You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

961 lines
7.9 KiB

BESCHLUSS
28
.
September
Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
27
;
§
statthafte
Rechtsmittel
Entscheidungen
sofortige
Beschwerden
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
ist
gesetzlich
angeordnet
worden
ist
auch
Kostenfestsetzungsangelegenheiten
sofortige
weitere
Beschwerde
§
§
.
Rechtsbeschwerde
§
§
.
Senat
.
30
.
September
;
insoweit
Aufgabe
Senat
.
9
.
März
.
.
28
.
September
AG
V.
Zivilsenat
hat
28
.
September
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Beteiligten
werden
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
April
aufgehoben
Kostenfestsetzungsbeschluss
Amtsgerichts
3
.
Januar
abgeändert
.
Grund
Beschlusses
Amtsgerichts
22
.
September
sind
Beteiligten
Beteiligten
Kosten
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
§
6
.
Oktober
erstatten
.
Geschäftswert
Verfahrens
sofortigen
Beschwerde
beträgt
.
Gründe
:
Beteiligte
ist
Wohnungseigentümergemeinschaft
Beteiligte
Teileigentümerin
.
Beteiligte
machte
Beteiligte
Nachzahlung
Abrechnung
Jahr
rückständige
Vorauszahlungen
Wirtschaftsplan
Wirtschaftsplan
fällig
werdenden
Zahlungen
geltend
.
Amtsgericht
hat
gemäß
zuletzt
gestellten
Anträgen
Beteiligten
mündliche
Verhandlung
ergangenen
Beschluss
Beteiligte
Zahlung
verpflichtet
%
gerichtlichen
außergerichtlichen
Kosten
auferlegt
.
Kostenfestsetzungsantrag
hat
Beteiligte
Verfahrensgebühr
auch
Terminsgebühr
zzgl.
anteiliger
Umsatzsteuer
Ansatz
gebracht
.
Amtsgericht
hat
Kostenfestsetzungsbeschluss
Gebühr
entstanden
erachtet
berücksichtigt
.
erhobene
sofortige
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
sofortige
weitere
Beschwerde
grundsätzlichen
Bedeutung
Sache
zugelassen
.
Oberlandesgericht
ist
Auffassung
gem.
§
Abs.
Entscheidung
Beteiligten
eingelegte
Rechtsmittel
zuständig
sei
.
sieht
Sachentscheidung
Entscheidung
Senats
9
.
März
Rpfleger
gehindert
hat
Sache
Bundesgerichtshof
Entscheidung
vorgelegt
.
II
.
Vorlage
ist
statthaft
§
Abs.
§
Abs.
§
.
V.m
.
§
Abs.
.
Voraussetzungen
§
Abs.
sind
gegeben
.
1
.
Wohnungseigentumssachen
sind
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
§
Abs.
.
gilt
auch
Nebenverfahren
Kostenfestsetzung
§
Rdn
.
4
;
§
Rdn
.
.
Zugehörigkeit
Kostenfestsetzung
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
ändert
auch
Grund
§
Abs.
angeordneten
Verweisung
Vorschriften
Zivilprozessordnung
Kostenfestsetzung
entsprechend
anzuwenden
sind
.
2
.
Gegenstand
Vorlage
ist
Rechtsfrage
Auslegung
bundesgesetzlichen
Bestimmung
betrifft
.
kann
auch
Verfahrensvorschriften
beziehen
Zuständigkeit
vorlegenden
Oberlandesgerichts
Entscheidung
weitere
Beschwerde
begründen
erst
Kompetenz
Vorlage
Bundesgerichtshof
ergibt
vgl.
.
15
.
Februar
;
.
29
November
Rpfleger
98
;
15
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
Bassenge/Herbst/Roth
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
3
.
vorlegende
Gericht
wiche
vertretenen
Auslegung
auch
Entscheidung
Senats
9
.
März
f.
RPfleger
f.
.
Auffassung
vorlegenden
Gerichts
Beantwortung
streitigen
Rechtsfrage
sofortige
weitere
Beschwerde
entscheiden
könne
ist
Senat
bindend
Senat
92
;
;
.
Voraussetzung
ist
jedoch
Entscheidung
vorlegende
Gericht
abweichen
will
Rechtsfrage
betrifft
Senat
.
23
.
Juni
;
.
29
.
September
.
ist
hier
Fall
.
Vorlage
berechtigende
Abweichung
ergibt
unterschiedlichen
Auslegungen
Vorschriften
Senat
insoweit
auch
Instanzenzug
Beschwerdeverfahren
Kostenfestsetzungsverfahren
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
betreffen
.
Senat
hat
Beschluss
30
.
September
ausgeführt
Verweisung
§
Abs.
§
§
entnommen
werden
könne
Gesetz
Reform
Zivilprozesses
27
Juli
.
S.
eingeführte
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
§
§
auch
Kostenfestsetzungsverfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
gegeben
sein
solle
vielmehr
auch
Verfahren
eigenen
abschließenden
Zuständigkeitsregelungen
§
verbleibe
.
Entscheidung
vorlegende
Gericht
folgen
möchte
ergibt
Abweichung
Beschluss
Senats
9
.
März
Zuständigkeit
nunmehr
zulässiges
weiteres
Rechtmittel
Beschwerdeentscheidungen
Kostenfestsetzungssachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
.
.
sofortige
weitere
Beschwerde
ist
zulässig
.
Rechtsmittel
ist
statthaft
.
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
findet
§
Abs.
Satz
Entscheidung
weitere
Beschwerde
.
gilt
auch
Anfechtung
Entscheidungen
Beschwerden
Kostenfestsetzungsbeschlüsse
Gesetz
erledigenden
Verfahren
ergangen
sind
.
1
.
Änderungen
Vorschriften
Beschwerdeverfahren
Zivilprozessordnung
Zivilprozessreformgesetz
müssen
auch
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Erweiterung
Instanzenzuges
führen
.
weitere
Beschwerde
Kostensachen
war
zwar
31
.
Dezember
statthaft
.
Ersetzung
weiteren
Beschwerde
Zivilprozessordnung
Rechtsbeschwerde
ist
indes
auch
§
Abs.
.
weggefallen
Norm
Anfechtung
Entscheidungen
Landgerichte
Prozesskosten
ausschloss
.
entsprechender
Anwendung
Vorschrift
war
sofortige
weitere
Beschwerde
Beschwerdeentscheidungen
Landgerichts
auch
Verfahren
Gesetz
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
zulässig
f.
;
.
§
Abs.
.
Ausdruck
kommende
Grundsatz
Rechtsmittelzug
Kostensachen
beschränken
oberen
Gerichten
verkennenden
allgemeinen
Interesses
gleichmäßigen
Handhabung
möglichst
fernzuhalten
:
134
;
ist
aufgegeben
worden
.
Rechtsbeschwerde
§
§
.
ist
auch
Kostensachen
statthaft
.
Gesetzgeber
verfolgte
Ziel
auch
Sachen
Bundesgerichtshof
Wahrung
Rechtseinheit
zuständig
sein
soll
.
2
.
Streichung
§
Abs.
.
gebotene
Erweiterung
Instanzenzuges
kann
indes
so
erfolgen
Kostenfestsetzungssachen
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Zulassung
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
zulässig
ist
.
Senat
kehrt
Beschluss
30
.
September
vertretenen
Auffassung
auch
Rechtsmittel
Kostenfestsetzungsverfahren
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
eigenen
abschließenden
Zuständigkeitsregelungen
§
§
.
verbleibt
.
Beschluss
9
.
März
zugrunde
liegende
Ansicht
wird
aufgegeben
.
Bestimmung
Zuständigkeit
auch
Angelegenheiten
freiwilligen
barkeit
Entscheidungen
Beschwerden
Zulassung
abhängige
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
stattfindet
müsste
Gesetz
erfolgen
§
Abs.
Satz
allein
Familiengericht
gehörenden
Angelegenheiten
bestimmt
worden
ist
.
Gesetzesänderung
derzeit
Referentenentwurf
Bundesministeriums
Justiz
Gesetz
Reform
Verfahrens
Familiensachen
Angelegenheiten
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
vorgeschlagen
ist
gelten
weiterhin
auch
Beschwerden
Kostenfestsetzungsbeschlüsse
allgemeinen
Regelungen
Rechtsmittel
§
§
.
.
Übrigen
nimmt
Senat
Entscheidung
30
.
September
Bezug
.
.
sofortige
weitere
Beschwerde
ist
auch
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Unrecht
beantragte
Erstattung
Terminsgebühr
Nr.
Abs.
Nr.
VV
§
Abs.
Satz
verneint
.
Gebührentatbestand
wird
§
Abs.
bezeichneten
Verfahren
auch
dann
verwirklicht
ausnahmsweise
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
ergeht
.
Anwendung
Vorschrift
ist
Zweck
Gebührentatbestands
auch
geboten
besondere
Aufwand
Rechtsanwalts
Vorbereitung
Gesetz
grundsätzlich
verhandelnden
Sache
abgegolten
werden
soll
ausnahmsweise
mündliche
Verhandlung
entschieden
werden
kann
.
Senat
verweist
Übrigen
Ausführungen
Beschluss
9
.
März
RPfleger
.
2
.
angefochtene
Entscheidung
Beschwerdegerichts
beruht
mithin
Rechtsverletzung
ist
aufzuheben
.
Senat
hat
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
entsprechend
anzuwendenden
§
Abs.
;
:
.
3
.
entstandene
Terminsgebühr
ist
grundentscheidung
%
Beteiligten
erstatten
.
Kostenfestsetzungsbeschluss
Amtsgerichts
ist
abzuändern
Summe
Beteiligten
erstattenden
Kosten
zzgl.
Zinsen
erhöht
.
IV
.
Verfahren
Beschwerde
weiteren
Beschwerde
sind
Erfolg
Rechtsmittels
gerichtsgebührenfrei
§
Abs.
KostO
.
Anordnung
Erstattung
außergerichtlicher
Kosten
§
Abs.
Satz
besteht
Anlass
Billigkeit
entspräche
abweichend
Grundsatz
Beteiligte
Verfahren
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
außergerichtlichen
Kosten
selbst
tragen
hat
15
.
Auflage
§
Rdn
.
hier
Beteiligten
Erstattung
außergerichtlichen
Kosten
Beteiligten
aufzuerlegen
.
-9-
Festsetzung
Geschäftswerts
sofortigen
Beschwerde
beruht
§
Abs.
.
V.m
.
§
Czub
Vorinstanzen
:
AG
Lörrach
Entscheidung
UR
Entscheidung
24.04.2006
OLG
Entscheidung
20.07.2006