BESCHLUSS 28 . September Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § 27 ; § statthafte Rechtsmittel Entscheidungen sofortige Beschwerden Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit ist gesetzlich angeordnet worden ist auch Kostenfestsetzungsangelegenheiten sofortige weitere Beschwerde § § . Rechtsbeschwerde § § . Senat . 30 . September ; insoweit Aufgabe Senat . 9 . März . . 28 . September AG V. Zivilsenat hat 28 . September Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsmittel Beteiligten werden Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 24 . April aufgehoben Kostenfestsetzungsbeschluss Amtsgerichts 3 . Januar abgeändert . Grund Beschlusses Amtsgerichts 22 . September sind Beteiligten Beteiligten Kosten € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz § 6 . Oktober erstatten . Geschäftswert Verfahrens sofortigen Beschwerde beträgt € . Gründe : Beteiligte ist Wohnungseigentümergemeinschaft Beteiligte Teileigentümerin . Beteiligte machte Beteiligte Nachzahlung Abrechnung Jahr rückständige Vorauszahlungen Wirtschaftsplan Wirtschaftsplan fällig werdenden Zahlungen geltend . Amtsgericht hat gemäß zuletzt gestellten Anträgen Beteiligten mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss Beteiligte Zahlung verpflichtet % gerichtlichen außergerichtlichen Kosten auferlegt . Kostenfestsetzungsantrag hat Beteiligte Verfahrensgebühr auch Terminsgebühr € zzgl. anteiliger Umsatzsteuer Ansatz gebracht . Amtsgericht hat Kostenfestsetzungsbeschluss Gebühr entstanden erachtet berücksichtigt . erhobene sofortige Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen sofortige weitere Beschwerde grundsätzlichen Bedeutung Sache zugelassen . Oberlandesgericht ist Auffassung gem. § Abs. Entscheidung Beteiligten eingelegte Rechtsmittel zuständig sei . sieht Sachentscheidung Entscheidung Senats 9 . März Rpfleger gehindert hat Sache Bundesgerichtshof Entscheidung vorgelegt . II . Vorlage ist statthaft § Abs. § Abs. § . V.m . § Abs. . Voraussetzungen § Abs. sind gegeben . 1 . Wohnungseigentumssachen sind Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit § Abs. . gilt auch Nebenverfahren Kostenfestsetzung § Rdn . 4 ; § Rdn . . Zugehörigkeit Kostenfestsetzung freiwilligen Gerichtsbarkeit ändert auch Grund § Abs. angeordneten Verweisung Vorschriften Zivilprozessordnung Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden sind . 2 . Gegenstand Vorlage ist Rechtsfrage Auslegung bundesgesetzlichen Bestimmung betrifft . kann auch Verfahrensvorschriften beziehen Zuständigkeit vorlegenden Oberlandesgerichts Entscheidung weitere Beschwerde begründen erst Kompetenz Vorlage Bundesgerichtshof ergibt vgl. . 15 . Februar ; . 29 November Rpfleger 98 ; 15 . Aufl . § Rdn . 11 ; Bassenge/Herbst/Roth 10 . Aufl . § Rdn . . 3 . vorlegende Gericht wiche vertretenen Auslegung auch Entscheidung Senats 9 . März f. RPfleger f. . Auffassung vorlegenden Gerichts Beantwortung streitigen Rechtsfrage sofortige weitere Beschwerde entscheiden könne ist Senat bindend Senat 92 ; ; . Voraussetzung ist jedoch Entscheidung vorlegende Gericht abweichen will Rechtsfrage betrifft Senat . 23 . Juni ; . 29 . September . ist hier Fall . Vorlage berechtigende Abweichung ergibt unterschiedlichen Auslegungen Vorschriften Senat insoweit auch Instanzenzug Beschwerdeverfahren Kostenfestsetzungsverfahren Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen . Senat hat Beschluss 30 . September ausgeführt Verweisung § Abs. § § entnommen werden könne Gesetz Reform Zivilprozesses 27 Juli . S. eingeführte Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof § § auch Kostenfestsetzungsverfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein solle vielmehr auch Verfahren eigenen abschließenden Zuständigkeitsregelungen § verbleibe . Entscheidung vorlegende Gericht folgen möchte ergibt Abweichung Beschluss Senats 9 . März Zuständigkeit nunmehr zulässiges weiteres Rechtmittel Beschwerdeentscheidungen Kostenfestsetzungssachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit . . sofortige weitere Beschwerde ist zulässig . Rechtsmittel ist statthaft . Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § Abs. Satz Entscheidung weitere Beschwerde . gilt auch Anfechtung Entscheidungen Beschwerden Kostenfestsetzungsbeschlüsse Gesetz erledigenden Verfahren ergangen sind . 1 . Änderungen Vorschriften Beschwerdeverfahren Zivilprozessordnung Zivilprozessreformgesetz müssen auch Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit Erweiterung Instanzenzuges führen . weitere Beschwerde Kostensachen war zwar 31 . Dezember statthaft . Ersetzung weiteren Beschwerde Zivilprozessordnung Rechtsbeschwerde ist indes auch § Abs. . weggefallen Norm Anfechtung Entscheidungen Landgerichte Prozesskosten ausschloss . entsprechender Anwendung Vorschrift war sofortige weitere Beschwerde Beschwerdeentscheidungen Landgerichts auch Verfahren Gesetz Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig f. ; . § Abs. . Ausdruck kommende Grundsatz Rechtsmittelzug Kostensachen beschränken oberen Gerichten verkennenden allgemeinen Interesses gleichmäßigen Handhabung möglichst fernzuhalten : 134 ; ist aufgegeben worden . Rechtsbeschwerde § § . ist auch Kostensachen statthaft . Gesetzgeber verfolgte Ziel auch Sachen Bundesgerichtshof Wahrung Rechtseinheit zuständig sein soll . 2 . Streichung § Abs. . gebotene Erweiterung Instanzenzuges kann indes so erfolgen Kostenfestsetzungssachen freiwilligen Gerichtsbarkeit Zulassung Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof zulässig ist . Senat kehrt Beschluss 30 . September vertretenen Auffassung auch Rechtsmittel Kostenfestsetzungsverfahren Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit eigenen abschließenden Zuständigkeitsregelungen § § . verbleibt . Beschluss 9 . März zugrunde liegende Ansicht wird aufgegeben . Bestimmung Zuständigkeit auch Angelegenheiten freiwilligen barkeit Entscheidungen Beschwerden Zulassung abhängige Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof stattfindet müsste Gesetz erfolgen § Abs. Satz allein Familiengericht gehörenden Angelegenheiten bestimmt worden ist . Gesetzesänderung derzeit Referentenentwurf Bundesministeriums Justiz Gesetz Reform Verfahrens Familiensachen Angelegenheiten freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschlagen ist gelten weiterhin auch Beschwerden Kostenfestsetzungsbeschlüsse allgemeinen Regelungen Rechtsmittel § § . . Übrigen nimmt Senat Entscheidung 30 . September Bezug . . sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet . 1 . Beschwerdegericht hat Unrecht beantragte Erstattung Terminsgebühr Nr. Abs. Nr. VV § Abs. Satz verneint . Gebührentatbestand wird § Abs. bezeichneten Verfahren auch dann verwirklicht ausnahmsweise Entscheidung mündliche Verhandlung ergeht . Anwendung Vorschrift ist Zweck Gebührentatbestands auch geboten besondere Aufwand Rechtsanwalts Vorbereitung Gesetz grundsätzlich verhandelnden Sache abgegolten werden soll ausnahmsweise mündliche Verhandlung entschieden werden kann . Senat verweist Übrigen Ausführungen Beschluss 9 . März RPfleger . 2 . angefochtene Entscheidung Beschwerdegerichts beruht mithin Rechtsverletzung ist aufzuheben . Senat hat Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. Satz . V.m . entsprechend anzuwendenden § Abs. ; : . 3 . entstandene Terminsgebühr ist grundentscheidung % Beteiligten erstatten . Kostenfestsetzungsbeschluss Amtsgerichts ist abzuändern Summe Beteiligten erstattenden Kosten € zzgl. Zinsen erhöht . IV . Verfahren Beschwerde weiteren Beschwerde sind Erfolg Rechtsmittels gerichtsgebührenfrei § Abs. KostO . Anordnung Erstattung außergerichtlicher Kosten § Abs. Satz besteht Anlass Billigkeit entspräche abweichend Grundsatz Beteiligte Verfahren freiwilligen Gerichtsbarkeit außergerichtlichen Kosten selbst tragen hat 15 . Auflage § Rdn . hier Beteiligten Erstattung außergerichtlichen Kosten Beteiligten aufzuerlegen . -9- Festsetzung Geschäftswerts sofortigen Beschwerde beruht § Abs. . V.m . § Czub Vorinstanzen : AG Lörrach Entscheidung UR Entscheidung 24.04.2006 OLG Entscheidung 20.07.2006