BESCHLUSS 28 . Januar Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 . Mai wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . beträgt € . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig Wert Revision geltend machenden Beschwer € übersteigt . 1 . Beschwer Urteil Antrag Unterlassung zurückgewiesen wird wird Wert Interesses bestimmt Beeinträchtigung erstrebte Verbot verhindert werden soll Senat . 23 . September juris . Wert hat Berufungsgericht zutreffend € angenommen . Kläger Beschwerdebegründung genannten höheren Werte sind nachvollziehbar noch glaubhaft gemacht . 2 . Abweisung Vornahme Handlungen gerichteten Anträge beruhende Beschwer bemisst § bewertenden Interesse Klägers Berücksichtigung Kostenaufwands Zöller/Herget 28 . Aufl . Rdn . Stichwort " Vornahme Handlungen " . hat Berufungsgericht zutreffend € bewertet . Kläger Beschwerdebegründung genannten höheren Werte entbehren Grundlage sind ebenfalls glaubhaft gemacht . 3 . Feststellungsantrag hat Berufungsgericht € bewertet . erhebt Kläger Einwende . 4 . Zusammen Zahlungsantrag ergibt Beschwer € . II . Festsetzung Gegenstandswerts beruht § Abs. Satz Abs. ; Kostenentscheidung hat Grundlage § Abs. . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : Gießen Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung 29.05.2009