7 . Mai Abschiebehaftsache V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Betroffenen wird Rechtsbeschwerde Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 23 . April Verfahrenskostenhilfe bewilligt . wird Rechtsanwalt beigeordnet . Vollziehung Beschluss Amtsgerichts IdarOberstein 25 . Februar angeordneten Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 23 . April aufrechterhaltenen Abschiebungshaft wird einstweilen ausgesetzt . Gründe : Betroffene georgischer Staatsangehöriger reiste mithilfe Schleuserorganisation Jahr Bundesgebiet . gab irakischer Staatsangehöriger sein stellte Angabe falscher Personalien Antrag Asyl . Bundesamt Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nachfolgend Bundesamt lehnte Asylantrag 29 November offensichtlich unbegründet drohte Abschiebung " Herkunftsstaat . Bescheid weist Bundesamt Abschiebung auch Staat erfolgen könne Betroffene einreisen dürfe Rückübernahme verpflichtet sei . Betroffene kam freiwillig war längeren Zeitraum unbekannten Aufenthalts Bundesgebiet . Antrag Beteiligten hat Amtsgericht 25 . Februar Haft Sicherung Abschiebung Betroffenen 19 . Mai angeordnet . Hiergegen hat Betroffene sofortigen Beschwerde gewandt . 13 . April geplante Abschiebung hat Verwaltungsgericht vorläufig § VwGO untersagt Begründung ausgeführt hinreichend bestimmten Abschiebungsandrohung fehle . Bescheid Bundesamts 29 November enthaltene Abschiebungsandrohung sei unbestimmt konkreter Zielstaat genannt werde Ausländerbehörde Abschiebungsandrohung Bestimmung konkreten Zielstaats bislang erlassen habe . erließ Beteiligte 13 . April Abschiebungsandrohung bestimmte Zielstaat . Abschiebung Betroffenen ist nunmehr 18 . Mai vorgesehen . Haftanordnung gerichtete sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . Hiergegen wendet Betroffene Rechtsbeschwerde . beantragt Aussetzung Vollzugs Haftentscheidung Entscheidung Rechtsbeschwerde anzuordnen . II . Beschwerdegericht hat Entscheidung u.a. begründet Beteiligte zwischenzeitlich wirksam Zielstaat bung bestimmt habe . Verstoß Beschleunigungsgebot liege . Zwar sei Beteiligten möglich gewesen erforderliche Abschiebungsandrohung so rechtzeitig nachzuholen 13 . April geplante Abschiebung hätte durchgeführt werden können . Betroffene nunmehr erst 18 . Mai abgeschoben werden könne sei Allgemeininteresse tatsächlichen Abschiebung noch rechtfertigen bleibe Verlängerung Freiheitsentziehung noch vertretbaren Rahmen Betroffene jahrelang Identität getäuscht so umfangreichen Nachforschungen verursacht habe . . 1 . Aussetzungsantrag ist entsprechender Anwendung § Abs. FamFG statthaft vgl. Senat . 21 . Januar Rdn . juris ; . 30 . März Rdn . juris . 2 . ist auch begründet . Rechtsbeschwerdegericht hat beantragte einstweilige Anordnung pflichtgemäßem Ermessen entscheiden . sind Erfolgsaussichten Rechtsmittels drohenden Nachteile Betroffenen gegeneinander abzuwägen . Aussetzung Vollziehung Freiheitsentziehung Beschwerdegericht bestätigt worden ist wird regelmäßig nur Betracht kommen Rechtsmittel Aussicht Erfolg hat Rechtslage zumindest zweifelhaft ist Senat . 21 . Januar Rdn . ; . 30 . März Rdn . juris ; ferner Senat . 31 . Oktober . Rechtsbeschwerde bietet jedenfalls insoweit Aussicht Erfolg Aufrechterhaltung Sicherungshaft richtet . Auffassung Beschwerdegerichts Fortdauer Haft noch Rahmen Prüfung Haftgrundes beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz Verhältnismäßigkeit entspricht begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken . gesetzlichen Wertung § Abs. Satz AufenthG Ausdruck kommt vgl. Entwurf 23 . April Gesetzes Umsetzung asylrechtlicher Richtlinien BT-Drucks . 16/5065 S. verliert Haftanordnung Wirksamkeit konkreten Abschiebungsmaßnahme vgl. OLG ; . gilt auch Falle Ausländer vertretenden Scheiterns Abschiebung vgl. OLG aaO ; Stand : 68 . Aktualisierung April § AufenthG Rdn . . Schlägt ausschließlich Fehlers Ausländerbehörde ist weitere Inhaftierung Ausländers Grundlage ursprünglichen Haftanordnung rechtfertigen vgl. OLG . dürfte hier auszugehen sein . Verwaltungsgericht hat 13 . April geplante Abschiebung einstweilen untersagt Fehlen wirksamen Abschiebungsandrohung begründet . Entscheidung Verwaltungsgerichts ist Nachprüfung Zivilgerichte entzogen Tatsache berücksichtigen Rechtmäßigkeit prüfen vgl. . 15 . Juni . Feststellungen Beschwerdegerichts hätte Freiheitsentziehung 13 . April durchzuführenden Abschiebung enden können Beteiligte rechtzeitig Betroffenen Abschiebung angedroht hätte . wäre Beteiligten sorgfältiger Prüfung Voraussetzungen Abschiebung auch möglich gewesen . Keinesfalls ist Untersagung Abschiebung Verwaltungsgericht Betroffenen anzulasten . neue Sachvortrag Beteiligten Betroffenen bereits 25 . Februar mündlich mitgeteilt habe abgeschoben werden kann Rechtsbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden vgl. Keidel/Meyer-Holtz 16 . Aufl . Rdn . m.w . . Aufrechterhaltung Freiheitsentziehung durfte Beschwerdegericht schließlich Allgemeininteresse wirksamen Abschiebung rechtfertigen Verlängerung vertretbaren Rahmen " halte . Freiheitsgrundrecht Art . Abs. Satz GG kommt je länger Haft andauert immer größeres Gewicht öffentlichen Interesse wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften BVerfG NVwZ Beilage S. . muss Behörde schon vorhersehbar ist Abschiebung erforderlich wird notwendigen Anstrengungen unternehmen Vollzug Haft möglichst kurze Zeit beschränkt werden kann vgl. Senat ; . 25 . März Rdn . juris . Czub Vorinstanzen : AG Idar-Oberstein Entscheidung Entscheidung