BESCHLUSS 1 . Juni Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk : ja : : ja AufenthG § Abs. Satz Haftfähigkeit Betroffenen prüfen ist Aufgabe Haftrichters . fehlende eingeschränkte Reisefähigkeit Aussetzung Abschiebung vgl. etwa § Abs. AufenthG begleitende Maßnahmen erforderlich macht haben beteiligte Behörde Verwaltungsgerichte prüfen . hat Abs. Satz AufenthG nur festzustellen Abschiebung beteiligten Behörde ergriffenen Maßnahmen Hinblick etwaige Betroffenen Verwaltungsgerichten eingeleitete Verfahren voraussichtlich durchgeführt werden kann . Beschluss 1 . Juni AG Borken ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Prof. Dr. Dr. Richter Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 30 . Oktober wird Kosten Betroffenen zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Betroffene reiste 26 . September erstmals wurde erfolglosen Asylverfahren 20 . Juni Heimatland abgeschoben . 24 November reiste erneut stellte wiederum Asylantrag zuständige Bundesamt Bescheid 10 . Januar ablehnte . 2 . April angekündigte Abschiebung scheiterte Betroffene Unterkunft angetroffen wurde untertauchte . 13 . August wurde rücküberstellt . Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Beschluss 13 . August Betroffenen Haft Sicherung Abschiebung 13 November angeordnet . Beschwerde Betroffenen ist Erfolg geblieben . Rechtsbeschwerde möchte Auslaufen Haft Feststellung Rechtswidrigkeit erreichen . II . Ansicht Beschwerdegerichts war angeordnete Haft rechtmäßig . Haftantrag sei zulässig gewesen . Haftgrund § Abs. Satz Nr. AufenthG habe vorgelegen . Betroffene habe Abschiebung 2 . April entzogen sei dann untergetaucht . habe Beschwerdeverfahren Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht . liege auch eher Beginn Haft rücküberstellt worden sei . . Erwägungen halten Ergebnis rechtlichen Prüfung stand . 1 . Beschwerdegericht musste Betroffenen Beschwerdeverfahren erneut persönlich anhören . ergibt Ansicht Zweifel Reisefähigkeit dargelegt Notwendigkeit begleiteten Abschiebung geltend gemacht hat . Allerdings verletzt Aufrechterhaltung angeordneten Sicherungshaft Beschwerdegericht Rechte Betroffenen Art . Abs. GG zwingend gebotene erneute persönliche Anhörung unterbleibt ; kommt Fall auch Haft Sache Recht aufrechterhalten worden ist . Beschwerdegericht ist indessen Unterschied Haftrichter Fall verpflichtet Betroffenen Entscheidung erneut persönlich anzuhören . darf vielmehr § Abs. Satz FamFG genannten Voraussetzungen absehen . Verletzung Rechte Betroffenen Art . Abs. Satz Art . Abs. GG führt Absehen erneuten persönlichen Anhörung Betroffenen Beschwerdeverfahren nur Voraussetzungen vorlagen Anhörung auch Beschwerdeverfahren zwingend geboten war Senat Beschluss 14 . April juris . . war hier Fall . Verlauf Beschwerdeverfahrens hat Betroffene allerdings Vorlage ärztlichen Attestes bezweifelt Hinblick posttraumatische Belastungsstörung reisefähig sei . posttraumatische Belastungsstörung Betroffenen kann zwar auch Verfahren Freiheitsentziehung Bedeutung erlangen . Uneingeschränkt gilt aber nur Haftfähigkeit Frage stellt . prüfen ist Aufgabe Haftrichters . Anders liegt Bedenken Reisefähigkeit Betroffenen erhoben begleitende Maßnahmen gefordert werden . fehlende eingeschränkte Reisefähigkeit Aussetzung Abschiebung vgl. etwa § Abs. AufenthG begleitende Maßnahmen erforderlich macht haben beteiligte Behörde Verwaltungsgerichte prüfen . Haftrichter hat § Abs. Satz AufenthG nur festzustellen Abschiebung beteiligten Behörde ergriffenen Maßnahmen Hinblick etwaige Betroffenen Verwaltungsgerichten eingeleitete Verfahren voraussichtlich durchgeführt werden kann . hat eigene Ermittlungen anzustellen ; insbesondere muss Stand Erfolgsaussichten behördlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkundigen Vorliegen etwaiger Abschiebungshindernisse Notwendigkeit begleitender Maßnahmen entschieden wird Ganzen : Senat Beschluss 14 . April . . bestimmt auch Beschwerdegericht Betroffenen § Abs. § FamFG erneut anzuhören hat . ist schon dann Fall Beschwerdeverfahren Anzeichen Vorliegen Abschiebungshindernisses ergeben nur neue Anhaltspunkte Haftunfähigkeit Betroffenen ausreichende neue Anhaltspunkte ergeben möglichen Abschiebungshindernisses Abbruch angeordneten Haftzeitraum bewältigenden Verzögerung geplanten Abschiebung kommen könnte . Fehlt Anhaltspunkten kann Beschwerdegericht § Abs. FamFG erneuten Anhörung Betroffenen absehen Senat Beschlüsse 10 . Oktober . 14 . April juris . . musste Beschwerdegericht Betroffenen persönlich anhören . Anhaltspunkte Betroffene haftunfähig sein könnte bestanden . hatte Reisefähigkeit bezweifelt ergänzenden Stellungnahme 26 . Oktober nur Ansicht vertreten beteiligte Behörde habe prüfen derart krank sei reisefähig gar haftunfähig sei aber hinauslaufe . hat aber Beschwerdeverfahren einmal behauptet haftfähig sei Zeitpunkt schon etwa Monate dauernden Sicherungshaft Vollzugsverwaltung geltend gemacht habe . Rechtsbeschwerdeverfahren macht auch nur geltend schwerdegericht habe Reisefähigkeit Notwendigkeit begleiteten Abschiebung nachgehen müssen . war Beschwerdegericht indessen verpflichtet . hatte Frage Reisefähigkeit nachzugehen nur prüfen beteiligte Behörde Vorbringen Betroffenen Anlass nahm Frage nachzugehen Abschiebung vorerst abzusehen begleitete Abschiebung vorzusehen Betroffene selbst Zweifel Reisefähigkeit Notwendigkeit begleiteten Abschiebung Verwaltungsgerichte anrufen würde . Entsprechendes gilt weitere Frage posttraumatische Belastungsstörung Betroffene geltend gemacht hatte begleitete Abschiebung erforderlich machte . eingeschränkten Prüfungsrahmen berücksichtigende Umstände lagen . Betroffene hatte mitgeteilt Verwaltungsgerichte angerufen haben noch noch tun wollen . beteiligte Behörde hat Stellungnahme mitgeteilt Betroffene werde erforderlichenfalls Abschiebung noch einmal medizinisch untersucht . erscheine aber plausibel reiseunfähig sei kürzlich erst rücküberstellt worden sei . sei Sache Betroffenen gegebenenfalls Verwaltungsgerichtsgerichten Rechtsschutz beantragen . ergab beteiligte Behörde Veranlassung sah Planungen ändern . bestand Beschwerdegericht Anlass erneuten persönlichen Anhörung . 2 . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. FamFG abgesehen . Schmidt-Räntsch Göbel Vorinstanzen : AG Borken Entscheidung Entscheidung