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666 lines
5.4 KiB

7
.
Mai
Abschiebehaftsache
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Betroffenen
wird
Rechtsbeschwerde
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
April
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt
.
wird
Rechtsanwalt
beigeordnet
.
Vollziehung
Beschluss
Amtsgerichts
IdarOberstein
25
.
Februar
angeordneten
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
23
.
April
aufrechterhaltenen
Abschiebungshaft
wird
einstweilen
ausgesetzt
.
Gründe
:
Betroffene
georgischer
Staatsangehöriger
reiste
mithilfe
Schleuserorganisation
Jahr
Bundesgebiet
.
gab
irakischer
Staatsangehöriger
sein
stellte
Angabe
falscher
Personalien
Antrag
Asyl
.
Bundesamt
Anerkennung
ausländischer
Flüchtlinge
nachfolgend
Bundesamt
lehnte
Asylantrag
29
November
offensichtlich
unbegründet
drohte
Abschiebung
"
Herkunftsstaat
.
Bescheid
weist
Bundesamt
Abschiebung
auch
Staat
erfolgen
könne
Betroffene
einreisen
dürfe
Rückübernahme
verpflichtet
sei
.
Betroffene
kam
freiwillig
war
längeren
Zeitraum
unbekannten
Aufenthalts
Bundesgebiet
.
Antrag
Beteiligten
hat
Amtsgericht
25
.
Februar
Haft
Sicherung
Abschiebung
Betroffenen
19
.
Mai
angeordnet
.
Hiergegen
hat
Betroffene
sofortigen
Beschwerde
gewandt
.
13
.
April
geplante
Abschiebung
hat
Verwaltungsgericht
vorläufig
§
VwGO
untersagt
Begründung
ausgeführt
hinreichend
bestimmten
Abschiebungsandrohung
fehle
.
Bescheid
Bundesamts
29
November
enthaltene
Abschiebungsandrohung
sei
unbestimmt
konkreter
Zielstaat
genannt
werde
Ausländerbehörde
Abschiebungsandrohung
Bestimmung
konkreten
Zielstaats
bislang
erlassen
habe
.
erließ
Beteiligte
13
.
April
Abschiebungsandrohung
bestimmte
Zielstaat
.
Abschiebung
Betroffenen
ist
nunmehr
18
.
Mai
vorgesehen
.
Haftanordnung
gerichtete
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
Hiergegen
wendet
Betroffene
Rechtsbeschwerde
.
beantragt
Aussetzung
Vollzugs
Haftentscheidung
Entscheidung
Rechtsbeschwerde
anzuordnen
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
Entscheidung
u.a.
begründet
Beteiligte
zwischenzeitlich
wirksam
Zielstaat
bung
bestimmt
habe
.
Verstoß
Beschleunigungsgebot
liege
.
Zwar
sei
Beteiligten
möglich
gewesen
erforderliche
Abschiebungsandrohung
so
rechtzeitig
nachzuholen
13
.
April
geplante
Abschiebung
hätte
durchgeführt
werden
können
.
Betroffene
nunmehr
erst
18
.
Mai
abgeschoben
werden
könne
sei
Allgemeininteresse
tatsächlichen
Abschiebung
noch
rechtfertigen
bleibe
Verlängerung
Freiheitsentziehung
noch
vertretbaren
Rahmen
Betroffene
jahrelang
Identität
getäuscht
so
umfangreichen
Nachforschungen
verursacht
habe
.
.
1
.
Aussetzungsantrag
ist
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
FamFG
statthaft
vgl.
Senat
.
21
.
Januar
Rdn
.
juris
;
.
30
.
März
Rdn
.
juris
.
2
.
ist
auch
begründet
.
Rechtsbeschwerdegericht
hat
beantragte
einstweilige
Anordnung
pflichtgemäßem
Ermessen
entscheiden
.
sind
Erfolgsaussichten
Rechtsmittels
drohenden
Nachteile
Betroffenen
gegeneinander
abzuwägen
.
