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1686 lines
14 KiB

BESCHLUSS
14
.
April
Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
ZwVwV
Abs.
;
§
Abs.
Abs.
1
;
Zwangsverwalter
ist
befugt
beschlagnahmten
Grundstück
geführten
grundstücksbezogenen
Gewerbebetrieb
Schuldners
fortzuführen
ordnungsgemäßen
Nutzung
Grundstücks
erforderlich
ist
Rechte
Schuldners
Betriebsmitteln
eingreift
unabhängig
Zugehörigkeit
Gewerbebetrieb
absolut
geschützt
sind
.
.
14
.
April
AG
Bergen
V.
Zivilsenat
hat
14
.
April
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Zoll
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
wird
Beschluß
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
Juli
aufgehoben
.
sofortige
Beschwerde
Beschluß
Amtsgerichts
Bergen
3
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
hat
Schuldner
tragen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
:
.
Gründe
:
Januar
ordnete
Amtsgericht
Bergen
Antrag
Gläubigerin
Zwangsverwaltung
Rubrum
bezeichneten
Grundstücks
Schuldners
Schloßhotel
Restaurants
betrieb
.
Zwangsverwalter
bestellte
Rechtsanwalt
beantragte
Inbesitznahme
Grundstücks
Genehmigung
Hotel
zumindest
vorübergehend
selbst
betreiben
.
Beschluß
3
.
Mai
hat
Amtsgericht
Verwalter
beantragte
Genehmigung
Übergangszeit
Abschluß
Pachtvertrags
Dritten
erteilt
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
hat
Landgericht
Beschluß
Amtsgerichts
aufgehoben
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Schuldner
beantragt
erstrebt
Gläubigerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Entscheidung
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hält
Fortführung
Hotelbetriebs
Zwangsverwalter
unzulässig
Befugnisse
beschlagnahmte
Grundstück
mithaftenden
Gegenstände
beschränkten
.
Gewerbebetrieb
Schuldners
auch
immaterielle
Betriebsmittel
Firmenname
Beziehungen
Kunden
Lieferanten
Betriebsorganisation
Geschäftsbücher
gehörten
sei
beschlagnahmefrei
.
Gläubigern
gebührten
nur
Einnahmen
Verwaltungsobjekt
aber
Einnahmen
Gewerbebetrieb
.
gelte
auch
dann
Grundstück
Gewerbebetrieb
hier
praktisch
trennen
ließen
.
Schuldner
Zwangsverwalter
Buchungsunterlagen
Hotel
überlassen
habe
sei
unmaßgeblich
auch
Zustimmung
Schuldners
befugt
sei
Gewerbebetrieb
nahmten
Grundstück
fortzuführen
.
sinnvollen
Zwangsverwaltung
seien
zwar
Grenzen
gesetzt
jedoch
dürften
Unterschiede
Zwangsverwaltung
Insolvenzverfahren
Vermögen
verwischt
werden
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zutreffend
geht
Beschwerdegericht
allerdings
Zwangsverwaltung
Einzelvollstreckungsmaßnahme
handelt
Befugnisse
Zwangsverwalters
Beschlagnahme
erfaßten
Teil
schuldnerischen
Vermögens
beschränken
.
Schuldner
beschlagnahmten
Grundstück
gewerbliches
Unternehmen
teilt
Vermögen
Anordnung
Zwangsverwaltung
beschlagnahmten
insbesondere
Betriebsgrundstück
Zubehör
§
Abs.
Abs.
umfassenden
Teil
übrige
Beschlagnahme
unberührte
Betriebsvermögen
vgl.
OLG
m.w
.
.
Zwangsverwalter
übt
Verfügungsbefugnis
nur
beschlagnahmten
Teils
hier
also
Grundstücks
befindlichen
Gebäude
Schuldner
gehörenden
Betriebsinventars
Einrichtung
Hotel
Restaurants
Küche
Geschirr
Wäsche
Vorräte
zählen
vgl.
f.
;
Vollkommer
§
Nr.
Bl
.
.
gefolgt
werden
kann
Beschwerdegericht
aber
Zwangsverwalter
rechtlich
gehindert
sieht
bisherige
gewerbliche
Nutzung
Grundstücks
Hotel
aufrechtzuerhalten
.
Allerdings
erfaßt
Beschlagnahme
Grundstücks
Zwangsverwaltungsverfahren
Grundstück
ausgeübten
Gewerbebetrieb
Schuldners
allg
.
vgl.
OLG
;
Stöber
17
.
Aufl
.
§
Anm
.
6.6
;
Vollkommer
§
Nr.
Bl
.
;
Hintzen
Rpfleger
.
Ist
Grundbesitz
"
ablösbar
"
kann
also
auch
anderen
Ort
ausgeübt
werden
steht
Zweifel
Zwangsverwalter
Betrieb
fortführen
darf
Schuldner
Räume
angemessenes
Entgelt
vermieten
Grundstück
verweisen
muß
;
;
Haarmeyer/Wutzke/
Förster/Hintzen
Zwangsverwaltung
3
.
Aufl
.
.
.
Umstritten
sind
Befugnisse
Zwangsverwalters
Betrieben
Grundlage
bestimmte
gewerbliche
Nutzung
dauerhaft
ausgebauten
Grundstücks
geführt
werden
wirtschaftlicher
Schwerpunkt
also
Grundstück
liegt
vgl.
.
grundstücksbezogenen
Unternehmen
etwa
Hotel
Gaststätte
Freizeitpark
vgl.
OLG
Kurklinik
vgl.
lassen
einerseits
beschlagnahmten
Grundstück
lösen
andererseits
kann
auch
Grundstück
Regel
wirtschaftlich
sinnvoll
nur
Zweck
genutzt
werden
besonders
eingerichtet
ist
.
Hinblick
Verpflichtung
beschlagnahmte
Grundstück
Bestand
auch
besonderen
Nutzungswert
erhalten
§
Abs.
wird
Zwangsverwalter
überwiegend
berechtigt
angesehen
grundstücksbezogenes
Unternehmen
eigenen
Namen
fortzusetzen
tatsächlicher
Hinsicht
möglich
Verletzung
anderweitiger
gesetzlicher
Vorschriften
durchführbar
ist
;
519
;
OLG
Tankstelle
Waschanlage
;
;
;
76
;
Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann
Zwangsverwaltungspraxis
7
.
Aufl
.
S.
;
Vollkommer
Nr.
19
;
Meyer-Stolte
EWiR
103
;
Dauenheimer
;
f.
;
Berges
;
wohl
auch
Selke
.
;
vgl.
auch
1
.
anderen
Auffassung
soll
Zwangsverwalter
grundstücksbezogenes
Unternehmen
Schuldners
verpachten
noch
selbst
fortführen
dürfen
.
Andernfalls
werde
Recht
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
selbständiges
Zwangsverwaltung
erfaßtes
Rechtsgut
eingegriffen
;
Stöber
17
.
Aufl
.
§
Anm
.
.
;
Haarmeyer/Wutzke/
Förster/Hintzen
Zwangsverwaltung
3
.
Aufl
.
Einl
.
§
.
.
;
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
9
.
Aufl
.
Rdn
.
.
;
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
18
;
Eickmann
Zwangsverwaltungsrecht
2
.
Aufl
.
S.
f.
;
Hintzen
Rpfleger
.
gelte
unabhängig
Schuldner
Betriebsfortführung
zustimme
§
festgelegte
Aufgabenkreis
Zwangsverwalters
könne
Verfahrensbeteiligten
erweitert
werden
Stöber
aaO
Anm
.
;
er/Wutzke/Förster/Hintzen
aaO
§
.
13
;
aaO
Rdn
.
85
;
insoweit
.
:
;
;
Richardi
.
Wolle
Gläubiger
Einnahmen
Gewerbebetrieb
zugreifen
sei
nur
mittelbar
Überlassung
Gewerbebetriebs
Pächter
könne
nur
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
erreichen
aaO
S.
.
Auffassung
überzeugt
indessen
.
1
.
Aufgaben
Zwangsverwalters
bestimmen
Zweck
Zwangsverwaltung
Ansprüche
Gläubiger
Nutzungen
beschlagnahmten
Grundstücks
befriedigen
.
hat
Recht
Pflicht
Handlungen
vorzunehmen
erforderlich
sind
Grundstück
wirtschaftlichen
Bestand
erhalten
ordnungsgemäß
benutzen
§
Abs.
;
vgl.
.
Dezember
.
soll
Anordnung
Verwaltung
bestehende
Art
Grundstücksnutzung
beibehalten
werden
Abs.
ZwVwV
.
Sind
gewerbliche
Tätigkeiten
erforderlich
gehören
auch
Aufgaben
Zwangsverwalters
allg
.
vgl.
Stöber
aaO
§
Anm
.
6.2
;
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen
aaO
§
.
;
aaO
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Dassler/Muth
aaO
§
Rdn
.
.
umfassende
Einbeziehung
Grundstückszubehör
Verwaltungsmasse
§
Abs.
Recht
Hinzuziehung
Hilfskräften
§
Abs.
Satz
ZwVwV
deutlich
machen
ist
Verwalter
reine
Bodennutzung
beschränkt
Haarmeyer/Wutzke/
Förster/Hintzen
aaO
§
.
.
Auch
unternehmerischen
Tätigkeiten
Betrieb
Parkhauses
Campingplatzes
Tennishalle
werden
allgemein
zulässig
erachtet
vgl.
Stöber
aaO
§
Anm
.
;
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen
aaO
§
.
;
aaO
§
Rdn
.
.
2
.
rechtlichen
Grenzen
ordnungsgemäßen
Nutzung
Grundstücks
erforderlichen
gewerblichen
Tätigkeit
Zwangsverwalters
bestimmen
Betriebsfortführung
verbunden
ist
.
Richtig
ist
zwar
Zwangsverwalter
Fortführung
beschlagnahmten
Gewerbebetriebs
Schuldners
berufen
ist
.
zielt
eigenen
Namen
Rechnung
Masse
ausgeübte
Tätigkeit
aber
auch
grundstücksbezogenes
Unternehmen
fortsetzt
.
Zwangsverwalter
kommt
beschlagnahmte
Grundstück
besonderen
wirtschaftlichen
Gepräge
gemäß
nutzen
.
Hintergrund
entschließt
Gewerbebetrieb
aufrechtzuerhalten
insbesondere
Angestellten
vorhandene
Betriebsorganisation
übernehmen
maßt
Stellung
Insolvenzverwalters
so
aber
;
insbesondere
ist
Entscheidung
"
Universalsukzession
"
Gewerbebetrieb
betreffenden
Schuldverhältnisse
Schuldners
verbunden
.
Zwangsverwalter
greift
allein
Zweck
ordnungsgemäßen
Nutzung
Grundstücks
vorhandenen
Betriebsstrukturen
Regel
unsinnig
ist
abzuwickeln
anschließend
neuen
Betrieb
gleicher
wirtschaftlicher
Prägung
einzurichten
so
aber
Vorschlag
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen
aaO
.
.
mag
mittelbar
Verfügung
beschlagnahmtes
Vermögen
vgl.
Senat
arbeitsrechtlich
Fortführung
schuldnerischen
Betriebs
vgl.
aaO
darstellen
.
erster
erfüllt
Zwangsverwalter
aber
§
gesetzlich
zugewiesene
Aufgabe
Grundstück
Bestandteilen
Zubehör
verkörperte
wirtschaftliche
Sachgesamtheit
vgl.
Dauenheimer
erhalten
Rahmen
ordnungsgemäßer
Verwaltung
Zwecke
Zwangsverwaltung
nutzen
vgl.
.
Gehindert
Fortführung
grundstücksbezogenen
Unternehmens
ist
Zwangsverwalter
nur
insoweit
unzulässigerweise
Weise
beschlagnahmte
Rechte
Schuldners
eingreift
so
zutreffend
Vollkommer
§
Nr.
Bl
.
.
-9-
II
.
2
.
dargestellten
Auffassung
ist
Fall
Zwangsverwalter
Fortführung
schuldnerischen
Gewerbebetriebs
mittelbar
auch
Beschlagnahme
unterliegenden
immaterielle
Bestandteile
nutzt
.
fehlt
bereits
Eingriff
Schutzbereich
Rechts
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
.
Geschäftsidee
-organisation
Know-how
Kundenstamm
Lieferantenbeziehungen
ähnliche
immaterielle
Betriebsmittel
sind
genommen
sonstiges
Recht
Sinne
§
Abs.
