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835 lines
6.7 KiB

BESCHLUSS
31
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Interesse
Entlastung
Nichtentlastung
Verwalters
bestimmt
möglichen
Ansprüchen
Wert
Entlastung
verbundene
Bekräftigung
vertrauensvollen
Zusammenarbeit
Wohnungseigentümer
Verwaltung
Gemeinschaft
hat
.
Wert
ist
besondere
Anhaltspunkte
höheren
Wert
fehlen
regelmäßig
anzusetzen
.
Beschluss
31
.
März
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterinnen
Dr.
Weinland
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
29
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Verwalter
Wohnungseigentumsanlage
Kläger
Wohnungen
gehören
rechnete
Geschäftsjahr
erbrachte
Bauüberwachungsleistungen
Umfang
wurde
Geschäftsjahr
entlastet
.
Geschäftsjahr
erklärte
Herabsetzung
Honorars
bereit
erstattete
Wohnungseigentümergemeinschaft
Differenzbetrag
Verrechnung
anderen
unstreitigen
Forderungen
.
wurde
auch
Geschäftsjahr
entlastet
.
Antrag
Klägers
Abrechnung
rechtliche
Schritte
einzuleiten
lehnte
Mehrheit
Wohnungseigentümer
.
Kläger
meint
Mehrheit
sei
Vertretungshindernissen
gekommen
hat
Beschlüsse
angefochten
.
Wohnungseigentümer
zuletzt
genannten
Beschluss
weiteren
Versammlung
aufgehoben
Antrag
Klägers
erneut
abgelehnt
hatten
haben
Parteien
Rechtsstreit
insoweit
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Klage
Entlastungsbeschluss
hat
Amtsgericht
abgewiesen
Kläger
Kosten
Rechtsstreits
auferlegt
.
Streitwert
hat
festgesetzt
.
Berufungsgericht
hat
Hinweis
Berufungsstreitwert
festgesetzt
Berufung
unzulässig
verworfen
.
wendet
Kläger
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
.
II
.
Berufungsgericht
meint
Beschwer
Klägers
liege
.
Maßgeblich
sei
Amtsgericht
festgesetzte
Wert
.
Vielmehr
sei
Beschwer
wirtschaftlicher
Betrachtungsweise
bemessen
Höhe
Kläger
Miteigentumsanteilen
belastet
sei
.
Wert
Verweigerung
Entlastung
Verwalters
Geschäftsjahr
überhaupt
Erfolg
Rückforderung
bemessen
lasse
könne
offen
bleiben
.
Auch
dann
liege
Wert
Beschwer
Klägers
.
Kläger
könne
nur
Anteil
Gemeinschaftseigentum
entsprechenden
Vorteil
erwarten
.
ergebende
Betrag
sei
aber
Hälfte
kürzen
Durchsetzung
Anspruchs
unsicher
sei
Gemeinschaft
bestandskräftig
beschlossen
habe
Abrechnung
Ansprüche
walter
geltend
machen
.
Wert
ebenfalls
angegriffenen
Kostenentscheidung
erledigten
Teil
Rechtsstreits
sei
anzusetzen
.
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
ist
§
Abs.
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
statthaft
auch
§
Abs.
Nr.
Fall
zulässig
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Berufungsgericht
Kläger
Zugang
gegebenen
Berufung
unzumutbar
erschwert
hat
vgl.
:
91
;
f.
;
BVerfG
2857
;
;
;
FamRZ
533
;
Senat
Beschluss
23
.
Oktober
.
Erschwerung
liegt
zwar
schon
Fehler
Bemessung
Beschwer
auch
Überschreitung
gegebenen
Ermessens
Senat
Beschluss
20
.
Januar
juris
.
Bemessung
Beschwer
Klägers
hat
Berufungsgericht
aber
nur
Grenzen
Ermessens
überschritten
.
Entscheidung
ist
mehr
nachvollziehbar
.
2
.
Rechtsmittel
ist
begründet
.
Berufung
durfte
unzulässig
verworfen
werden
Beschwer
Klägers
Betrag
übersteigt
.
ergibt
allerdings
schon
Berufungsgericht
angesetzte
Wert
Beschwer
Wert
Prozesskosten
erledigten
Teil
Rechtsstreits
erhöhen
wäre
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
erhöhen
anteiligen
Prozesskosten
übereinstimmender
Teilerledigungserklärung
Streitwert
Wert
Beschwer
auch
nur
geringste
Teil
Hauptsache
vorliegenden
Fall
noch
Streit
ist
Beschlüsse
20
.
September
;
17
.
Mai
IX
Abs.
Satz
Streitwert
;
31
.
Oktober
ZR
Abs.
Satz
Streitwert
;
15
.
März
.
geht
dann
prozessualen
Kostenerstattungsanspruch
.
wird
Nebenforderung
geltend
gemacht
ist
§
Abs.
Berechnung
Beschwer
anzusetzen
Großer
Senat
Zivilsachen
Beschluss
24
November
.
Rechtsprechung
steht
anders
Kläger
meint
auch
Widerspruch
Behandlung
Anspruchs
Ersatz
Rechtsanwaltskosten
.
erhöht
zwar
Nebenforderung
Streitwert
Beschwer
Hauptanspruch
geltend
gemacht
wird
Verfolgung
Rechtsanwaltskosten
angefallen
sind
.
Anspruch
wird
aber
Streitwert
Wert
Beschwer
bestimmenden
Hauptforderung
sobald
Hauptforderung
Prozessgegenstand
ist
etwa
Hauptforderung
Teil
Hauptforderung
beschränkte
Erledigung
erklärt
worden
ist
Beschluss
4
.
Dezember
.
Überlegung
lässt
prozessualen
Kostenerstattungsanspruch
tragen
.
Kosten
laufenden
Prozesses
ist
auch
übereinstimmenden
Teilerledigungserklärung
Grundsatz
Einheitlichkeit
Kostenentscheidung
isoliert
einheitlich
entscheiden
noch
Teil
Hauptsache
Streit
ist
.
führt
Rahmen
Entscheidung
noch
streitigen
Teil
Rechtsstreits
auch
erledigten
Teil
anfallenden
Kosten
entschieden
wird
Beschluss
4
.
Dezember
.
Kostenerstattungsanspruch
erledigten
Teil
Rechtsstreits
bleibt
Nebenforderung
Sinne
§
Abs.
.
Wert
noch
anhängigen
Teils
Anfechtungsklage
übersteigt
genommen
Betrag
.
entspricht
Berufungsgericht
noch
zutreffend
ausgeht
Interesse
Klägers
Aufhebung
Entlastung
Verwalters
.
Bemessung
Interesses
ist
Wert
Forderungen
Verwalter
berücksichtigen
Entlastung
Forderungen
verweigert
wird
verweigert
werden
soll
.
Entlastung
liegt
dann
negatives
Schuldanerkenntnis
§
Abs.
Senat
17
Juli
20
.
berücksichtigen
ist
Bemessung
Interesses
aber
auch
Zweck
Entlastung
Verwalters
Verzichtswirkung
hat
.
dient
nämlich
Grundlage
weitere
vertrauensvolle
Zusammenarbeit
Zukunft
legen
Senat
aaO
S.
.
Wert
Entlastung
kann
hier
Wert
Rückforderung
Honorars
bemessen
werden
.
muss
entschieden
werden
Abrechnung
Honorars
überhaupt
Gegenstand
Entlastung
Geschäftsjahr
ist
.
Gemeinschaft
hat
nämlich
schon
Verfahrens
erster
Instanz
bestandskräftig
beschlossen
Abrechnung
Ansprüche
Verwalter
geltend
machen
.
Andere
Ersatzansprüche
Wert
Entlastung
bemessen
werden
könnte
sind
erkennbar
.
hat
Folge
Wert
Beschwer
Klägers
Verzichtswirkung
Entlastung
bestimmt
werden
kann
.
kann
offen
bleiben
zweifelhaft
ist
Beschwer
Klägers
Rücksicht
Erfolgsaussichten
Durchsetzung
behaupteten
Ansprüche
kürzen
wäre
.
Beschwer
Klägers
bestimmt
dann
aber
Wert
etwaigen
Forderungen
berücksichtigende
vertrauensvolle
Zusammenarbeit
hat
.
wird
Prozentsatz
Gesamtabrechnung
Wirtschaftsjahr
bemessen
lassen
so
aber
offenbar
OLG
;
Kostengesetze
41
.
Aufl
.
.
Verwalterentlastung
.
hängt
Regelfall
Volumen
Abrechnung
ist
dann
billigem
Ermessen
bestimmen
.
Fehlen
hier
besondere
Anhaltspunkte
höheren
Wert
erscheint
Wert
sachgerecht
so
:
;
wohl
auch
:
2
.
Aufl
.
§
.
.
Interesse
Wohnungseigentümer
vertrauensvollen
Zusammenarbeit
Verwaltung
Gemeinschaft
ist
teilbar
Wohnungseigentümern
.
3
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
entspricht
§
Abs.
Satz
GKG
Wert
Interesses
Klägers
mithin
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung