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1811 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
.
Februar
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
SchuldRAnpG
§
Abs.
Abs.
Schuldrechtsanpassungsgesetz
ist
Nutzungsverträge
Wirtschaftseinheiten
auch
dann
anwendbar
Erholungsnutzung
bezweckten
§
Abs.
Vertragsgesetz
auch
§
§
unterlagen
.
Gesetz
ist
Nutzungsverträge
nur
anwendbar
Unterverpachtung
Grundstücks
einzelner
Teilflächen
Bürger
Freizeitzwecken
bezweckten
.
§
Abs.
SchuldRAnpG
erfaßt
auch
Baulichkeiten
Eigentum
Dritter
stehen
.
können
§
Abs.
Satz
SchuldRAnpG
Nutzer
Ausgleich
Entschädigung
§
SchuldRAnpG
beanspruchen
.
Sind
Sachen
Ganzes
veräußert
worden
fehlte
Verfügungsberechtigung
nur
Teile
so
steht
früheren
Eigentümer
entfallende
Anteil
Erlös
.
Läßt
Gesamterlös
einzelnen
Teilen
zuordnen
so
ist
Gesamtverfügung
erzielte
Erlös
grundsätzlich
Verhältnis
Wertes
einzelnen
Gegenstände
Wert
veräußerten
Ganzen
verteilen
.
.
4
.
Februar
AG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
4
.
Februar
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
April
wird
Kosten
Kläger
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
wurde
20
.
September
Eigentümerin
Eigentum
Volkes
Rechtsträgerschaft
Rates
Gemeinde
gebucht
war
buch
eingetragen
.
Teilfläche
Grundstücks
war
ursprünglich
Grund
schriftlichen
Vertrages
13
November
damaligen
Nutzerin
LPG
"
8
.
"
VEB
pachtet
worden
Jahren
Ferienbungalows
errichtete
.
verkaufte
VEB
vorgegangene
AG
2
Juli
privatschriftlichen
Vertrag
Kläger
.
veräußerten
später
Kinder
Klägers
Ansprüche
Gebäude
Kläger
abtraten
.
Vertrag
war
Sache
Erwerbers
Wochenendhäuser
Erwerb
Nutzung
Grund
Grundstückseigentümer
Vereinbarungen
treffen
.
Folgezeit
bemühten
Kläger
Abschluß
Nutzungsvertrages
Beklagten
.
Beklagte
lehnte
Ansinnen
forderte
Kläger
Jahr
mehrmals
schriftlich
Räumung
.
Kläger
Aufforderung
nachkamen
erheblichem
Aufwand
ausbauten
erhob
Beklagte
9
.
April
erfolgreich
Räumungsklage
.
setzte
Räumungsanspruch
Wege
Zwangsvollstreckung
.
Anschluß
veräußerte
Beklagte
Grundstück
aufstehenden
notariellem
Vertrag
21
.
Dezember
Kaufpreis
DM
derzeitigen
Eigentümer
Anwesens
.
Kläger
nehmen
Beklagte
abgetretenem
Recht
Herausgabe
Veräußerungserlöses
Wertersatz
frühere
Eigentum
hilfsweise
Duldung
Abrisses
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Zahlung
DM
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
stattgegeben
weitergehende
Berufung
zurückgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgen
Kläger
ursprünglichen
Zahlungsantrag
angefochtenen
Urteil
zuerkannten
Betrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Klägern
stehe
Beklagte
Herausgabeanspruch
§
Abs.
Satz
.
Beklagte
sei
Zeitpunkt
Eigentümerin
gewesen
so
Veräußerung
Dezember
Nichtberechtigte
gehandelt
habe
.
Eigentum
sei
bereits
Jahr
damaligen
Veräußerungsvertrags
AG
Kläger
unmittelbaren
Anschluß
Kinder
Klägers
übergegangen
.
Auch
späterer
Eigentumserwerb
Beklagten
§
Abs.
SchuldRAnpG
sei
erfolgt
.
Vorschrift
setze
Nutzungsberechtigte
Grundstück
zugleich
auch
Eigentümer
aufstehenden
Baulichkeiten
sei
.
fehle
.
Erlös
Verkauf
Grundstück
stehe
Klägern
nur
Teil
.
bestimme
Verkehrswert
entfallenden
Anteil
Veräußerungserlöses
verkauften
Sachgesamtheit
.
bestimmt
sachverständig
beraten
%
.
II
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Kläger
können
§
Abs.
Satz
Beklagten
abgetretenem
Recht
Kinder
Klägers
Herausgabe
Mitverkauf
Erlangten
verlangen
.
mitverkauften
Baulichkeiten
bestand
selbständiges
Eigentum
Grundstück
losgelöstes
Eigentum
.
haben
Kläger
Kinder
Klägers
wirksam
erworben
.
haben
schon
Kündigung
Pachtvertrags
Fa.
Beklagte
16
.
April
erst
Veräußerung
Grundstück
Baulichkeiten
Beklagte
verloren
.
bestand
rechtlich
selbständiges
Eigentum
.
entstand
allerdings
§
Abs.
Satz
schon
Errichtung
Jahren
.
wurden
nämlich
Grund
Pachtvertrags
gebaut
.
Pachtvertrag
Ablauf
vereinbarten
Nutzungszeit
automatisch
verlängerte
Seiten
VEB
vorher
gekündigt
wurde
ändert
Ansicht
Berufungsgerichts
Senat
.
15
.
Mai
.
Sache
vorübergehenden
Zweck
Grundstück
verbunden
wird
beurteilt
erster
Linie
Willen
Erbauers
außen
Erscheinung
getretenen
Sachverhalt
Einklang
bringen
ist
.
Verbindet
hier
Pächter
Sachen
Grund
Boden
so
spricht
feststehender
Rechtsprechung
regelmäßig
Vermutung
besonderer
Vereinbarungen
nur
Interesse
Dauer
Vertragsverhältnisses
vorübergehenden
Zweck
geschieht
Senat
1
5
;
.
Vermutung
ist
schon
massiven
Bauart
Bauwerks
langer
Dauer
Vertrages
entkräftet
Senat
1
5
;
.
22
.
Dezember
insoweit
abgedruckt
;
Urt
.
15
.
Mai
aaO
.
Dauer
Grundstück
verbundenen
Bauwerk
ist
Fällen
vielmehr
nur
dann
auszugehen
Vereinbarungen
Parteien
sonstigen
Umständen
ergibt
Erbauer
Errichtung
Baus
Willen
hatte
Bauwerk
Beendigung
Vertragsverhältnisses
Eigentum
Vertragspartners
übergehen
lassen
Senat
1
6
;
301
;
Urt
.
22
.
Dezember
.
ist
festgestellt
ersichtlich
.
Bestand
selbständigen
Eigentums
hat
Inkrafttreten
Zivilgesetzbuchs
1
.
Januar
Ergebnis
geändert
.
Allerdings
unterlagen
früherem
Recht
geschlossene
Pachtverträge
Bodenflächen
Erholungszwecken
§
Abs.
Satz
Zeitpunkt
§
§
91
;
.
§
Abs.
bestimmte
Eigentum
Wochenendhäusern
Grund
Verträge
hier
rechtmäßig
errichtet
worden
waren
Zivilgesetzbuch
.
Regelungen
galten
§
Abs.
auch
Betriebe
.
Bestand
selbständigen
Eigentum
Grund
Boden
losgelösten
Eigentums
änderte
aber
.
blieb
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
auch
Wirksamwerden
Beitritts
erhalten
Senat
.
Eigentum
haben
Kläger
AG
Klägers
Klägern
erworben
.
Übertragung
selbständigem
Baulichkeiteneigentum
richtet
Art
.
§
Abs.
grundsätzlich
Vorschriften
§
.
;
BFH/NV
;
695
;
MünchKomm-BGB/Holch
3
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
11
;
Staudinger/Rauscher
Art
.
§
Rdn
.
;
Janke
.
Voraussetzungen
liegen
hier
Feststellungen
Berufungsgerichts
Erwerb
Kläger
AG
auch
Erwerb
Kinder
Klägers
Klägern
.
§
Abs.
hing
Wirksamkeit
Übertragung
Baulichkeiteneigentum
allerdings
nur
dinglichen
Einigung
Übergabe
zusätzlich
Abschluß
neuen
Nutzungsvertrags
.
ist
hier
gekommen
.
Streitig
ist
zusätzliche
Voraussetzung
Wirksamwerden
Beitritts
entfallen
ist
.
Frage
wird
teilweise
bejaht
Matthiessen
f.
;
.
SchuldRAnpG
§
Rdn
.
;
Schuldrechtsanpassung
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Schnabel
Datschengrundstücke
andere
Bodennutzungsverhältnisse
2
.
Aufl
.
S.
;
Zimmermann
Grundstücksrecht
Ost
§
SchuldRAnpG
Rdn
.
.
Teilweise
wird
Fortbestand
Voraussetzung
Inkrafttreten
1
.
Januar
angenommen
26
27
;
Staudinger/Rauscher
aaO
Art
.
§
Rdn
.
Art
.
§
Rdn
.
20
;
Purps
f.
;
Janke
aaO
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
bisher
entschieden
vgl.
.
Senat
entscheidet
§
Abs.
Wirksamwerden
Beitritts
Kraft
getreten
ist
.
Art
.
§
unterlagen
Erholungsnutzungsverträge
zwar
weiterhin
§
§
.
trifft
auch
Überlassende
§
Abs.
verpflichtet
war
Nutzungsberechtigten
Verlangen
Baulichkeit
abzukaufen
Vertrag
dringenden
Eigenbedarfs
gekündigt
wurde
.
Ferner
war
Kündigung
Vertrags
Errichtung
Baulichkeit
§
Abs.
Satz
nur
gerichtliche
Entscheidung
möglich
.
Regelungen
verlieren
aber
Sinn
Nutzer
Eigentum
Baulichkeit
auch
Vertrag
übertragen
kann
.
Beschränkung
Verfügung
Baulichkeiteneigentum
ergab
übrigen
auch
schuldrechtlichen
Vorschriften
sachenrechtlichen
Bestimmung
§
Abs.
.
Art
.
§
hat
Gesetzgeber
Fortbestand
Vorschrift
aber
gerade
angeordnet
.
hat
Baulichkeiteneigentum
Gegenteil
Vorschriften
Sachenrechts
Bürgerlichen
unterstellt
§
Abs.
vereinbar
ist
.
Eigentum
Kinder
Klägers
ist
auch
§
Abs.
Satz
SchuldRAnpG
Grund
Kündigung
Beklagten
AG
16
.
April
Beklagte
gegangen
.
ergibt
Ansicht
Berufungsgerichts
schon
Baulichkeiten
Zeitpunkt
Kindern
Klägers
mehr
AG
gehörten
.
stünde
dung
§
Abs.
Satz
SchuldRAnpG
.
§
Abs.
SchuldRAnpG
erfaßt
auch
Baulichkeiten
Eigentum
Dritter
stehen
-9-
MünchKomm-BGB/Kühnholz
4
.
Aufl
.
§
SchuldRAnpG
Rdn
.
2
;
Gemmeke
Rädler/Raupach/Bezzenberger
Vermögen
ehemaligen
Rdn
.
6
;
Matthiessen
13
15
;
vgl.
auch
Merkblatt
Bundesministeriums
Justiz
Nutzerwechsel
Garagengrundstücken
1
Juli
.
Berufungsgericht
Revision
befürwortete
einschränkende
Auslegung
findet
Gesetz
Stütze
.
Gesetzesmaterialien
sollte
§
Abs.
SchuldRAnpG
bestimmte
Eigentumsübergang
dienen
"
alsbald
Baulichkeiteneigentum
Hand
zusammenzuführen
BGB-konforme
Verhältnisse
herzustellen
"
Drucks
.
12/7135
S.
.
Bedürfnis
besteht
unabhängig
Eigentum
Baulichkeit
Nutzer
zusteht
Dritten
.
Ausnahmen
gefährdeten
Ziel
sogar
eher
.
Dritte
verliert
Eigentum
auch
Entschädigung
.
kann
vielmehr
§
Abs.
Satz
SchuldRAnpG
Nutzer
Ausgleich
Entschädigung
§
SchuldRAnpG
beanspruchen
.
§
Abs.
Satz
SchuldRAnpG
führte
vielmehr
Eigentumsverlust
Schuldrechtsanpassungsgesetz
insgesamt
Vertrag
AG
LPG
anwendbar
ist
.
ergibt
§
Abs.
gilt
Gesetz
Nutzungsverträge
§
VertragsG/1982
.
Nutzungsverträgen
gehörte
Vertrag
LPG
.
hatte
zung
Grundstücks
Gegenstand
.
damalige
VEB
auch
LPG
8
.
waren
Wirtschaftseinheiten
Abs.
Nr.
