BESCHLUSS 30 . Oktober Abschiebungshaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 4 . Zivilkammer 26 . Februar aufgehoben festgestellt Beschluss Amtsgerichts 25 November Betroffenen Rechten verletzt hat . Gerichtskosten werden Instanzen erhoben . zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen Betroffenen Instanzen werden Hansestadt auferlegt . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene ist ukrainischer Staatsangehöriger . Abschiebung 2 . März reiste 25 November erneut erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen . Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Beschluss 25 November Haft Sicherung Abschiebung Betroffenen Dauer Wochen angeordnet . Schreiben 26 November drohte beteiligte Behörde Betroffenen Abschiebung . 13 . Dezember wurde abgeschoben . Antrag Feststellung Rechtswidrigkeit Haft hat Landgericht zurückgewiesen . Rechtsbeschwerde verfolgt Feststellungsantrag . II . Beschwerdegericht meint Voraussetzungen Anordnung Zurückschiebungshaft gemäß § Abs. § Abs. Satz Nr. AufenthG hätten vorgelegen . . zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . Haft hätte angeordnet werden dürfen Haftantrag Anforderungen § Abs. FamFG entsprach . 1 . Vorliegen zulässigen Haftantrags ist Lage Verfahrens Amts prüfende Verfahrensvoraussetzung . Verstoß Begründungszwang führt Unzulässigkeit Haftantrags . . siehe näher Senat Beschluss 29 . April . 12 ; Beschluss 22 Juli NVwZ . . beabsichtigten Abschiebung muss Behörde Haftantrag § Abs. Satz Nr. FamFG Vollstreckungsvoraussetzungen darlegen auch Abschiebungsandrohung § Abs. AufenthG gehört ; fehlt Vollstreckung erforderlichen Voraussetzung darf auch Gesetzes ziehbare Ausreisepflicht Abschiebung durchgesetzt werden Senat Beschluss 27 . September InfAuslR . 2 . genügte Haftantrag . beteiligte Behörde hat dargelegt Abschiebung angedroht worden ist Voraussetzungen Absehen Abschiebungsandrohung § Abs. Satz AufenthG vorgelegen haben . Fehlen entsprechender Ausführungen Haftantrag ist etwa unschädlich Beschwerdegericht Amtsgericht angeordnete Abschiebungshaft Haft Sicherung Zurückschiebung geltenden Maßstäben gemessen hat Rückkehrentscheidung voraussetzen . Beantragt beteiligte Behörde hier Abschiebungshaft ist selbst dann einhergehenden strengeren Verfahrenserfordernisse gebunden Zurückschiebung möglich gewesen wäre Senat Beschluss 13 . März NVwZ . . kommt auch Voraussetzungen § AufenthG Zurückschiebung Betroffenen Angaben beteiligten Behörde Haftantrag Festnahme vermutlich bereits halbes Jahr aufgehalten hat hier vorlagen . 3 . Mangel Antragsbegründung ist Zukunft geheilt worden . Selbst Behörde Haftantrag nachträglich ergänzt haben sollte Gerichtsakten ersichtlich ist hätte Betroffene Gelegenheit erhalten müssen erneuten persönlichen Anhörung Stellung nehmen vgl. Senat Beschluss 29 . April f. . 25 ; Beschluss 18 . August . . Ansicht beteiligten Behörde lässt Umstand Betroffene Beschwerde Landgericht Mangel Antragsbegründung gerügt hatte Erfordernis Anhörung nachträglichen Ergänzung Haftantrags entfallen . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. § FamFG § Abs. Satz KostO. Berücksichtigung Regelung Art . EMRK entspricht billigem Ermessen Hansestadt Erstattung notwendigen Auslagen Betroffenen verpflichten . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. KostO . V.m . § Abs. Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 26.02.2013