.
werden
nur
gleichgestellt
Grundlage
Betrieb
eingerichtet
ausgeübt
wird
also
nur
Teil
bestehenden
wirtschaftlichen
Einheit
sind
vgl.
11
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Auch
kann
Recht
eingerichteten
Gewerbebetrieb
nur
"
betriebsbezogene
"
Eingriffe
also
Beeinträchtigungen
Anspruch
genommen
werden
Grundlagen
Betriebs
bedrohen
Funktionszusammenhang
Betriebsmittel
längere
Zeit
aufheben
Tätigkeit
Inhabers
Frage
stellen
.
18
.
Januar
.
abwehrfähiger
Eingriff
setzt
mithin
Zeitpunkt
Verletzungshandlung
noch
bestehenden
Funktionszusammenhang
Betriebsmittel
.
Zusammenhang
ist
Zeitpunkt
Entscheidung
Zwangsverwalters
beschlagnahmten
Grundstück
geführten
Gewerbebetrieb
Schuldners
fortzusetzen
jedoch
mehr
vorhanden
.
organisatorische
Einheit
Betriebsvermögens
ist
bereits
Anordnung
Zwangsverwaltung
bewirkte
§
§
Abs.
Abs.
Beschlagnahme
Grundstücks
zerfallen
so
auch
Haarmeyer/
Wutzke/Förster/Hintzen
Zwangsverwaltung
3
.
Aufl
.
.
.
Beschlagnahme
hat
Folge
Schuldner
Verfügungsbefugnis
Betriebsgrundstück
grundstücksbezogenen
Unternehmen
zugeordneten
Sachen
Regel
Zubehör
Betriebsgrundstücks
anzusehen
sind
gesamten
Grundstück
befindlichen
sächlichen
Betriebsmittel
verliert
Abs.
.
ist
Schuldner
Stande
Gewerbebetrieb
aufrechtzuerhalten
vgl.
Vollkommer
Nr.
Bl
.
;
.
Bewirkt
aber
bereits
Anordnung
Zwangsverwaltung
Auseinanderfallen
Verwaltungsbefugnis
materielle
immaterielle
Betriebsvermögen
greift
spätere
Entscheidung
Zwangsverwalters
Betrieb
eigenen
Namen
fortzusetzen
bestehenden
Funktionszusammenhang
Betriebsmitteln
.
führt
Gegenteil
Wiederherstellung
wirtschaftlichen
organisatorischen
Einheit
.
.
übrigen
fehlte
auch
Rechtswidrigkeit
Eingriffs
.
Recht
Gewerbebetrieb
stellt
offenen
Tatbestand
Inhalt
Grenzen
erst
Güterabwägung
Einzelfall
konkret
kollidierenden
Interessensphäre
ergeben
.
.
vgl.
m.w
.
.
Rechtswidrigkeit
Eingriffs
wird
hier
indiziert
ist
Einzelfall
Heranziehung
Umstände
prüfen
.
gebotenen
Abwägung
Interessen
Schuldners
Vollstreckung
betreibenden
Gläubiger
stellt
Fortführung
Betriebs
Zwangsverwalter
unzulässig
erweist
geradezu
geboten
.
Dürfte
Zwangsverwalter
grundstücksbezogenen
Gewerbebetrieb
fortführen
Dritte
verpachten
müßte
schließen
Grundstück
Schuldner
Entgelt
überlassen
.
zuletzt
genannte
Möglichkeit
wird
häufig
unzweckmäßig
sein
insbesondere
Zahlungsverhalten
Schuldners
Vergangenheit
Anlaß
Zwangsvollstreckung
gegeben
hat
erwarten
ist
Schuldner
auch
Nutzungsentgelt
alsbald
schuldig
bleiben
wird
.
Recht
Gewerbebetrieb
verpflichtet
Zwangsverwalter
auch
Schuldner
Fortführung
Gewerbebetriebs
ermöglichen
schützt
Auswirkungen
rechtmäßigen
Zwangsvollstreckung
Teile
Unternehmens
9
.
auch
nur
vorübergehende
Schließung
Betriebs
führt
regelmäßig
erheblichen
wirtschaftlichen
Nachteilen
Grundstück
Unternehmen
;
liegt
Interesse
Gläubiger
noch
Schuldners
.
Zwecke
Zwangsverwaltung
läßt
Grundstück
dann
nur
nutzbar
machen
geeigneter
Pächter
findet
lohnend
erscheint
neuen
Betrieb
eröffnen
.
wird
dann
kaum
aussichtsreich
sein
Zwangsverwaltung
häufig
so
auch
hier
Zwangsversteigerung
Grundstücks
eingeleitet
worden
ist
Pächter
Abschluß
also
Sonderkündigung
Erstehers
§
rechnen
muß
vgl.
OLG
519
;
Selke
.
Sicht
Schuldners
ist
berücksichtigen
Zwangsverwaltung
nur
vorübergehende
Maßnahme
gedacht
ist
;
ist
aufzuheben
Ansprüche
Gläubiger
befriedigt
sind
§
Abs.
.
Aufhebung
Zwangsverwaltung
erlangt
Schuldner
wieder
Verwaltungsbefugnisse
Grundstück
schlagnahme
erfaßten
sächlichen
Betriebsmittel
.
ist
freilich
wenig
gedient
Gewerbebetrieb
Rahmen
Zwangsverwaltung
eingestellt
so
Auseinanderlaufens
Belegschaft
Verlusts
Kunden
Boden
liegt
gar
zerstört
ist
.
stellt
mildere
Belastung
Betrieb
Rahmen
ordnungsgemäßen
Nutzung
Grundstücks
Zwangsverwalter
fortgeführt
worden
ist
so
auch
Selke
aaO
.
Auch
Zwangsverwaltung
erster
Linie
Ziel
beantragt
worden
ist
Zwangsversteigerung
vorzubereiten
.
10
.
Dezember
liegt
Aufrechterhaltung
bisherigen
gewerblichen
Nutzung
Grundstücks
Interesse
Schuldners
.
ist
Regel
eher
Betriebsschließung
geeignet
Versteigerungserlös
günstig
beeinflussen
führt
also
nur
höheren
Einnahmen
Gläubiger
auch
weitergehenden
Rückführung
Verbindlichkeiten
Schuldners
vgl.
OLG
.
Fortführung
Gewerbebetriebs
stehen
Rechte
Schuldners
nur
unabhängig
Zugehörigkeit
Unternehmen
§
geschützt
sind
etwa
gewerbliche
Schutzrechte
Namensrechte
Eigentum
Geschäftsbüchern
.
Nutzung
kann
Zwangsverwalter
aber
vertragliche
Regelungen
Schuldner
erreichen
vgl.
2149
;
Vollkommer
Nr.
Bl
.
;
zulässig
halten
allgemeinen
auch
Stöber
17
.
Aufl
.
§
Anm
.
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
9
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
3
.
Grundsätzen
ist
Zwangsverwalter
hier
befugt
Hotelbetrieb
Schuldners
fortzuführen
.
beschlagnahmefreie
unabhängig
Zugehörigkeit
Gewerbebetrieb
geschützte
Rechtspositionen
Schuldners
eingegriffen
hätte
behauptet
Schuldner
;
Buchungsunterlagen
hat
freiwillig
Zwangsverwalter
herausgegeben
.
Schuldner
meint
lediglich
Zwangsverwalter
dürfe
Hotel
selbst
führen
müsse
Dritten
verpachten
.
mag
Zwangsverwalter
§
Abs.
ZvVwV
gehalten
sein
geeigneten
Pächter
findet
.
gelingt
anderen
Gründen
unzweckmäßig
erscheint
ist
dargelegten
Erwägungen
erforderlichenfalls
auch
gesamte
Dauer
Zwangsverwaltung
vgl.
befugt
Betrieb
selbst
fortzusetzen
.
.
angefochtene
Beschluß
kann
somit
Bestand
haben
.
Senat
ist
Lage
Sache
selbst
entscheiden
auch
übrigen
Gründe
vorliegen
Fortführung
Hotelbetriebs
Zwangsverwalter
entgegenstehen
§
Abs.
.
Insbesondere
besitzt
erforderliche
öffentlich-rechtliche
Genehmigung
Form
Stellvertretererlaubnis
§
GastG
vgl.
Gaststättengesetz
14
.
Aufl
.
Rdn
.
.
führt
Wiederherstellung
Entscheidung
Amtsgerichts
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
§
Abs.
Abs.
.
Wenzel
Zoll
Schmidt-Räntsch