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7.9 KiB

BESCHLUSS
29
.
Oktober
Ermittlungsverfahren
wegenMitgliedschaft
kriminellen
Vereinigung
"
militante
gruppe
"
hier
:
sofortige
Beschwerde
Beschuldigten
gemäß
§
Abs.
Satz
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Oktober
gemäß
Abs.
Satz
§
Abs.
§
beschlossen
:
1
.
sofortige
Beschwerde
Beschuldigten
Beschluss
Ermittlungsrichters
Bundesgerichtshofs
27
.
März
wird
verworfen
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
1
.
Generalbundesanwalt
führt
September
tenzeichen
Ermittlungsverfahren
Verdachts
gliedschaft
kriminellen
Vereinigung
"
militante
gruppe
"
Straftaten
.
Verfahren
richtete
zunächst
nur
Beschwerdeführer
Beschuldigten
.
April
Juni
Juli
erstreckte
Generalbundesanwalt
Verfahren
Beschuldigten
.
.
Verfügung
30
.
April
trennte
Generalbundesanwalt
Verfahren
Beschuldigten
.
erhob
21
.
Juni
klage
1
.
Strafsenat
Kammergerichts
Vorwurf
Mitglieder
"
militanten
gruppe
"
Juli
versucht
haben
Brandanschlag
Fahrzeuge
Bundeswehr
verüben
.
18
.
Oktober
verurteilte
Kammergericht
früheren
Mitbeschuldigten
Beschwerdeführers
Vorwürfe
rechtskräftig
Freiheitsstrafen
.
Ermittlungsverfahren
Beschwerdeführer
ist
noch
abgeschlossen
.
Verlauf
Ermittlungsverfahrens
ordnete
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
Zeitraum
Oktober
August
Antrag
Generalbundesanwalts
Beschlüsse
verdeckte
Ermittlungsmaßnahmen
§
§
.
wurden
fast
ausnahmslos
vollzogen
endeten
überwiegend
spätestens
Ende
August
Einzelfällen
September
November
.
Mehrzahl
Fälle
war
Beschwerdeführer
Maßnahmen
Teil
war
mittelbar
betroffen
.
Schreiben
16
.
Dezember
hat
Generalbundesanwalt
Beschwerdeführer
Anordnung
Durchführung
Ermittlungsmaßnahmen
§
Abs.
Satz
unterrichtet
belehrt
Antrag
Überprüfung
Rechtmäßigkeit
gegebenenfalls
Kammergericht
richten
sei
.
inhaltsgleichen
Schriftsätzen
hat
Verfahrensbevollmächtigte
Beschwerdeführers
fristgerecht
6
.
Januar
Kammergericht
auch
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
§
Abs.
Satz
beantragt
Rechtmäßigkeit
Anordnungen
Art
Weise
Vollzugs
überprüfen
.
Kammergericht
hat
Antrag
Beschwerdeführers
bislang
entschieden
.
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
hat
hingegen
Beschluss
27
.
März
angebrachten
Antrag
unzulässig
verworfen
Entscheidung
Antrag
mehr
zuständig
sei
.
Beschluss
wendet
Beschwerdeführer
sofortigen
Beschwerde
.
2
.
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
statthafte
sofortige
Beschwerde
ist
zulässig
insbesondere
rechtzeitig
eingelegt
.
ist
jedoch
unbegründet
.
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Beschwerdeführers
nachträglichen
Rechtsschutz
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
Recht
unzulässig
verworfen
Bescheidung
mehr
zuständig
war
.
Anklageerhebung
früheren
Mitbeschuldigten
Beschwerdeführers
war
Entscheidungsbefugnis
vielmehr
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
Kammergericht
übergegangen
.
Abgabe
Verfahrens
Gericht
kam
Betracht
identisches
Verfahren
dort
schon
anhängig
war
.
Ermittlungsrichter
Bundesgerichtshofs
hat
zutreffend
doppelte
Anhängigkeit
Sache
zuständigen
Kammergericht
unzuständigen
Bundesgerichtshof
beendet
unzuständigen
Gericht
angebrachten
Antrag
verworfen
hat
.
Abs.
Satz
enthält
Verfahren
nachträglichen
Rechtsschutz
Sonderregelung
Zuständigkeit
entsprechende
Anträge
Anklageerhebung
Sache
befasste
Gericht
Verfahren
abschließenden
Entscheidung
befinden
hat
.
Zuständigkeitsregelung
ist
Wortlaut
indes
Fälle
beschränkt
Angeklagte
selbst
nachträglichen
Rechtsschutz
Abs.
Satz
StPO
nachsucht
.
S.
;
BGHSt
.
.
Prüfung
Frage
Erhebung
Anklage
führt
Anträge
nachträglichen
Rechtsschutzverfahren
Anordnungen
heimlicher
Ermittlungsmaßnahmen
Art
Weise
Vollzugs
mehr
Ermittlungsrichter
§
Abs.
Satz
entscheidet
gemäß
§
Abs.
Satz
Gericht
Anklage
erhoben
worden
ist
hat
Willen
Gesetzgebers
vielmehr
orientieren
Fortdauer
Zuständigkeit
Ermittlungsrichters
Gefahr
besteht
Beschwerdegericht
einerseits
erkennenden
Rechtsmittelgericht
andererseits
divergierende
Entscheidungen
Frage
Rechtmäßigkeit
beanstandeten
Maßnahme
getroffen
werden
.
Gefahr
soll
§
Abs.
Satz
geregelte
Zuständigkeitskonzentration
erkennenden
Gericht
begegnet
werden
.
aaO
;
BGHSt
aaO
;
NStZ
.
zugrunde
gelegt
sind
abweichende
Entscheidungen
Anordnungsrichters
erkennenden
Gerichts
Rechtmäßigkeit
heimlicher
Ermittlungsmaßnahmen
stets
dann
befürchten
Wege
nachträglichen
Rechtsschutzes
Maßnahme
angefochten
wird
Ermittlungs-)Verfahren
ergangen
ist
Anklage
erhoben
worden
ist
.
ist
regelmäßig
auszuschließen
Erkenntnisse
nämlichen
Verfahren
angeordneten
Ermittlungsmaßnahme
auch
Urteil
Beweisbedeutung
erlangen
erkennende
Gericht
etwa
Vorfrage
Rahmen
Prüfung
eventuellen
Verwertungsverbots
inzident
auch
Rechtmäßigkeit
Anordnung
Vollziehung
Stellung
beziehen
muss
BGHSt
aaO
.
Vermeidung
divergierender
Entscheidungen
Rechtsfrage
Blick
effiziente
Verfahrensführung
tritt
Anträge
nachträglichen
Rechtsschutzverfahren
jedenfalls
dann
Zuständigkeitsübergang
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
erkennende
Gericht
formaler
Betrachtung
Rechtsschutzbegehren
§
Abs.
Satz
StPO
Maßnahme
richtet
Anklage
führenden
Verfahren
angeordnet
worden
ist
BTDrucks
.
aaO
.
Zuständigkeitsbestimmung
ist
Fällen
Willen
Gesetzgebers
folglich
Bedeutung
Angeklagte
andere
Maßnahme
betroffene
Person
nachträglichen
Rechtsschutz
Abs.
Satz
anträgt
.
aaO
.
Zuständigkeit
erkennenden
Gerichts
gemäß
§
Abs.
Satz
ist
auch
dann
gegeben
nachträgliche
Überprüfung
verdeckten
Ermittlungsmaßnahme
sog.
Drittbetroffenen
begehrt
wird
Angeklagter
Beschuldigter
sein
Maßnahme
mittelbar
betroffen
worden
ist
BGHSt
aaO
w.
.
gilt
hier
Ermittlungsverfahren
zunächst
Personen
geführt
Anklage
aber
Beschuldigte
erhoben
wird
angeklagter
Beschuldigter
Antragsteller
Verfahren
§
Abs.
Satz
StPO
heimliche
Ermittlungsmaßnahmen
wendet
ursprünglich
gemeinsam
geführten
Ermittlungsverfahren
angeordnet
worden
sind
.
Zuständigkeitsbestimmung
Abs.
Satz
maßgebliche
Gefahr
divergierender
Entscheidungen
Frage
Rechtmäßigkeit
Anordnung
Vollzugs
angefochtenen
Ermittlungsmaßnahmen
besteht
auch
Konstellation
.
Gericht
Mitbeschuldigten
Anklage
erhoben
worden
ist
wird
gesamten
Verfahrensstoff
befasst
ursprünglich
auch
weitere
Beschuldigte
geführten
Ermittlungsverfahren
angefallen
ist
.
angeklagter
Mitbeschuldigter
nachträgliche
Überprüfung
nämlichen
Ermittlungsverfahren
ergangenen
verdeckten
Ermittlungsmaßnahme
nachsucht
wendet
unbeschadet
Verfahrenstrennung
Anordnung
auch
Gegenstand
angeklagten
Verfahrens
geworden
ist
Verfahren
zuständigen
Gericht
Rechtmäßigkeitsüberprüfung
unterzogen
werden
kann
.
vorliegenden
Fall
bedeutet
Kammergericht
geerhebung
auch
Beschwerdeführer
angefochtenen
Ermittlungsmaßnahmen
Sinne
§
Abs.
Satz
befasst
worden
Entscheidung
Antrags
Beschwerdeführers
§
Abs.
Satz
StPO
zuständig
geworden
ist
.
Maßnahmen
wurden
Abtrennung
Ermittlungsverfahrens
Mitbeschuldigten
.
angeordnet
vollzogen
.
sind
auch
angeklagten
Verfahren
ergangen
Gegenstand
Kammergericht
geführten
Strafverfahrens
geworden
.
Zuständigkeit
Kammergerichts
ist
nachträglich
wieder
entfallen
.
Zwar
hat
Kammergericht
Regelung
§
Abs.
Satz
zugleich
Strafverfahren
früheren
Mitbeschuldigten
ergangenen
Urteil
Antrag
Beschwerdeführers
nachträglichen
Rechtsschutzverfahren
entschieden
.
beseitigt
jedoch
Anhängigkeit
Beschwerdeführer
Erlass
Urteils
Kammergericht
angebrachten
Antrags
.
Strafverfahren
selben
Gericht
anhängige
Verfahren
§
Abs.
Satz
sind
Weise
untrennbar
miteinander
verknüpft
Verfahren
nur
einheitliche
Entscheidung
getroffen
werden
kann
.
Vielmehr
ergeht
Entscheidung
nachträglichen
Rechtsschutzverfahren
auch
dann
Beschlusswege
erkennenden
Gericht
treffen
ist
.
ist
auch
einheitlicher
Entscheidung
Berufung
Revision
nur
sofortigen
Beschwerde
§
Abs.
Satz
anfechtbar
.
folgt
jedoch
Entscheidung
Antrag
nachträgliche
Überprüfung
verdeckten
Ermittlungsmaßnahme
erkennenden
Gericht
grundsätzlich
nachgeholt
werden
kann
jedenfalls
angeklagten
Antragstellern
notwendigerweise
zeitgleich
Strafverfahren
beendenden
Entscheidung
ergehen
muss
vgl.
Nack
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Kammergericht
wird
Entscheidung
anhängigen
Antrag
Beschwerdeführers
herbeizuführen
haben
.
Sost-Scheible