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955 lines
8.3 KiB

BESCHLUSS
AR
25
.
April
Strafvollstreckungsverfahren
geheimdienstlicher
Agententätigkeit
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerin
25
.
April
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Halbs
.
Nr.
beschlossen
:
1
.
sofortige
Beschwerde
Verurteilten
wird
Beschluß
Kammergerichts
3
.
März
aufgehoben
.
2
.
Vollstreckung
Reste
Freiheitsstrafen
Gesamtstrafenbeschluß
Kammergerichts
25
.
März
Urteil
Amtsgerichts
24
.
Februar
Js
wird
Bewährung
ausgesetzt
.
Bewährungszeit
beträgt
Jahre
.
Verurteilte
wird
Dauer
Bewährungszeit
Aufsicht
Leitung
Bewährungshelfers
unterstellt
.
hat
Wechsel
Wohnsitzes
Bewährungsaufsicht
zuständigen
Gericht
voraus
mitzuteilen
.
hat
Kontaktaufnahme
Frau
unterlassen
.
3
.
Belehrung
Strafaussetzung
Bewährung
wird
Vollzugsanstalt
übertragen
.
4
.
Kosten
Rechtsmittels
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Verurteilten
hat
Staatskasse
tragen
.
Gründe
:
Kammergericht
hat
Verurteilte
6
.
Februar
geheimdienstlicher
Agententätigkeit
Freiheitsstrafe
Jahr
verhängt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
hat
Amtsgericht
Berlin-Tiergarten
Verurteilte
5
.
Juni
Beleidigung
Fällen
Gesamtgeldstrafe
Tagessätzen
19
.
September
gefährlicher
Körperverletzung
Bewährung
ausgesetzte
Freiheitsstrafe
Monaten
erkannt
.
Einzelstrafen
Verurteilungen
hat
Kammergericht
Beschluß
25
.
März
nachträglich
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
gebildet
Vollstreckung
ebenfalls
Bewährung
ausgesetzt
.
Schließlich
hat
Amtsgericht
Verurteilte
24
.
Februar
vorsätzlicher
Körperverletzung
"
maximal
Fällen
"
Fällen
Tateinheit
Beleidigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
ausgesprochen
.
ist
Strafaussetzung
Bewährung
Beschluß
25
.
März
Kammergericht
widerrufen
worden
.
Verurteilte
hat
1
.
März
Gesamtfreiheitsstrafen
Urteil
Amtsgerichts
24
.
Februar
Gesamtstrafenbeschluß
Kammergerichts
25
.
März
Dritteln
verbüßt
.
Beschluß
3
.
März
hat
Kammergericht
abgelehnt
Vollstreckung
Restfreiheitsstrafen
Bewährung
auszusetzen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
Beschwerde
Verurteilten
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Kammergericht
ist
weitgehender
Bezugnahme
Halbstrafenbewährung
versagenden
Beschluß
15
.
Januar
Auffassung
könne
Berücksichtigung
Sicherheitsinteressen
Allgemeinheit
verantwortet
werden
Vollstreckung
Strafreste
Bewährung
auszusetzen
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
.
Zwar
sei
erstmals
Strafvollzug
befinde
allgemeinen
auszugehen
Vollzug
beeindruckt
habe
Begehung
weiterer
Straftaten
entgegenwirke
.
kritischerer
Maßstab
sei
aber
dann
anzulegen
Verurteilte
bereits
einmal
bewährungsbrüchig
geworden
sei
.
Fall
setze
günstige
Prognose
Vorhandensein
Tatsachen
überwiegend
wahrscheinlich
machen
Verurteilte
kritische
Probe
Freiheit
wirklich
bestehe
.
müsse
Verurteilte
Tatsachen
schaffen
Befähigung
auswiesen
künftigen
Tatanreizen
widerstehen
.
zähle
etwa
Beseitigung
Defiziten
Sozialverhalten
aber
Behebung
tatursächlichen
Persönlichkeitsmängeln
Verurteilten
Urteil
Amtsgerichts
Form
narzißtischen
Persönlichkeitsstörung
festgestellt
seien
.
fehle
.
Verurteilte
sei
bisher
bereit
gewesen
kriminellen
Verhalten
nachhaltig
auseinanderzusetzen
aufzuarbeiten
.
Ebensowenig
habe
Lebensgeschichte
Persönlichkeitsmängeln
schäftigt
etwa
Strategien
entwickelt
kränkenden
Erfahrungen
besser
Vergangenheit
legale
Weise
umzugehen
.
genüge
einmalige
Beschluß
15
.
Januar
Anstaltspsychologin
geführte
Gespräch
.
Auch
sei
bereit
Entlassung
Strafhaft
künftige
Verhältnis
Ehemann
klären
.
könne
ausgegangen
werden
Verurteilte
psychisch
hinreichend
stabilisiert
sei
kränkend
empfundenen
tionen
erneut
straffällig
werden
.
Beurteilung
vermag
Senat
teilen
.
Kammergericht
hat
wesentliche
Gesichtspunkte
§
Abs.
Satz
StGB
Entscheidung
Aussetzung
Vollzugs
Strafreste
Bewährung
beachten
sind
zukommenden
Gewicht
Bewertung
einbezogen
letztlich
überspannte
Anforderungen
positive
Prognoseentscheidung
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
gestellt
.
Zutreffend
ist
allerdings
Ausgangspunkt
Kammergerichts
.
Verbüßt
Verurteilte
erstmals
Freiheitsstrafe
gibt
Führung
Vollzugs
Anlaß
gewichtigen
Beanstandungen
so
kann
Regelfall
s.
aber
auch
§
Abs.
ausgegangen
werden
Strafe
spezialpräventiven
Wirkungen
entfaltet
hat
verantwortbar
ist
Strafrest
Bewährung
auszusetzen
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Kammergericht
Fällen
erstmaligen
Strafverbüßung
bereits
Bewährungsbruch
vorausgegangen
ist
generell
engeren
Beurteilungsmaßstab
anlegen
will
Vorliegen
zusätzlicher
Tatsachen
verlangt
künftige
straffreie
Führung
Verurteilten
"
überwiegend
wahrscheinlich
machen
"
kann
Senat
jedoch
Allgemeinheit
folgen
.
Gegensatz
§
Abs.
StGB
stellt
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
treffende
Prognoseentscheidung
Erwartung
Verurteilte
werde
Einwirkung
weiteren
Strafvollzugs
Straftaten
mehr
begehen
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Haftentlassung
verantwortet
werden
kann
.
unterschiedliche
Maßstab
beruht
Verurteilte
verhängte
Strafe
bereits
teilweise
Freiheitsentzug
erlitten
hat
Strafvollzug
resozialisierend
eingewirkt
worden
ist
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Entscheidend
Prognose
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
ist
demgemäß
Abwägung
erwartenden
Wirkungen
erlittenen
Strafvollzugs
künftige
Leben
Verurteilten
Freiheit
einerseits
Sicherheitsinteressen
Allgemeinheit
andererseits
.
Isolierte
Aussagen
Wahrscheinlichkeit
künftiger
Straflosigkeit
Verurteilten
sind
wenig
hilfreich
.
Vielmehr
muß
stets
Bezug
Sicherheitsinteressen
Allgemeinheit
Auge
behalten
werden
.
bedeutet
je
Schwere
Straftaten
Verurteilten
Erlangung
Freiheit
Falle
Bewährungsbruchs
erwarten
stünden
vgl.
§
Abs.
Satz
StGB
unterschiedliche
Anforderungen
Maß
Wahrscheinlichkeit
künftiges
strafloses
Leben
Verurteilten
stellen
sind
.
.
muß
berücksichtigt
werden
Rückfallrisiko
Auflagen
Weisungen
§
Abs.
Satz
Halbs
.
V.
§
§
StGB
entgegengewirkt
werden
kann
.
.
Gewicht
Rückfall
drohenden
Rechtsgutsverletzung
wird
Regelfall
wiederum
Art
Schwere
Straftaten
beurteilen
sein
Verurteilte
bereits
begangen
hat
.
hat
Kammergericht
ausreichend
Blick
genommen
.
Bestrafung
Verurteilten
geheimdienstlicher
Agententätigkeit
beruhte
Zusammenarbeit
Ministerium
Staatssicherheit
ehemaligen
.
muß
ernsthaft
befürchtet
werden
Verurteilte
zukünftig
anderen
Geheimdienst
erneut
gleicher
Weise
tätig
werden
könnte
.
geht
auch
Kammergericht
.
beschränkt
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
geforderte
Prognose
Frage
erwarten
steht
Wirkungen
Strafvollzugs
Verurteilte
weiteren
Körperverletzungsdelikten
abhalten
werden
Delikte
Art
erwarten
stünden
Verurteilte
rückfällig
würde
;
Anhaltspunkte
Verurteilte
sonstiger
Weise
straffällig
werden
könnte
bestehen
.
begangenen
Beleidigungsdelikte
werden
gekennzeichnet
familiären
Konfliktsituationen
entstanden
sind
.
Urteilen
Amtsgerichts
Berlin-Tiergarten
5
.
Juni
19
.
September
liegen
Taten
Verurteilten
zwischenzeitlich
verstorbenen
Schwiegervater
Bekannten
Schwiegervaters
zugrunde
Wurzel
Erbstreitigkeiten
hatten
.
gefährliche
Körperverletzung
bestand
Verurteilte
Schwiegervater
Regenschirm
versetzte
.
Amtsgericht
abgeurteilten
Taten
handelte
"
Telefonterror
"
Verurteilten
Geliebte
Ehemannes
Mutter
gesundheitlichen
Schäden
führte
.
Taten
Verurteilten
sind
schwereren
Kriminalität
zuzurechnen
.
hat
erstmalige
Strafhaft
überwiegend
offenen
besondere
Beanstandungen
durchlaufen
auch
gewährten
Haftlockerungen
mißbraucht
.
Vollzug
resozialisierenden
Wirkungen
entfaltet
hat
liegt
.
rechtfertigt
narzißtische
Persönlichkeit
Verurteilten
Aussetzung
Vollzugs
Strafreste
Bewährung
versagen
.
ist
berücksichtigen
Urteil
Amtsgerichts
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Verurteilten
Persönlichkeitsstörung
lediglich
Anwendung
Zweifelssatzes
angenommen
wurde
.
übrigen
Urteile
erwähnen
derartige
Störung
.
darf
demgemäß
überbewertet
isoliert
Wirkungen
Strafvollzugs
betrachtet
werden
.
Taten
Verurteilten
spezifischen
Konfliktsituationen
erwachsen
sind
Anzeichen
bestehen
Falle
Bewährungsbruchs
schwerwiegendere
Taten
erwarten
stünden
überspannt
Kammergericht
Anforderungen
allein
Bewährungsversagens
Strafverbüßung
Aussetzung
Vollzugs
Strafreste
Bewährung
abhängig
macht
Verurteilte
aktiv
Bewältigung
Persönlichkeitsdefizite
bemüht
gar
Eheprobleme
noch
Entlassung
Haft
löst
.
Vielmehr
können
bestehenden
Rückfallrisiken
Bestellung
Bewährungshelfers
§
Abs.
Satz
Halbs
.
§
StGB
Weisung
Verurteilte
Kontaktaufnahme
ehemaligen
Geliebten
Ehemannes
unterlassen
§
Abs.
Satz
Halbs
.
§
Abs.
Nr.
StGB
so
weit
-9-
dämmt
werden
auch
Berücksichtigung
Sicherheitsinteressen
Allgemeinheit
bedingte
Haftentlassung
verantwortet
werden
kann
.