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627 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
14
.
Oktober
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
;
§
Abs.
;
Betroffener
muss
grundsätzlich
auch
Abschiebung
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
§
festgelegten
Formular
abgeben
gleichgestellte
Unterlage
vorlegen
.
Beschluss
14
.
Oktober
AG
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Betroffenen
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Betroffene
ist
ukrainische
Staatsangehörige
.
hatte
Jahre
aufgehalten
war
dann
ausgereist
.
wandte
7
.
September
Polizei
Kaldenkirchen
Verlust
Rucksacks
Passes
melden
.
Dort
wurde
festgenommen
.
Antrag
Beteiligten
8
.
September
ordnete
Amtsgericht
Betroffene
Haft
Sicherung
Abschiebung
7
.
Dezember
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
.
10
November
hat
Betroffene
Amtsgericht
beantragt
Beschluss
Amtsgerichts
8
.
September
aufzuheben
festzustellen
"
Inhaftierung
Abschiebungshaft
rechtswidrig
gewesen
ist
.
Zurückweisung
Antrags
hat
Betroffene
sofortige
Beschwerde
eingelegt
Abschiebung
25
November
Antrag
festzustellen
"
Inhaftierung
Abschiebungshaft
"
rechtswidrig
war
.
Landgericht
hat
Rechtsmittel
zurückgewiesen
.
hat
Betroffene
fristgerecht
Rechtsbeschwerde
eingelegt
.
beantragt
Rechtsbeschwerdeverfahren
Verfahrenskostenhilfe
Beiordnung
Verfahrensbevollmächtigten
bewilligen
.
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
hat
Betroffene
vorgelegt
.
II
.
Antrag
Betroffenen
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
unbegründet
.
1
.
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
setzt
§
FamFG
.
V.m
.
§
.
nur
Betroffene
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Einsatz
Einkommens
Vermögens
Maßgabe
§
Kosten
Prozessführung
nur
Teil
nur
Raten
aufbringen
kann
.
§
Abs.
muss
erforderlichen
Darlegung
§
.
V.m
.
Anlage
festgelegten
Formulars
bedienen
.
muss
vollständig
so
ausgefüllt
werden
gerichtliche
Prüfung
Antragsvoraussetzungen
möglich
ist
Beschluss
20
.
Februar
FamRZ
;
Beschluss
13
.
Februar
FamRZ
.
Hat
Betroffene
Beschwerdeinstanz
vorgeschriebene
Formular
vollständig
ausgefüllt
Akten
gereicht
genügt
Rechtsbeschwerdeinstanz
Bezugnahme
vorliegende
Erklärung
unmissverständlich
ist
Veränderungen
eingetreten
sind
Senat
Beschluss
7
.
Oktober
FamRZ
.
2
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
Betroffene
hat
Rechtsbeschwerdeverfahren
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
vorgelegt
.
hat
allerdings
Beschwerdeinstanz
vorgelegte
formgerechte
Erklärung
Bezug
genommen
.
Bezugnahme
war
indessen
ausreichend
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Betroffenen
Abschiebung
grundlegend
verändert
haben
.
Veränderung
Lebensumstände
Ergebnis
verändert
hätten
hat
Betroffene
erklärt
.
Vorlage
Erklärung
vorgeschriebenen
Formular
ist
auch
entbehrlich
Betroffene
aufhält
unsicher
ist
Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsbeschwerdeinstanz
Kontakt
aufnehmen
Formular
vollständig
ausgefüllt
vorlegen
kann
.
Formularzwang
gilt
auch
Anträge
Verfahrenskostenhilfe
Verfahrensbeteiligten
Wohnsitz
ständigen
Aufenthalt
anderen
Staat
haben
.
Abs.
sieht
Ausnahme
.
Zivilprozessordnung
verweist
Gegenteil
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beteiligte
EU-Ausland
§
uneingeschränkt
auch
§
Abs.
.
Beteiligte
EU-Ausland
haben
zwar
§
EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung
.
V.m
.
Anlage
Vorschrift
bestimmte
Formular
verwenden
.
Formular
folgt
Diktion
Grund
Art
.
Richtlinie
Rates
27
.
Januar
Verbesserung
Zugangs
Recht
Streitsachen
grenzüberschreitendem
Bezug
Festlegung
gemeinsamer
Mindestvorschriften
Prozesskostenhilfe
derartigen
Streitsachen
.
Nr.
S.
richtigt
.
Nr.
S.
bestimmten
Standardformular
unterscheidet
inhaltlich
sonst
verwendenden
Formular
.
berücksichtigende
Erklärung
ukrainischen
Behörden
deutschen
diplomatischen
Vertretung
Bedürftigkeit
Betroffenen
Maßgabe
Art
.
Verhältnis
anwendbaren
Haager
Übereinkommens
Zivilprozess
1
.
März
.
S.
.
V.m
.
Bek
.
18
November
.
S.
bescheinigt
wird
hat
Betroffene
ebenfalls
vorgelegt
.
Abgabe
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
ist
auch
Gesichtspunkt
effektiven
Rechtsschutzes
abzusehen
.
Betroffene
Freiheitsentziehungsverfahrens
deutschen
Gerichten
hat
zwar
Rechtsstaatsprinzip
resultierenden
verfassungsrechtlichen
Anspruch
Gewährleistung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
BVerfGE
345
;
f.
;
.
Zugang
Gerichten
Verfahrensrecht
vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren
darf
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschwert
werden
BVerfGE
.
Anforderungen
sind
auch
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
Situation
unbemittelten
Person
weitgehend
Situation
Bemittelten
Verwirklichung
Rechtsschutzes
angleichen
soll
beachten
vgl.
.
stehen
aber
Zwang
Verwendung
festgelegten
Formulars
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Beteiligten
Aufenthalt
anderen
Staat
.
auch
Beteiligten
steht
Verfahrenskostenhilfe
nur
bedürftig
sind
Gesetzgeber
festgelegten
Form
darlegen
.
Darlegung
wird
Formularzwang
auch
Abgabe
Erklärung
Ausland
erschwert
.
mag
allerdings
Fälle
geben
Betroffene
Staat
abgeschoben
worden
ist
vertretenden
Gründen
etwa
Inhaftierung
gehindert
ist
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Verwendung
vorgeschriebenen
Formulars
gleichwertige
Bescheinigung
Aufenthaltsoder
Heimatstaats
abzugeben
.
dann
verfahren
ist
bedarf
hier
Entscheidung
Betroffene
vorgetragen
hat
Fall
so
verhält
.
Schmidt-Räntsch
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung