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756 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
21
.
Juni
Notarbeschwerdesache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Vollzugsvollmachten
Kaufvertrag
Dritten
werden
Inhalt
Kaufvertrags
Verkäufers
Vorkaufsberechtigten
.
Beschluss
21
.
Juni
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
November
wird
Kosten
Beteiligten
zurückgewiesen
.
beträgt
.
Gründe
:
beteiligte
Notar
beurkundete
29
.
Januar
genehmigungspflichtigen
Kaufvertrag
Beteiligte
Verkäufer
Beteiligten
Drittkäufer
Grundstück
verkaufte
.
Bescheid
26
.
April
teilte
Genehmigungsbehörde
Genehmigung
versagen
sei
Beteiligte
Vorkaufsrecht
§
RSiedlG
ausgeübt
habe
.
Bescheid
wurde
bestandskräftig
.
23
.
Februar
beurkundete
Urkundsnotar
Auflassung
verkauften
Grundbesitzes
Beteiligte
selbst
auch
Verkäufer
Angestellte
Notariats
vertreten
wurden
.
Vollzug
kamen
Notar
Zweifel
Wirksamkeit
Vertrags
Verkäufer
Drittkäufer
vereinbart
hatte
Scheune
verkauften
Grundbesitz
Verrentung
solle
weiterbenutzen
dürfen
mitbeurkundet
war
.
Nachfrage
teilte
Verkäufer
Kaufvertrag
stehe
falle
Zusatzvereinbarung
.
Drittkäufer
bestätigte
.
lehnte
Notar
weiteren
Vollzug
bereits
Grundbuchamt
eingereichten
Urkunde
.
hat
Beteiligte
Beschwerde
erhoben
Notar
abgeholfen
hat
.
Landgericht
hat
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
möchte
Beteiligte
erreichen
Notar
weiteren
Vollzug
Kaufvertrags
angewiesen
wird
.
Notar
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
II
.
Beschwerdegericht
hält
Nichtigkeit
Kaufvertrags
gestützte
Weigerung
Notars
Kaufvertrag
vollziehen
berechtigt
.
Mitteilung
Genehmigungsbehörde
Ausübung
Vorkaufsrechts
Beteiligten
sei
nur
Bestehen
Vorkaufsrechts
Wirksamkeit
Kaufvertrags
Verkäufers
Drittkäufer
entschieden
.
Notar
sei
gut
vertretbar
Ergebnis
gekommen
Vertrag
sei
unwirksam
Vereinbarung
Nutzung
mitbeurkundet
worden
sei
.
ändere
§
Abs.
RSiedlG
.
Vorschrift
gelte
nur
Unterverbriefung
aber
hier
gegebenen
Fall
Parteien
andere
Vereinbarungen
beurkundeten
Vertragstext
aufgenommen
haben
.
.
Erwägungen
halten
Ergebnis
rechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Sind
Willenserklärungen
beurkundet
worden
Grundbuchamt
Registergericht
einzureichen
sind
so
soll
Notar
§
veranlassen
Urkunde
eingereicht
werden
kann
.
gilt
Vorschrift
nur
hier
fehlt
Beteiligten
gemeinsam
verlangen
.
Anerkannt
ist
weitere
ungeschriebene
Ausnahme
gesetzlichen
Verpflichtung
Notars
redlicher
Amtsführung
§
Abs.
§
Abs.
beruht
.
Notar
darf
muss
Vollzug
Urkunde
auch
entsprechende
Weisung
Beteiligten
absehen
weiß
nichtig
ist
Urteil
16
.
Februar
.
Entsprechendes
gilt
Grund
unterbreiteten
konkreten
Sachverhalts
Unwirksamkeit
Anfechtbarkeit
Rechtsgeschäfts
naheliegt
offensichtlich
ist
;
;
OLG
Zweibrücken
Grundbuch
Vollzug
Urkunde
hoher
Wahrscheinlichkeit
unrichtig
würde
Vollzugsreife
doch
gegeben
ist
.
2
.
Ausnahme
liegt
hier
.
Zweifelhaft
ist
Notar
meint
Unwirksamkeit
Kaufvertrags
ableiten
ließe
.
Unwirksamkeit
Kaufvertrags
wird
allerdings
teilweise
Grund
angesehen
Notar
berechtige
Vollzug
dinglichen
Rechtgeschäfte
Kaufvertrag
beruhen
lehnen
373
;
OLG
.
kann
muss
aber
immer
zutreffen
.
Grundbuch
vollziehen
ist
nämlich
Kaufvertrag
schuldrechtliches
Grundgeschäft
nur
Grund
Kaufvertrags
vorgenommenen
dinglichen
Rechtsgeschäfte
§
§
Wirksamkeit
Eintragung
Grundbuch
bedürfen
.
Mängel
Kaufvertrags
führen
auch
Mangelhaftigkeit
dinglichen
Rechtsgeschäfte
.
gilt
insbesondere
hier
geltend
gemachte
Nichtigkeit
§
.
kann
nur
sein
Vollzugsreife
fehlt
schuldrechtliche
Grundgeschäft
unwirksam
ist
.
Fehlen
Vollzugsreife
wird
regelmäßig
auszugehen
sein
Auflassung
schon
Kaufvertrag
erklärt
wird
.
auch
dann
angenommen
werden
kann
Verkäufer
Auflassung
Beurkundung
Kaufvertrags
gesondert
erklärt
hier
Auflassung
Beteiligte
Vorbehalte
macht
bedarf
Entscheidung
.
Auflassung
Verkäufers
Beteiligte
Vollzug
hier
geht
ist
nämlich
unabhängig
Wirksamkeit
Unwirksamkeit
Kaufvertrags
Verkäufer
Drittkäufer
unwirksam
.
Auflassung
waren
Verkäufer
Beteiligte
selbst
anwesend
.
wurden
Angestellte
Notariats
vertreten
.
hat
Verkäufer
Auflassung
Grund
Vollzugsvollmacht
vertreten
Kaufvertrag
Drittkäufer
enthalten
war
.
Vollmacht
galt
indes
erklärte
Auflassung
.
§
Abs.
Kaufvertrags
hatten
Verkäufer
Drittkäufer
dort
benannten
Notariatsangestellten
bevollmächtigt
klärungen
abzugeben
entgegenzunehmen
Durchführung
Ergänzung
Berichtigung
Vertrags
erforderlich
sein
sollten
.
Frage
Rechtsgeschäfte
Vollmacht
erfasst
hat
Beschwerdegericht
befasst
.
Frage
kann
Senat
aber
klären
Urkunde
vorliegt
weitere
Erkenntnisse
erwarten
sind
.
Auslegung
Vollmacht
ergibt
Notariatsangestellten
nur
Abgabe
Erklärungen
ermächtigt
werden
sollten
Behebung
etwaiger
technischer
Hindernisse
dienten
Verwirklichung
Kaufvertragsparteien
vereinbarten
Rechte
Pflichten
schon
vorgenommenen
Erfüllungshandlungen
entgegenstanden
.
ist
Beschränkung
Vollmacht
Erklärungen
entnehmen
Durchführung
Ergänzung
Berichtigung
erforderlich
sind
.
Formulierung
erfasst
ganz
ungewöhnliche
Ermächtigung
inhaltliche
Änderungen
wechselseitigen
Verpflichtungen
dingliche
Rechtsgeschäfte
vorzunehmen
Vertrag
bislang
vorgesehen
waren
.
Rechtsgeschäften
konnte
Vertrag
Parteien
bereits
erklärte
Auflassung
nur
gehören
technischen
Gründen
etwa
Klärung
Identität
aufgelassenen
Grundbesitzes
noch
einmal
wiederholt
werden
musste
.
Auflassung
anderen
diente
Durchführung
beurkundeten
Erklärungen
.
war
neues
Rechtsgeschäft
Erfüllung
Vertrags
heißt
:
Vertrags
Verkäufers
Drittkäufer
Erfüllung
anderen
Kaufvertrags
diente
.
Vollmacht
konnte
Notariatsangestellte
Auflassung
Grundbesitzes
Beteiligte
stützen
.
ergibt
auch
§
Abs.
.
kommt
zwar
Ausübung
Vorkaufsrechts
Vorkaufsberechtigten
Verkäufer
Kaufvertrag
Bestimmungen
Verkäufer
Dritten
vereinbart
hat
.
gilt
aber
nur
schuldrechtlichen
Vereinbarungen
.
Erteilte
Vollzugsvollmachten
werden
Inhalt
Kaufvertrags
Vorkaufsberechtigten
.
würden
jedenfalls
erweitert
.
Vollmacht
Wiederholung
bereits
erklärten
Auflassung
technischen
Gründen
würde
selbst
Inhalt
Kaufvertrags
Vorkaufsberechtigten
würde
Ermächtigung
Auflassung
erstmals
vorzunehmen
.
3
.
Frage
beurkundete
Vereinbarung
Benutzung
Maßgabe
§
Abs.
Satz
RSiedlG
Beteiligten
vereinbart
gilt
muss
entschieden
werden
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
FamFG
.
Festsetzung
Gegenstandswerts
beruht
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Schmidt-Räntsch
Vorinstanz
:
Entscheidung
Weinland