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NAMEN
Verkündet
:
14
.
Februar
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Februar
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
18
.
Zivilsenat
18
.
März
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Beklagte
Zahlung
Zinsen
Zeit
24
.
April
21
.
März
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Berufung
Beklagten
Urteil
10
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
Juli
dahingehend
geändert
Klage
auch
insoweit
abgewiesen
wird
Klägerin
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Zinsen
Zeit
24
.
April
21
.
März
beantragt
hat
.
erstinstanzlichen
Kosten
Rechtsstreits
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Kosten
Berufungsverfahrens
tragen
Klägerin
%
Beklagte
%
.
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Klägerin
.
Tatbestand
:
notariellem
Vertrag
24
.
April
verkaufte
Mutter
Klägerin
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Ackerland
Bauerwartungsland
geringer
Bauerwartung
eingestuft
war
DM/qm
.
Kauf
lag
städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme
Stadt
zugrunde
.
Erwerbspflichtige
Enteignungsverfahren
durchgeführt
hatte
war
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Ausübung
Erwerbspflicht
beauftragt
worden
.
schloss
Grundstückseigentümern
so
auch
Mutter
Klägerin
notarielle
Kaufverträge
Preisangleichungsklausel
u.a.
heißt
:
Zahlt
Käuferin
Stadt
künftigen
Ankäufen
vergleichbarer
Grundstücke
Entwicklungsbereich
Stadt
höheren
Kaufpreis
zuständigen
Gutachterausschuss
jeweils
festgelegten
Quadratmeterverkehrswert
führt
Überprüfung
Entschädigungshöhe
vergleichbaren
Grundstücken
Enteignungsverfahren
Verfahren
Antrag
Entziehung
Eigentums
möglicherweise
anschließenden
gerichtlichen
Verfahren
Erhöhung
Quadratmeterverkehrswertes
Entschädigungshöhe
so
verpflichtet
Käuferin
Maßgabe
Bodenwertermittlungsvorschriften
nachfolgenden
Abrede
festzulegenden
Erhöhungsbetrag
zahlen
.
Eventuelle
Nachzahlungen
nehmen
Änderung
allgemeinen
Preisverhältnisse
Wertsteigerungsrechtsprechung
.
später
abgeschlossenen
Grundstückskaufverträgen
städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme
betreffen
sieht
klausel
Verzinsung
eventueller
Nachzahlungsbeträge
%
Diskontsatz
Deutschen
Bundesbank
.
rechtskräftigen
gerichtlichen
Entscheidungen
enteignungsrechtlichen
Entschädigungsverfahren
ebenfalls
städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme
betreffend
hat
Klägerin
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Nachzahlung
Kaufpreis
Höhe
nebst
Zinsen
%
Diskontsatz
24
.
April
31
.
Dezember
%
Basiszinssatz
1
.
Januar
Rechtshängigkeitszinsen
vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten
beantragt
.
Landgericht
hat
Klage
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Diskontsatz
Zeitraum
24
.
April
31
.
Dezember
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
1
.
Januar
21
.
März
Rechtshängigkeitszinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
22
.
März
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Abweisung
weitergehenden
Klage
Berufung
Nachzahlungsbetrag
herabgesetzt
.
Verurteilung
Zinsen
hat
aufrechterhalten
.
Oberlandesgericht
beschränkt
Verurteilung
Zahlung
Zinsen
Zeit
24
.
April
21
.
März
zugelassenen
Revision
will
Beklagte
Umfang
Abweisung
Klage
erreichen
.
Klägerin
beantragt
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
Entscheidungsgründe
:
Revisionsverfahren
Belang
hält
Berufungsgericht
Beklagte
verpflichtet
Klägerin
Regeln
§
Abs.
BauGB
entsprechende
Zinsen
Nachzahlungsbetrag
zahlen
Preisangleichungsklausel
vorsieht
.
Zwar
scheide
unmittelbare
Anwendung
§
Abs.
BauGB
ebenso
entsprechende
Anwendung
Vorschrift
.
Auch
Auslegung
Preisangleichungsklausel
ergebe
Pflicht
Beklagten
Verzinsung
Nachzahlungsbetrags
.
Pflicht
folge
ergänzenden
Auslegung
Kaufvertrags
Preisangleichungsklausel
.
Vertragsparteien
ausdrücklichen
Vereinbarung
Ausschluss
sogenannten
Steigerungsrechtsprechung
aufgezeigt
hätten
bestimmte
Grundsätze
Enteignungsrechts
Anwendung
kommen
sollten
zwinge
Fehlen
vergleichbaren
Regelung
enteignungsrechtlichen
Vorschrift
§
Abs.
BauGB
aufdrängenden
Zinsfrage
Schluss
Aspekt
bewusst
unbewusst
offengelassen
worden
sei
.
notwendige
Ergänzung
Vertragsinhalts
führe
Grundlage
hypothetischen
Parteiwillens
§
Abs.
BauGB
entsprechenden
Vereinbarung
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
II
.
Bindung
Senats
Zulassung
Rechtsmittels
statthafte
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
auch
Übrigen
zulässige
Revision
ist
begründet
.
Unrecht
entnimmt
Berufungsgericht
Rechtsvorgängern
Parteien
abgeschlossenen
Kaufvertrag
Wege
ergänzenden
Auslegung
Beklagte
Klägerin
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Diskontsatz
Basiszinssatz
§
ausgeurteilten
Nachzahlungsbetrag
zahlen
muss
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Berufungsgerichts
unmittelbare
entsprechende
Anwendung
Regelung
§
Abs.
BauGB
Enteignungen
einmalige
Entschädigungsbeträge
Basiszinssatz
§
verzinsen
sind
Vorliegens
Enteignung
Geltung
Regeln
bürgerlichen
Rechts
Abschluss
Grundstückskaufvertrags
Abwendung
Enteignung
vgl.
Urteil
29
.
April
1
ausscheiden
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
bejaht
Berufungsgericht
jedoch
Vorliegen
Vertragslücke
Notwendigkeit
ergänzenden
Vertragsauslegung
.
gehört
zwar
grundsätzlich
Bereich
tatrichterlicher
Feststellungen
ist
revisionsrechtlich
nur
nachprüfbar
Berufungsgericht
Ergänzungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verletzt
wesentliche
Umstände
unbeachtet
gelassen
hat
.
.
siehe
nur
Senat
Urteil
12
.
Oktober
.
8)
.
Rahmen
ist
Entscheidung
Berufungsgerichts
aber
beanstanden
.
Regelungslücke
liegt
dann
Parteien
Punkt
übersehen
bewusst
offengelassen
haben
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
regelungsbedürftig
gehalten
haben
Annahme
nachträglich
unzutreffend
herausstellt
Urteil
17
.
April
ZR
.
Berufungsgericht
sieht
derartige
Lücke
Kaufvertrag
Regelung
Verzinsung
Nachzahlungsbeträgen
enthält
Hinblick
Willen
Vertragsschließenden
Rechtsverhältnisse
bestimmte
Grundsätze
Enteignungsrechts
Anwendung
gelangen
sollten
auch
Verzinsung
Vereinbarung
hätte
getroffen
werden
müssen
.
trifft
.
Erfahrungssatz
dahingehend
Berufungsgericht
meint
Vertrag
Punkte
vereinbarten
Rechtsgeschäft
unmittelbaren
mittelbaren
Zusammenhang
stehen
geregelt
werden
gibt
;
auch
wichtige
Punkte
bedürfen
Regelung
Herbeiführung
bestimmter
Rechtsfolgen
noch
Klarstellung
geboten
sind
Urteil
17
.
April
ZR
aaO
.
So
ist
hier
.
Verzinsung
Nachzahlungsbetrags
ist
Eintritt
Abschluss
Kaufvertrags
bezweckten
Erfolgs
nämlich
freihändigen
Erwerbs
Grundstücks
städtebauliche
Entwicklungsmaßnahme
Vermeidung
Enteignung
vgl.
§
Abs.
Satz
§
Satz
§
Abs.
Satz
BauGB
erforderlich
.
Vertrag
erweist
geschlossene
Regelung
.
Vertragsparteien
abweichend
vereinbaren
wollten
hat
beweisbelastete
Klägerin
bewiesen
.
Beweis
kann
Erwägung
führen
habe
Enteignung
betroffenen
Grundstückseigentümern
gleichgestellt
werden
wollen
.
Berufungsgericht
leitet
Willen
Preisangleichungsklausel
Enteignungen
vergleichbarer
Grundstücke
höhere
Entschädigung
Bezug
genommen
werde
.
berücksichtigt
jedoch
Ermittlung
Höhe
eventuellen
Nachzahlungsbetrags
nur
Anlehnung
Enteignungsverfahren
ermittelten
Quadratmeterverkehrswert
ggfs.
auch
freihändigen
Grundstücksverkauf
Anlehnung
zuständigen
Gutachterausschuss
festgelegten
Quadratmeterverkehrswert
erfolgen
soll
.
Weiter
lässt
Berufungsgericht
Acht
Vertragsparteien
Berechnung
Nachzahlung
Grundlage
Enteignungsentschädigung
detaillierte
Abreden
getroffen
haben
.
vereinbarte
Nichtanwendbarkeit
Wertsteigerungsrechtsprechung
siehe
Urteil
2
.
April
25
zeigen
Preisangleichungsklausel
völlige
Gleichstellung
freihändig
verkaufenden
Grundstückseigentümer
enteigneten
Eigentümern
erreicht
werden
sollte
.
abweichenden
Willen
beruft
Klägerin
.
Sollte
Vortrag
Berufungsurteil
Bezug
genommenen
Schriftsätzen
11
.
März
25
.
Januar
dahingehend
verstanden
werden
führt
anderen
Beurteilung
.
Beweis
Beklagten
bestrittenen
abweichenden
Willen
Rechtsvorgängerin
hat
Klägerin
angeboten
.
fehlt
gegenteiligen
Annahme
Berufungsgerichts
Grundlage
.
gilt
auch
weitere
Annahme
Wille
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Gleichstellung
enteigneten
Grundstückseigentümern
sei
insoweit
eindeutigen
Interessenlage
Weise
evident
auch
Rechtsvorgängerin
Beklagten
Zielsetzung
bekannt
gewesen
sein
müsse
.
Berufungsgericht
unberücksichtigt
gelassenen
Regelungen
Preisangleichungsklausel
Rechtsvorgängerin
Klägerin
akzeptiert
hat
lassen
Berufungsgericht
angenommenen
gegenteiligen
Willen
erkennen
.
Klägerin
kann
Meinung
Vertrag
enthalte
Regelungslücke
Erfolg
Prozessbevollmächtigten
mündlichen
Verhandlung
Senat
herangezogene
Senatsentscheidung
-9-
14
.
März
Urteil
Bundesgerichtshofs
29
.
April
berufen
.
Anders
dort
ist
hier
Maßnahme
Grundstücksverkauf
diente
weggefallen
.
später
abgeschlossenen
Grundstückskaufverträgen
Zinsvereinbarung
aufgenommen
wurde
spricht
Vorliegen
Regelungslücke
.
ist
rechtliche
Beurteilung
Zeitpunkt
Abschlusses
hier
vorliegenden
Vertrags
maßgeblich
.
ist
beweispflichtigen
Klägerin
bewiesenen
gegenteiligen
Willens
Rechtsvorgängerin
fehlerhaft
späteren
Zinsvereinbarungen
Berufungsgericht
folgern
Scheitern
Vertragsverhandlungen
ernsthafter
Zweifel
bestehen
könne
Rechtsvorgängerin
Beklagten
behaupteten
Willen
Zinspflicht
ausschließenden
Regelung
hätte
vertraglich
fixieren
wollen
.
späteren
Zinsvereinbarungen
sind
auch
Gesichtspunkt
Gleichbehandlung
Art
.
Abs.
GG
unerheblich
.
gibt
Anhaltspunkt
Rechtsvorgängerin
Beklagten
willkürlich
Kaufverträge
einmal
anderes
Mal
Zinsregelung
abgeschlossen
hat
.
war
Auftraggeberin
Stadt
verpflichtet
Grundstücksverkäufer
untereinander
gleichzustellen
.
Schließlich
führt
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
Senat
hervorgehobene
Gesichtspunkt
Unangemessenheit
Abwendung
Enteignung
abgegebenen
Ankaufsangebots
anderen
Ergebnis
.
Zwar
darf
Enteignungsbegünstigter
unangemessenes
Angebot
freihändigen
Ankauf
Grundstücks
abgeben
Angebot
Grundstückseigentümer
möglicherweise
Enteignungsverfahren
vorziehen
wird
Sinn
Eigentumsgarantie
Enteignung
nur
letztes
Mittel
angewandt
wissen
will
widerspricht
Urteil
27
.
Juni
ZR
.
hier
ist
Angebot
Rechtsvorgängerin
Klägerin
rechtlich
beurteilen
Seiten
ausgehandelter
Vertrag
Regelungen
Nachzahlungspflicht
Seiten
Rechtsvorgängerin
Klägerin
entworfen
wurden
.
lässt
Vorhandensein
Vertragslücke
feststellen
.
geht
Lasten
Klägerin
.
3
.
Somit
hat
Berufungsurteil
Bestand
.
ist
aufzuheben
Abs.
.
Senat
hat
Sache
selbst
entscheiden
Aufhebung
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellten
Sachverhalt
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Annahme
Fehlens
Vertragslücke
erforderlichen
Feststellungen
sind
getroffen
weitere
Feststellungen
sind
insoweit
erwarten
.
Zwar
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
Senat
gemeint
Klägerin
Gelegenheit
ergänzendem
Vortrag
bekommen
müsse
.
hat
dargelegt
Klägerin
noch
vortragen
werde
.
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Zinsen
Zeit
24
.
April
Klagezustellung
21
.
März
gerichtete
Klage
ist
also
unbegründet
.
.
1
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Teilunterliegen
Sinne
§
Abs.
ist
grundsätzlich
auch
dann
anzunehmen
lediglich
Zinsanspruch
abgewiesen
wird
.
Zwar
bleiben
§
Abs.
§
Abs.
Wertberechnung
Zinsen
unberücksichtigt
hier
Tatsacheninstanzen
Nebenforderungen
geltend
gemacht
werden
.
folgt
aber
Zuvielforderungen
Zinsen
Kostenverteilung
führen
könnten
.
Anwendung
§
ist
vielmehr
Bedeutung
Partei
Nebenanspruch
teilweise
obsiegt
unterliegt
Urteil
28
.
April
ZR
.
2
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
gemäß
§
Abs.
Wert
Hauptsache
beschränkt
.
entspricht
Berufungsgericht
ausgeurteilten
Höhe
Nachzahlungsbetrags
.
Weinland
Czub
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung