You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

437 lines
3.5 KiB

BESCHLUSS
30
.
Oktober
Abschiebungshaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
26
.
Februar
aufgehoben
festgestellt
Beschluss
Amtsgerichts
25
November
Betroffenen
Rechten
verletzt
hat
.
Gerichtskosten
werden
Instanzen
erhoben
.
zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
Instanzen
werden
Hansestadt
auferlegt
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
ist
ukrainischer
Staatsangehöriger
.
Abschiebung
2
.
März
reiste
25
November
erneut
erforderlichen
Aufenthaltstitel
verfügen
.
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
Beschluss
25
November
Haft
Sicherung
Abschiebung
Betroffenen
Dauer
Wochen
angeordnet
.
Schreiben
26
November
drohte
beteiligte
Behörde
Betroffenen
Abschiebung
.
13
.
Dezember
wurde
abgeschoben
.
Antrag
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Haft
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Feststellungsantrag
.
II
.
Beschwerdegericht
meint
Voraussetzungen
Anordnung
Zurückschiebungshaft
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
hätten
vorgelegen
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Haft
hätte
angeordnet
werden
dürfen
Haftantrag
Anforderungen
§
Abs.
FamFG
entsprach
.
1
.
Vorliegen
zulässigen
Haftantrags
ist
Lage
Verfahrens
Amts
prüfende
Verfahrensvoraussetzung
.
Verstoß
Begründungszwang
führt
Unzulässigkeit
Haftantrags
.
.
siehe
näher
Senat
Beschluss
29
.
April
.
12
;
Beschluss
22
Juli
NVwZ
.
.
beabsichtigten
Abschiebung
muss
Behörde
Haftantrag
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
Vollstreckungsvoraussetzungen
darlegen
auch
Abschiebungsandrohung
§
Abs.
AufenthG
gehört
;
fehlt
Vollstreckung
erforderlichen
Voraussetzung
darf
auch
Gesetzes
ziehbare
Ausreisepflicht
Abschiebung
durchgesetzt
werden
Senat
Beschluss
27
.
September
InfAuslR
.
2
.
genügte
Haftantrag
.
beteiligte
Behörde
hat
dargelegt
Abschiebung
angedroht
worden
ist
Voraussetzungen
Absehen
Abschiebungsandrohung
§
Abs.
Satz
AufenthG
vorgelegen
haben
.
Fehlen
entsprechender
Ausführungen
Haftantrag
ist
etwa
unschädlich
Beschwerdegericht
Amtsgericht
angeordnete
Abschiebungshaft
Haft
Sicherung
Zurückschiebung
geltenden
Maßstäben
gemessen
hat
Rückkehrentscheidung
voraussetzen
.
Beantragt
beteiligte
Behörde
hier
Abschiebungshaft
ist
selbst
dann
einhergehenden
strengeren
Verfahrenserfordernisse
gebunden
Zurückschiebung
möglich
gewesen
wäre
Senat
Beschluss
13
.
März
NVwZ
.
.
kommt
auch
Voraussetzungen
§
AufenthG
Zurückschiebung
Betroffenen
Angaben
beteiligten
Behörde
Haftantrag
Festnahme
vermutlich
bereits
halbes
Jahr
aufgehalten
hat
hier
vorlagen
.
3
.
Mangel
Antragsbegründung
ist
Zukunft
geheilt
worden
.
Selbst
Behörde
Haftantrag
nachträglich
ergänzt
haben
sollte
Gerichtsakten
ersichtlich
ist
hätte
Betroffene
Gelegenheit
erhalten
müssen
erneuten
persönlichen
Anhörung
Stellung
nehmen
vgl.
Senat
Beschluss
29
.
April
f.
.
25
;
Beschluss
18
.
August
.
.
Ansicht
beteiligten
Behörde
lässt
Umstand
Betroffene
Beschwerde
Landgericht
Mangel
Antragsbegründung
gerügt
hatte
Erfordernis
Anhörung
nachträglichen
Ergänzung
Haftantrags
entfallen
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
§
FamFG
§
Abs.
Satz
KostO.
Berücksichtigung
Regelung
Art
.
EMRK
entspricht
billigem
Ermessen
Hansestadt
Erstattung
notwendigen
Auslagen
Betroffenen
verpflichten
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
KostO
.
V.m
.
§
Abs.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
26.02.2013