NAMEN Verkündet : 14 . Februar Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . Februar Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Oberlandesgerichts 18 . Zivilsenat 18 . März Kostenpunkt insoweit aufgehoben Beklagte Zahlung Zinsen Zeit 24 . April 21 . März verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Berufung Beklagten Urteil 10 . Zivilkammer Landgerichts 9 Juli dahingehend geändert Klage auch insoweit abgewiesen wird Klägerin Verurteilung Beklagten Zahlung Zinsen Zeit 24 . April 21 . März beantragt hat . erstinstanzlichen Kosten Rechtsstreits tragen Klägerin % Beklagte % . Kosten Berufungsverfahrens tragen Klägerin % Beklagte % . Kosten Revisionsverfahrens trägt Klägerin . Tatbestand : notariellem Vertrag 24 . April verkaufte Mutter Klägerin Rechtsvorgängerin Beklagten Ackerland Bauerwartungsland geringer Bauerwartung eingestuft war DM/qm . Kauf lag städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Stadt zugrunde . Erwerbspflichtige Enteignungsverfahren durchgeführt hatte war Rechtsvorgängerin Beklagten Ausübung Erwerbspflicht beauftragt worden . schloss Grundstückseigentümern so auch Mutter Klägerin notarielle Kaufverträge Preisangleichungsklausel u.a. heißt : Zahlt Käuferin Stadt künftigen Ankäufen vergleichbarer Grundstücke Entwicklungsbereich Stadt höheren Kaufpreis zuständigen Gutachterausschuss jeweils festgelegten Quadratmeterverkehrswert führt Überprüfung Entschädigungshöhe vergleichbaren Grundstücken Enteignungsverfahren Verfahren Antrag Entziehung Eigentums möglicherweise anschließenden gerichtlichen Verfahren Erhöhung Quadratmeterverkehrswertes Entschädigungshöhe so verpflichtet Käuferin Maßgabe Bodenwertermittlungsvorschriften nachfolgenden Abrede festzulegenden Erhöhungsbetrag zahlen . Eventuelle Nachzahlungen nehmen Änderung allgemeinen Preisverhältnisse Wertsteigerungsrechtsprechung . später abgeschlossenen Grundstückskaufverträgen städtebauliche Entwicklungsmaßnahme betreffen sieht klausel Verzinsung eventueller Nachzahlungsbeträge % Diskontsatz Deutschen Bundesbank . rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren ebenfalls städtebauliche Entwicklungsmaßnahme betreffend hat Klägerin Rechtsvorgängerin Beklagten Nachzahlung Kaufpreis Höhe € nebst Zinsen % Diskontsatz 24 . April 31 . Dezember % Basiszinssatz 1 . Januar Rechtshängigkeitszinsen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beantragt . Landgericht hat Klage Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Diskontsatz Zeitraum 24 . April 31 . Dezember Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 1 . Januar 21 . März Rechtshängigkeitszinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 22 . März vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Abweisung weitergehenden Klage Berufung Nachzahlungsbetrag € herabgesetzt . Verurteilung Zinsen hat aufrechterhalten . Oberlandesgericht beschränkt Verurteilung Zahlung Zinsen Zeit 24 . April 21 . März zugelassenen Revision will Beklagte Umfang Abweisung Klage erreichen . Klägerin beantragt Zurückweisung Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : Revisionsverfahren Belang hält Berufungsgericht Beklagte verpflichtet Klägerin Regeln § Abs. BauGB entsprechende Zinsen Nachzahlungsbetrag zahlen Preisangleichungsklausel vorsieht . Zwar scheide unmittelbare Anwendung § Abs. BauGB ebenso entsprechende Anwendung Vorschrift . Auch Auslegung Preisangleichungsklausel ergebe Pflicht Beklagten Verzinsung Nachzahlungsbetrags . Pflicht folge ergänzenden Auslegung Kaufvertrags Preisangleichungsklausel . Vertragsparteien ausdrücklichen Vereinbarung Ausschluss sogenannten Steigerungsrechtsprechung aufgezeigt hätten bestimmte Grundsätze Enteignungsrechts Anwendung kommen sollten zwinge Fehlen vergleichbaren Regelung enteignungsrechtlichen Vorschrift § Abs. BauGB aufdrängenden Zinsfrage Schluss Aspekt bewusst unbewusst offengelassen worden sei . notwendige Ergänzung Vertragsinhalts führe Grundlage hypothetischen Parteiwillens § Abs. BauGB entsprechenden Vereinbarung . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . II . Bindung Senats Zulassung Rechtsmittels statthafte § Abs. Nr. Abs. Satz auch Übrigen zulässige Revision ist begründet . Unrecht entnimmt Berufungsgericht Rechtsvorgängern Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag Wege ergänzenden Auslegung Beklagte Klägerin Zinsen Höhe Prozentpunkten Diskontsatz Basiszinssatz § ausgeurteilten Nachzahlungsbetrag zahlen muss . 1 . Zutreffend ist allerdings Ausgangspunkt Berufungsgerichts unmittelbare entsprechende Anwendung Regelung § Abs. BauGB Enteignungen einmalige Entschädigungsbeträge Basiszinssatz § verzinsen sind Vorliegens Enteignung Geltung Regeln bürgerlichen Rechts Abschluss Grundstückskaufvertrags Abwendung Enteignung vgl. Urteil 29 . April 1 ausscheiden . 2 . Rechtsfehlerhaft bejaht Berufungsgericht jedoch Vorliegen Vertragslücke Notwendigkeit ergänzenden Vertragsauslegung . gehört zwar grundsätzlich Bereich tatrichterlicher Feststellungen ist revisionsrechtlich nur nachprüfbar Berufungsgericht Ergänzungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat . . siehe nur Senat Urteil 12 . Oktober . 8) . Rahmen ist Entscheidung Berufungsgerichts aber beanstanden . Regelungslücke liegt dann Parteien Punkt übersehen bewusst offengelassen haben Zeitpunkt Vertragsschlusses regelungsbedürftig gehalten haben Annahme nachträglich unzutreffend herausstellt Urteil 17 . April ZR . Berufungsgericht sieht derartige Lücke Kaufvertrag Regelung Verzinsung Nachzahlungsbeträgen enthält Hinblick Willen Vertragsschließenden Rechtsverhältnisse bestimmte Grundsätze Enteignungsrechts Anwendung gelangen sollten auch Verzinsung Vereinbarung hätte getroffen werden müssen . trifft . Erfahrungssatz dahingehend Berufungsgericht meint Vertrag Punkte vereinbarten Rechtsgeschäft unmittelbaren mittelbaren Zusammenhang stehen geregelt werden gibt ; auch wichtige Punkte bedürfen Regelung Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen noch Klarstellung geboten sind Urteil 17 . April ZR aaO . So ist hier . Verzinsung Nachzahlungsbetrags ist Eintritt Abschluss Kaufvertrags bezweckten Erfolgs nämlich freihändigen Erwerbs Grundstücks städtebauliche Entwicklungsmaßnahme Vermeidung Enteignung vgl. § Abs. Satz § Satz § Abs. Satz BauGB erforderlich . Vertrag erweist geschlossene Regelung . Vertragsparteien abweichend vereinbaren wollten hat beweisbelastete Klägerin bewiesen . Beweis kann Erwägung führen habe Enteignung betroffenen Grundstückseigentümern gleichgestellt werden wollen . Berufungsgericht leitet Willen Preisangleichungsklausel Enteignungen vergleichbarer Grundstücke höhere Entschädigung Bezug genommen werde . berücksichtigt jedoch Ermittlung Höhe eventuellen Nachzahlungsbetrags nur Anlehnung Enteignungsverfahren ermittelten Quadratmeterverkehrswert ggfs. auch freihändigen Grundstücksverkauf Anlehnung zuständigen Gutachterausschuss festgelegten Quadratmeterverkehrswert erfolgen soll . Weiter lässt Berufungsgericht Acht Vertragsparteien Berechnung Nachzahlung Grundlage Enteignungsentschädigung detaillierte Abreden getroffen haben . vereinbarte Nichtanwendbarkeit Wertsteigerungsrechtsprechung siehe Urteil 2 . April 25 zeigen Preisangleichungsklausel völlige Gleichstellung freihändig verkaufenden Grundstückseigentümer enteigneten Eigentümern erreicht werden sollte . abweichenden Willen beruft Klägerin . Sollte Vortrag Berufungsurteil Bezug genommenen Schriftsätzen 11 . März 25 . Januar dahingehend verstanden werden führt anderen Beurteilung . Beweis Beklagten bestrittenen abweichenden Willen Rechtsvorgängerin hat Klägerin angeboten . fehlt gegenteiligen Annahme Berufungsgerichts Grundlage . gilt auch weitere Annahme Wille Rechtsvorgängerin Klägerin Gleichstellung enteigneten Grundstückseigentümern sei insoweit eindeutigen Interessenlage Weise evident auch Rechtsvorgängerin Beklagten Zielsetzung bekannt gewesen sein müsse . Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Regelungen Preisangleichungsklausel Rechtsvorgängerin Klägerin akzeptiert hat lassen Berufungsgericht angenommenen gegenteiligen Willen erkennen . Klägerin kann Meinung Vertrag enthalte Regelungslücke Erfolg Prozessbevollmächtigten mündlichen Verhandlung Senat herangezogene Senatsentscheidung -9- 14 . März Urteil Bundesgerichtshofs 29 . April berufen . Anders dort ist hier Maßnahme Grundstücksverkauf diente weggefallen . später abgeschlossenen Grundstückskaufverträgen Zinsvereinbarung aufgenommen wurde spricht Vorliegen Regelungslücke . ist rechtliche Beurteilung Zeitpunkt Abschlusses hier vorliegenden Vertrags maßgeblich . ist beweispflichtigen Klägerin bewiesenen gegenteiligen Willens Rechtsvorgängerin fehlerhaft späteren Zinsvereinbarungen Berufungsgericht folgern Scheitern Vertragsverhandlungen ernsthafter Zweifel bestehen könne Rechtsvorgängerin Beklagten behaupteten Willen Zinspflicht ausschließenden Regelung hätte vertraglich fixieren wollen . späteren Zinsvereinbarungen sind auch Gesichtspunkt Gleichbehandlung Art . Abs. GG unerheblich . gibt Anhaltspunkt Rechtsvorgängerin Beklagten willkürlich Kaufverträge einmal anderes Mal Zinsregelung abgeschlossen hat . war Auftraggeberin Stadt verpflichtet Grundstücksverkäufer untereinander gleichzustellen . Schließlich führt Prozessbevollmächtigten Klägerin mündlichen Verhandlung Senat hervorgehobene Gesichtspunkt Unangemessenheit Abwendung Enteignung abgegebenen Ankaufsangebots anderen Ergebnis . Zwar darf Enteignungsbegünstigter unangemessenes Angebot freihändigen Ankauf Grundstücks abgeben Angebot Grundstückseigentümer möglicherweise Enteignungsverfahren vorziehen wird Sinn Eigentumsgarantie Enteignung nur letztes Mittel angewandt wissen will widerspricht Urteil 27 . Juni ZR . hier ist Angebot Rechtsvorgängerin Klägerin rechtlich beurteilen Seiten ausgehandelter Vertrag Regelungen Nachzahlungspflicht Seiten Rechtsvorgängerin Klägerin entworfen wurden . lässt Vorhandensein Vertragslücke feststellen . geht Lasten Klägerin . 3 . Somit hat Berufungsurteil Bestand . ist aufzuheben Abs. . Senat hat Sache selbst entscheiden Aufhebung nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellten Sachverhalt erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Annahme Fehlens Vertragslücke erforderlichen Feststellungen sind getroffen weitere Feststellungen sind insoweit erwarten . Zwar hat Prozessbevollmächtigte Klägerin mündlichen Verhandlung Senat gemeint Klägerin Gelegenheit ergänzendem Vortrag bekommen müsse . hat dargelegt Klägerin noch vortragen werde . Verurteilung Beklagten Zahlung Zinsen Zeit 24 . April Klagezustellung 21 . März gerichtete Klage ist also unbegründet . . 1 . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Teilunterliegen Sinne § Abs. ist grundsätzlich auch dann anzunehmen lediglich Zinsanspruch abgewiesen wird . Zwar bleiben § Abs. § Abs. Wertberechnung Zinsen unberücksichtigt hier Tatsacheninstanzen Nebenforderungen geltend gemacht werden . folgt aber Zuvielforderungen Zinsen Kostenverteilung führen könnten . Anwendung § ist vielmehr Bedeutung Partei Nebenanspruch teilweise obsiegt unterliegt Urteil 28 . April ZR . 2 . Streitwert Revisionsverfahren wird gemäß § Abs. Wert Hauptsache beschränkt . entspricht Berufungsgericht ausgeurteilten Höhe Nachzahlungsbetrags . Weinland Czub Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung