BESCHLUSS 14 . Oktober Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § ; § Abs. ; Betroffener muss grundsätzlich auch Abschiebung Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse § festgelegten Formular abgeben gleichgestellte Unterlage vorlegen . Beschluss 14 . Oktober AG V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Antrag Betroffenen Bewilligung Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 4 . August wird zurückgewiesen . Gründe : Betroffene ist ukrainische Staatsangehörige . hatte Jahre aufgehalten war dann ausgereist . wandte 7 . September Polizei Kaldenkirchen Verlust Rucksacks Passes melden . Dort wurde festgenommen . Antrag Beteiligten 8 . September ordnete Amtsgericht Betroffene Haft Sicherung Abschiebung 7 . Dezember sofortige Wirksamkeit Entscheidung . 10 November hat Betroffene Amtsgericht beantragt Beschluss Amtsgerichts 8 . September aufzuheben festzustellen " Inhaftierung Abschiebungshaft rechtswidrig gewesen ist . Zurückweisung Antrags hat Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt Abschiebung 25 November Antrag festzustellen " Inhaftierung Abschiebungshaft " rechtswidrig war . Landgericht hat Rechtsmittel zurückgewiesen . hat Betroffene fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt . beantragt Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe Beiordnung Verfahrensbevollmächtigten bewilligen . Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse hat Betroffene vorgelegt . II . Antrag Betroffenen Bewilligung Verfahrenskostenhilfe Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet . 1 . Bewilligung Verfahrenskostenhilfe setzt § FamFG . V.m . § . nur Betroffene persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Einsatz Einkommens Vermögens Maßgabe § Kosten Prozessführung nur Teil nur Raten aufbringen kann . § Abs. muss erforderlichen Darlegung § . V.m . Anlage festgelegten Formulars bedienen . muss vollständig so ausgefüllt werden gerichtliche Prüfung Antragsvoraussetzungen möglich ist Beschluss 20 . Februar FamRZ ; Beschluss 13 . Februar FamRZ . Hat Betroffene Beschwerdeinstanz vorgeschriebene Formular vollständig ausgefüllt Akten gereicht genügt Rechtsbeschwerdeinstanz Bezugnahme vorliegende Erklärung unmissverständlich ist Veränderungen eingetreten sind Senat Beschluss 7 . Oktober FamRZ . 2 . Voraussetzungen liegen hier . Betroffene hat Rechtsbeschwerdeverfahren Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt . hat allerdings Beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte Erklärung Bezug genommen . Bezugnahme war indessen ausreichend persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Betroffenen Abschiebung grundlegend verändert haben . Veränderung Lebensumstände Ergebnis verändert hätten hat Betroffene erklärt . Vorlage Erklärung vorgeschriebenen Formular ist auch entbehrlich Betroffene aufhält unsicher ist Verfahrensbevollmächtigter Rechtsbeschwerdeinstanz Kontakt aufnehmen Formular vollständig ausgefüllt vorlegen kann . Formularzwang gilt auch Anträge Verfahrenskostenhilfe Verfahrensbeteiligten Wohnsitz ständigen Aufenthalt anderen Staat haben . Abs. sieht Ausnahme . Zivilprozessordnung verweist Gegenteil Bewilligung Prozesskostenhilfe Beteiligte EU-Ausland § uneingeschränkt auch § Abs. . Beteiligte EU-Ausland haben zwar § EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung . V.m . Anlage Vorschrift bestimmte Formular verwenden . Formular folgt Diktion Grund Art . Richtlinie Rates 27 . Januar Verbesserung Zugangs Recht Streitsachen grenzüberschreitendem Bezug Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften Prozesskostenhilfe derartigen Streitsachen . Nr. S. richtigt . Nr. S. bestimmten Standardformular unterscheidet inhaltlich sonst verwendenden Formular . berücksichtigende Erklärung ukrainischen Behörden deutschen diplomatischen Vertretung Bedürftigkeit Betroffenen Maßgabe Art . Verhältnis anwendbaren Haager Übereinkommens Zivilprozess 1 . März . S. . V.m . Bek . 18 November . S. bescheinigt wird hat Betroffene ebenfalls vorgelegt . Abgabe Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ist auch Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes abzusehen . Betroffene Freiheitsentziehungsverfahrens deutschen Gerichten hat zwar Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfassungsrechtlichen Anspruch Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes BVerfGE 345 ; f. ; . Zugang Gerichten Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren darf unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschwert werden BVerfGE . Anforderungen sind auch Bewilligung Verfahrenskostenhilfe Situation unbemittelten Person weitgehend Situation Bemittelten Verwirklichung Rechtsschutzes angleichen soll beachten vgl. . stehen aber Zwang Verwendung festgelegten Formulars Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Beteiligten Aufenthalt anderen Staat . auch Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur bedürftig sind Gesetzgeber festgelegten Form darlegen . Darlegung wird Formularzwang auch Abgabe Erklärung Ausland erschwert . mag allerdings Fälle geben Betroffene Staat abgeschoben worden ist vertretenden Gründen etwa Inhaftierung gehindert ist Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Verwendung vorgeschriebenen Formulars gleichwertige Bescheinigung Aufenthaltsoder Heimatstaats abzugeben . dann verfahren ist bedarf hier Entscheidung Betroffene vorgetragen hat Fall so verhält . Schmidt-Räntsch Czub Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung