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756 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
1
.
Juni
Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
AufenthG
§
Abs.
Satz
Haftfähigkeit
Betroffenen
prüfen
ist
Aufgabe
Haftrichters
.
fehlende
eingeschränkte
Reisefähigkeit
Aussetzung
Abschiebung
vgl.
etwa
§
Abs.
AufenthG
begleitende
Maßnahmen
erforderlich
macht
haben
beteiligte
Behörde
Verwaltungsgerichte
prüfen
.
hat
Abs.
Satz
AufenthG
nur
festzustellen
Abschiebung
beteiligten
Behörde
ergriffenen
Maßnahmen
Hinblick
etwaige
Betroffenen
Verwaltungsgerichten
eingeleitete
Verfahren
voraussichtlich
durchgeführt
werden
kann
.
Beschluss
1
.
Juni
AG
Borken
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
30
.
Oktober
wird
Kosten
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Betroffene
reiste
26
.
September
erstmals
wurde
erfolglosen
Asylverfahren
20
.
Juni
Heimatland
abgeschoben
.
24
November
reiste
erneut
stellte
wiederum
Asylantrag
zuständige
Bundesamt
Bescheid
10
.
Januar
ablehnte
.
2
.
April
angekündigte
Abschiebung
scheiterte
Betroffene
Unterkunft
angetroffen
wurde
untertauchte
.
13
.
August
wurde
rücküberstellt
.
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
Beschluss
13
.
August
Betroffenen
Haft
Sicherung
Abschiebung
13
November
angeordnet
.
Beschwerde
Betroffenen
ist
Erfolg
geblieben
.
Rechtsbeschwerde
möchte
Auslaufen
Haft
Feststellung
Rechtswidrigkeit
erreichen
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
war
angeordnete
Haft
rechtmäßig
.
Haftantrag
sei
zulässig
gewesen
.
Haftgrund
§
Abs.
Satz
Nr.
AufenthG
habe
vorgelegen
.
Betroffene
habe
Abschiebung
2
.
April
entzogen
sei
dann
untergetaucht
.
habe
Beschwerdeverfahren
Reiseunfähigkeit
glaubhaft
gemacht
.
liege
auch
eher
Beginn
Haft
rücküberstellt
worden
sei
.
.
Erwägungen
halten
Ergebnis
rechtlichen
Prüfung
stand
.
1
.
Beschwerdegericht
musste
Betroffenen
Beschwerdeverfahren
erneut
persönlich
anhören
.
ergibt
Ansicht
Zweifel
Reisefähigkeit
dargelegt
Notwendigkeit
begleiteten
Abschiebung
geltend
gemacht
hat
.
Allerdings
verletzt
Aufrechterhaltung
angeordneten
Sicherungshaft
Beschwerdegericht
Rechte
Betroffenen
Art
.
Abs.
GG
zwingend
gebotene
erneute
persönliche
Anhörung
unterbleibt
;
kommt
Fall
auch
Haft
Sache
Recht
aufrechterhalten
worden
ist
.
Beschwerdegericht
ist
indessen
Unterschied
Haftrichter
Fall
verpflichtet
Betroffenen
Entscheidung
erneut
persönlich
anzuhören
.
darf
vielmehr
§
Abs.
Satz
FamFG
genannten
Voraussetzungen
absehen
.
Verletzung
Rechte
Betroffenen
Art
.
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
GG
führt
Absehen
erneuten
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
Beschwerdeverfahren
nur
Voraussetzungen
vorlagen
Anhörung
auch
Beschwerdeverfahren
zwingend
geboten
war
Senat
Beschluss
14
.
April
juris
.
.
war
hier
Fall
.
Verlauf
Beschwerdeverfahrens
hat
Betroffene
allerdings
Vorlage
ärztlichen
Attestes
bezweifelt
Hinblick
posttraumatische
Belastungsstörung
reisefähig
sei
.
posttraumatische
Belastungsstörung
Betroffenen
kann
zwar
auch
Verfahren
Freiheitsentziehung
Bedeutung
erlangen
.
Uneingeschränkt
gilt
aber
nur
Haftfähigkeit
Frage
stellt
.
prüfen
ist
Aufgabe
Haftrichters
.
Anders
liegt
Bedenken
Reisefähigkeit
Betroffenen
erhoben
begleitende
Maßnahmen
gefordert
werden
.
fehlende
eingeschränkte
Reisefähigkeit
Aussetzung
Abschiebung
vgl.
etwa
§
Abs.
AufenthG
begleitende
Maßnahmen
erforderlich
macht
haben
beteiligte
Behörde
Verwaltungsgerichte
prüfen
.
Haftrichter
hat
§
Abs.
Satz
AufenthG
nur
festzustellen
Abschiebung
beteiligten
Behörde
ergriffenen
Maßnahmen
Hinblick
etwaige
Betroffenen
Verwaltungsgerichten
eingeleitete
Verfahren
voraussichtlich
durchgeführt
werden
kann
.
hat
eigene
Ermittlungen
anzustellen
;
insbesondere
muss
Stand
Erfolgsaussichten
behördlichen
verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens
erkundigen
Vorliegen
etwaiger
Abschiebungshindernisse
Notwendigkeit
begleitender
Maßnahmen
entschieden
wird
Ganzen
:
Senat
Beschluss
14
.
April
.
.
bestimmt
auch
Beschwerdegericht
Betroffenen
§
Abs.
§
FamFG
erneut
anzuhören
hat
.
ist
schon
dann
Fall
Beschwerdeverfahren
Anzeichen
Vorliegen
Abschiebungshindernisses
ergeben
nur
neue
Anhaltspunkte
Haftunfähigkeit
Betroffenen
ausreichende
neue
Anhaltspunkte
ergeben
möglichen
Abschiebungshindernisses
Abbruch
angeordneten
Haftzeitraum
bewältigenden
Verzögerung
geplanten
Abschiebung
kommen
könnte
.
Fehlt
Anhaltspunkten
kann
Beschwerdegericht
§
Abs.
FamFG
erneuten
Anhörung
Betroffenen
absehen
Senat
Beschlüsse
10
.
Oktober
.
14
.
April
juris
.
.
musste
Beschwerdegericht
Betroffenen
persönlich
anhören
.
Anhaltspunkte
Betroffene
haftunfähig
sein
könnte
bestanden
.
hatte
Reisefähigkeit
bezweifelt
ergänzenden
Stellungnahme
26
.
Oktober
nur
Ansicht
vertreten
beteiligte
Behörde
habe
prüfen
derart
krank
sei
reisefähig
gar
haftunfähig
sei
aber
hinauslaufe
.
hat
aber
Beschwerdeverfahren
einmal
behauptet
haftfähig
sei
Zeitpunkt
schon
etwa
Monate
dauernden
Sicherungshaft
Vollzugsverwaltung
geltend
gemacht
habe
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
macht
auch
nur
geltend
schwerdegericht
habe
Reisefähigkeit
Notwendigkeit
begleiteten
Abschiebung
nachgehen
müssen
.
war
Beschwerdegericht
indessen
verpflichtet
.
hatte
Frage
Reisefähigkeit
nachzugehen
nur
prüfen
beteiligte
Behörde
Vorbringen
Betroffenen
Anlass
nahm
Frage
nachzugehen
Abschiebung
vorerst
abzusehen
begleitete
Abschiebung
vorzusehen
Betroffene
selbst
Zweifel
Reisefähigkeit
Notwendigkeit
begleiteten
Abschiebung
Verwaltungsgerichte
anrufen
würde
.
Entsprechendes
gilt
weitere
Frage
posttraumatische
Belastungsstörung
Betroffene
geltend
gemacht
hatte
begleitete
Abschiebung
erforderlich
machte
.
eingeschränkten
Prüfungsrahmen
berücksichtigende
Umstände
lagen
.
Betroffene
hatte
mitgeteilt
Verwaltungsgerichte
angerufen
haben
noch
noch
tun
wollen
.
beteiligte
Behörde
hat
Stellungnahme
mitgeteilt
Betroffene
werde
erforderlichenfalls
Abschiebung
noch
einmal
medizinisch
untersucht
.
erscheine
aber
plausibel
reiseunfähig
sei
kürzlich
erst
rücküberstellt
worden
sei
.
sei
Sache
Betroffenen
gegebenenfalls
Verwaltungsgerichtsgerichten
Rechtsschutz
beantragen
.
ergab
beteiligte
Behörde
Veranlassung
sah
Planungen
ändern
.
bestand
Beschwerdegericht
Anlass
erneuten
persönlichen
Anhörung
.
2
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
.
Schmidt-Räntsch
Göbel
Vorinstanzen
:
AG
Borken
Entscheidung
Entscheidung