BESCHLUSS 24 . Oktober Rechtsstreit V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 6 Juli wird Kosten Kläger zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Klägern 1 . März zugestelltem Urteil hat Amtsgericht Wohnungseigentumssache erhobene Klage abgewiesen . Urteil hat Prozessbevollmächtigte Kläger Namen 1 . April Berufung eingelegt . Faxschreiben 2 . Mai Montag hat beantragt Berufungsbegründungsfrist verlängern ; Verwendung falschen Faxnummer ist Antrag jedoch Amtsgericht versandt worden erst 3 . Mai verbunden Wiedereinsetzungsgesuch Landgericht eingegangen . Begründet worden ist Berufung 1 . Juni . Wiedereinsetzungsgesuch haben Kläger Berücksichtigung weiteren 31 . Mai eingegangenen Schriftsatzes zunächst folgt begründet : zurechenbares Verschulden Prozessbevollmächtigten Versäumung Berufungsbegründungsfrist sei gegeben . allgemeinen organisatorischen Anweisung habe sonst zuverlässige Kanzleimitarbeiterin Telefaxnummer versehentlich letzten zeitnahen Schriftstück Landgerichts entnommen unmittelbar gehefteten Schreiben Amtsgerichts . sei organisatorisch festgelegt Telefaxsendungen Sendeberichts überprüft Fristen erst Prüfung ordnungsmäßigen Absendung gelöscht würden . Beklagten meinten hätte nochmals Sendeberichts Akte geprüft werden müssen verwendete Faxnummer stimme würden Anforderungen Organisation Rechtsanwaltskanzlei überspannt . Eintragung richtigen Empfängergerichts fristwahrenden Schriftstück Ermittlung/Eintragung Telefaxnummer sei organisatorisch hinreichend sichergestellt fristwahrende Schriftstücke richtigen Adressaten gelangten . Landgericht hingewiesen organisatorische Vorkehrungen hätten getroffen werden müssen auch Richtigkeit Faxnummer Sendeberichts Akte hätte überprüft werden müssen haben Kläger Schriftsatz 1 . August vorgetragen Besprechung zuständigen Kanzleimitarbeiterin habe ergeben Kanzlei tatsächlich grundsätzlich ständige Handhabung sei Akte Übereinstimmung Sendeprotokolls Schriftstück Empfangsgerichts angegebenen Faxnummer kontrollieren . Klägern Schriftsatz 31 . Mai Auffassung Beklagten Erforderlichkeit nochmaligen Überprüfung Sendeberichts Akte zurückgewiesen worden sei habe lediglich Rechtsauffassung gehandelt . Landgericht hat Berufung unzulässig verworfen Antrag Wiedereinsetzung Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen . wenden Kläger Rechtsbeschwerde . Beklagten beantragen Zurückweisung Rechtsmittels . II . Landgericht steht Standpunkt Grundlage Klägern Wiedereinsetzungsfrist § Abs. Satz vorgetragenen Sachverhalts Klägern § Abs. zurechenbares Verschulden Prozessbevollmächtigten bejahen sei . Entnehme Kanzleimitarbeiterin Faxnummer gerichtlichen Schreiben müsse organisatorische Anweisungen sichergestellt werden Versendung überprüft werde gewählte Nummer Schreiben enthaltenen übereinstimme Schreiben tatsächlich Empfängers handle . Verstreichen Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz 1 . August könne Wiedereinsetzungsgesuch schon gestützt werden Fristablauf nur noch erkennbar unklare ergänzungsbedürftige Tatsachen erläutert vervollständigt werden dürften . So liege hier jedoch fristgemäßen Vorbringen Kläger entnehmen sei Weisung Sendebericht Kontrolle nochmals zuverlässigen Quelle abzugleichen existiert habe . . 1 . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthaft auch Übrigen zulässig . besondere Zulässigkeitsvoraussetzung § Abs. ist gegeben Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert . organisatorischen Vorkehrungen Anwalt Versendung fristwahrender Schriftsätze Fax treffen muss wird Rechtsprechung Bundesgerichtshofs einheitlich beurteilt . Grundsatz besteht Einigkeit Rechtsanwalt Pflicht wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt Angestellten anweist Übermittlung Sendeprotokolls überprüfen Schriftsatz vollständig richtige Gericht übermittelt worden ist . darf Kontrolle Sendeberichts beschränken ausgedruckte Faxnummer zuvor aufgeschriebenen bereits Schriftsatz eingefügten Nummer vergleichen . Vielmehr muss Abgleich zuverlässigen Quelle etwa geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden auch Fehler Ermittlung aufdecken können vgl. nur Beschluss 7 November . 9 ; Beschluss 27 . März . 7 ; Beschluss 12 . Mai . 11 ; Beschluss 4 . Februar . . Erfordernis organisatorische Anweisungen nur Fehler Eingabe auch Ermittlung Faxnummer erfassen kann allerdings auch dann genügt werden Anweisung besteht Sendebericht ausgedruckte Faxnummer schriftlich niedergelegten vergleichen ihrerseits zuvor zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist . setzt jedoch generelle Anordnung besteht ermittelte Nummer Versendung überprüfen . Sendebericht muss dann mehr zusätzlich zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden Beschluss 12 . Mai aaO . 14 ; Beschluss 4 . Februar aaO . 18 ; wohl auch Beschluss 27 . März aaO . vorangegangenen Abgleichs Schriftsatz übertragenen Faxnummer zuverlässigen Ausgangsquelle ist Nummer Schriftsatz Abgleich wertender Betrachtung selbst ausreichend zuverlässige Quelle anzusehen . Auch Weise ist sichergestellt angeordneten Kontrollmaßnahmen auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können . Anforderungen Kanzleiorganisation Aufdeckung Ermittlungsfehlern stellen sind Abmilderung erfahren Schriftsatz übertragene Faxnummer hier organisatorischen Anweisung unmittelbar Akte befindlichen Schreiben Berufungsgerichts entnommen wird ist streitig . bisherigen Auffassung . Zivilsenats soll Fällen Abgleich zuverlässigen Ausgangsquelle entbehrlich sein Entnahme Faxnummer Schreiben Berufungsgerichts besonders hohe Auswahl elektronischen buchmäßig erfassten Dateien bestehe erheblich verringert sei Beschlüsse 13 . Februar . 22 . Juni . halten jedenfalls erkennende . Zivilsenat auch Konstellationen allgemeinen Grundsätzen Senat Beschluss 30 . September juris . insoweit abgedruckt ; Beschluss 14 . Oktober IX . . ; vgl. auch Beschluss 10 . Mai ; Stellungnahme Kontroverse Beschluss 23 . Mai juris . . . . zwischenzeitlich Rechtsauffassung abgerückt ist s. unten 2 . entscheidungserhebliche Divergenz Einlegung Rechtsbeschwerde entfallen ist steht Statthaftigkeit Rechtsmittels vgl. Beschluss 23 . Juni IX ZB . . 2 . Sache bleibt Rechtsmittel jedoch Erfolg versagt . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzung Berufungsbegründungsfrist Recht versagt . Kläger haben § Abs. zuzurechnendes Organisationsverschulden Prozessbevollmächtigten ausgeräumt . Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht Senats auch erneuter Überprüfung festgehalten wird . Rechtsanwalt muss Ausgangskontrolle schaffen zuverlässig gewährleistet wird fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig richtigen Adressaten herausgehen . setzt Fällen Abgleich zuverlässigen Quelle nur so Eingabefehlern wirksam begegnet werden kann . gebotenen Organisationsanforderungen genügt Abgleich Sendeberichts nur Faxnummer Kanzleimitarbeiter Akte versendenden Schriftsatz tragen hat . Handhabung führt akzeptabler Weise nur geringfügigen Mehraufwand vermeidbare Übertragungsfehler unentdeckt bleiben Senat Beschluss 30 . September juris . Gefahr entsteht schon wiederholte Beschäftigung Bundesgerichtshofs Frage s. oben . belegt Praxis relativ häufig auftretende Fehlerquelle beherrscht wird . Gemessen Bedeutung fristgemäßer Verfahrensabläufe geringen Mehraufwand Abgleichs Ermittlung Faxnummer anderen Quellen ohnehin besteht kann auch Überspannung Anforderungen Kanzleiorganisation Rechtsanwalts stellen sind Rede sein . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Anfrage mitgeteilt milderen Auffassung festgehalten wird vgl. nunmehr auch Beschluss 10 . September juris . vorliegend Mitarbeiter Kanzlei erforderlichen Nachkontrolle angewiesen worden sind haben Kläger Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen glaubhaft gemacht . Allerdings können erkennbar unklare ergänzungsbedürftige Angaben auch noch Ablauf genannten Frist erläutert vervollständigt werden Senat Beschluss 23 . Oktober ; 30 . September juris . . Gibt Hinweis Unklarheiten Lücken Vortrag ist auszugehen erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen worden sind Beschluss 24 . Januar ZB . So verhält hier Berufungsgericht naheliegend ausgeht Wiedereinsetzungsfrist gehaltene Vorbringen verständiger Gesamtwürdigung so verstehen ist lediglich Vorkehrungen getroffen worden sind Abgleich Sendeberichts versendenden Schriftsatz übertragenen Faxnummer verlangen . selbst Schriftsatz 1 . August berücksichtigungsfähige Ergänzung Vervollständigung ansehen wollte ergäbe anderes Bild . liegt Hand Fristablauf vorgetragene nur tatsächlich grundsätzlich bestehende Handhabung Nachkontrolle Anforderungen zurück bleibt ordnungsgemäße Kanzleiorganisation stellen sind . Geboten sind klare organisatorische Anweisungen Rechtsanwalts Verbindlichkeit Kanzleimitarbeiter Frage steht nur so Wichtigkeit einzuhaltenden Schritte gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird . Hintergrund kann auch ausgeschlossen werden Organisationsverschulden Prozessbevollmächtigten Kläger zumindest mitursächlich Fehler Kanzleikraft geworden ist vgl. auch Beschluss 27 . Januar ZB . ; 13 . September XI juris . . Organisationsverschulden lässt Blick bislang uneinheitliche Rechtsprechung Bundesgerichtshofs verneinen . Bereits Beschluss 14 . Oktober IX . veröffentlicht Ende Januar hat jedenfalls IX . Deutlichkeit hingewiesen Prozessbevollmächtigter künftig nur dann Gebot sichersten Weges genügt zumindest höchstrichterlichen Klärung strengeren Auffassung ausrichtet . fehlt hier . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Schmidt-Räntsch Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung