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9.6 KiB

BESCHLUSS
24
.
Oktober
Rechtsstreit
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
6
Juli
wird
Kosten
Kläger
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Klägern
1
.
März
zugestelltem
Urteil
hat
Amtsgericht
Wohnungseigentumssache
erhobene
Klage
abgewiesen
.
Urteil
hat
Prozessbevollmächtigte
Kläger
Namen
1
.
April
Berufung
eingelegt
.
Faxschreiben
2
.
Mai
Montag
hat
beantragt
Berufungsbegründungsfrist
verlängern
;
Verwendung
falschen
Faxnummer
ist
Antrag
jedoch
Amtsgericht
versandt
worden
erst
3
.
Mai
verbunden
Wiedereinsetzungsgesuch
Landgericht
eingegangen
.
Begründet
worden
ist
Berufung
1
.
Juni
.
Wiedereinsetzungsgesuch
haben
Kläger
Berücksichtigung
weiteren
31
.
Mai
eingegangenen
Schriftsatzes
zunächst
folgt
begründet
:
zurechenbares
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
sei
gegeben
.
allgemeinen
organisatorischen
Anweisung
habe
sonst
zuverlässige
Kanzleimitarbeiterin
Telefaxnummer
versehentlich
letzten
zeitnahen
Schriftstück
Landgerichts
entnommen
unmittelbar
gehefteten
Schreiben
Amtsgerichts
.
sei
organisatorisch
festgelegt
Telefaxsendungen
Sendeberichts
überprüft
Fristen
erst
Prüfung
ordnungsmäßigen
Absendung
gelöscht
würden
.
Beklagten
meinten
hätte
nochmals
Sendeberichts
Akte
geprüft
werden
müssen
verwendete
Faxnummer
stimme
würden
Anforderungen
Organisation
Rechtsanwaltskanzlei
überspannt
.
Eintragung
richtigen
Empfängergerichts
fristwahrenden
Schriftstück
Ermittlung/Eintragung
Telefaxnummer
sei
organisatorisch
hinreichend
sichergestellt
fristwahrende
Schriftstücke
richtigen
Adressaten
gelangten
.
Landgericht
hingewiesen
organisatorische
Vorkehrungen
hätten
getroffen
werden
müssen
auch
Richtigkeit
Faxnummer
Sendeberichts
Akte
hätte
überprüft
werden
müssen
haben
Kläger
Schriftsatz
1
.
August
vorgetragen
Besprechung
zuständigen
Kanzleimitarbeiterin
habe
ergeben
Kanzlei
tatsächlich
grundsätzlich
ständige
Handhabung
sei
Akte
Übereinstimmung
Sendeprotokolls
Schriftstück
Empfangsgerichts
angegebenen
Faxnummer
kontrollieren
.
Klägern
Schriftsatz
31
.
Mai
Auffassung
Beklagten
Erforderlichkeit
nochmaligen
Überprüfung
Sendeberichts
Akte
zurückgewiesen
worden
sei
habe
lediglich
Rechtsauffassung
gehandelt
.
Landgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
Antrag
Wiedereinsetzung
Berufungsbegründungsfrist
zurückgewiesen
.
wenden
Kläger
Rechtsbeschwerde
.
Beklagten
beantragen
Zurückweisung
Rechtsmittels
.
II
.
Landgericht
steht
Standpunkt
Grundlage
Klägern
Wiedereinsetzungsfrist
§
Abs.
Satz
vorgetragenen
Sachverhalts
Klägern
§
Abs.
zurechenbares
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
bejahen
sei
.
Entnehme
Kanzleimitarbeiterin
Faxnummer
gerichtlichen
Schreiben
müsse
organisatorische
Anweisungen
sichergestellt
werden
Versendung
überprüft
werde
gewählte
Nummer
Schreiben
enthaltenen
übereinstimme
Schreiben
tatsächlich
Empfängers
handle
.
Verstreichen
Wiedereinsetzungsfrist
eingegangenen
Schriftsatz
1
.
August
könne
Wiedereinsetzungsgesuch
schon
gestützt
werden
Fristablauf
nur
noch
erkennbar
unklare
ergänzungsbedürftige
Tatsachen
erläutert
vervollständigt
werden
dürften
.
So
liege
hier
jedoch
fristgemäßen
Vorbringen
Kläger
entnehmen
sei
Weisung
Sendebericht
Kontrolle
nochmals
zuverlässigen
Quelle
abzugleichen
existiert
habe
.
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
besondere
Zulässigkeitsvoraussetzung
§
Abs.
ist
gegeben
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
.
organisatorischen
Vorkehrungen
Anwalt
Versendung
fristwahrender
Schriftsätze
Fax
treffen
muss
wird
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
einheitlich
beurteilt
.
Grundsatz
besteht
Einigkeit
Rechtsanwalt
Pflicht
wirksamen
Ausgangskontrolle
fristwahrender
Schriftsätze
nur
dann
genügt
Angestellten
anweist
Übermittlung
Sendeprotokolls
überprüfen
Schriftsatz
vollständig
richtige
Gericht
übermittelt
worden
ist
.
darf
Kontrolle
Sendeberichts
beschränken
ausgedruckte
Faxnummer
zuvor
aufgeschriebenen
bereits
Schriftsatz
eingefügten
Nummer
vergleichen
.
Vielmehr
muss
Abgleich
zuverlässigen
Quelle
etwa
geeigneten
Verzeichnisses
vorgenommen
werden
auch
Fehler
Ermittlung
aufdecken
können
vgl.
nur
Beschluss
7
November
.
9
;
Beschluss
27
.
März
.
7
;
Beschluss
12
.
Mai
.
11
;
Beschluss
4
.
Februar
.
.
Erfordernis
organisatorische
Anweisungen
nur
Fehler
Eingabe
auch
Ermittlung
Faxnummer
erfassen
kann
allerdings
auch
dann
genügt
werden
Anweisung
besteht
Sendebericht
ausgedruckte
Faxnummer
schriftlich
niedergelegten
vergleichen
ihrerseits
zuvor
zuverlässigen
Quelle
ermittelt
worden
ist
.
setzt
jedoch
generelle
Anordnung
besteht
ermittelte
Nummer
Versendung
überprüfen
.
Sendebericht
muss
dann
mehr
zusätzlich
zuverlässigen
Ausgangsquelle
verglichen
werden
Beschluss
12
.
Mai
aaO
.
14
;
Beschluss
4
.
Februar
aaO
.
18
;
wohl
auch
Beschluss
27
.
März
aaO
.
vorangegangenen
Abgleichs
Schriftsatz
übertragenen
Faxnummer
zuverlässigen
Ausgangsquelle
ist
Nummer
Schriftsatz
Abgleich
wertender
Betrachtung
selbst
ausreichend
zuverlässige
Quelle
anzusehen
.
Auch
Weise
ist
sichergestellt
angeordneten
Kontrollmaßnahmen
auch
Eingabefehler
rechtzeitig
aufgedeckt
werden
können
.
Anforderungen
Kanzleiorganisation
Aufdeckung
Ermittlungsfehlern
stellen
sind
Abmilderung
erfahren
Schriftsatz
übertragene
Faxnummer
hier
organisatorischen
Anweisung
unmittelbar
Akte
befindlichen
Schreiben
Berufungsgerichts
entnommen
wird
ist
streitig
.
bisherigen
Auffassung
.
Zivilsenats
soll
Fällen
Abgleich
zuverlässigen
Ausgangsquelle
entbehrlich
sein
Entnahme
Faxnummer
Schreiben
Berufungsgerichts
besonders
hohe
Auswahl
elektronischen
buchmäßig
erfassten
Dateien
bestehe
erheblich
verringert
sei
Beschlüsse
13
.
Februar
.
22
.
Juni
.
halten
jedenfalls
erkennende
.
Zivilsenat
auch
Konstellationen
allgemeinen
Grundsätzen
Senat
Beschluss
30
.
September
juris
.
insoweit
abgedruckt
;
Beschluss
14
.
Oktober
IX
.
.
;
vgl.
auch
Beschluss
10
.
Mai
;
Stellungnahme
Kontroverse
Beschluss
23
.
Mai
juris
.
.
.
.
zwischenzeitlich
Rechtsauffassung
abgerückt
ist
s.
unten
2
.
entscheidungserhebliche
Divergenz
Einlegung
Rechtsbeschwerde
entfallen
ist
steht
Statthaftigkeit
Rechtsmittels
vgl.
Beschluss
23
.
Juni
IX
ZB
.
.
2
.
Sache
bleibt
Rechtsmittel
jedoch
Erfolg
versagt
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzung
Berufungsbegründungsfrist
Recht
versagt
.
Kläger
haben
§
Abs.
zuzurechnendes
Organisationsverschulden
Prozessbevollmächtigten
ausgeräumt
.
Berufungsgericht
zugrunde
gelegte
Rechtsauffassung
entspricht
Senats
auch
erneuter
Überprüfung
festgehalten
wird
.
Rechtsanwalt
muss
Ausgangskontrolle
schaffen
zuverlässig
gewährleistet
wird
fristwahrende
Schriftsätze
rechtzeitig
richtigen
Adressaten
herausgehen
.
setzt
Fällen
Abgleich
zuverlässigen
Quelle
nur
so
Eingabefehlern
wirksam
begegnet
werden
kann
.
gebotenen
Organisationsanforderungen
genügt
Abgleich
Sendeberichts
nur
Faxnummer
Kanzleimitarbeiter
Akte
versendenden
Schriftsatz
tragen
hat
.
Handhabung
führt
akzeptabler
Weise
nur
geringfügigen
Mehraufwand
vermeidbare
Übertragungsfehler
unentdeckt
bleiben
Senat
Beschluss
30
.
September
juris
.
Gefahr
entsteht
schon
wiederholte
Beschäftigung
Bundesgerichtshofs
Frage
s.
oben
.
belegt
Praxis
relativ
häufig
auftretende
Fehlerquelle
beherrscht
wird
.
Gemessen
Bedeutung
fristgemäßer
Verfahrensabläufe
geringen
Mehraufwand
Abgleichs
Ermittlung
Faxnummer
anderen
Quellen
ohnehin
besteht
kann
auch
Überspannung
Anforderungen
Kanzleiorganisation
Rechtsanwalts
stellen
sind
Rede
sein
.
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anfrage
mitgeteilt
milderen
Auffassung
festgehalten
wird
vgl.
nunmehr
auch
Beschluss
10
.
September
juris
.
vorliegend
Mitarbeiter
Kanzlei
erforderlichen
Nachkontrolle
angewiesen
worden
sind
haben
Kläger
Wiedereinsetzungsfrist
vorgetragen
glaubhaft
gemacht
.
Allerdings
können
erkennbar
unklare
ergänzungsbedürftige
Angaben
auch
noch
Ablauf
genannten
Frist
erläutert
vervollständigt
werden
Senat
Beschluss
23
.
Oktober
;
30
.
September
juris
.
.
Gibt
Hinweis
Unklarheiten
Lücken
Vortrag
ist
auszugehen
erforderliche
organisatorische
Maßnahmen
getroffen
worden
sind
Beschluss
24
.
Januar
ZB
.
So
verhält
hier
Berufungsgericht
naheliegend
ausgeht
Wiedereinsetzungsfrist
gehaltene
Vorbringen
verständiger
Gesamtwürdigung
so
verstehen
ist
lediglich
Vorkehrungen
getroffen
worden
sind
Abgleich
Sendeberichts
versendenden
Schriftsatz
übertragenen
Faxnummer
verlangen
.
selbst
Schriftsatz
1
.
August
berücksichtigungsfähige
Ergänzung
Vervollständigung
ansehen
wollte
ergäbe
anderes
Bild
.
liegt
Hand
Fristablauf
vorgetragene
nur
tatsächlich
grundsätzlich
bestehende
Handhabung
Nachkontrolle
Anforderungen
zurück
bleibt
ordnungsgemäße
Kanzleiorganisation
stellen
sind
.
Geboten
sind
klare
organisatorische
Anweisungen
Rechtsanwalts
Verbindlichkeit
Kanzleimitarbeiter
Frage
steht
nur
so
Wichtigkeit
einzuhaltenden
Schritte
gebotenen
Deutlichkeit
hervorgehoben
wird
.
Hintergrund
kann
auch
ausgeschlossen
werden
Organisationsverschulden
Prozessbevollmächtigten
Kläger
zumindest
mitursächlich
Fehler
Kanzleikraft
geworden
ist
vgl.
auch
Beschluss
27
.
Januar
ZB
.
;
13
.
September
XI
juris
.
.
Organisationsverschulden
lässt
Blick
bislang
uneinheitliche
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
verneinen
.
Bereits
Beschluss
14
.
Oktober
IX
.
veröffentlicht
Ende
Januar
hat
jedenfalls
IX
.
Deutlichkeit
hingewiesen
Prozessbevollmächtigter
künftig
nur
dann
Gebot
sichersten
Weges
genügt
zumindest
höchstrichterlichen
Klärung
strengeren
Auffassung
ausrichtet
.
fehlt
hier
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung