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1048 lines
9.0 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
April
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Umstand
allein
Gemeinde
Vertrag
Verpflichtung
eingeht
teilweise
ganz
erst
späteren
Haushaltsjahren
erfüllen
ist
führt
Genehmigungsbedürftigkeit
§
Abs.
.
gilt
Stundung
Zweck
dient
Zug-um-Zug-Abwicklung
gegenseitigen
Pflichten
Grundstückskaufvertrages
sicher
stellen
.
§
Abs.
Stundungsabrede
liegt
Vertragsparteien
Zahlungszeitpunkt
so
festlegen
Zug-um-Zug-Abwicklung
beiderseitigen
Pflichten
gewährleistet
ist
.
.
2
.
April
KG
LG
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
April
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Kammergerichts
17
.
Februar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
5
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
24
.
Juni
kaufte
Beklagte
Namensvorgängerin
Klägerin
Grundstücke
Kaufpreis
DM
.
Besitz
Nutzen
Lasten
gingen
Vertragsschluß
Beklagte
.
Kaufpreis
sollte
Wochen
Zugang
Mitteilung
Notars
gezahlt
werden
Auflassungsvormerkung
gen
sei
Voraussetzungen
Eigentumsumschreibung
vorlägen
.
Fälligkeit
war
Kaufpreis
%
verzinsen
.
Beklagte
verpflichtete
Kaufgrundstücken
Wohnbebauung
insgesamt
DM
investieren
.
Zusage
ist
Vertragsstrafe
Höhe
%
aufgewendeten
Investitionssumme
gesichert
.
Schreiben
8
.
Juni
teilte
Notar
Fälligkeitsvoraussetzungen
gegeben
seien
.
Beklagte
zahlte
Anfang
lediglich
Teilbetrag
DM
blieb
Restkaufpreis
ebenso
schuldig
versprochenen
Investitionen
.
Klägerin
verlangt
Wege
Teilklage
DM
Zinsen
Kaufpreis
DM
Zinsen
Vertragsstrafe
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Kammergericht
hat
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hält
notariellen
Kaufvertrag
Klage
gestützt
wird
schwebend
unwirksam
erforderlichen
Genehmigung
Rechtsaufsichtsbehörde
fehle
.
Vertrag
sei
§
Abs.
genehmigungsbedürftig
wirtschaftlich
Eingehung
Kreditverpflichtung
gleichkomme
.
zeige
Beklagten
Kaufpreis
längeren
Zeitraum
gestundet
worden
sei
.
habe
laufenden
Haushaltsjahr
Leistung
erhalten
geschuldete
Leistung
erst
späteren
Zeitpunkt
habe
erbringen
müssen
.
liege
Kreditierung
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Auffassung
Berufungsgerichts
unterliegt
Kaufvertrag
Parteien
Genehmigungserfordernis
§
Abs.
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
allerdings
wirtschaftlichen
Betrachtungsweise
sieht
Zweck
Genehmigungserfordernisses
Gemeinde
Eingehung
langfristigen
Leistungsverpflichtung
erheblichen
Belastungen
künftige
Haushaltsjahre
schützen
vgl.
auch
Schneider/Dreßler/Lüll
Hess
.
Gemeindeordnung
Stand
:
Dezember
§
Anm
.
15
;
§
Abs.
.
darf
indes
Annahme
Berufungsgerichts
gefolgert
werden
Verpflichtung
Gemeinde
Erlangung
Leistung
laufenden
Haushaltsjahr
eingeht
teilweise
ganz
erst
späteren
Haushaltsjahren
erfüllen
ist
genehmigungsbedürftigen
Kreditverpflichtung
gleichkommt
.
kann
so
sein
aaO
zutreffend
anmerkt
muß
aber
so
sein
.
zeigt
schon
Gemeinden
Verpflichtungsermächtigungen
Lasten
späterer
Haushaltsjahre
Haushalt
veranschlagen
können
Grundlage
Eingehung
Verpflichtungen
bieten
Haushaltsjahr
erfüllen
sind
§
.
Fälle
werden
§
Abs.
DDRKommVerf
generell
erfaßt
.
Entscheidend
ist
vielmehr
vertragliche
Gestaltung
Einzelfall
.
2
.
tragfähig
ist
auch
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
habe
Beklagten
Kaufpreis
gestundet
Kredit
gewährt
.
