BESCHLUSS 31 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Interesse Entlastung Nichtentlastung Verwalters bestimmt möglichen Ansprüchen Wert Entlastung verbundene Bekräftigung vertrauensvollen Zusammenarbeit Wohnungseigentümer Verwaltung Gemeinschaft hat . Wert ist besondere Anhaltspunkte höheren Wert fehlen regelmäßig € anzusetzen . Beschluss 31 . März AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterinnen Dr. Weinland beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 29 . Zivilkammer Landgerichts 17 . August aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Verwalter Wohnungseigentumsanlage Kläger Wohnungen gehören rechnete Geschäftsjahr erbrachte Bauüberwachungsleistungen Umfang € wurde Geschäftsjahr entlastet . Geschäftsjahr erklärte Herabsetzung Honorars € bereit erstattete Wohnungseigentümergemeinschaft Differenzbetrag € Verrechnung anderen unstreitigen Forderungen . wurde auch Geschäftsjahr entlastet . Antrag Klägers Abrechnung rechtliche Schritte einzuleiten lehnte Mehrheit Wohnungseigentümer . Kläger meint Mehrheit sei Vertretungshindernissen gekommen hat Beschlüsse angefochten . Wohnungseigentümer zuletzt genannten Beschluss weiteren Versammlung aufgehoben Antrag Klägers erneut abgelehnt hatten haben Parteien Rechtsstreit insoweit übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt . Klage Entlastungsbeschluss hat Amtsgericht abgewiesen Kläger Kosten Rechtsstreits auferlegt . Streitwert hat € festgesetzt . Berufungsgericht hat Hinweis Berufungsstreitwert € festgesetzt Berufung unzulässig verworfen . wendet Kläger Rechtsbeschwerde Zurückweisung Beklagten beantragen . II . Berufungsgericht meint Beschwer Klägers liege € . Maßgeblich sei Amtsgericht festgesetzte Wert € . Vielmehr sei Beschwer wirtschaftlicher Betrachtungsweise bemessen Höhe Kläger Miteigentumsanteilen belastet sei . Wert Verweigerung Entlastung Verwalters Geschäftsjahr überhaupt Erfolg Rückforderung bemessen lasse könne offen bleiben . Auch dann liege Wert Beschwer Klägers € . Kläger könne nur Anteil Gemeinschaftseigentum entsprechenden Vorteil erwarten . ergebende Betrag € sei aber Hälfte kürzen Durchsetzung Anspruchs unsicher sei Gemeinschaft bestandskräftig beschlossen habe Abrechnung Ansprüche walter geltend machen . Wert ebenfalls angegriffenen Kostenentscheidung erledigten Teil Rechtsstreits sei anzusetzen . . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . ist § Abs. Nr. . V.m . § Abs. Satz statthaft auch § Abs. Nr. Fall zulässig . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Berufungsgericht Kläger Zugang gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hat vgl. : 91 ; f. ; BVerfG 2857 ; ; ; FamRZ 533 ; Senat Beschluss 23 . Oktober . Erschwerung liegt zwar schon Fehler Bemessung Beschwer auch Überschreitung gegebenen Ermessens Senat Beschluss 20 . Januar juris . Bemessung Beschwer Klägers hat Berufungsgericht aber nur Grenzen Ermessens überschritten . Entscheidung ist mehr nachvollziehbar . 2 . Rechtsmittel ist begründet . Berufung durfte unzulässig verworfen werden Beschwer Klägers Betrag € übersteigt . ergibt allerdings schon Berufungsgericht angesetzte Wert Beschwer € Wert Prozesskosten erledigten Teil Rechtsstreits erhöhen wäre . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs erhöhen anteiligen Prozesskosten übereinstimmender Teilerledigungserklärung Streitwert Wert Beschwer auch nur geringste Teil Hauptsache vorliegenden Fall noch Streit ist Beschlüsse 20 . September ; 17 . Mai IX Abs. Satz Streitwert ; 31 . Oktober ZR Abs. Satz Streitwert ; 15 . März . geht dann prozessualen Kostenerstattungsanspruch . wird Nebenforderung geltend gemacht ist § Abs. Berechnung Beschwer anzusetzen Großer Senat Zivilsachen Beschluss 24 November . Rechtsprechung steht anders Kläger meint auch Widerspruch Behandlung Anspruchs Ersatz Rechtsanwaltskosten . erhöht zwar Nebenforderung Streitwert Beschwer Hauptanspruch geltend gemacht wird Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sind . Anspruch wird aber Streitwert Wert Beschwer bestimmenden Hauptforderung sobald Hauptforderung Prozessgegenstand ist etwa Hauptforderung Teil Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist Beschluss 4 . Dezember . Überlegung lässt prozessualen Kostenerstattungsanspruch tragen . Kosten laufenden Prozesses ist auch übereinstimmenden Teilerledigungserklärung Grundsatz Einheitlichkeit Kostenentscheidung isoliert einheitlich entscheiden noch Teil Hauptsache Streit ist . führt Rahmen Entscheidung noch streitigen Teil Rechtsstreits auch erledigten Teil anfallenden Kosten entschieden wird Beschluss 4 . Dezember . Kostenerstattungsanspruch erledigten Teil Rechtsstreits bleibt Nebenforderung Sinne § Abs. . Wert noch anhängigen Teils Anfechtungsklage übersteigt genommen Betrag € . entspricht Berufungsgericht noch zutreffend ausgeht Interesse Klägers Aufhebung Entlastung Verwalters . Bemessung Interesses ist Wert Forderungen Verwalter berücksichtigen Entlastung Forderungen verweigert wird verweigert werden soll . Entlastung liegt dann negatives Schuldanerkenntnis § Abs. Senat 17 Juli 20 . berücksichtigen ist Bemessung Interesses aber auch Zweck Entlastung Verwalters Verzichtswirkung hat . dient nämlich Grundlage weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit Zukunft legen Senat aaO S. . Wert Entlastung kann hier Wert Rückforderung Honorars bemessen werden . muss entschieden werden Abrechnung Honorars überhaupt Gegenstand Entlastung Geschäftsjahr ist . Gemeinschaft hat nämlich schon Verfahrens erster Instanz bestandskräftig beschlossen Abrechnung Ansprüche Verwalter geltend machen . Andere Ersatzansprüche Wert Entlastung bemessen werden könnte sind erkennbar . hat Folge Wert Beschwer Klägers Verzichtswirkung Entlastung bestimmt werden kann . kann offen bleiben zweifelhaft ist Beschwer Klägers Rücksicht Erfolgsaussichten Durchsetzung behaupteten Ansprüche kürzen wäre . Beschwer Klägers bestimmt dann aber Wert etwaigen Forderungen berücksichtigende vertrauensvolle Zusammenarbeit hat . wird Prozentsatz Gesamtabrechnung Wirtschaftsjahr bemessen lassen so aber offenbar OLG ; Kostengesetze 41 . Aufl . . Verwalterentlastung . hängt Regelfall Volumen Abrechnung ist dann billigem Ermessen bestimmen . Fehlen hier besondere Anhaltspunkte höheren Wert erscheint Wert € sachgerecht so : ; wohl auch : 2 . Aufl . § . . Interesse Wohnungseigentümer vertrauensvollen Zusammenarbeit Verwaltung Gemeinschaft ist teilbar Wohnungseigentümern . 3 . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens entspricht § Abs. Satz GKG Wert Interesses Klägers mithin € . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung