NAMEN Verkündet : 2 . April Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Umstand allein Gemeinde Vertrag Verpflichtung eingeht teilweise ganz erst späteren Haushaltsjahren erfüllen ist führt Genehmigungsbedürftigkeit § Abs. . gilt Stundung Zweck dient Zug-um-Zug-Abwicklung gegenseitigen Pflichten Grundstückskaufvertrages sicher stellen . § Abs. Stundungsabrede liegt Vertragsparteien Zahlungszeitpunkt so festlegen Zug-um-Zug-Abwicklung beiderseitigen Pflichten gewährleistet ist . . 2 . April KG LG V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 2 . April Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Kammergerichts 17 . Februar aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Zivilkammer Landgerichts 5 . Dezember wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren trägt Beklagte . Tatbestand : notariellem Vertrag 24 . Juni kaufte Beklagte Namensvorgängerin Klägerin Grundstücke Kaufpreis DM . Besitz Nutzen Lasten gingen Vertragsschluß Beklagte . Kaufpreis sollte Wochen Zugang Mitteilung Notars gezahlt werden Auflassungsvormerkung gen sei Voraussetzungen Eigentumsumschreibung vorlägen . Fälligkeit war Kaufpreis % verzinsen . Beklagte verpflichtete Kaufgrundstücken Wohnbebauung insgesamt DM investieren . Zusage ist Vertragsstrafe Höhe % aufgewendeten Investitionssumme gesichert . Schreiben 8 . Juni teilte Notar Fälligkeitsvoraussetzungen gegeben seien . Beklagte zahlte Anfang lediglich Teilbetrag DM blieb Restkaufpreis ebenso schuldig versprochenen Investitionen . Klägerin verlangt Wege Teilklage DM Zinsen Kaufpreis DM Zinsen Vertragsstrafe . Landgericht hat Klage stattgegeben Kammergericht hat abgewiesen . Senat zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Beklagte beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hält notariellen Kaufvertrag Klage gestützt wird schwebend unwirksam erforderlichen Genehmigung Rechtsaufsichtsbehörde fehle . Vertrag sei § Abs. genehmigungsbedürftig wirtschaftlich Eingehung Kreditverpflichtung gleichkomme . zeige Beklagten Kaufpreis längeren Zeitraum gestundet worden sei . habe laufenden Haushaltsjahr Leistung erhalten geschuldete Leistung erst späteren Zeitpunkt habe erbringen müssen . liege Kreditierung . II . Ausführungen halten rechtlichen Prüfung stand . Auffassung Berufungsgerichts unterliegt Kaufvertrag Parteien Genehmigungserfordernis § Abs. . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht allerdings wirtschaftlichen Betrachtungsweise sieht Zweck Genehmigungserfordernisses Gemeinde Eingehung langfristigen Leistungsverpflichtung erheblichen Belastungen künftige Haushaltsjahre schützen vgl. auch Schneider/Dreßler/Lüll Hess . Gemeindeordnung Stand : Dezember § Anm . 15 ; § Abs. . darf indes Annahme Berufungsgerichts gefolgert werden Verpflichtung Gemeinde Erlangung Leistung laufenden Haushaltsjahr eingeht teilweise ganz erst späteren Haushaltsjahren erfüllen ist genehmigungsbedürftigen Kreditverpflichtung gleichkommt . kann so sein aaO zutreffend anmerkt muß aber so sein . zeigt schon Gemeinden Verpflichtungsermächtigungen Lasten späterer Haushaltsjahre Haushalt veranschlagen können Grundlage Eingehung Verpflichtungen bieten Haushaltsjahr erfüllen sind § . Fälle werden § Abs. DDRKommVerf generell erfaßt . Entscheidend ist vielmehr vertragliche Gestaltung Einzelfall . 2 . tragfähig ist auch Annahme Berufungsgerichts Klägerin habe Beklagten Kaufpreis gestundet Kredit gewährt . Auch insoweit gilt Vereinbarung Stundung geschuldeter Beträge etwa Kaufverträgen auch Vereinbarung Ratenzahlungen Tatbestand Kreditaufnahme gleichkommenden Rechtsgeschäfts erfüllen kann . Entscheidend sind jedoch Umstände Einzelfalls vgl. Kunze/Bronner/Katz Gemeindeordnung : Januar § Rdn . . fehlt hier Kreditierung charakteristischen Merkmalen . Unzutreffend ist schon Zahlungsvereinbarung Kaufvertrag Stundung Kaufpreises also Hinausschieben Fälligkeit . 25 . März m.w . Inhalt hat . Berufungsgericht schließt Umstand Fälligkeit abweichend § Abs. sofort Vertragsschluß Vorliegen bestimmter Umschreibung Eigentums erforderlicher Voraussetzungen eintreten sollte . verkennt jedoch Regelungsgehalt § . Norm enthält subsidiäre Regelungen . greift nur Leistungszeit anderer Weise bestimmt ist MünchKomm-BGB/Krüger 4 . Aufl . Band Rdn . . Hier haben Parteien Fälligkeitsbestimmung vorgenommen . schiebt Leistungszeitpunkt regelt . Zwar kann Stundungsabrede auch sogleich Vertragsschluß getroffen werden Band Teilband 8 . Aufl . . muß aber Hinausschieben Fälligkeit Vertrag naheliegenden üblichen Zeitpunkt Inhalt haben etwa Vertragsparteien Fälligkeit abweichend Grundsatz Zug-um-Zug-Leistung regeln vgl. MünchKomm-BGB/Krüger Rdn . . ist hier gerade Fall . Vielmehr dient Bestimmung Zahlungszeitpunkts Abwicklung beiderseitigen Leistungspflichten Grundstückskaufvertrag Besonderheit besteht Erfüllung Eigentumsverschaffungspflicht regelmäßig sogleich möglich ist schon notwendigen Mitwirkung Grundbuchamts Zeit benötigt . Selbst aber Stundungsabrede ausgeht liegt Kreditierung Kaufpreises Verpflichtungen Kaufvertrag wirtschaftlich betrachtet Nähe Kreditverpflichtung rücken . spricht Zweck Fälligkeitsbestimmung Zug-um-Zug-Abwicklung gegenseitigen Verpflichtungen Eigentümlichkeiten Grundstückskaufvertrages anzupassen beiderseitigen Risiken Rechnung tragen . weicht inhaltlich Ergebnis wesentlich auch sofortiger Fälligkeit Kaufpreises dann § Abs. gelten würde . Beklagte könnte Zahlung Eigentumsübertragung verweigern . Bestehen Einrede hinderte Verzugseintritt MünchKomm-BGB/Emmerich Rdn . m.w . . Zinsen sind § § vgl. ; noch geschuldet 63 . Aufl . Rdn . . Beklagte hat Vertragsgestaltung Kreditmittel erhalten anderenfalls zugestanden hätten . blieb Beklagte gewählten Vertragsgestaltung ohnehin noch vorleistungspflichtig Auflassung erst nachgewiesener Zahlung vorzunehmen war . 3 . kreditähnlichen Charakter hat auch Vereinbarung vorgezogenen Übergang Besitz Nutzen Lasten . liegt zwar Vorleistung Klägerin Gegenleistung Ausgleich Beklagten schon überlassenen Nutzungsmöglichkeit Verzinsung Nutzungszins vgl. Senat Urt . 26 . Mai vereinbart war . Gegenleistung erst zusammen Kaufpreis also erhebliche Zeit Übergang Besitz Nutzen erbringen war liegt Kreditierung Nutzungszinses . belegt Vergleich gesetzlichen Regelung Fälligkeit Mietzinses . vorliegenden Fall noch geltenden Art . § Nr. Regelung § Abs. . auch Neuregelung § Abs. Satz ist Miete Grundstück Zeitabschnitte vereinbart sind Ende Mietzeit entrichten . Parteien Fälligkeit Nutzungszinses wirtschaftlich gleicht ähnlicher Weise nämlich Ende Nutzungszeit Kaufpreis abgedeckt ist gelegt haben so haben Gesetz entsprechende Fälligkeitsbestimmung vorgenommen . Kreditierung Nutzungsentgelts kann erblickt werden . Revisionserwiderung Zinsvereinbarung Hinweis kreditähnliches Geschäft wertet vgl. auch aaO § Rdn . verkennt Zinsen Gegenleistung dispositiven Recht abweichende Stundung darstellen Kreditgeschäft sprechen könnte Entgelt gewährte Nutzungsmöglichkeit sind . 4 . Kaufvertrag übernommenen Investitionsverpflichtungen möglicherweise Leistungsfähigkeit Beklagten überschreiten führt Auffassung Revisionserwiderung Genehmigungsbedürftigkeit § Abs. . Norm schützt Gemeinden generell Eingehung Geschäften finanziell überfordern . schützt nur unüberlegten Kreditaufnahme Abschluß kreditähnlicher Verträge . großen Investitionen sind allein Haushaltsrecht insbesondere Bestimmungen Veranschlagung Verpflichtungsermächtigungen gebunden . Genehmigungserfordernisse vertragliche Bindungen bestehen indes . Auch Umstand Beklagte Erfüllung Vertrag übernommenen Verpflichtungen möglicherweise Kredit aufnehmen muß macht Rechtsgeschäft selbst Berufungsgericht auch verkannt hat kreditähnlichen genehmigungsbedürftigen Geschäft . Genehmigungserfordernisse Gemeindeordnungen Länder sind bestimmte einzelnen festgelegte Geschäfte begrenzt . stellen besonders starken Eingriff kommunale Selbstverwaltung . 10 . Juni . bedürfen Auswirkungen Privatrecht Belange Verkehrsschutzes Rechtssicherheit berühren Rechtsgrundlage Fälle Genehmigungsbedürftigkeit deutlich erkennbar sind aaO -9- . ist Genehmigungserfordernis abstellt Gemeinde konkreten Fall Erfüllung eingegangenen Vertragspflichten Kredit aufnehmen muß vereinbar zutreffend OLG ; aA Begründung . müßte Einzelfall geprüft werden jeweilige Haushaltslage Erfüllung Vertrages erlaubt nachträgliche selbst auch genehmigungspflichtige Kreditaufnahme erfordert . Vertragspartner läge Ungewißheit verläßliche Planungen ausschließt zugemutet werden kann . Entscheidend kann nur Charakter Rechtsgeschäfts selbst sein Frage Notwendigkeit Finanzierung Einzelfall . 5 . Berechtigung geltend gemachten Forderungen selbst wirksamen Vertrag vorausgesetzt stellt Revisionserwiderung Frage . Rechtsfehler sind zusprechenden Urteil Landgerichts bezüglich Ausführungen Vertragsstrafe Boden Senatsrechtsprechung Urt . 3 . April bewegt insoweit auch ersichtlich . . Kostenentscheidung beruht § § Abs. Abs. . Wenzel Gaier