NAMEN Verkündet : 29 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja ; BauGB § Abs. Privatrechtliche städtebauliche Verträge Grundstücke Deckung Wohnbedarfs Ortsansässige veräußert werden " " unterliegen jedenfalls Vertragsschluß Ablauf Umsetzungsfrist EG-Richtlinie 5 . April mißbräuchliche Klauseln Verbraucherverträgen 31 . Dezember Inhaltskontrolle § sind jetzt § Abs. BauGB geregelten Gebot angemessener Vertragsgestaltung messen . Gebot angemessener Vertragsgestaltung ermöglicht nur Kontrolle vertraglichen Austauschverhältnisses auch Überprüfung einzelnen Vertragsklauseln . erlangen Berücksichtigung besonderen Interessenlage Einheimischenmodellen auch § zugrundeliegenden Wertungen Bedeutung . ist jedoch weitergehend Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kompensation Vertragsklauseln genommen unangemessen sind vorteilhafte Bestimmungen übrigen Vertrag möglich . Regelung Verkauf Grundstücks Rahmen Einheimischenmodells Käufer Fall Weiterveräußerung Jahren Vertragsschluß Abführung Differenz verpflichtet stellt unangemessene Vertragsgestaltung . Gemeinde hat jedoch Ermessensentscheidung Einforderung Mehrerlöses auch persönlichen Verhältnisse Käufer berücksichtigen . . 29 November V. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 29 November Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin werden Urteil 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . März aufgehoben Urteil 19 . Zivilkammer Landgerichts 19 . abgeändert . Beklagten 33.700,37 werden verurteilt  Gesamtschuldner  !"##$&% Klägerin zahlen . Kosten Rechtsstreits tragen Beklagten Gesamtschuldner . Tatbestand : notariellem Vertrag 8 . Februar kauften Beklagten Deutschen Stadtentwicklungsgesellschaft mbH m² großes grundstück Preis DM DM anteiliger Erschließungskosten . vertraglichen Vereinbarungen entsprachen Mustervertrag Verkäuferin klagenden Gemeinde Veräußerung Neubaugebiet gelegenen Grundstücke betraut worden war . § Abs. Urkunde wurde vereinbart : " Verkauft Käufer Grundstück Jahren Kaufvertragsabschluß so hat Differenz erzielten Verkaufspreis Ankaufspreis Stadt . Klägerin abzuführen ; ist Grundstück ganz teilweise bebaut so bestimmt Abführungsbetrag Differenz Gutachterausschuß § . BauGB festgestellten oberen Ankaufspreis " § Abs. Urkunde wurde Verpflichtung Klägerin " Weise " versprochen " unmittelbar Recht erwirbt Leistungen fordern . " Beklagten Grundstück inzwischen größeres Einfamilienhaus errichtet hatten verkauften Anwesen notariellem Vertrag 29 . Juni Preis DM . Verkehrswertermittlung Gutachterauschusses beläuft Differenz Beklagten entrichteten Ankaufspreis Verkehrswert Grundstücks Zeitpunkt Weiterveräußerung DM . Klägerin reduzierte Betrag Jahr bestehenden Eigentums Beklagten % nimmt Beklagten Zahlung Abschöpfungsbetrags Höhe DM mithin 33.700,37 spruch . Klage ist Tatsacheninstanzen Erfolg geblieben . zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagten beantragen verfolgt Klageziel . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hält Vertragsklausel Beklagten Abführung Weiterveräußerung Grundstücks erzielten Mehrerlöses verpflichten soll Verstoßes § Abs. unwirksam . Anwendbarkeit Vorschrift sei § Abs. Satz Nr. BauGB Zulässigkeit sogenannter Einheimischenmodelle folge ausgeschlossen . Auch öffentliche Verwaltung Einheimischenmodellen eigennützige wirtschaftliche Interessen jedenfalls vorrangig verfolge habe doch weitaus stärkere Position so Vertragspartner Regelungen AGB-Gesetzes schützen seien . könne Begriff " Angemessenheit " Sinne § Abs. BauGB anders ausgelegt werden § maßgebende " unangemessene Benachteiligung " . Regelungen Einklang miteinander stünden bestehe Annahme AGB-Gesetz verdrängenden Wirkung § BauGB Veranlassung . vorliegenden Fall scheitere Ermittlung Abführungsbetrags vereinbarte Schiedsgutachtenklausel Inhaltskontrolle § Eindruck erwecke Feststellungen Schiedsgutachters seien endgültig . Individualvereinbarung Einholung Schiedsgutachtens könne Klägerin berufen Zustandekommen beweisfällig geblieben sei . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . II . Auffassung Berufungsgerichts kann Klägerin Forderung Abführung Mehrerlöses wirksame Vereinbarung § Abs. Satz notariellen Urkunde stützen . 1 . Zutreffend ist allerdings Ansatz Berufungsgerichts Prüfungsmaßstab Verbot unangemessener Benachteiligung gemäß . V.m . Art . § auch nunmehr § Abs. Satz BauGB kodifizierte Gebot angemessener Vertragsgestaltung Erwägung zieht . Vorliegend ist formularvertragliche Bestimmungen entscheiden vgl. hier maßgebliche § Abs. Satz Verbindung Abs. notariellen Urkunde begründete privatrechtliche Rechtsverhältnis Parteien vgl. § Abs. gekennzeichnet wird Verwirklichung städtebaulicher Planungsziele Klägerin gerichtet ist . Veräußerung Grundstücks Beklagten Klägerin beauftragten Zwischenerwerberin bediente erfolgte Rahmen sogenannten Einheimischenmodells . soll starke Nachfrage Bauland auswärtige Interessenten verzeichnen Einheimischen Erwerb Bauflächen bezahlbaren Regel deutlich Verkehrswert liegenden Preisen ermöglicht werden NVwZ 979 ; MittBayNot 93 ; Busse . . grundsätzliche Zulässigkeit derartiger Bauleitplanung ergänzender städtebaulicher Verträge Deckung Wohnbedarfs ortsansässigen Bevölkerung vgl. § Abs. Satz Nr. BauGB war bereits Geltung Bundesbaugesetzes anerkannt Senat . 2 . Oktober ; . ging auch Gesetzgeber Einführung § Abs. BauGB . Vorschrift wurde später zunächst § ersetzt Stelle inzwischen § BauGB getreten ist . Gemeinden Bereitstellung Bauland ortsansässige Bürger öffentliche Aufgabe Gebiet Städtebaurechts erfüllen NVwZ 979 ; Brohm ist auch Parteien bestehende Rechtsverhältnis privatrechtlicher Natur vgl. Senat Urt . 2 . Oktober aaO ; aaO f. ; 121 ; Löhr BauGB 8 . Aufl . § Rdn . 1 ; Jachmann MittBayNot 100 ; Oerder 22 . ergibt selbst dann privatrechtlicher Vertrag vorliegen würde Klägerin Zwischenerwerberin hinzugezogen hätte selbst Verkäuferin auftreten wäre . Einordnung öffentlich-rechtlicher privatrechtlicher Vertrag ist Vertragsgegenstand maßgebend . bestimmt wiederum Vertragsabmachungen punkt öffentlich-rechtlich privatrechtlich ausgestaltet sind 20 ; 342 ; 59 ; 6 . Aufl . § Rdn . . hier 8 . Februar geschlossene notarielle Vertrag hat wesentlichen Grundstückskauf Auflassung Gegenstand findet Schwerpunkt Privatrecht . Hingegen geben Regelungen § notariellen Urkunde Absicherung städtebaulichen Ziele Klägerin dienen Vertrag derartiges Gepräge unbeschadet sonstigen Regelungen öffentlichrechtlich anzusehen wäre . Abreden stehen nämlich engem Zusammenhang Grundstücksveräußerung Hauptgegenstand Vertrages nehmen Rechtsnatur . 2 . Zuordnung Privatrecht ändert Maßgeblichkeit Gebots angemessener Vertragsgestaltung auch vorliegenden Fall . Gesetz Differenzierung unterblieben ist gilt § Abs. Satz BauGB städtebaulichen Verträge unabhängig privatrechtlich öffentlich-rechtlich qualifizieren sind Quaas BauGB 6 . Aufl . § Rdn . 8 ; . Brohm 331 ; vgl. auch Krautzberger [ Stand : Januar § Rdn . ; Löhr aaO Rdn . . V.m . Rdn . . bereits 8 . Februar abgeschlossenen notariellen Vertrag ist § BauGB allerdings unmittelbar anwendbar Vorschrift erst Raumordnungsgesetz 18 . August Wirkung 1 . Januar Baugesetzbuch eingefügt worden ist . gilt vorhergehende Regelung § Abs. Satz erst 1 . Mai Kraft trat . Prüfung Parteien streitigen Mehrerlösabführungsklausel Maßstab Angemessenheit steht jedoch . handelt § BauGB originär neues Recht lediglich Klarstellung Absicherung bisher schon geltenden Rechtslage vgl. Krautzberger aaO § Rdn . 4 ; Löhr aaO § Rdn . 1 ; Kahl/Röder 24 . Vorschrift verleiht ebenso § Abs. Satz VwVfG öffentlichrechtliche Verträge lediglich speziellen Regelungsbereich allgemeinen verfassungsrechtlich verankerten BVerfGE Grundsatz Verhältnismäßigkeit Ausdruck . bestimmt auch ausdrückliche gesetzliche Regelung gesamte Handeln Verwaltung BVerwG ; aaO § Rdn . 54 ; Kopp 6 . Aufl . Rdn . 13 ; Henneke 7 . Aufl . § Rdn . 14 ; Jachmann MittBayNot f. ; Hien Festschrift Schlichter S. ; Hofstetter BWNotZ zwar auch dann Aufgabenerfüllung privatrechtlicher Handlungsformen bedient ; Senat . 15 . Oktober 589 ; Krautzberger aaO § Rdn . ; Kahl . Fall führt Vertragsgestaltung Angemessenheitsgebot mißachtet § Nichtigkeit vgl. Jachmann MittBayNot . 3 . privatrechtliche städtebauliche Verträge Allgemeine Geschäftsbedingungen jetzt § Abs. enthalten auch Inhaltskontrolle § nunmehr § unterliegen war Rechtsprechung bislang noch geklärt . -9- Berufungsgericht bejahen Instanzgerichte Frage veröffentlichten Entscheidungen ganz überwiegend 18 ; OLG MittBayNot ; ; DNotI-Report 25 ; OLG ; ; ; OLG 34 ; BWNotZ 44 ; 483 ; NotBZ ; MittRhNotK ; . wird Teilen Schrifttums widersprochen . soll § BauGB spezialgesetzliche Vorschrift anzusehen sein Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen verdränge so aaO § Rdn . 14 ; Grziwotz 237 ; Brohm 331 ; Kahl ; Kahl/Röder 27 ; . Berliner Schwerpunkte-Kommentar BauGB § Rdn . ; 547 ; Gaßner . 538 ; Raststätter 24 ; Hofstetter BWNotZ 6 ; offen gelassen NVwZ . Senat tritt Ergebnis letztgenannten Auffassung . Sinn Zweck konkurrierenden Normen tragenden Wertungen Gesetzgebers enthält nun § Abs. Satz BauGB kodifizierte Gebot angemessener Vertragsgestaltung städtebauliche Verträge erschöpfende Regelung Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden kann . maßgebende Bedeutung kommt hierbei allerdings zumeist Vordergrund gestellten Gesichtspunkt Gemeinde Rahmen Einheimischenmodellen Gewinnerzielungsabsicht handele Gegensatz typischen AGB-Verträgen gerade Interesse partner tätig werde Grunderwerb Errichtung Eigenheims ermöglicht zumindest erleichtert werden solle . Schutzzweck Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt nämlich Geschäftsziel ist Zeit Einfügung vorliegenden Fall noch anwendbaren erster Linie gerichtet einseitige Ausnutzung Vertragsgestaltungsfreiheit Vertragspartei verhindern vgl. . städtebaulichen Verträgen Verwirklichung Einheimischenmodellen kann aber Unterschied sonst vorformulierten Bestimmungen gehen Gesetz erstrebten Ausgleich Fehlen Richtigkeitsgewähr schaffen ansonsten Ergebnis Aushandelns Vertragsbedingungen erwartet werden kann vgl. Ulmer AGB-Gesetz 9 . Aufl . Einl . Rdn . . Vorformulierung vertraglichen Bestimmungen entzieht Gemeinde hier Aushandeln Konditionen Einzelfall . verbleibt Unterschied typischen Teilnehmern Privatrechtsverkehr regelmäßig Freiraum Grund verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgebots gehindert ist Zuge Verwirklichung Einheimischenmodellen Erwerbsinteressenten gleicher Sachlage unterschiedliche Vertragsbedingungen auszuhandeln . ; Brohm . Gleichheitsprinzip bindet nämlich öffentliche Verwaltung auch dort unmittelbaren Erfüllung Verwaltungsaufgaben bestimmten Interessengruppe hier Beklagten geförderten Grundstückskäufern privatrechtlicher Rechtsformen bedient vgl. Senat 80 ; . Abschluß Kaufvertrages Klägerin Anspruch herleitet bereits erfolgte braucht entschieden werden Einschätzung auch städtebauliche Verträge festzuhalten ist Ablauf Umsetzungsfrist EG-Richtlinie 5 . April mißbräuchliche Klauseln Verbraucherverträgen 31 . Dezember spätestens aber Umsetzung Richtlinie insbesondere Einfügung § jetzt § Abs. abgeschlossen worden sind . genannten EG-Richtline ist Zweck Rechts Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucherschutz erweitert worden ist vgl. Heinrichs . Unternehmer Sinne Vorschrift Normadressat sollen auch Einrichtungen öffentlichen Hand jedenfalls dann anzusehen sein privatrechtliche Verträge abschließen vgl. Ulmer aaO Rdn . 18 ; Wolf/Horn/Lindacher AGB-Gesetz 4 . Aufl . Art . Rdn . . Sollte folgen sein müßte Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zumindest privatrechtliche städtebauliche Verträge Geltung beanspruchen können vgl. Grziwotz ; ders . NVwZ . 4 . hiernach Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fällen vorliegenden Anwendung findet macht Erwerber Grundstücken Rahmen Einheimischenmodellen schutzlos Gemeinde Auftrag gestellten Vertragsbedingungen . Gebot angemessener Vertragsgestaltung vgl. § Abs. Satz BauGB ist übereinstimmender Auffassung Rechtsprechung Schrifttum genügt wirtschaftlicher Betrachtung Gesamtvorgangs Gegenleistung Verhältnis Bedeutung Wert Behörde erbrachten erbringenden Leistung steht vertragliche Übernahme Pflichten auch ansonsten unzumutbaren Belastung Vertragspartner Behörde führt 345 ; Krautzberger aaO § Rdn . ; Quaas Schrödter aaO § Rdn . ; aaO § Rdn . 54 ; Kopp aaO § Rdn . 13 ; vgl. auch . ist nur insofern weitergehend Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen vgl. Senat 338 ; Urt . 22 . Februar Kontrolle vertraglichen Austauschverhältnisses eröffnet eng Hofstetter BWNotZ vielmehr wird insoweit Übereinstimmung AGB-Gesetz auch Überprüfung einzelnen Vertragsklauseln ermöglicht Grziwotz NVwZ . sind § § jetzt § § zugrunde liegenden Wertungen berücksichtigen ; Bestimmungen Vorschriften unwirksam wären können Vertragszweck mehr gedeckte unverhältnismäßige unangemessene Belastung Vertragspartners Gemeinde begründen vgl. Rastätter . kann Generalklausel § jetzt § Abs. gelten vgl. NVwZ ; Rastätter allgemeine Grundsatz beruht selbst öffentlich-rechtliche Verträge beachten ist vgl. . hat Folge besondere Interessenlage namentlich Gemeinde Abschluß Verträgen Rahmen Einheimischenmodellen Betracht bleiben kann so aber Brohm . wäre vielmehr auch Angemessenheitsprüfung § berücksichtigen so auch . Inhaltskontrolle Maßstab Generalklausel umfassende Abwägung typischen Interessen Geschäften betreffenden Art beteiligten Kreise erfordert Brandner aaO Rdn . m.w . . Inhaltskontrolle einzelner Vertragsbestimmungen Maßgabe Angemessenheitsgebots führt stets Ergebnissen Überprüfung Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen . wohl NVwZ ; Stich aaO § Rdn . . Kriterien öffentlichen Rechts bestimmte Angemessenheit ist entscheidend wirtschaftlicher Betrachtung Gesamtvorgangs gegenseitigen Rechte Pflichten ausgewogen gestaltet wurden vgl. . ermöglicht insbesondere Vergleich Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitergehende Kompensation Vertragsklauseln genommen unangemessen sind vorteilhafte Bestimmungen übrigen Vertrag . Zwar ist auch Prüfung Angemessenheit § gesamte Vertragsinhalt berücksichtigen vgl. Ausschluß unangemessenen Benachteiligung wird Kompensation aber grundsätzlich nur konnexe Wechselbeziehung stehende Klauseln zugelassen vgl. Rdn . ; Brandner Ulmer/ aaO Rdn . 85 ; auch ; umfassende Kompensationswirkung nur kollektiv ausgehandelten anerkannten Klauselwerken etwa Gesamtgefüge Verdingungsordnung Bauleistungen Teil 364 ; Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen beigelegt wird vgl. aaO Rdn . ; Brandner aaO Rdn . . Ist Fall Angemessenheitsgebots allein Ausgewogenheit Vertragsgestaltung wirtschaftlichen Gesichtspunkten maßgeblich so gibt vergleichbare Einschränkung Kompensation Grundlage . wohl NVwZ . 5 . Berufungsgericht versäumte Überprüfung Regeln Angemessenheitsgebots kann Senat Grundlage getroffenen Feststellungen nachholen § Abs. . Kontrolle hält Mehrerlösabführungsklausel § Abs. Satz notariellen Vertrags 8 . Februar stand . Beklagten übernommene Verpflichtung Falle vorzeitigen Weiterveräußerung Grundstücks Unterschiedsbetrag Ankaufspreis Verkaufspreis Fall Bebauung Klägerin abzuführen stellt Teil Grundstückserwerb entrichtenden Gegenleistung Verpflichtung Kaufpreiszahlung trat . sollte Umstand Rechnung getragen werden Klägerin Grundstück hinzugezogene Zwischenerwerberin Rahmen Einheimischenmodells Verkehrswert liegenden Preis veräußerte . Verkehrswert unbebauten Grundstücks Berücksichtigung Erschließungskosten belief Jahre DM/m² Anhaltspunkt gibt Verkehrswert Abschluß notariellen Vertrags 8 . Februar erheblich geändert haben könnte . Beklagten wurde jedoch wiederum Berücksichtigung Erschließungskosten Kaufpreis Basis lediglich DM/m² vereinbart . Veräußerung objektiven Verkehrswert ist Gemeinden haushaltsrechtlichen Gründen Gebots sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel hier : Abs. nur dann gestattet Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben etwa Förderung Einheimischen-)Wohnungsbaus dient zweckentsprechende Mittelverwendung sichergestellt wird NVwZ ; . 283 ; Albrecht ; 237 ; Busse DNotZ 489 ; 25 ; . Klägerin war nur berechtigt sogar verpflichtet vertragliche Absicherung verbilligten Grundstücksverkauf rechtfertigenden Ziels Einheimischenförderung Sorge tragen . mußte sicherstellen bevorzugten ortsansässigen Käufer Grundstücken errichtenden Eigenheime zumindest bestimmten Zeitraum tatsächlich selbst nutzten Kosten Allgemeinheit Spekulationsgewinne erzielten verbilligte Bauland alsbald Verkehrswert weiterveräußerten . Dementsprechend sieht Parteien streitige Mehrerlösabführungsklausel volle Wert Grundstücks Käufern erst Ablauf zehnjährigen Bindungsfrist zugute kommen soll . Bindung Preis verbilligten Erwerb Grundstücke ist vgl. NotBZ ; stellt unverhältnismäßige Belastung Käufer . wurden rechtlichen Voraussetzungen Vergabe preisgünstigen Baulands überhaupt erst geschaffen vgl. Kopp aaO Rdn . 13 ; Henneke aaO § Rdn . ; ist zeitlich begrenzten Bindung Realisierung vollen Grundstückswerts Käufer etwa ausgeschlossen lediglich aufgeschoben . anderes Ergebnis folgt Berücksichtigung Wertungen zugrunde liegen . Insbesondere ist Vereinbarung Nachforderung erkennbar vorläufiges " Entgelt Allgemeinen Geschäftsbedingungen beanstanden endgültige Bezifferung geschuldeten Kaufpreises Vertragsschluß möglich war Senat . 22 . Februar aaO m.w . . So liegen Dinge hier ; Beklagten sollten höhere Gegenleistung Vorteile günstigen Erwerbs Gründen Einheimischenförderung erst Fall vorzeitigen Weiterveräußerung verlieren . Berücksichtigung Klägerin verfolgten städtebaulichen Ziels steht auch vereinbarte " Bindungsdauer " Jahren Käufer Abführung Mehrerlöses verpflichtet sind angemessenen Vertragsgestaltung führt insbesondere unzumutbaren Belastung Beklagten vgl. ; NVwZ . Bindungsfrist Sicherung Bauleitplanung zulässiger Weise verfolgten Ziele dient kann jedenfalls regelmäßigen Geltungsdauer Bebauungsplans entsprechenden Zeitraum etwa Jahren wirksam vereinbart werden vgl. MittBayNot 108 ; ; . ; 39 ; auch DNotZ ; OLG 34 35 ; Deutrich MittBayNot jeweils Zulässigkeit Bindungsfristen bis zu Jahren . Ebensowenig ist beanstanden Verpflichtung Käufer Abführung Mehrerlöses Differenz Verkehrswert Grundstücks Zeitpunkt Ankaufs Herausgabe unmittelbaren Subventionsvorteils beschränkt auch nachfolgende Steigerung Bodenwerts Weiterveräußerung Grundstücks umfaßt MittBayNot ; . 283 ; . . Auch Bestimmung ist vielmehr Blick verfolgte Ziel Einheimischenförderung angemessen ; verhindert Fall vorzeitigen Weiterveräußerung vollem Umfang Bereicherung Kosten Allgemeinheit . hier erhöhte Gegenleistung auszugleichende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen besteht nämlich nur Verlusten verbilligten Grundstücksverkaufs auch gerade Verfehlung Gemeinde verfolgten Zwecks Förderung ortsansässiger Bürger MittBayNot . kommt Alternative Absicherung Ziele Einheimischenmodellen Vereinbarung Wiederkaufsrechts anbietet vgl. 18 ; ; ; ; . Macht Gemeinde Möglichkeit Gebrauch so kommt ebenfalls zwischenzeitliche Steigerung Bodenwertes ; § Abs. . jetzt § entspricht Wiederkaufspreis Zweifel ursprünglichen Kaufpreis . Gemeinde namentlich Wiederkauf erforderlichen finanziellen Mittel fehlen gleiche wirtschaftliche Ergebnis Vereinbarung Mehrerlösabführungsklausel erreichen versucht kann unangemessene Benachteiligung Vertragspartners angesehen werden MittBayNot ; Rastätter . Mehrerlösabführungsklausel führt auch unzumutbaren Belastung Beklagten Darstellung allein finanziellen Gründen Anwesen trennen Weiterveräußerung Verluste hinnehmen mußten . Finanzierung Grunderwerbs Hausbaus fällt ausschließlich Risikobereich Erwerbers . Erweist vorgesehene Finanzierung Gründen Arbeitslosigkeit Scheidung Tod Ehegatten undurchführbar verwirklicht allgemeines Lebensrisiko Erwerbers Gemeinde schon Rahmen Grundstückskaufvertrags Rechnung tragen muß ; Rastätter 40 ; . wohl NVwZ . besagt jedoch besonderen Umstände jeweiligen Einzelfalls Bedeutung wären . Vielmehr können Rahmen Gemeinde treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen sein Anspruch Zahlung Mehrerlöses überhaupt geltend gemacht werden soll ; Brohm . Auch Bereich Verwaltungsprivatrechts hat Gemeinde nur Schranken Glauben § beachten ist weitergehenden Bindungen unterworfen insbesondere Einhaltung Übermaßverbotes zählt ; Senat . 15 . Oktober . können auch persönlichen Verhältnisse betroffenen Bürger Bedeutung erlangen vgl. . Vorliegend ist Klägerin Ausübung Ermessens auch Blick angestrebte Einheimischenförderung gezwungen Interessen Beklagten noch weiter entgegenzukommen bereits Ermäßigung Hälfte schuß ermittelten Betrages getan hat . Insbesondere machen Beklagten geltend Grund finanziellen Situation unfähig sein Klageforderung begleichen . Schließlich ist Mehrerlösabführungsklausel auch unangemessen hier gegebenen Fall Veräußerung Bebauung Grundstücks Ermittlung Höhe Abführungsbetrags maßgeblichen Gutachterausschuß gemäß BauGB vorsieht . läßt auch Grundsätzen entnehmen § entwickelt worden sind . Zwar wird Berufungsgericht Ansatz zutreffend annimmt Rechtsverfolgung unangemessen erschwert Vertragsklausel Anrufung Schiedsgutachters vorschreibt hierbei Eindruck erweckt Entscheidung sei endgültig Rechtsweg ausgeschlossen . § Abs. notariellen Urkunde haben Vertragsparteien jedoch Schiedsgutachten Folge vereinbart Wertermittlung Gutachterausschuß Grenze offenbaren Unrichtigkeit entsprechend Abs. Satz verbindlich wäre vgl. 376 ; . Auslegung Klausel Berufungsgericht ist Frage Verwendung Klausel Bezirk Oberlandesgerichts Senat verbindlich umfassende Verweisung Verfahrensvorschriften § BauGB übersehen maßgeblichen Umstände berücksichtigt worden sind vgl. Senat . 14 . Oktober m.w . . Berufungsgericht beachtete Bezugnahme wird klargestellt einzuholende Gutachten anderweitiger Vereinbarung bindende Wirkung hat § Abs. BauGB gerichtlichen Verfahren entsprechende Einwände hin vollem Umfang nachgeprüft werden kann vgl. Dieterich aaO Stand : Oktober § Rdn . . . hat Berufungsurteil Bestand § Abs. . Sachverhalt geklärt ist weitere Feststellungen erwarten sind kann Senat Rechtsstreit auch Höhe abschließend entscheiden § Abs. . vorzeitigen Grundstücksveräußerung kann Klägerin begünstigte Dritte § Abs. Beklagten § Abs. Satz Abs. notariellen Vertrags 8 . Februar Zahlung Differenz verlangen Klägerin getroffenen Ermessensentscheidung lediglich Betrag Höhe DM 33.700,37 Beklagten haben erheblichen Einwände Höhe Bodenwertes erhoben Klägerin Grundlage Wertermittlung Gutachterausschusses behauptet worden ist . gerügt haben Wertermittlung sei unzutreffenden Alter Gebäudes ausgegangen worden bleibt Auswirkungen festgestellten . Vorbringen Beklagten Berufungsinstanz ist Umstand Grundstück Gebäude errichtet wurde vernachlässigt worden . Vielmehr wird Wertermittlungsgutachten ausdrücklich hingewiesen Bodenwert bebauten Grundstücks Regel Bodenwert unbebauten Grundstücks liege Bebauung Art Ausmaß baulichen Nutzung Wünsche potentiellen Käufers seltensten Fällen vollständig erfülle . Dementsprechend hat Gutachterausschuß Bodenwert Grundstücks unbebautem Zustand DM bebautem Zustand lediglich DM angegeben . Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch ergibt Abs. Satz . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Wenzel Gaier Schmidt-Räntsch