Auch
insoweit
gilt
Vereinbarung
Stundung
geschuldeter
Beträge
etwa
Kaufverträgen
auch
Vereinbarung
Ratenzahlungen
Tatbestand
Kreditaufnahme
gleichkommenden
Rechtsgeschäfts
erfüllen
kann
.
Entscheidend
sind
jedoch
Umstände
Einzelfalls
vgl.
Kunze/Bronner/Katz
Gemeindeordnung
:
Januar
§
Rdn
.
.
fehlt
hier
Kreditierung
charakteristischen
Merkmalen
.
Unzutreffend
ist
schon
Zahlungsvereinbarung
Kaufvertrag
Stundung
Kaufpreises
also
Hinausschieben
Fälligkeit
.
25
.
März
m.w
.
Inhalt
hat
.
Berufungsgericht
schließt
Umstand
Fälligkeit
abweichend
§
Abs.
sofort
Vertragsschluß
Vorliegen
bestimmter
Umschreibung
Eigentums
erforderlicher
Voraussetzungen
eintreten
sollte
.
verkennt
jedoch
Regelungsgehalt
§
.
Norm
enthält
subsidiäre
Regelungen
.
greift
nur
Leistungszeit
anderer
Weise
bestimmt
ist
MünchKomm-BGB/Krüger
4
.
Aufl
.
Band
Rdn
.
.
Hier
haben
Parteien
Fälligkeitsbestimmung
vorgenommen
.
schiebt
Leistungszeitpunkt
regelt
.
Zwar
kann
Stundungsabrede
auch
sogleich
Vertragsschluß
getroffen
werden
Band
Teilband
8
.
Aufl
.
.
muß
aber
Hinausschieben
Fälligkeit
Vertrag
naheliegenden
üblichen
Zeitpunkt
Inhalt
haben
etwa
Vertragsparteien
Fälligkeit
abweichend
Grundsatz
Zug-um-Zug-Leistung
regeln
vgl.
MünchKomm-BGB/Krüger
Rdn
.
.
ist
hier
gerade
Fall
.
Vielmehr
dient
Bestimmung
Zahlungszeitpunkts
Abwicklung
beiderseitigen
Leistungspflichten
Grundstückskaufvertrag
Besonderheit
besteht
Erfüllung
Eigentumsverschaffungspflicht
regelmäßig
sogleich
möglich
ist
schon
notwendigen
Mitwirkung
Grundbuchamts
Zeit
benötigt
.
Selbst
aber
Stundungsabrede
ausgeht
liegt
Kreditierung
Kaufpreises
Verpflichtungen
Kaufvertrag
wirtschaftlich
betrachtet
Nähe
Kreditverpflichtung
rücken
.
spricht
Zweck
Fälligkeitsbestimmung
Zug-um-Zug-Abwicklung
gegenseitigen
Verpflichtungen
Eigentümlichkeiten
Grundstückskaufvertrages
anzupassen
beiderseitigen
Risiken
Rechnung
tragen
.
weicht
inhaltlich
Ergebnis
wesentlich
auch
sofortiger
Fälligkeit
Kaufpreises
dann
§
Abs.
gelten
würde
.
Beklagte
könnte
Zahlung
Eigentumsübertragung
verweigern
.
Bestehen
Einrede
hinderte
Verzugseintritt
MünchKomm-BGB/Emmerich
Rdn
.
m.w
.
.
Zinsen
sind
§
§
vgl.
;
noch
geschuldet
63
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Beklagte
hat
Vertragsgestaltung
Kreditmittel
erhalten
anderenfalls
zugestanden
hätten
.
blieb
Beklagte
gewählten
Vertragsgestaltung
ohnehin
noch
vorleistungspflichtig
Auflassung
erst
nachgewiesener
Zahlung
vorzunehmen
war
.
3
.
kreditähnlichen
Charakter
hat
auch
Vereinbarung
vorgezogenen
Übergang
Besitz
Nutzen
Lasten
.
liegt
zwar
Vorleistung
Klägerin
Gegenleistung
Ausgleich
Beklagten
schon
überlassenen
Nutzungsmöglichkeit
Verzinsung
Nutzungszins
vgl.
Senat
Urt
.
26
.
Mai
vereinbart
war
.
Gegenleistung
erst
zusammen
Kaufpreis
also
erhebliche
Zeit
Übergang
Besitz
Nutzen
erbringen
war
liegt
Kreditierung
Nutzungszinses
.
belegt
Vergleich
gesetzlichen
Regelung
Fälligkeit
Mietzinses
.
vorliegenden
Fall
noch
geltenden
Art
.
§
Nr.
Regelung
§
Abs.
.
auch
Neuregelung
§
Abs.
Satz
ist
Miete
Grundstück
Zeitabschnitte
vereinbart
sind
Ende
Mietzeit
entrichten
.
Parteien
Fälligkeit
Nutzungszinses
wirtschaftlich
gleicht
ähnlicher
Weise
nämlich
Ende
Nutzungszeit
Kaufpreis
abgedeckt
ist
gelegt
haben
so
haben
Gesetz
entsprechende
Fälligkeitsbestimmung
vorgenommen
.
Kreditierung
Nutzungsentgelts
kann
erblickt
werden
.
Revisionserwiderung
Zinsvereinbarung
Hinweis
kreditähnliches
Geschäft
wertet
vgl.
auch
aaO
§
Rdn
.
verkennt
Zinsen
Gegenleistung
dispositiven
Recht
abweichende
Stundung
darstellen
Kreditgeschäft
sprechen
könnte
Entgelt
gewährte
Nutzungsmöglichkeit
sind
.
4
.
Kaufvertrag
übernommenen
Investitionsverpflichtungen
möglicherweise
Leistungsfähigkeit
Beklagten
überschreiten
führt
Auffassung
Revisionserwiderung
Genehmigungsbedürftigkeit
§
Abs.
.
Norm
schützt
Gemeinden
generell
Eingehung
Geschäften
finanziell
überfordern
.
schützt
nur
unüberlegten
Kreditaufnahme
Abschluß
kreditähnlicher
Verträge
.
großen
Investitionen
sind
allein
Haushaltsrecht
insbesondere
Bestimmungen
Veranschlagung
Verpflichtungsermächtigungen
gebunden
.
Genehmigungserfordernisse
vertragliche
Bindungen
bestehen
indes
.
Auch
Umstand
Beklagte
Erfüllung
Vertrag
übernommenen
Verpflichtungen
möglicherweise
Kredit
aufnehmen
muß
macht
Rechtsgeschäft
selbst
Berufungsgericht
auch
verkannt
hat
kreditähnlichen
genehmigungsbedürftigen
Geschäft
.
Genehmigungserfordernisse
Gemeindeordnungen
Länder
sind
bestimmte
einzelnen
festgelegte
Geschäfte
begrenzt
.
stellen
besonders
starken
Eingriff
kommunale
Selbstverwaltung
.
10
.
Juni
.
bedürfen
Auswirkungen
Privatrecht
Belange
Verkehrsschutzes
Rechtssicherheit
berühren
Rechtsgrundlage
Fälle
Genehmigungsbedürftigkeit
deutlich
erkennbar
sind
aaO
-9-
.
ist
Genehmigungserfordernis
abstellt
Gemeinde
konkreten
Fall
Erfüllung
eingegangenen
Vertragspflichten
Kredit
aufnehmen
muß
vereinbar
zutreffend
OLG
;
aA
Begründung
.
müßte
Einzelfall
geprüft
werden
jeweilige
Haushaltslage
Erfüllung
Vertrages
erlaubt
nachträgliche
selbst
auch
genehmigungspflichtige
Kreditaufnahme
erfordert
.
Vertragspartner
läge
Ungewißheit
verläßliche
Planungen
ausschließt
zugemutet
werden
kann
.
Entscheidend
kann
nur
Charakter
Rechtsgeschäfts
selbst
sein
Frage
Notwendigkeit
Finanzierung
Einzelfall
.
5
.
Berechtigung
geltend
gemachten
Forderungen
selbst
wirksamen
Vertrag
vorausgesetzt
stellt
Revisionserwiderung
Frage
.
Rechtsfehler
sind
zusprechenden
Urteil
Landgerichts
bezüglich
Ausführungen
Vertragsstrafe
Boden
Senatsrechtsprechung
Urt
.
3
.
April
bewegt
insoweit
auch
ersichtlich
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
§
Abs.
Abs.
.
Wenzel
Gaier