämlich
Anhörung
Berufungsgericht
ausdrücklich
vorgehalten
zurückgewiesen
worden
.
Berufungsgericht
hat
Parteien
24
.
Mai
hingewiesen
Würdigung
Beweisaufnahme
Senat
umstritten
sei
Chancen
Beklagten
aber
Anhörung
Sachverständigen
verschlechtert
hätten
.
schließt
Übergehen
Vortrags
Berufungsgericht
.
Beklagten
tragen
Kosten
Beschwerdeverfahrens
§
Abs.
.
beträgt
76.693,78
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
07.04.2006
Entscheidung
19.07.2007