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194 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
28
.
Januar
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
.
Mai
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
.
beträgt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
unzulässig
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
übersteigt
.
1
.
Beschwer
Urteil
Antrag
Unterlassung
zurückgewiesen
wird
wird
Wert
Interesses
bestimmt
Beeinträchtigung
erstrebte
Verbot
verhindert
werden
soll
Senat
.
23
.
September
juris
.
Wert
hat
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
.
Kläger
Beschwerdebegründung
genannten
höheren
Werte
sind
nachvollziehbar
noch
glaubhaft
gemacht
.
2
.
Abweisung
Vornahme
Handlungen
gerichteten
Anträge
beruhende
Beschwer
bemisst
§
bewertenden
Interesse
Klägers
Berücksichtigung
Kostenaufwands
Zöller/Herget
28
.
Aufl
.
Rdn
.
Stichwort
"
Vornahme
Handlungen
"
.
hat
Berufungsgericht
zutreffend
bewertet
.
Kläger
Beschwerdebegründung
genannten
höheren
Werte
entbehren
Grundlage
sind
ebenfalls
glaubhaft
gemacht
.
3
.
Feststellungsantrag
hat
Berufungsgericht
bewertet
.
erhebt
Kläger
Einwende
.
4
.
Zusammen
Zahlungsantrag
ergibt
Beschwer
.
II
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
beruht
§
Abs.
Satz
Abs.
;
Kostenentscheidung
hat
Grundlage
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
Gießen
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung
29.05.2009