Aussetzung
Vollziehung
Freiheitsentziehung
Beschwerdegericht
bestätigt
worden
ist
wird
regelmäßig
nur
Betracht
kommen
Rechtsmittel
Aussicht
Erfolg
hat
Rechtslage
zumindest
zweifelhaft
ist
Senat
.
21
.
Januar
Rdn
.
;
.
30
.
März
Rdn
.
juris
;
ferner
Senat
.
31
.
Oktober
.
Rechtsbeschwerde
bietet
jedenfalls
insoweit
Aussicht
Erfolg
Aufrechterhaltung
Sicherungshaft
richtet
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
Fortdauer
Haft
noch
Rahmen
Prüfung
Haftgrundes
beachtenden
verfassungsrechtlichen
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
entspricht
begegnet
erheblichen
rechtlichen
Bedenken
.
gesetzlichen
Wertung
§
Abs.
Satz
AufenthG
Ausdruck
kommt
vgl.
Entwurf
23
.
April
Gesetzes
Umsetzung
asylrechtlicher
Richtlinien
BT-Drucks
.
16/5065
S.
verliert
Haftanordnung
Wirksamkeit
konkreten
Abschiebungsmaßnahme
vgl.
OLG
;
.
gilt
auch
Falle
Ausländer
vertretenden
Scheiterns
Abschiebung
vgl.
OLG
aaO
;
Stand
:
68
.
Aktualisierung
April
§
AufenthG
Rdn
.
.
Schlägt
ausschließlich
Fehlers
Ausländerbehörde
ist
weitere
Inhaftierung
Ausländers
Grundlage
ursprünglichen
Haftanordnung
rechtfertigen
vgl.
OLG
.
dürfte
hier
auszugehen
sein
.
Verwaltungsgericht
hat
13
.
April
geplante
Abschiebung
einstweilen
untersagt
Fehlen
wirksamen
Abschiebungsandrohung
begründet
.
Entscheidung
Verwaltungsgerichts
ist
Nachprüfung
Zivilgerichte
entzogen
Tatsache
berücksichtigen
Rechtmäßigkeit
prüfen
vgl.
.
15
.
Juni
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
hätte
Freiheitsentziehung
13
.
April
durchzuführenden
Abschiebung
enden
können
Beteiligte
rechtzeitig
Betroffenen
Abschiebung
angedroht
hätte
.
wäre
Beteiligten
sorgfältiger
Prüfung
Voraussetzungen
Abschiebung
auch
möglich
gewesen
.
Keinesfalls
ist
Untersagung
Abschiebung
Verwaltungsgericht
Betroffenen
anzulasten
.
neue
Sachvortrag
Beteiligten
Betroffenen
bereits
25
.
Februar
mündlich
mitgeteilt
habe
abgeschoben
werden
kann
Rechtsbeschwerdeverfahren
berücksichtigt
werden
vgl.
Keidel/Meyer-Holtz
16
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Aufrechterhaltung
Freiheitsentziehung
durfte
Beschwerdegericht
schließlich
Allgemeininteresse
wirksamen
Abschiebung
rechtfertigen
Verlängerung
vertretbaren
Rahmen
"
halte
.
Freiheitsgrundrecht
Art
.
Abs.
Satz
GG
kommt
je
länger
Haft
andauert
immer
größeres
Gewicht
öffentlichen
Interesse
wirksamen
Durchsetzung
ausländerrechtlicher
Vorschriften
BVerfG
NVwZ
Beilage
S.
.
muss
Behörde
schon
vorhersehbar
ist
Abschiebung
erforderlich
wird
notwendigen
Anstrengungen
unternehmen
Vollzug
Haft
möglichst
kurze
Zeit
beschränkt
werden
kann
vgl.
Senat
;
.
25
.
März
Rdn
.
juris
.
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Idar-Oberstein
Entscheidung
Entscheidung