BESCHLUSS 21 . Juni Notarbeschwerdesache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Vollzugsvollmachten Kaufvertrag Dritten werden Inhalt Kaufvertrags Verkäufers Vorkaufsberechtigten . Beschluss 21 . Juni V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 24 November wird Kosten Beteiligten zurückgewiesen . beträgt € . Gründe : beteiligte Notar beurkundete 29 . Januar genehmigungspflichtigen Kaufvertrag Beteiligte Verkäufer Beteiligten Drittkäufer Grundstück € verkaufte . Bescheid 26 . April teilte Genehmigungsbehörde Genehmigung versagen sei Beteiligte Vorkaufsrecht § RSiedlG ausgeübt habe . Bescheid wurde bestandskräftig . 23 . Februar beurkundete Urkundsnotar Auflassung verkauften Grundbesitzes Beteiligte selbst auch Verkäufer Angestellte Notariats vertreten wurden . Vollzug kamen Notar Zweifel Wirksamkeit Vertrags Verkäufer Drittkäufer vereinbart hatte Scheune verkauften Grundbesitz Verrentung solle weiterbenutzen dürfen mitbeurkundet war . Nachfrage teilte Verkäufer Kaufvertrag stehe falle Zusatzvereinbarung . Drittkäufer bestätigte . lehnte Notar weiteren Vollzug bereits Grundbuchamt eingereichten Urkunde . hat Beteiligte Beschwerde erhoben Notar abgeholfen hat . Landgericht hat zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte Beteiligte erreichen Notar weiteren Vollzug Kaufvertrags angewiesen wird . Notar beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . II . Beschwerdegericht hält Nichtigkeit Kaufvertrags gestützte Weigerung Notars Kaufvertrag vollziehen berechtigt . Mitteilung Genehmigungsbehörde Ausübung Vorkaufsrechts Beteiligten sei nur Bestehen Vorkaufsrechts Wirksamkeit Kaufvertrags Verkäufers Drittkäufer entschieden . Notar sei gut vertretbar Ergebnis gekommen Vertrag sei unwirksam Vereinbarung Nutzung mitbeurkundet worden sei . ändere § Abs. RSiedlG . Vorschrift gelte nur Unterverbriefung aber hier gegebenen Fall Parteien andere Vereinbarungen beurkundeten Vertragstext aufgenommen haben . . Erwägungen halten Ergebnis rechtlichen Prüfung stand . 1 . Sind Willenserklärungen beurkundet worden Grundbuchamt Registergericht einzureichen sind so soll Notar § veranlassen Urkunde eingereicht werden kann . gilt Vorschrift nur hier fehlt Beteiligten gemeinsam verlangen . Anerkannt ist weitere ungeschriebene Ausnahme gesetzlichen Verpflichtung Notars redlicher Amtsführung § Abs. § Abs. beruht . Notar darf muss Vollzug Urkunde auch entsprechende Weisung Beteiligten absehen weiß nichtig ist Urteil 16 . Februar . Entsprechendes gilt Grund unterbreiteten konkreten Sachverhalts Unwirksamkeit Anfechtbarkeit Rechtsgeschäfts naheliegt offensichtlich ist ; ; OLG Zweibrücken Grundbuch Vollzug Urkunde hoher Wahrscheinlichkeit unrichtig würde Vollzugsreife doch gegeben ist . 2 . Ausnahme liegt hier . Zweifelhaft ist Notar meint Unwirksamkeit Kaufvertrags ableiten ließe . Unwirksamkeit Kaufvertrags wird allerdings teilweise Grund angesehen Notar berechtige Vollzug dinglichen Rechtgeschäfte Kaufvertrag beruhen lehnen 373 ; OLG . kann muss aber immer zutreffen . Grundbuch vollziehen ist nämlich Kaufvertrag schuldrechtliches Grundgeschäft nur Grund Kaufvertrags vorgenommenen dinglichen Rechtsgeschäfte § § Wirksamkeit Eintragung Grundbuch bedürfen . Mängel Kaufvertrags führen auch Mangelhaftigkeit dinglichen Rechtsgeschäfte . gilt insbesondere hier geltend gemachte Nichtigkeit § . kann nur sein Vollzugsreife fehlt schuldrechtliche Grundgeschäft unwirksam ist . Fehlen Vollzugsreife wird regelmäßig auszugehen sein Auflassung schon Kaufvertrag erklärt wird . auch dann angenommen werden kann Verkäufer Auflassung Beurkundung Kaufvertrags gesondert erklärt hier Auflassung Beteiligte Vorbehalte macht bedarf Entscheidung . Auflassung Verkäufers Beteiligte Vollzug hier geht ist nämlich unabhängig Wirksamkeit Unwirksamkeit Kaufvertrags Verkäufer Drittkäufer unwirksam . Auflassung waren Verkäufer Beteiligte selbst anwesend . wurden Angestellte Notariats vertreten . hat Verkäufer Auflassung Grund Vollzugsvollmacht vertreten Kaufvertrag Drittkäufer enthalten war . Vollmacht galt indes erklärte Auflassung . § Abs. Kaufvertrags hatten Verkäufer Drittkäufer dort benannten Notariatsangestellten bevollmächtigt klärungen abzugeben entgegenzunehmen Durchführung Ergänzung Berichtigung Vertrags erforderlich sein sollten . Frage Rechtsgeschäfte Vollmacht erfasst hat Beschwerdegericht befasst . Frage kann Senat aber klären Urkunde vorliegt weitere Erkenntnisse erwarten sind . Auslegung Vollmacht ergibt Notariatsangestellten nur Abgabe Erklärungen ermächtigt werden sollten Behebung etwaiger technischer Hindernisse dienten Verwirklichung Kaufvertragsparteien vereinbarten Rechte Pflichten schon vorgenommenen Erfüllungshandlungen entgegenstanden . ist Beschränkung Vollmacht Erklärungen entnehmen Durchführung Ergänzung Berichtigung erforderlich sind . Formulierung erfasst ganz ungewöhnliche Ermächtigung inhaltliche Änderungen wechselseitigen Verpflichtungen dingliche Rechtsgeschäfte vorzunehmen Vertrag bislang vorgesehen waren . Rechtsgeschäften konnte Vertrag Parteien bereits erklärte Auflassung nur gehören technischen Gründen etwa Klärung Identität aufgelassenen Grundbesitzes noch einmal wiederholt werden musste . Auflassung anderen diente Durchführung beurkundeten Erklärungen . war neues Rechtsgeschäft Erfüllung Vertrags heißt : Vertrags Verkäufers Drittkäufer Erfüllung anderen Kaufvertrags diente . Vollmacht konnte Notariatsangestellte Auflassung Grundbesitzes Beteiligte stützen . ergibt auch § Abs. . kommt zwar Ausübung Vorkaufsrechts Vorkaufsberechtigten Verkäufer Kaufvertrag Bestimmungen Verkäufer Dritten vereinbart hat . gilt aber nur schuldrechtlichen Vereinbarungen . Erteilte Vollzugsvollmachten werden Inhalt Kaufvertrags Vorkaufsberechtigten . würden jedenfalls erweitert . Vollmacht Wiederholung bereits erklärten Auflassung technischen Gründen würde selbst Inhalt Kaufvertrags Vorkaufsberechtigten würde Ermächtigung Auflassung erstmals vorzunehmen . 3 . Frage beurkundete Vereinbarung Benutzung Maßgabe § Abs. Satz RSiedlG Beteiligten vereinbart gilt muss entschieden werden . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz . V.m . FamFG . Festsetzung Gegenstandswerts beruht § Abs. § Abs. Satz § Abs. Satz Schmidt-Räntsch Vorinstanz : Entscheidung Weinland