BESCHLUSS 16 . März Transitaufenthaltssache ECLI : : V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . März Richterinnen Prof. Dr. Dr. Weinland Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 29 . Zivilkammer Landgerichts 21 . Oktober wird Kosten Betroffenen unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Antrag beteiligten Behörde hat Amtsgericht Wege einstweiligen Anordnung Beschluss 14 . September Aufenthalt Betroffenen Asylbewerberunterkunft Flughafen 26 . Oktober Sicherung Abreise angeordnet . Schriftsatz 10 . Oktober hat Verfahrensbevollmächtigter beantragt Beschluss Gerichts aufzuheben Betroffenen sofort Freiheit setzen festzustellen angefochtene Beschluss Betroffenen Stellung Haftaufhebungsantrags Rechten verletzt . hat angekündigt Akteneinsicht Beschwerde werde . Amtsgericht hat Beschwerde abgeholfen Sache Landgericht vorgelegt . hat Beschwerde unzulässig verworfen . richtet Rechtsbeschwerde Betroffenen Aufhebung Beschwerdeentscheidung Zurückverweisung Landgericht hilfsweise Amtsgericht anderweitigen Behandlung Entscheidung beantragt . II . Ansicht Beschwerdegerichts handelt Antrag Betroffenen Beschwerde Anordnung Amtsgerichts . ergebe verwendeten Formulierungen angefochtener Beschluss Beschwerde . Beschwerdefrist gewahrt sei sei Beschwerde unzulässig verwerfen . . Rechtsbeschwerde ist statthaft . 1 . beanstandet zwar Recht Beschwerdegericht Beschwerde Betroffenen Haftanordnung Amtsgerichts ausgegangen ist . Schreiben Verfahrensbevollmächtigten Betroffenen 10 . Oktober Haftaufhebungsantrag Rede ist enthält eindeutig nur Antrag Aufhebung Haft gemäß § Abs. Satz FamFG Amtsgericht entscheiden hat . Allein Antrag war interessegerecht Zeitpunkt Eingangs Schreibens Frist Einlegung Beschwerde Haftanordnungsbeschluss bereits abgelaufen war vgl. Senat Beschluss 21 Juli juris . . Letzte Zweifel hat Betroffene Rechtsbeschwerde Recht hinweist ausgeräumt Amtsgericht auch Landgericht weiteren Schriftsatz ausdrücklich hingewiesen hat Antrag Beschwerde Haftaufhebungsantrag verstehen sei . 2 . Rechtsbeschwerde ist aber gleichwohl statthaft . Unterbleibt Entscheidung Haftaufhebungsantrag unzutreffenden rechtlichen Erwägung handle Beschwerde Haftanordnungsbeschluss kann Beschwerdeentscheidung zwar grundsätzlich Rechtsbeschwerde angefochten werden vgl. Senat Beschluss 6 . März InfAuslR . . Aufhebung Beschwerdeentscheidung Zurückverweisung haben vorinstanzlichen Gerichte dann Aufhebungsantrag befassen vgl. Senat Beschluss 21 Juli juris . . Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde steht vorliegenden Fall § Abs. FamFG . Vorschrift sind Wege einstweiligen Anordnung § FamFG ergangenen Beschlüsse vorläufige Freiheitsentziehungen Rechtsbeschwerde ausgenommen . Entscheidung handelt hier . Amtsgericht hat einstweilige Anordnung vorläufige Entscheidung Aufenthalt Betroffenen Asylbewerberunterkunft Flughafen getroffen . unterliegt Beschwerdeentscheidung Teil Verfahrens einstweilige Anordnung ist Rechtsbeschwerde . Rechtsbeschwerde herangezogene Grundsatz Meistbegünstigung vgl. Senat Urteil 17 . Oktober f. führt Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde . Grundsatz Meistbegünstigung soll beschwerte Partei Nachteilen schützen unrichtigen Entscheidungsform beruhen . Hier beruht Ausschluss Rechtsbeschwerde aber gewählten Entscheidungsform Sondervorschrift § Abs. FamFG . Betroffene stünde prozessual anders Vorinstanzen Haftaufhebungsantrag entschieden hätten ; § Abs. FamFG findet Beschluss Verfahren Aufhebung einstweiligen Anordnung Rechtsbeschwerde ebenfalls . Grundsatz Meistbegünstigung führt korrekten Verfahren widersprechenden Erweiterung Instanzenzugs vgl. Beschluss 8 Juli . . IV . Kostenentscheidung beruht § FamFG . Festsetzung Beschwerdewerts folgt § Abs. GNotKG . Schmidt-Räntsch Weinland Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 21.10.2016