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431 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
16
.
März
Transitaufenthaltssache
ECLI
:
:
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
März
Richterinnen
Prof.
Dr.
Dr.
Weinland
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
29
.
Zivilkammer
Landgerichts
21
.
Oktober
wird
Kosten
Betroffenen
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Antrag
beteiligten
Behörde
hat
Amtsgericht
Wege
einstweiligen
Anordnung
Beschluss
14
.
September
Aufenthalt
Betroffenen
Asylbewerberunterkunft
Flughafen
26
.
Oktober
Sicherung
Abreise
angeordnet
.
Schriftsatz
10
.
Oktober
hat
Verfahrensbevollmächtigter
beantragt
Beschluss
Gerichts
aufzuheben
Betroffenen
sofort
Freiheit
setzen
festzustellen
angefochtene
Beschluss
Betroffenen
Stellung
Haftaufhebungsantrags
Rechten
verletzt
.
hat
angekündigt
Akteneinsicht
Beschwerde
werde
.
Amtsgericht
hat
Beschwerde
abgeholfen
Sache
Landgericht
vorgelegt
.
hat
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
Zurückverweisung
Landgericht
hilfsweise
Amtsgericht
anderweitigen
Behandlung
Entscheidung
beantragt
.
II
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
handelt
Antrag
Betroffenen
Beschwerde
Anordnung
Amtsgerichts
.
ergebe
verwendeten
Formulierungen
angefochtener
Beschluss
Beschwerde
.
Beschwerdefrist
gewahrt
sei
sei
Beschwerde
unzulässig
verwerfen
.
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
.
1
.
beanstandet
zwar
Recht
Beschwerdegericht
Beschwerde
Betroffenen
Haftanordnung
Amtsgerichts
ausgegangen
ist
.
Schreiben
Verfahrensbevollmächtigten
Betroffenen
10
.
Oktober
Haftaufhebungsantrag
Rede
ist
enthält
eindeutig
nur
Antrag
Aufhebung
Haft
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
Amtsgericht
entscheiden
hat
.
Allein
Antrag
war
interessegerecht
Zeitpunkt
Eingangs
Schreibens
Frist
Einlegung
Beschwerde
Haftanordnungsbeschluss
bereits
abgelaufen
war
vgl.
Senat
Beschluss
21
Juli
juris
.
.
Letzte
Zweifel
hat
Betroffene
Rechtsbeschwerde
Recht
hinweist
ausgeräumt
Amtsgericht
auch
Landgericht
weiteren
Schriftsatz
ausdrücklich
hingewiesen
hat
Antrag
Beschwerde
Haftaufhebungsantrag
verstehen
sei
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
aber
gleichwohl
statthaft
.
Unterbleibt
Entscheidung
Haftaufhebungsantrag
unzutreffenden
rechtlichen
Erwägung
handle
Beschwerde
Haftanordnungsbeschluss
kann
Beschwerdeentscheidung
zwar
grundsätzlich
Rechtsbeschwerde
angefochten
werden
vgl.
Senat
Beschluss
6
.
März
InfAuslR
.
.
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
Zurückverweisung
haben
vorinstanzlichen
Gerichte
dann
Aufhebungsantrag
befassen
vgl.
Senat
Beschluss
21
Juli
juris
.
.
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
steht
vorliegenden
Fall
§
Abs.
FamFG
.
Vorschrift
sind
Wege
einstweiligen
Anordnung
§
FamFG
ergangenen
Beschlüsse
vorläufige
Freiheitsentziehungen
Rechtsbeschwerde
ausgenommen
.
Entscheidung
handelt
hier
.
Amtsgericht
hat
einstweilige
Anordnung
vorläufige
Entscheidung
Aufenthalt
Betroffenen
Asylbewerberunterkunft
Flughafen
getroffen
.
unterliegt
Beschwerdeentscheidung
Teil
Verfahrens
einstweilige
Anordnung
ist
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsbeschwerde
herangezogene
Grundsatz
Meistbegünstigung
vgl.
Senat
Urteil
17
.
Oktober
f.
führt
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
.
Grundsatz
Meistbegünstigung
soll
beschwerte
Partei
Nachteilen
schützen
unrichtigen
Entscheidungsform
beruhen
.
Hier
beruht
Ausschluss
Rechtsbeschwerde
aber
gewählten
Entscheidungsform
Sondervorschrift
§
Abs.
FamFG
.
Betroffene
stünde
prozessual
anders
Vorinstanzen
Haftaufhebungsantrag
entschieden
hätten
;
§
Abs.
FamFG
findet
Beschluss
Verfahren
Aufhebung
einstweiligen
Anordnung
Rechtsbeschwerde
ebenfalls
.
Grundsatz
Meistbegünstigung
führt
korrekten
Verfahren
widersprechenden
Erweiterung
Instanzenzugs
vgl.
Beschluss
8
Juli
.
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
FamFG
.
Festsetzung
Beschwerdewerts
folgt
§
Abs.
GNotKG
.
Schmidt-Räntsch
Weinland
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
21.10.2016