BESCHLUSS 14 . Februar Rechtsstreit V. Zivilsenat hat 14 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 Juli wird zurückgewiesen . Rechtssache wirft entscheidungserheblichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung . Entscheidung ist auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich § Abs. . Berufungsgericht hat zwar Urteil Einwand Beklagten befasst Feuchtigkeitserscheinungen beruhten fehlerhaften Abdichtung Wassereinbruch Übergabe Grundstücks . hat aber Sache übergangen nur versehentlich erwähnt . Einwand ist Gerichtssachverständigen S. nämlich Anhörung Berufungsgericht ausdrücklich vorgehalten zurückgewiesen worden . Berufungsgericht hat Parteien 24 . Mai hingewiesen Würdigung Beweisaufnahme Senat umstritten sei Chancen Beklagten aber Anhörung Sachverständigen verschlechtert hätten . schließt Übergehen Vortrags Berufungsgericht . Beklagten tragen Kosten Beschwerdeverfahrens § Abs. . beträgt 76.693,78 . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Entscheidung 07.04.2006 Entscheidung 19.07.2007