BESCHLUSS 29 . Oktober Ermittlungsverfahren wegenMitgliedschaft kriminellen Vereinigung " militante gruppe " hier : sofortige Beschwerde Beschuldigten gemäß § Abs. Satz 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Oktober gemäß Abs. Satz § Abs. § beschlossen : 1 . sofortige Beschwerde Beschuldigten Beschluss Ermittlungsrichters Bundesgerichtshofs 27 . März wird verworfen . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : 1 . Generalbundesanwalt führt September tenzeichen Ermittlungsverfahren Verdachts gliedschaft kriminellen Vereinigung " militante gruppe " Straftaten . Verfahren richtete zunächst nur Beschwerdeführer Beschuldigten . April Juni Juli erstreckte Generalbundesanwalt Verfahren Beschuldigten . . Verfügung 30 . April trennte Generalbundesanwalt Verfahren Beschuldigten . erhob 21 . Juni klage 1 . Strafsenat Kammergerichts Vorwurf Mitglieder " militanten gruppe " Juli versucht haben Brandanschlag Fahrzeuge Bundeswehr verüben . 18 . Oktober verurteilte Kammergericht früheren Mitbeschuldigten Beschwerdeführers Vorwürfe rechtskräftig Freiheitsstrafen . Ermittlungsverfahren Beschwerdeführer ist noch abgeschlossen . Verlauf Ermittlungsverfahrens ordnete Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Zeitraum Oktober August Antrag Generalbundesanwalts Beschlüsse verdeckte Ermittlungsmaßnahmen § § . wurden fast ausnahmslos vollzogen endeten überwiegend spätestens Ende August Einzelfällen September November . Mehrzahl Fälle war Beschwerdeführer Maßnahmen Teil war mittelbar betroffen . Schreiben 16 . Dezember hat Generalbundesanwalt Beschwerdeführer Anordnung Durchführung Ermittlungsmaßnahmen § Abs. Satz unterrichtet belehrt Antrag Überprüfung Rechtmäßigkeit gegebenenfalls Kammergericht richten sei . inhaltsgleichen Schriftsätzen hat Verfahrensbevollmächtigte Beschwerdeführers fristgerecht 6 . Januar Kammergericht auch Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs § Abs. Satz beantragt Rechtmäßigkeit Anordnungen Art Weise Vollzugs überprüfen . Kammergericht hat Antrag Beschwerdeführers bislang entschieden . Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs hat hingegen Beschluss 27 . März angebrachten Antrag unzulässig verworfen Entscheidung Antrag mehr zuständig sei . Beschluss wendet Beschwerdeführer sofortigen Beschwerde . 2 . gemäß § Abs. Satz StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig insbesondere rechtzeitig eingelegt . ist jedoch unbegründet . Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs hat Antrag Beschwerdeführers nachträglichen Rechtsschutz gemäß § Abs. Satz StPO Recht unzulässig verworfen Bescheidung mehr zuständig war . Anklageerhebung früheren Mitbeschuldigten Beschwerdeführers war Entscheidungsbefugnis vielmehr gemäß § Abs. Satz StPO Kammergericht übergegangen . Abgabe Verfahrens Gericht kam Betracht identisches Verfahren dort schon anhängig war . Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs hat zutreffend doppelte Anhängigkeit Sache zuständigen Kammergericht unzuständigen Bundesgerichtshof beendet unzuständigen Gericht angebrachten Antrag verworfen hat . Abs. Satz enthält Verfahren nachträglichen Rechtsschutz Sonderregelung Zuständigkeit entsprechende Anträge Anklageerhebung Sache befasste Gericht Verfahren abschließenden Entscheidung befinden hat . Zuständigkeitsregelung ist Wortlaut indes Fälle beschränkt Angeklagte selbst nachträglichen Rechtsschutz Abs. Satz StPO nachsucht . S. ; BGHSt . . Prüfung Frage Erhebung Anklage führt Anträge nachträglichen Rechtsschutzverfahren Anordnungen heimlicher Ermittlungsmaßnahmen Art Weise Vollzugs mehr Ermittlungsrichter § Abs. Satz entscheidet gemäß § Abs. Satz Gericht Anklage erhoben worden ist hat Willen Gesetzgebers vielmehr orientieren Fortdauer Zuständigkeit Ermittlungsrichters Gefahr besteht Beschwerdegericht einerseits erkennenden Rechtsmittelgericht andererseits divergierende Entscheidungen Frage Rechtmäßigkeit beanstandeten Maßnahme getroffen werden . Gefahr soll § Abs. Satz geregelte Zuständigkeitskonzentration erkennenden Gericht begegnet werden . aaO ; BGHSt aaO ; NStZ . zugrunde gelegt sind abweichende Entscheidungen Anordnungsrichters erkennenden Gerichts Rechtmäßigkeit heimlicher Ermittlungsmaßnahmen stets dann befürchten Wege nachträglichen Rechtsschutzes Maßnahme angefochten wird Ermittlungs-)Verfahren ergangen ist Anklage erhoben worden ist . ist regelmäßig auszuschließen Erkenntnisse nämlichen Verfahren angeordneten Ermittlungsmaßnahme auch Urteil Beweisbedeutung erlangen erkennende Gericht etwa Vorfrage Rahmen Prüfung eventuellen Verwertungsverbots inzident auch Rechtmäßigkeit Anordnung Vollziehung Stellung beziehen muss BGHSt aaO . Vermeidung divergierender Entscheidungen Rechtsfrage Blick effiziente Verfahrensführung tritt Anträge nachträglichen Rechtsschutzverfahren jedenfalls dann Zuständigkeitsübergang gemäß § Abs. Satz StPO erkennende Gericht formaler Betrachtung Rechtsschutzbegehren § Abs. Satz StPO Maßnahme richtet Anklage führenden Verfahren angeordnet worden ist BTDrucks . aaO . Zuständigkeitsbestimmung ist Fällen Willen Gesetzgebers folglich Bedeutung Angeklagte andere Maßnahme betroffene Person nachträglichen Rechtsschutz Abs. Satz anträgt . aaO . Zuständigkeit erkennenden Gerichts gemäß § Abs. Satz ist auch dann gegeben nachträgliche Überprüfung verdeckten Ermittlungsmaßnahme sog. Drittbetroffenen begehrt wird Angeklagter Beschuldigter sein Maßnahme mittelbar betroffen worden ist BGHSt aaO w. . gilt hier Ermittlungsverfahren zunächst Personen geführt Anklage aber Beschuldigte erhoben wird angeklagter Beschuldigter Antragsteller Verfahren § Abs. Satz StPO heimliche Ermittlungsmaßnahmen wendet ursprünglich gemeinsam geführten Ermittlungsverfahren angeordnet worden sind . Zuständigkeitsbestimmung Abs. Satz maßgebliche Gefahr divergierender Entscheidungen Frage Rechtmäßigkeit Anordnung Vollzugs angefochtenen Ermittlungsmaßnahmen besteht auch Konstellation . Gericht Mitbeschuldigten Anklage erhoben worden ist wird gesamten Verfahrensstoff befasst ursprünglich auch weitere Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren angefallen ist . angeklagter Mitbeschuldigter nachträgliche Überprüfung nämlichen Ermittlungsverfahren ergangenen verdeckten Ermittlungsmaßnahme nachsucht wendet unbeschadet Verfahrenstrennung Anordnung auch Gegenstand angeklagten Verfahrens geworden ist Verfahren zuständigen Gericht Rechtmäßigkeitsüberprüfung unterzogen werden kann . vorliegenden Fall bedeutet Kammergericht geerhebung auch Beschwerdeführer angefochtenen Ermittlungsmaßnahmen Sinne § Abs. Satz befasst worden Entscheidung Antrags Beschwerdeführers § Abs. Satz StPO zuständig geworden ist . Maßnahmen wurden Abtrennung Ermittlungsverfahrens Mitbeschuldigten . angeordnet vollzogen . sind auch angeklagten Verfahren ergangen Gegenstand Kammergericht geführten Strafverfahrens geworden . Zuständigkeit Kammergerichts ist nachträglich wieder entfallen . Zwar hat Kammergericht Regelung § Abs. Satz zugleich Strafverfahren früheren Mitbeschuldigten ergangenen Urteil Antrag Beschwerdeführers nachträglichen Rechtsschutzverfahren entschieden . beseitigt jedoch Anhängigkeit Beschwerdeführer Erlass Urteils Kammergericht angebrachten Antrags . Strafverfahren selben Gericht anhängige Verfahren § Abs. Satz sind Weise untrennbar miteinander verknüpft Verfahren nur einheitliche Entscheidung getroffen werden kann . Vielmehr ergeht Entscheidung nachträglichen Rechtsschutzverfahren auch dann Beschlusswege erkennenden Gericht treffen ist . ist auch einheitlicher Entscheidung Berufung Revision nur sofortigen Beschwerde § Abs. Satz anfechtbar . folgt jedoch Entscheidung Antrag nachträgliche Überprüfung verdeckten Ermittlungsmaßnahme erkennenden Gericht grundsätzlich nachgeholt werden kann jedenfalls angeklagten Antragstellern notwendigerweise zeitgleich Strafverfahren beendenden Entscheidung ergehen muss vgl. Nack KK . Aufl . § Rdn . . Kammergericht wird Entscheidung anhängigen Antrag Beschwerdeführers herbeizuführen haben . Sost-Scheible