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NAMEN
Verkündet
:
29
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
;
BauGB
§
Abs.
Privatrechtliche
städtebauliche
Verträge
Grundstücke
Deckung
Wohnbedarfs
Ortsansässige
veräußert
werden
"
"
unterliegen
jedenfalls
Vertragsschluß
Ablauf
Umsetzungsfrist
EG-Richtlinie
5
.
April
mißbräuchliche
Klauseln
Verbraucherverträgen
31
.
Dezember
Inhaltskontrolle
§
sind
jetzt
§
Abs.
BauGB
geregelten
Gebot
angemessener
Vertragsgestaltung
messen
.
Gebot
angemessener
Vertragsgestaltung
ermöglicht
nur
Kontrolle
vertraglichen
Austauschverhältnisses
auch
Überprüfung
einzelnen
Vertragsklauseln
.
erlangen
Berücksichtigung
besonderen
Interessenlage
Einheimischenmodellen
auch
§
zugrundeliegenden
Wertungen
Bedeutung
.
ist
jedoch
weitergehend
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kompensation
Vertragsklauseln
genommen
unangemessen
sind
vorteilhafte
Bestimmungen
übrigen
Vertrag
möglich
.
Regelung
Verkauf
Grundstücks
Rahmen
Einheimischenmodells
Käufer
Fall
Weiterveräußerung
Jahren
Vertragsschluß
Abführung
Differenz
verpflichtet
stellt
unangemessene
Vertragsgestaltung
.
Gemeinde
hat
jedoch
Ermessensentscheidung
Einforderung
Mehrerlöses
auch
persönlichen
Verhältnisse
Käufer
berücksichtigen
.
.
29
November
V.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
29
November
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
werden
Urteil
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
März
aufgehoben
Urteil
19
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
.
abgeändert
.
Beklagten
33.700,37
werden
verurteilt

Gesamtschuldner

!"##$&%
Klägerin
zahlen
.
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Beklagten
Gesamtschuldner
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
8
.
Februar
kauften
Beklagten
Deutschen
Stadtentwicklungsgesellschaft
mbH
großes
grundstück
Preis
DM
DM
anteiliger
Erschließungskosten
.
vertraglichen
Vereinbarungen
entsprachen
Mustervertrag
Verkäuferin
klagenden
Gemeinde
Veräußerung
Neubaugebiet
gelegenen
Grundstücke
betraut
worden
war
.
§
Abs.
Urkunde
wurde
vereinbart
:
"
Verkauft
Käufer
Grundstück
Jahren
Kaufvertragsabschluß
so
hat
Differenz
erzielten
Verkaufspreis
Ankaufspreis
Stadt
.
Klägerin
abzuführen
;
ist
Grundstück
ganz
teilweise
bebaut
so
bestimmt
Abführungsbetrag
Differenz
Gutachterausschuß
§
.
BauGB
festgestellten
oberen
Ankaufspreis
"
§
Abs.
Urkunde
wurde
Verpflichtung
Klägerin
"
Weise
"
versprochen
"
unmittelbar
Recht
erwirbt
Leistungen
fordern
.
"
Beklagten
Grundstück
inzwischen
größeres
Einfamilienhaus
errichtet
hatten
verkauften
Anwesen
notariellem
Vertrag
29
.
Juni
Preis
DM
.
Verkehrswertermittlung
Gutachterauschusses
beläuft
Differenz
Beklagten
entrichteten
Ankaufspreis
Verkehrswert
Grundstücks
Zeitpunkt
Weiterveräußerung
DM
.
Klägerin
reduzierte
Betrag
Jahr
bestehenden
Eigentums
Beklagten
%
nimmt
Beklagten
Zahlung
Abschöpfungsbetrags
Höhe
DM
mithin
33.700,37
spruch
.
Klage
ist
Tatsacheninstanzen
Erfolg
geblieben
.
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
verfolgt
Klageziel
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hält
Vertragsklausel
Beklagten
Abführung
Weiterveräußerung
Grundstücks
erzielten
Mehrerlöses
verpflichten
soll
Verstoßes
§
Abs.
unwirksam
.
Anwendbarkeit
Vorschrift
sei
§
Abs.
Satz
Nr.
BauGB
Zulässigkeit
sogenannter
Einheimischenmodelle
folge
ausgeschlossen
.
Auch
öffentliche
Verwaltung
Einheimischenmodellen
eigennützige
wirtschaftliche
Interessen
jedenfalls
vorrangig
verfolge
habe
doch
weitaus
stärkere
Position
so
Vertragspartner
Regelungen
AGB-Gesetzes
schützen
seien
.
könne
Begriff
"
Angemessenheit
"
Sinne
§
Abs.
BauGB
anders
ausgelegt
werden
§
maßgebende
"
unangemessene
Benachteiligung
"
.
Regelungen
Einklang
miteinander
stünden
bestehe
Annahme
AGB-Gesetz
verdrängenden
Wirkung
§
BauGB
Veranlassung
.
vorliegenden
Fall
scheitere
Ermittlung
Abführungsbetrags
vereinbarte
Schiedsgutachtenklausel
Inhaltskontrolle
§
Eindruck
erwecke
Feststellungen
Schiedsgutachters
seien
endgültig
.
Individualvereinbarung
Einholung
Schiedsgutachtens
könne
Klägerin
berufen
Zustandekommen
beweisfällig
geblieben
sei
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
II
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kann
Klägerin
Forderung
Abführung
Mehrerlöses
wirksame
Vereinbarung
§
Abs.
Satz
notariellen
Urkunde
stützen
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ansatz
Berufungsgerichts
Prüfungsmaßstab
Verbot
unangemessener
Benachteiligung
gemäß
.
V.m
.
Art
.
§
auch
nunmehr
§
Abs.
Satz
BauGB
kodifizierte
Gebot
angemessener
Vertragsgestaltung
Erwägung
zieht
.
Vorliegend
ist
formularvertragliche
Bestimmungen
entscheiden
vgl.
hier
maßgebliche
§
Abs.
Satz
Verbindung
Abs.
notariellen
Urkunde
begründete
privatrechtliche
Rechtsverhältnis
Parteien
vgl.
§
Abs.
gekennzeichnet
wird
Verwirklichung
städtebaulicher
Planungsziele
Klägerin
gerichtet
ist
.
Veräußerung
Grundstücks
Beklagten
Klägerin
beauftragten
Zwischenerwerberin
bediente
erfolgte
Rahmen
sogenannten
Einheimischenmodells
.
soll
starke
Nachfrage
Bauland
auswärtige
Interessenten
verzeichnen
Einheimischen
Erwerb
Bauflächen
bezahlbaren
Regel
deutlich
Verkehrswert
liegenden
Preisen
ermöglicht
werden
NVwZ
979
;
MittBayNot
93
;
Busse
.
.
grundsätzliche
Zulässigkeit
derartiger
Bauleitplanung
ergänzender
städtebaulicher
Verträge
Deckung
Wohnbedarfs
ortsansässigen
Bevölkerung
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
BauGB
war
bereits
Geltung
Bundesbaugesetzes
anerkannt
Senat
.
2
.
Oktober
;
.
ging
auch
Gesetzgeber
Einführung
§
Abs.
BauGB
.
Vorschrift
wurde
später
zunächst
§
ersetzt
Stelle
inzwischen
§
BauGB
getreten
ist
.
Gemeinden
Bereitstellung
Bauland
ortsansässige
Bürger
öffentliche
Aufgabe
Gebiet
Städtebaurechts
erfüllen
NVwZ
979
;
Brohm
ist
auch
Parteien
bestehende
Rechtsverhältnis
privatrechtlicher
Natur
vgl.
Senat
Urt
.
2
.
Oktober
aaO
;
aaO
f.
;
121
;
Löhr
BauGB
8
.
Aufl
.
§
Rdn
.
1
;
Jachmann
MittBayNot
100
;
Oerder
22
.
ergibt
selbst
dann
privatrechtlicher
Vertrag
vorliegen
würde
Klägerin
Zwischenerwerberin
hinzugezogen
hätte
selbst
Verkäuferin
auftreten
wäre
.
Einordnung
öffentlich-rechtlicher
privatrechtlicher
Vertrag
ist
Vertragsgegenstand
maßgebend
.
bestimmt
wiederum
Vertragsabmachungen
punkt
öffentlich-rechtlich
privatrechtlich
ausgestaltet
sind
20
;
342
;
59
;
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
hier
8
.
Februar
geschlossene
notarielle
Vertrag
hat
wesentlichen
Grundstückskauf
Auflassung
Gegenstand
findet
Schwerpunkt
Privatrecht
.
Hingegen
geben
Regelungen
§
notariellen
Urkunde
Absicherung
städtebaulichen
Ziele
Klägerin
dienen
Vertrag
derartiges
Gepräge
unbeschadet
sonstigen
Regelungen
öffentlichrechtlich
anzusehen
wäre
.
Abreden
stehen
nämlich
engem
Zusammenhang
Grundstücksveräußerung
Hauptgegenstand
Vertrages
nehmen
Rechtsnatur
.
2
.
Zuordnung
Privatrecht
ändert
Maßgeblichkeit
Gebots
angemessener
Vertragsgestaltung
auch
vorliegenden
Fall
.
Gesetz
Differenzierung
unterblieben
ist
gilt
§
Abs.
Satz
BauGB
städtebaulichen
Verträge
unabhängig
privatrechtlich
öffentlich-rechtlich
qualifizieren
sind
Quaas
BauGB
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8
;
.
Brohm
331
;
vgl.
auch
Krautzberger
[
Stand
:
Januar
§
Rdn
.
;
Löhr
aaO
Rdn
.
.
V.m
.
Rdn
.
.
bereits
8
.
Februar
abgeschlossenen
notariellen
Vertrag
ist
§
BauGB
allerdings
unmittelbar
anwendbar
Vorschrift
erst
Raumordnungsgesetz
18
.
August
Wirkung
1
.
Januar
Baugesetzbuch
eingefügt
worden
ist
.
gilt
vorhergehende
Regelung
§
Abs.
Satz
erst
1
.
Mai
Kraft
trat
.
Prüfung
Parteien
streitigen
Mehrerlösabführungsklausel
Maßstab
Angemessenheit
steht
jedoch
.
handelt
§
BauGB
originär
neues
Recht
lediglich
Klarstellung
Absicherung
bisher
schon
geltenden
Rechtslage
vgl.
Krautzberger
aaO
§
Rdn
.
4
;
Löhr
aaO
§
Rdn
.
1
;
Kahl/Röder
24
.
Vorschrift
verleiht
ebenso
§
Abs.
Satz
VwVfG
öffentlichrechtliche
Verträge
lediglich
speziellen
Regelungsbereich
allgemeinen
verfassungsrechtlich
verankerten
BVerfGE
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
Ausdruck
.
bestimmt
auch
ausdrückliche
gesetzliche
Regelung
gesamte
Handeln
Verwaltung
BVerwG
;
aaO
§
Rdn
.
54
;
Kopp
6
.
Aufl
.
Rdn
.
13
;
Henneke
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
14
;
Jachmann
MittBayNot
f.
;
Hien
Festschrift
Schlichter
S.
;
Hofstetter
BWNotZ
zwar
auch
dann
Aufgabenerfüllung
privatrechtlicher
Handlungsformen
bedient
;
Senat
.
15
.
Oktober
589
;
Krautzberger
aaO
§
Rdn
.
;
Kahl
.
Fall
führt
Vertragsgestaltung
Angemessenheitsgebot
mißachtet
§
Nichtigkeit
vgl.
Jachmann
MittBayNot
.
3
.
privatrechtliche
städtebauliche
Verträge
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
jetzt
§
Abs.
enthalten
auch
Inhaltskontrolle
§
nunmehr
§
unterliegen
war
Rechtsprechung
bislang
noch
geklärt
.
-9-
Berufungsgericht
bejahen
Instanzgerichte
Frage
veröffentlichten
Entscheidungen
ganz
überwiegend
18
;
OLG
MittBayNot
;
;
DNotI-Report
25
;
OLG
;
;
;
OLG
34
;
BWNotZ
44
;
483
;
NotBZ
;
MittRhNotK
;
.
wird
Teilen
Schrifttums
widersprochen
.
soll
§
BauGB
spezialgesetzliche
Vorschrift
anzusehen
sein
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
verdränge
so
aaO
§
Rdn
.
14
;
Grziwotz
237
;
Brohm
331
;
Kahl
;
Kahl/Röder
27
;
.
Berliner
Schwerpunkte-Kommentar
BauGB
§
Rdn
.
;
547
;
Gaßner
.
538
;
Raststätter
24
;
Hofstetter
BWNotZ
6
;
offen
gelassen
NVwZ
.
Senat
tritt
Ergebnis
letztgenannten
Auffassung
.
Sinn
Zweck
konkurrierenden
Normen
tragenden
Wertungen
Gesetzgebers
enthält
nun
§
Abs.
Satz
BauGB
kodifizierte
Gebot
angemessener
Vertragsgestaltung
städtebauliche
Verträge
erschöpfende
Regelung
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Anwendung
finden
kann
.
maßgebende
Bedeutung
kommt
hierbei
allerdings
zumeist
Vordergrund
gestellten
Gesichtspunkt
Gemeinde
Rahmen
Einheimischenmodellen
Gewinnerzielungsabsicht
handele
Gegensatz
typischen
AGB-Verträgen
gerade
Interesse
partner
tätig
werde
Grunderwerb
Errichtung
Eigenheims
ermöglicht
zumindest
erleichtert
werden
solle
.
Schutzzweck
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
stellt
nämlich
Geschäftsziel
ist
Zeit
Einfügung
vorliegenden
Fall
noch
anwendbaren
erster
Linie
gerichtet
einseitige
Ausnutzung
Vertragsgestaltungsfreiheit
Vertragspartei
verhindern
vgl.
.
städtebaulichen
Verträgen
Verwirklichung
Einheimischenmodellen
kann
aber
Unterschied
sonst
vorformulierten
Bestimmungen
gehen
Gesetz
erstrebten
Ausgleich
Fehlen
Richtigkeitsgewähr
schaffen
ansonsten
Ergebnis
Aushandelns
Vertragsbedingungen
erwartet
werden
kann
vgl.
Ulmer
AGB-Gesetz
9
.
Aufl
.
Einl
.
Rdn
.
.
Vorformulierung
vertraglichen
Bestimmungen
entzieht
Gemeinde
hier
Aushandeln
Konditionen
Einzelfall
.
verbleibt
Unterschied
typischen
Teilnehmern
Privatrechtsverkehr
regelmäßig
Freiraum
Grund
verfassungsrechtlich
verankerten
Gleichbehandlungsgebots
gehindert
ist
Zuge
Verwirklichung
Einheimischenmodellen
Erwerbsinteressenten
gleicher
Sachlage
unterschiedliche
Vertragsbedingungen
auszuhandeln
.
;
Brohm
.
Gleichheitsprinzip
bindet
nämlich
öffentliche
Verwaltung
auch
dort
unmittelbaren
Erfüllung
Verwaltungsaufgaben
bestimmten
Interessengruppe
hier
Beklagten
geförderten
Grundstückskäufern
privatrechtlicher
Rechtsformen
bedient
vgl.
Senat
80
;
.
Abschluß
Kaufvertrages
Klägerin
Anspruch
herleitet
bereits
erfolgte
braucht
entschieden
werden
Einschätzung
auch
städtebauliche
Verträge
festzuhalten
ist
Ablauf
Umsetzungsfrist
EG-Richtlinie
5
.
April
mißbräuchliche
Klauseln
Verbraucherverträgen
31
.
Dezember
spätestens
aber
Umsetzung
Richtlinie
insbesondere
Einfügung
§
jetzt
§
Abs.
abgeschlossen
worden
sind
.
genannten
EG-Richtline
ist
Zweck
Rechts
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Verbraucherschutz
erweitert
worden
ist
vgl.
Heinrichs
.
Unternehmer
Sinne
Vorschrift
Normadressat
sollen
auch
Einrichtungen
öffentlichen
Hand
jedenfalls
dann
anzusehen
sein
privatrechtliche
Verträge
abschließen
vgl.
Ulmer
aaO
Rdn
.
18
;
Wolf/Horn/Lindacher
AGB-Gesetz
4
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
.
Sollte
folgen
sein
müßte
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
auch
zumindest
privatrechtliche
städtebauliche
Verträge
Geltung
beanspruchen
können
vgl.
Grziwotz
;
ders
.
NVwZ
.
4
.
hiernach
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Fällen
vorliegenden
Anwendung
findet
macht
Erwerber
Grundstücken
Rahmen
Einheimischenmodellen
schutzlos
Gemeinde
Auftrag
gestellten
Vertragsbedingungen
.
Gebot
angemessener
Vertragsgestaltung
vgl.
§
Abs.
Satz
BauGB
ist
übereinstimmender
Auffassung
Rechtsprechung
Schrifttum
genügt
wirtschaftlicher
Betrachtung
Gesamtvorgangs
Gegenleistung
Verhältnis
Bedeutung
Wert
Behörde
erbrachten
erbringenden
Leistung
steht
vertragliche
Übernahme
Pflichten
auch
ansonsten
unzumutbaren
Belastung
Vertragspartner
Behörde
führt
345
;
Krautzberger
aaO
§
Rdn
.
;
Quaas
Schrödter
aaO
§
Rdn
.
;
aaO
§
Rdn
.
54
;
Kopp
aaO
§
Rdn
.
13
;
vgl.
auch
.
ist
nur
insofern
weitergehend
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vgl.
Senat
338
;
Urt
.
22
.
Februar
Kontrolle
vertraglichen
Austauschverhältnisses
eröffnet
eng
Hofstetter
BWNotZ
vielmehr
wird
insoweit
Übereinstimmung
AGB-Gesetz
auch
Überprüfung
einzelnen
Vertragsklauseln
ermöglicht
Grziwotz
NVwZ
.
sind
§
§
jetzt
§
§
zugrunde
liegenden
Wertungen
berücksichtigen
;
Bestimmungen
Vorschriften
unwirksam
wären
können
Vertragszweck
mehr
gedeckte
unverhältnismäßige
unangemessene
Belastung
Vertragspartners
Gemeinde
begründen
vgl.
Rastätter
.
kann
Generalklausel
§
jetzt
§
Abs.
gelten
vgl.
NVwZ
;
Rastätter
allgemeine
Grundsatz
beruht
selbst
öffentlich-rechtliche
Verträge
beachten
ist
vgl.
.
hat
Folge
besondere
Interessenlage
namentlich
Gemeinde
Abschluß
Verträgen
Rahmen
Einheimischenmodellen
Betracht
bleiben
kann
so
aber
Brohm
.
wäre
vielmehr
auch
Angemessenheitsprüfung
§
berücksichtigen
so
auch
.
Inhaltskontrolle
Maßstab
Generalklausel
umfassende
Abwägung
typischen
Interessen
Geschäften
betreffenden
Art
beteiligten
Kreise
erfordert
Brandner
aaO
Rdn
.
m.w
.
.
Inhaltskontrolle
einzelner
Vertragsbestimmungen
Maßgabe
Angemessenheitsgebots
führt
stets
Ergebnissen
Überprüfung
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
.
wohl
NVwZ
;
Stich
aaO
§
Rdn
.
.
Kriterien
öffentlichen
Rechts
bestimmte
Angemessenheit
ist
entscheidend
wirtschaftlicher
Betrachtung
Gesamtvorgangs
gegenseitigen
Rechte
Pflichten
ausgewogen
gestaltet
wurden
vgl.
.
ermöglicht
insbesondere
Vergleich
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
weitergehende
Kompensation
Vertragsklauseln
genommen
unangemessen
sind
vorteilhafte
Bestimmungen
übrigen
Vertrag
.
Zwar
ist
auch
Prüfung
Angemessenheit
§
gesamte
Vertragsinhalt
berücksichtigen
vgl.
Ausschluß
unangemessenen
Benachteiligung
wird
Kompensation
aber
grundsätzlich
nur
konnexe
Wechselbeziehung
stehende
Klauseln
zugelassen
vgl.
Rdn
.
;
Brandner
Ulmer/
aaO
Rdn
.
85
;
auch
;
umfassende
Kompensationswirkung
nur
kollektiv
ausgehandelten
anerkannten
Klauselwerken
etwa
Gesamtgefüge
Verdingungsordnung
Bauleistungen
Teil
364
;
Allgemeinen
Deutschen
Spediteur-Bedingungen
beigelegt
wird
vgl.
aaO
Rdn
.
;
Brandner
aaO
Rdn
.
.
Ist
Fall
Angemessenheitsgebots
allein
Ausgewogenheit
Vertragsgestaltung
wirtschaftlichen
Gesichtspunkten
maßgeblich
so
gibt
vergleichbare
Einschränkung
Kompensation
Grundlage
.
wohl
NVwZ
.
5
.
Berufungsgericht
versäumte
Überprüfung
Regeln
Angemessenheitsgebots
kann
Senat
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
nachholen
§
Abs.
.
Kontrolle
hält
Mehrerlösabführungsklausel
§
Abs.
Satz
notariellen
Vertrags
8
.
Februar
stand
.
Beklagten
übernommene
Verpflichtung
Falle
vorzeitigen
Weiterveräußerung
Grundstücks
Unterschiedsbetrag
Ankaufspreis
Verkaufspreis
Fall
Bebauung
Klägerin
abzuführen
stellt
Teil
Grundstückserwerb
entrichtenden
Gegenleistung
Verpflichtung
Kaufpreiszahlung
trat
.
sollte
Umstand
Rechnung
getragen
werden
Klägerin
Grundstück
hinzugezogene
Zwischenerwerberin
Rahmen
Einheimischenmodells
Verkehrswert
liegenden
Preis
veräußerte
.
Verkehrswert
unbebauten
Grundstücks
Berücksichtigung
Erschließungskosten
belief
Jahre
DM/m²
Anhaltspunkt
gibt
Verkehrswert
Abschluß
notariellen
Vertrags
8
.
Februar
erheblich
geändert
haben
könnte
.
Beklagten
wurde
jedoch
wiederum
Berücksichtigung
Erschließungskosten
Kaufpreis
Basis
lediglich
DM/m²
vereinbart
.
Veräußerung
objektiven
Verkehrswert
ist
Gemeinden
haushaltsrechtlichen
Gründen
Gebots
sparsamen
Verwendung
öffentlicher
Mittel
hier
:
Abs.
nur
dann
gestattet
Erfüllung
legitimer
öffentlicher
Aufgaben
etwa
Förderung
Einheimischen-)Wohnungsbaus
dient
zweckentsprechende
Mittelverwendung
sichergestellt
wird
NVwZ
;
.
283
;
Albrecht
;
237
;
Busse
DNotZ
489
;
25
;
.
Klägerin
war
nur
berechtigt
sogar
verpflichtet
vertragliche
Absicherung
verbilligten
Grundstücksverkauf
rechtfertigenden
Ziels
Einheimischenförderung
Sorge
tragen
.
mußte
sicherstellen
bevorzugten
ortsansässigen
Käufer
Grundstücken
errichtenden
Eigenheime
zumindest
bestimmten
Zeitraum
tatsächlich
selbst
nutzten
Kosten
Allgemeinheit
Spekulationsgewinne
erzielten
verbilligte
Bauland
alsbald
Verkehrswert
weiterveräußerten
.
Dementsprechend
sieht
Parteien
streitige
Mehrerlösabführungsklausel
volle
Wert
Grundstücks
Käufern
erst
Ablauf
zehnjährigen
Bindungsfrist
zugute
kommen
soll
.
Bindung
Preis
verbilligten
Erwerb
Grundstücke
ist
vgl.
NotBZ
;
stellt
unverhältnismäßige
Belastung
Käufer
.
wurden
rechtlichen
Voraussetzungen
Vergabe
preisgünstigen
Baulands
überhaupt
erst
geschaffen
vgl.
Kopp
aaO
Rdn
.
13
;
Henneke
aaO
§
Rdn
.
;
ist
zeitlich
begrenzten
Bindung
Realisierung
vollen
Grundstückswerts
Käufer
etwa
ausgeschlossen
lediglich
aufgeschoben
.
anderes
Ergebnis
folgt
Berücksichtigung
Wertungen
zugrunde
liegen
.
Insbesondere
ist
Vereinbarung
Nachforderung
erkennbar
vorläufiges
"
Entgelt
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
beanstanden
endgültige
Bezifferung
geschuldeten
Kaufpreises
Vertragsschluß
möglich
war
Senat
.
22
.
Februar
aaO
m.w
.
.
So
liegen
Dinge
hier
;
Beklagten
sollten
höhere
Gegenleistung
Vorteile
günstigen
Erwerbs
Gründen
Einheimischenförderung
erst
Fall
vorzeitigen
Weiterveräußerung
verlieren
.
Berücksichtigung
Klägerin
verfolgten
städtebaulichen
Ziels
steht
auch
vereinbarte
"
Bindungsdauer
"
Jahren
Käufer
Abführung
Mehrerlöses
verpflichtet
sind
angemessenen
Vertragsgestaltung
führt
insbesondere
unzumutbaren
Belastung
Beklagten
vgl.
;
NVwZ
.
Bindungsfrist
Sicherung
Bauleitplanung
zulässiger
Weise
verfolgten
Ziele
dient
kann
jedenfalls
regelmäßigen
Geltungsdauer
Bebauungsplans
entsprechenden
Zeitraum
etwa
Jahren
wirksam
vereinbart
werden
vgl.
MittBayNot
108
;
;
.
;
39
;
auch
DNotZ
;
OLG
34
35
;
Deutrich
MittBayNot
jeweils
Zulässigkeit
Bindungsfristen
bis
zu
Jahren
.
Ebensowenig
ist
beanstanden
Verpflichtung
Käufer
Abführung
Mehrerlöses
Differenz
Verkehrswert
Grundstücks
Zeitpunkt
Ankaufs
Herausgabe
unmittelbaren
Subventionsvorteils
beschränkt
auch
nachfolgende
Steigerung
Bodenwerts
Weiterveräußerung
Grundstücks
umfaßt
MittBayNot
;
.
283
;
.
.
Auch
Bestimmung
ist
vielmehr
Blick
verfolgte
Ziel
Einheimischenförderung
angemessen
;
verhindert
Fall
vorzeitigen
Weiterveräußerung
vollem
Umfang
Bereicherung
Kosten
Allgemeinheit
.
hier
erhöhte
Gegenleistung
auszugleichende
Beeinträchtigung
öffentlicher
Interessen
besteht
nämlich
nur
Verlusten
verbilligten
Grundstücksverkaufs
auch
gerade
Verfehlung
Gemeinde
verfolgten
Zwecks
Förderung
ortsansässiger
Bürger
MittBayNot
.
kommt
Alternative
Absicherung
Ziele
Einheimischenmodellen
Vereinbarung
Wiederkaufsrechts
anbietet
vgl.
18
;
;
;
;
.
Macht
Gemeinde
Möglichkeit
Gebrauch
so
kommt
ebenfalls
zwischenzeitliche
Steigerung
Bodenwertes
;
§
Abs.
.
jetzt
§
entspricht
Wiederkaufspreis
Zweifel
ursprünglichen
Kaufpreis
.
Gemeinde
namentlich
Wiederkauf
erforderlichen
finanziellen
Mittel
fehlen
gleiche
wirtschaftliche
Ergebnis
Vereinbarung
Mehrerlösabführungsklausel
erreichen
versucht
kann
unangemessene
Benachteiligung
Vertragspartners
angesehen
werden
MittBayNot
;
Rastätter
.
Mehrerlösabführungsklausel
führt
auch
unzumutbaren
Belastung
Beklagten
Darstellung
allein
finanziellen
Gründen
Anwesen
trennen
Weiterveräußerung
Verluste
hinnehmen
mußten
.
Finanzierung
Grunderwerbs
Hausbaus
fällt
ausschließlich
Risikobereich
Erwerbers
.
Erweist
vorgesehene
Finanzierung
Gründen
Arbeitslosigkeit
Scheidung
Tod
Ehegatten
undurchführbar
verwirklicht
allgemeines
Lebensrisiko
Erwerbers
Gemeinde
schon
Rahmen
Grundstückskaufvertrags
Rechnung
tragen
muß
;
Rastätter
40
;
.
wohl
NVwZ
.
besagt
jedoch
besonderen
Umstände
jeweiligen
Einzelfalls
Bedeutung
wären
.
Vielmehr
können
Rahmen
Gemeinde
treffenden
Ermessensentscheidung
berücksichtigen
sein
Anspruch
Zahlung
Mehrerlöses
überhaupt
geltend
gemacht
werden
soll
;
Brohm
.
Auch
Bereich
Verwaltungsprivatrechts
hat
Gemeinde
nur
Schranken
Glauben
§
beachten
ist
weitergehenden
Bindungen
unterworfen
insbesondere
Einhaltung
Übermaßverbotes
zählt
;
Senat
.
15
.
Oktober
.
können
auch
persönlichen
Verhältnisse
betroffenen
Bürger
Bedeutung
erlangen
vgl.
.
Vorliegend
ist
Klägerin
Ausübung
Ermessens
auch
Blick
angestrebte
Einheimischenförderung
gezwungen
Interessen
Beklagten
noch
weiter
entgegenzukommen
bereits
Ermäßigung
Hälfte
schuß
ermittelten
Betrages
getan
hat
.
Insbesondere
machen
Beklagten
geltend
Grund
finanziellen
Situation
unfähig
sein
Klageforderung
begleichen
.
Schließlich
ist
Mehrerlösabführungsklausel
auch
unangemessen
hier
gegebenen
Fall
Veräußerung
Bebauung
Grundstücks
Ermittlung
Höhe
Abführungsbetrags
maßgeblichen
Gutachterausschuß
gemäß
BauGB
vorsieht
.
läßt
auch
Grundsätzen
entnehmen
§
entwickelt
worden
sind
.
Zwar
wird
Berufungsgericht
Ansatz
zutreffend
annimmt
Rechtsverfolgung
unangemessen
erschwert
Vertragsklausel
Anrufung
Schiedsgutachters
vorschreibt
hierbei
Eindruck
erweckt
Entscheidung
sei
endgültig
Rechtsweg
ausgeschlossen
.
§
Abs.
notariellen
Urkunde
haben
Vertragsparteien
jedoch
Schiedsgutachten
Folge
vereinbart
Wertermittlung
Gutachterausschuß
Grenze
offenbaren
Unrichtigkeit
entsprechend
Abs.
Satz
verbindlich
wäre
vgl.
376
;
.
Auslegung
Klausel
Berufungsgericht
ist
Frage
Verwendung
Klausel
Bezirk
Oberlandesgerichts
Senat
verbindlich
umfassende
Verweisung
Verfahrensvorschriften
§
BauGB
übersehen
maßgeblichen
Umstände
berücksichtigt
worden
sind
vgl.
Senat
.
14
.
Oktober
m.w
.
.
Berufungsgericht
beachtete
Bezugnahme
wird
klargestellt
einzuholende
Gutachten
anderweitiger
Vereinbarung
bindende
Wirkung
hat
§
Abs.
BauGB
gerichtlichen
Verfahren
entsprechende
Einwände
hin
vollem
Umfang
nachgeprüft
werden
kann
vgl.
Dieterich
aaO
Stand
:
Oktober
§
Rdn
.
.
.
hat
Berufungsurteil
Bestand
§
Abs.
.
Sachverhalt
geklärt
ist
weitere
Feststellungen
erwarten
sind
kann
Senat
Rechtsstreit
auch
Höhe
abschließend
entscheiden
§
Abs.
.
vorzeitigen
Grundstücksveräußerung
kann
Klägerin
begünstigte
Dritte
§
Abs.
Beklagten
§
Abs.
Satz
Abs.
notariellen
Vertrags
8
.
Februar
Zahlung
Differenz
verlangen
Klägerin
getroffenen
Ermessensentscheidung
lediglich
Betrag
Höhe
DM
33.700,37
Beklagten
haben
erheblichen
Einwände
Höhe
Bodenwertes
erhoben
Klägerin
Grundlage
Wertermittlung
Gutachterausschusses
behauptet
worden
ist
.
gerügt
haben
Wertermittlung
sei
unzutreffenden
Alter
Gebäudes
ausgegangen
worden
bleibt
Auswirkungen
festgestellten
.
Vorbringen
Beklagten
Berufungsinstanz
ist
Umstand
Grundstück
Gebäude
errichtet
wurde
vernachlässigt
worden
.
Vielmehr
wird
Wertermittlungsgutachten
ausdrücklich
hingewiesen
Bodenwert
bebauten
Grundstücks
Regel
Bodenwert
unbebauten
Grundstücks
liege
Bebauung
Art
Ausmaß
baulichen
Nutzung
Wünsche
potentiellen
Käufers
seltensten
Fällen
vollständig
erfülle
.
Dementsprechend
hat
Gutachterausschuß
Bodenwert
Grundstücks
unbebautem
Zustand
DM
bebautem
Zustand
lediglich
DM
angegeben
.
Klägerin
geltend
gemachte
Zinsanspruch
ergibt
Abs.
Satz
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Wenzel
Gaier
Schmidt-Räntsch