VertragsG/1982
entspricht
§
Abs.
Nr.
.
Vertrag
§
§
f.
§
§
f.
VertragsG/1982
auch
§
§
anwendbar
waren
Schnabel
Grundstücksrecht
S.
;
.
§
SchuldRAnpG
Rdn
.
;
Ziff
.
Grundsätzlichen
Feststellung
Vorsitzenden
Staatlichen
Vertragsgerichts
Ministerrat
Nr.
30
.
September
Verfügungen
Mitteilungen
Staatlichen
Vertragsgerichts
Ministerrat
S.
Ziff
.
Nr.
18
.
Mai
S.
ändert
Einordnung
Nutzungsvertrag
Sinne
§
VertragsG/1982
.
Zweck
Vorschrift
ausgerichtete
einschränkende
Auslegung
besteht
Nutzungsverträgen
hier
vorliegenden
Art
Grundlage
.
Bereichsausnahme
§
Abs.
SchuldRAnpG
sollte
Entwurfsbegründung
Umstand
Rechnung
getragen
werden
Inhalt
Grundlage
Vertragsgesetzes
Regel
frei
ausgehandelt
werden
konnte
typisierte
Anpassung
angezeigt
erschien
BT-Drucks
.
12/7135
S.
.
Nutzungsverträge
Wirtschaftseinheiten
Erholungsnutzung
bezweckten
unterlagen
zwar
§
Abs.
Vertragsgesetz
auch
§
§
.
allein
begründet
aber
Bedürfnis
typisierte
Anpassung
Verträge
Bestimmungen
Schuldrechtsanpassungsgesetzes
.
Regeln
sind
zwar
ausschließlich
wohl
aber
erster
Linie
Bedürfnisse
Bürgern
zugeschnitten
Grund
Nutzungsvertrags
Grundstück
selbst
Freizeitzwecken
nutzen
selbst
Baulichkeiten
errichtet
anderen
Nutzern
übernommen
haben
.
sollen
umfassend
geschützt
werden
zwar
unabhängig
Vertrag
Inkrafttreten
Zivilgesetzbuchs
abgeschlossen
wurde
Schmidt-Räntsch
.
spielt
auch
Rolle
Nutzer
Vertrag
unmittelbar
Grundstückseigentümer
geschlossen
hat
Zwischenpächter
.
Bedürfnis
ehemaligen
Wirtschaftseinheiten
hervorgegangenen
Kapitalgesellschaften
§
SchuldRAnpG
vorgesehenen
Kündigungsschutz
besonderen
Ausgleichsansprüche
§
SchuldRAnpG
verschaffen
ist
erkennbar
.
Gerade
Bedürfnisse
persönlichen
Erholungsnutzung
Bürger
zugeschnittenen
langen
Kündigungsschutzfristen
wären
Verhältnis
Wirtschafteinheiten
heute
regelmäßig
Kapitalgesellschaften
sind
Regel
interessegerecht
.
gilt
auch
dann
Erholungsnutzungsverträge
Zweck
abgeschlossen
wurden
Betriebsangehörigen
Kosten
Betriebs
Freizeitaufenthalt
ermöglichen
aaO
Rdn
.
.
einzelne
Betriebsangehörige
kann
Leistungen
nur
Maßgabe
Arbeitsrechts
profitieren
.
lange
Betrieb
Leistungen
anbieten
will
bestimmt
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
.
Abschluß
Erholungsnutzungsvertrags
sonst
verbundene
persönliche
Interesse
Freiraum
Erholung
Freizeit
fehlt
hier
.
läßt
auch
§
Abs.
Satz
ableiten
Zimmermann
SchuldRAnpG
Rdn
.
.
Ausschluß
Nutzungsverträgen
Erholungszwecken
Anwendungsbereich
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
besagt
nur
Fällen
Ankaufsrecht
geben
soll
.
sachlicher
Grund
Nutzungsverträge
Verhältnisse
zugeschnittenen
Schuldrechtsanpassungsgesetz
unterstellen
ergibt
.
Anders
liegt
dann
Nutzungsvertrag
Unterpachtung
Grundstücks
einzelner
Teilflächen
Bürger
Freizeitzwecken
bezweckte
.
Dann
nämlich
ist
Bestand
Zwischenpachtvertrags
unerläßlich
Bestand
Erholungsnutzungsverträge
Bürger
Schuldrechtsanpassungsgesetz
vorgesehenen
Weise
sicherzustellen
.
Nutzungsverträge
Anwendungsbereich
herauszunehmen
liefe
Anliegen
Gesetzes
zuwider
.
Insoweit
ist
§
Abs.
SchuldRAnpG
einschränkend
auszulegen
vgl.
MünchKomm-BGB/Kühnholz
4
.
Aufl
.
SchuldRAnpG
Rdn
.
.
Sonderfall
liegt
hier
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
jedoch
.
waren
verpachtet
.
wurden
vielmehr
Klägern
verkauft
übergeben
.
Ist
§
Abs.
Satz
SchuldRAnpG
hier
anwendbar
kann
offen
bleiben
Berufungsgericht
hinreichende
Feststellungen
wirksamen
Beendigung
Nutzungsvertrags
AG
Beklagten
1
.
Januar
getroffen
hat
.
Zutreffend
nimmt
Berufungsgericht
schließlich
auch
Kinder
Klägers
Eigentum
gutgläubigen
Erwerb
§
Genehmigung
Übereignung
Baulichkeiten
jetzigen
Eigentümer
Grundstücks
gemäß
§
Abs.
auch
Erhebung
Klage
Herausgabe
langten
liegen
kann
.
20
.
März
;
verloren
haben
.
2
.
Erlangt
hat
Beklagte
unberechtigten
Mitverkauf
Baulichkeiten
nur
zugesprochene
Viertel
erzielten
Kaufpreises
.
Annahme
Berufungsgerichts
beruht
tatrichterlichen
Würdigung
revisionsrechtlichen
Überprüfung
grundsätzlich
zugänglich
ist
.
gälte
nur
Berufungsgericht
Würdigung
unzutreffende
Maßstäbe
angelegt
hätte
.
ist
Fall
.
Berufungsgericht
geht
Recht
ist
Sinne
§
Abs.
Satz
Erlangte
Gegenwert
ist
Nichtberechtigten
Grund
Verfügung
zugeflossen
ist
.
24
.
September
XI
191
;
Bamberger/Roth/Wendehorst
§
Rdn
.
f.
;
11
.
Aufl
.
Rdn
.
19
;
Palandt/Sprau
64
.
Aufl
.
Rdn
.
.
gilt
auch
dann
Gegenwert
höher
ist
Verkehrswert
veräußerten
Sache
.
Sind
Sachen
Ganzes
veräußert
worden
fehlte
Verfügungsberechtigung
nur
Teile
so
steht
früheren
Eigentümer
nur
entfallende
Anteil
Erlös
.
ist
zunächst
festzustellen
Teile
Erlöses
einzelnen
veräußerten
Teilen
zuordnen
lassen
.
Ist
Teil
gerade
Berechtigung
veräußerten
Teil
gezahlt
worden
ist
Anteil
Gesamterlös
Verfügung
erlangt
.
Läßt
Gesamterlös
hier
einzelnen
Teilen
zuordnen
so
ist
Gesamtverfügung
erzielte
Erlös
grundsätzlich
hältnis
Wertes
einzelnen
Gegenstände
Wert
veräußerten
Ganzen
verteilen
.
Revision
ist
zuzugeben
besondere
Umstände
andere
Verteilung
gebieten
können
.
vorliegende
Fall
weist
auch
Besonderheit
Errichtung
Baulichkeiten
Rechtsvorgängerin
Kläger
Vortrag
öffentlich-rechtlichen
Bestandsschutz
begründet
hat
jetzigen
Eigentümer
Lage
versetzt
dort
unterhalten
sonst
heute
dort
errichtet
werden
können
.
vermag
aber
zuerkannten
Anteil
hinausgehende
Beteiligung
Klägerin
Verkaufserlös
Beklagten
rechtfertigen
.
Bestand
war
Eigentum
anderes
Recht
Grundstück
rechtlich
gesichert
.
selbst
waren
Grundstück
unverkäuflich
.
Errichtung
hat
nur
Entwicklungsmöglichkeit
konkretisiert
Grundstück
Verpachtung
Rechtsvorgängerin
Kläger
bot
.
Entwicklungserfolg
nehmen
Kläger
auch
Kaufpreis
niederschlägt
Berufungsgericht
Grundlage
Anteile
gesteigerten
Gesamtwert
aufgeteilt
hat
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Wenzel
Schmidt-Räntsch