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2311 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
DRiG
§
Abs.
Nr.
Abs.
Abs.
§
Abs.
erstinstanzliche
Urteile
Dienstgerichts
Richter
Landgericht
Prüfungsverfahren
ist
nur
Revision
aber
Berufung
statthaft
.
Richter
Probe
Aktenbearbeitung
Dispositionsfähigkeit
auch
mehrjähriger
richterlicher
Tätigkeit
mangelhaft
sind
ausreichend
Lage
ist
Verfahren
angemessen
fördern
planvoll
angemessener
Zeit
abzuschließen
ist
Ernennung
Richter
Lebenszeit
geeignet
.
gilt
auch
dann
Fähigkeiten
Leistungen
anderen
Teilbereichen
durchschnittlich
besser
sind
.
Dienstgericht
Bundes
Urteil
13
November
Richter
Landgericht
Antragstellerin
Revisionsklägerin
Prozeßbevollmächtigte
:
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Entlassung
Richterverhältnis
Probe
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
13
November
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof

!

!
Spellbrink
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellerin
Urteil
Dienstgerichts
Richter
Landgericht
24
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Antragstellerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
geborene
Antragstellerin
war
Ablegung
zweiten
juristischen
Staatsprüfung
Note
befriedigend
"
Rechtsabteilung
Kassenzahnärztlichen
Vereinigung
S.
Landkreis
tätig
.
3
.
Mai
wurde
Antragsgegner
Berufung
Richterverhältnis
Probe
höheren
Justizdienst
Landes
stellt
Sozialgericht
zugewiesen
.
Dort
war
sitzende
Kammer
eingesetzt
u.a.
Streitsachen
Aufgabenbereich
Bundesanstalt
Arbeit
zuständig
war
.
Geburt
Tochter
22
.
März
wurde
Anschluß
Mutterschutz
18
.
Mai
31
.
März
Erziehungsurlaub
gewährt
.
1
.
April
ist
Beschäftigungszeit
Hälfte
regelmäßigen
Dienstes
ermäßigt
.
war
1
.
April
30
.
September
Vorberichterstatterin
Landessozialgericht
tätig
bearbeitete
Streitverfahren
Sachgebieten
Arbeitslosenversicherung
Kindergeldrecht
Unfallversicherung
.
2
.
Oktober
ist
wieder
Kammervorsitzende
Sozialgericht
eingesetzt
bearbeitet
u.a.
verfahren
Arbeitslosenversicherung
übrigen
Angelegenheiten
Bundesanstalt
Arbeit
sozialen
Entschädigungsrecht
.
Antragstellerin
wurde
mehrfach
dienstlich
beurteilt
.
4
November
bewertete
Direktorin
Sozialgerichts
Dienststellung
Richterin
Sozialgerichtsbarkeit
geeignet
.
Dispositionsfähigkeit
wurde
durchschnittlich
übrigen
Beurteilungsmerkmale
durchschnittlich
gut
durchschnittlich
überdurchschnittlich
bewertet
.
Präsident
Landessozialgerichts
erklärte
Beurteilung
11
.
Januar
einverstanden
.
bewertete
Antragstellerin
15
November
Berücksichtigung
Leistungsberichts
Vorsitzenden
Landessozialgericht
Tätigkeit
terin
Landessozialgericht
Richterin
Bereich
Sozialversicherungsrechts
geeignet
.
Dispositionsfähigkeit
schiedene
andere
Beurteilungsmerkmale
wurden
Zeit
Tätigkeit
Landessozialgericht
bewertet
.
übrigen
Beurteilungsmerkmale
sind
gut
durchschnittlich
überdurchschnittlich
bewertet
worden
.
dienstlichen
Beurteilung
5
November
teilweise
geändert
Bescheid
6
.
Januar
sah
Präsident
Antragstellerin
Tätigkeit
Kammervorsitzenden
Sozialgericht
geeignet
.
bewertete
Dispositionsfähigkeit
weit
unterdurchschnittlich
führte
:
"
Akten
zeigen
Richterin
Fähigkeit
weitgehend
fehlt
planvoll
ökonomisch
arbeiten
.
Besonders
V-Sachen
wird
eigeninitiative
Förderung
Verfahrens
Fällen
vermißt
Erledigung
beweisintensiven
Verfahren
angemessenen
Zeitraum
unerläßlich
ist
.
besteht
Eindruck
Richterin
weitgehend
Lage
ist
ersten
Instanz
zahlreich
bearbeitenden
Akten
gleichzeitig
Überblick
aneinanderreihenden
sinnvollen
Ermittlungsschritten
parallel
bearbeiten
.
"
Gesamtbeurteilung
führte
:
"
Ende
September
Kammern
Richterin
anhängigen
Verfahren
sind
etwa
laufende
Akten
durchgesehen
worden
ferner
Richterin
Zeitraum
erledigten
Verfahren
Akten
.
Fällen
zeigte
planvolle
Aktenbearbeitung
deutlich
machen
würde
Richterin
kontinuierlich
initiativ
ermittelt
.
Förderung
Fortgangs
Verfahrens
erfolgte
teilweise
gar
.
So
finden
vielen
Verfahren
Monate
nur
Schiebeverfügungen
vorherigen
Richter
begonnene
Sachaufklärungen
werden
nur
unzureichend
weitergeführt
.
Erscheint
AR-Verfahren
bloße
Ausschreiben
kommentarlose
Übersenden
Schriftsätzen
längeren
Zeitraum
vertretbar
so
fehlt
Vs-Sachen
weitgehend
teilweise
völlig
notwendige
eigene
planvolle
Ermittlungsarbeit
.
finden
Bearbeitungsfehler
auftreten
dürften
.
Vorlage
Akten
Urkundsbeamtin
reagiert
Richterin
oft
monatelang
entsprechende
Verfügung
.
.
Verfügungen
sind
unterschrieben
Datum
versehen
werden
nachträglich
wieder
gestrichen
Fall
wird
Klagebegründung
Monate
zugestellt
.
Ermittlungsschritte
zeigen
Unsicherheiten
deuten
mangelnde
Auseinandersetzung
Rechtslage
.
Erledigungszahlen
waren
Beurteilungsabschnitt
auch
Berücksichtigung
Umstandes
Richterin
Halbtagskraft
tätig
ist
ungenügend
.
ungenügende
Arbeitsleistung
mangelhafte
Aktenbearbeitung
Richterin
Beurteilungszeitraum
rechtfertigen
erfordern
Feststellung
Richterin
Tätigkeit
Kammervorsitzenden
Sozialgericht
geeignet
ist
.
"
Beurteilung
erhobene
Anfechtungsklage
Antragstellerin
ist
noch
entschieden
.
dienstlichen
Beurteilung
16
.
Dezember
teilweise
geändert
Bescheid
5
November
Tätigkeit
Richterin
Zeit
1
.
Oktober
30
November
zugrunde
liegt
kam
Präsident
Landessozialgerichts
folgender
Gesamtbeurteilung
:
"
erzielten
Erledigungen
waren
halbe
Richterstelle
vergangenen
Monaten
durchschnittlich
.
Geschäftsverteilung
ersten
Halbjahr
Eingängen
hat
Frau
zunächst
mehr
erledigt
eingegangen
ist
stärkerem
Anstieg
Eingangszahlen
Änderung
Geschäftsverteilung
zweiten
Halbjahr
haben
Erledigungen
mehr
Eingängen
Schritt
gehalten
Eingänge
September/Oktober/November
18/20/16
;
Erledigungen
jedoch
Erkrankung
Arbeitstagen
Oktober
November
berücksichtigen
ist
.
Art
Weise
Effizienz
Aktenbearbeitung
ist
weiterhin
unzureichend
mangelhaft
.
Verfahren
werden
Anfang
kontinuierlich
gestaltende
Schriftsätze
planvoll
gefördert
.
fehlt
Gespür
schwierig
gelagerten
Fallgestaltungen
zeitnah
energisch
Sachverhaltsaufklärung
beginnen
veränderte
Situationen
richtigen
Initiative
auch
zeitlicher
Hinsicht
überzeugend
reagieren
.
Akten
werden
zunächst
lediglich
Schriftsätze
ausgetauscht
Richterin
richtunggebend
eingreift
so
ist
Verfahren
gar
Jahren
gleiche
Klageerhebung
.
wird
oft
versäumt
angemessener
Zeit
fallangemessenen
Lösungen
insbesondere
auch
Bereich
vorbereitenden
Maßnahmen
gelangen
.
Oft
werden
Stellungnahmen
inhaltsarmen
Schriftsätzen
Gegenseite
Monate
angemahnt
.
entsteht
Eindruck
Richterin
Vielzahl
Verfahren
Weise
Griff
hat
Eigenart
angemessen
parallel
ökonomische
zielgerichtete
Ermittlungen
fördern
.
"
Dispositionsfähigkeit
Antragstellerin
bewertete
Präsident
folgender
Begründung
unterdurchschnittlich
:
"
Beurteilungszeitraum
ergibt
Richterin
Bearbeitung
Akten
wenig
planvoll
eigeninitiativ
fördert
.
ist
nur
unzureichend
fähig
bestehenden
Vielfalt
Verfahren
ersten
Instanz
gleichzeitig
sinnvoll
aneinanderreihenden
Ermittlungsschritten
Verfahren
angemessenen
Art
fördern
planvoll
Zusammenwirken
Beteiligten
angemessenen
Zeit
Ende
bringen
.
"
übrigen
Beurteilungsmerkmale
beurteilte
durchschnittlich
gut
durchschnittlich
überdurchschnittlich
.
Widerspruch
Antragstellerin
Beurteilung
ist
noch
entschieden
.
Antragsgegner
verfügte
29
.
Januar
gemäß
§
Abs.
Nr.
DRiG
Entlassung
Antragstellerin
Richterverhältnis
Probe
Wirkung
16
.
März
zuvor
Gelegenheit
Stellungnahme
gegeben
worden
war
Präsidialrat
Entlassung
21
.
Januar
zugestimmt
hatte
.
Begründung
Entlassung
führte
Antragsgegner
wesentlichen
Antragstellerin
sei
Ausübung
Richteramtes
geeignet
.
unterdurchschnittlich
eingestufte
Dispositionsfähigkeit
betreffe
zentrale
Fähigkeit
Richters
Eingangsamt
Vielzahl
Verfahren
auseinanderzusetzen
planvoll
ökonomisch
gleichzeitig
bearbeiten
.
Antragstellerin
werde
zwar
Teil
beruflichen
Anforderungen
etwa
Bereich
mündlichen
schriftlichen
Ausdrucks
gerecht
.
Maßgeblich
Entlassung
sei
jedoch
fehlende
generelle
Einsetzbarkeit
Richterin
.
stünden
Bereich
Dispositionsfähigkeit
aufgezeigten
Leistungen
auch
Sozialgerichtsbarkeit
besonderer
Bedeutung
seien
.
anfänglichen
bereits
Beurteilung
4
November
Ausdruck
kommenden
Schwächen
Antragstellerin
hätten
Ablauf
vierten
Jahres
Probezeit
verstärkt
.
sei
auszugehen
Antragstellerin
Anforderungen
Richtertätigkeit
auch
Ablaufs
weiteren
Jahres
gerecht
würde
.
hiergegen
erhobenen
Widerspruch
wies
Antragsgegner
Bescheid
1
.
März
.
Antragstellerin
hat
Dienstgericht
Richter
Landgericht
erhobenen
Klage
Aufhebung
-9-
sungsverfügung
Widerspruchsbescheids
beantragt
.
Dienstgericht
hat
Antrag
angefochtene
Urteil
24
.
Mai
unbegründet
zurückgewiesen
.
Begründung
hat
wesentlichen
ausgeführt
:
Entlassungsverfügung
Gestalt
Widerspruchsbescheids
sei
formell
materiell
rechtmäßig
.
Mitwirkung
Präsidialrats
sei
rechtsfehlerhaft
Vorsitzende
Präsidialrats
Präsident
Landessozialgerichts
Dienstvorgesetzter
Antragstellerin
beabsichtigten
Entlassung
befaßt
gewesen
sei
.
Beurteilung
Antragsgegners
Antragstellerin
sei
Richteramt
geeignet
könne
Akt
wertender
Erkenntnis
nur
beschränkt
nachgeprüft
werden
.
Antragsgegner
habe
Begriff
Eignung
zutreffend
erkannt
Grenze
Beurteilungsspielraums
verletzt
.
Revision
verfolgt
Antragstellerin
Antrag
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
ist
unbegründet
.
Revision
ist
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
DRiG
§
Abs.
MV
zulässig
.
erstinstanzliche
Urteile
Dienstgerichts
Richter
Landgericht
Prüfungsverfahren
ist
nur
Revision
aber
Berufung
statthaft
.
1
.
Landesrecht
findet
Dienstgerichtshof
Richter
Oberlandesgericht
vorliegenden
Verfahren
Beschluß
14
.
August
2/00
Recht
entschieden
hat
Prüfungsverfahren
Berufung
.
§
MV
entscheidet
Dienstgerichtshof
lediglich
Berufungen
Disziplinarverfahren
Beschwerden
.
Wortlaut
Vorschrift
ist
Berufung
Prüfungsverfahren
vorgesehen
.
wird
Gesetzesmaterialien
bestätigt
.
Begründung
Regierungsentwurfs
Landesrichtergesetzes
Drs
.
S.
regelt
§
MV
sachliche
Zuständigkeit
Dienstgerichtshofs
zweite
Instanz
Bundesrecht
zweite
Instanz
Revision
Dienstgericht
Bundes
vorsieht
.
geht
§
MV
erfaßten
Verfahren
mithin
auch
Prüfungsverfahren
nur
Revision
aber
Berufung
statthaft
sein
soll
.
Statthaftigkeit
Berufung
Prüfungsverfahren
kann
auch
§
§
MV
hergeleitet
werden
.
Abs.
Satz
MV
gelten
Prüfungsverfahren
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend
Landesrichtergesetz
bestimmt
.
§
MV
Zuständigkeit
Dienstgerichtshofes
Berufungen
regelt
kommen
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
Berufung
Anwendung
.
Regelung
sachlichen
Zuständigkeit
Dienstgerichtshofes
§
MV
ist
abschließend
.
Abs.
Beteiligten
Urteile
Richterdienstgerichte
Revision
Maßgabe
§
DRiG
zusteht
erweitert
sachliche
Zuständigkeit
Dienstgerichtshofes
.
Richterdienstgerichte
sind
zwar
gemäß
Satz
MV
Dienstgericht
Richter
auch
Dienstgerichtshof
Richter
.
Gleichwohl
kann
§
Abs.
geschlossen
werden
Dienstgerichtshof
Berufungen
Prüfungsverfahren
zuständig
sei
andernfalls
Urteile
gäbe
Revision
richten
könnte
.
Wortlaut
Entstehungsgeschichte
§
Abs.
MV
lassen
erkennen
Vorschrift
sachliche
Zuständigkeit
Dienstgerichtshofes
§
MV
ausdehnen
soll
.
Begründung
Regierungsentwurfs
Landesrichtergesetzes
Drs
.
S.
bringt
vielmehr
Ausdruck
§
Abs.
MV
nur
deklaratorischen
Charakter
hat
.
Regierungsbegründung
wird
nämlich
ausgeführt
Prüfungsverfahren
Revision
Dienstgericht
Bundes
zuzulassen
sei
folge
unmittelbar
Bund
Länder
geltenden
Vorschriften
§
§
Abs.
Abs.
DRiG.
§
Abs.
MV
mithin
Regelung
sachlichen
Zuständigkeit
Dienstgerichtshofes
enthält
kann
Vorschrift
auch
Prüfungsverfahren
speziellere
Regelung
Vorrang
haben
.
gilt
anders
Revision
meint
§
Abs.
Aussetzung
Prüfungsverfahren
Richterdienstgericht
Dienstgericht
Richter
Richter
regelt
.
Abs.
ist
vorliegenden
Fall
Anfechtung
Verfügung
Richter
Probe
entlassen
wird
anwendbar
.
gilt
nur
Anfechtung
Maßnahmen
Dienstaufsicht
Gründen
§
Abs.
Insoweit
regelt
sachliche
Zuständigkeit
Dienstgerichtshofes
soll
sicherstellen
ausschließlich
Richterdienstgerichte
Zulässigkeit
Unzulässigkeit
Maßnahmen
Dienstaufsicht
entscheiden
Gerichte
aber
Prüfungsverfahren
auch
andere
Anfechtungsgründe
urteilen
.
RegEntw
LRiG
;
Drs
.
S.
.
2
.
Unstatthaftigkeit
Berufung
verstößt
bundesrahmenrechtliche
Vorgaben
Prüfungsverfahren
.
§
Abs.
Satz
Abs.
Abs.
DRiG
bestimmen
lediglich
Verfahren
Dienstgerichten
mindestens
Rechtszügen
besteht
Revision
stets
zulässig
ist
.
wird
Einrichtung
Berufungsverfahrens
Landesrecht
zugelassen
verbindlich
vorgeschrieben
.
Verzicht
Berufungsverfahren
ist
auch
etwa
rahmenrechtswidrig
Ausschluß
Revision
Folge
hätte
vgl.
Urteil
29
.
März
.
Abs.
MV
läßt
erstinstanzliche
Urteile
Dienstgerichts
Revision
Dienstgericht
Bundes
Maßgabe
DRiG
ausdrücklich
.
II
.
Revision
ist
unbegründet
.
§
Abs.
Nr.
DRiG
gestützte
Entlassung
Antragstellerin
Richterverhältnis
Probe
ist
rechtlich
beanstanden
.
1
.
formellen
Voraussetzungen
Vorschrift
sind
erfüllt
.
Antragstellerin
wurde
angegriffenen
Entlassungsverfügung
16
.
März
Ablauf
vierten
Jahres
Ernennung
Richterin
Probe
verlängert
Zeit
Erziehungsurlaubs
§
Abs.
DRiG
entlassen
.
Entlassungsverfügung
wurde
Beachtung
Frist
Wochen
Entlassungstag
§
Abs.
DRiG
29
.
Januar
ausgehändigt
.
Ansicht
Antragstellerin
steht
formellen
Rechtmäßigkeit
Entlassung
Präsidenten
Landessozialgerichts
Eigenschaft
Vorsitzender
Präsidialrats
Befassung
Teilen
Entlassungsverfahrens
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
hat
Präsidialrat
Entlassung
zustimmte
.
Präsident
Landessozialgerichts
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
MV
Vorsitzender
Präsidialrats
Sozialgerichtsbarkeit
.
Zugleich
ist
Dienstaufsichtsbehörde
Sozialgerichte
§
Abs.
Nr.
Gesetzes
Ausführung
Gerichtsstrukturgesetzes
wirkt
Regel
Vorbereitung
Entscheidungen
Entlassung
Richtern
Probe
.
beruhende
Sachkunde
soll
auch
Stellungnahme
Präsidialrats
genutzt
werden
.
Tätigkeit
Dienstaufsichtsbehörde
können
Bedenken
Mitwirkung
Präsidialrat
hergeleitet
werden
vgl.
Urteil
1
.
März
.
Rechtsgedanken
§
Abs.
VwGO
kann
Antragstellerin
berufen
.
hat
auch
Grund
vorgetragen
geeignet
wäre
Mißtrauen
unparteiische
Amtsausübung
Präsidenten
Landessozialgerichts
rechtfertigen
§
Abs.
MV
.
2
.
Entlassungsverfügung
ist
auch
materiell-rechtlich
beanstanden
.
ständiger
Rechtsprechung
Dienstgerichts
Bundes
stellt
Entscheidung
Frage
Richter
Probe
Richteramt
geeignet
ist
§
Abs.
Nr.
DRiG
Akt
wertender
Erkenntnis
.
gewährt
Dienstherrn
Beurteilungsspielraum
gerichtliche
Überprüfung
beschränkt
ist
Begriff
Eignung
verkannt
unrichtiger
Sachverhalt
zugrunde
gelegt
worden
ist
allgemein
gültige
Wertmaßstäbe
beachtet
sachfremde
Erwägungen
angestellt
worden
sind
Urteile
24
November
f.
25
.
.
.
S.
22
.
September
143
;
vgl.
allg.
normativ
eröffneten
Beurteilungsspielräumen
Behörden
:
56
;
.
Ansicht
Antragstellerin
hat
Dienstherr
Begriff
Eignung
verkannt
.
Antragsgegner
ist
Entlassungsverfügung
ausgegangen
Richter
Probe
nur
dann
Richteramt
geeignet
ist
willens
Lage
ist
übermäßig
belastetes
richterliches
Dezernat
erhebliche
Verzögerungen
bewältigen
anhängigen
Verfahren
gleichzeitig
planvoll
ökonomisch
bearbeitet
.
ist
rechtlich
beanstanden
.
funktionsfähige
Rechtspflege
Staat
gewährleisten
hat
erfordert
Richter
bereit
Lage
sind
übertragenen
Aufgaben
eigenverantwortlich
Berücksichtigung
Arbeitsbelastung
zügig
erledigen
vgl.
Urteile
1
.
März
22
.
September
.
Verantwortungsbewußtsein
Einsatzbereitschaft
Richters
sind
richterlichen
Unabhängigkeit
Einflußmöglichkeiten
Dienstherrn
erheblich
einschränkt
hohe
Anforderungen
stellen
.
Richter
Aktenbearbeitung
auch
mehrjähriger
richterlicher
Tätigkeit
mangelhaft
ist
Dispositionsfähigkeit
unzureichend
ausreichend
Lage
ist
gründlich
konzentriert
arbeiten
Verfahren
angemessen
fördern
planvoll
angemessener
Zeit
abzuschließen
wird
Anforderungen
gerecht
ist
Ernennung
Richter
Lebenszeit
geeignet
.
gilt
auch
dann
Fähigkeiten
Leistungen
Richters
anderen
Teilbereichen
durchschnittlich
besser
sind
.
Antragsgegner
andere
Beurteilungsmerkmale
etwa
mündlichen
schriftlichen
Ausdruck
Entlassungsverfügung
nur
kurz
erwähnt
hat
Mängel
Dispositionsfähigkeit
abzuwägen
bedeutet
Ansicht
Antragstellerin
Antragsgegner
Begriff
Eignung
verkannt
hat
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Beurteilungen
5
November
16
.
Dezember
festgestellten
Mängel
Dispositionsfähigkeit
Antragstellerin
Eignung
Richteramt
verneint
worden
ist
.
Antragsgegner
ist
auch
unrichtigen
unzureichend
ermittelten
Sachverhalt
ausgegangen
.
durfte
Beurteilungen
Präsidenten
Landessozialgerichts
5
November
16
.
Dezember
Entlassungsverfügung
zugrunde
legen
.
ständiger
Rechtsprechung
Dienstgerichts
Bundes
darf
Justizminister
obliegenden
Personalentscheidungen
insbesondere
Beurteilungen
Präsidenten
oberster
Landesgerichte
verlassen
vernünftigen
Anlaß
hat
Zuverlässigkeit
bezweifeln
Urteile
29
.
September
10
Juli
.
rechtskräftige
Entscheidung
Antragstellerin
Beurteilungen
erhobenen
Rechtsmittel
mußte
abwarten
.
Rechtsschutz
Entlassungsverfügung
betroffenen
Richters
Probe
wird
genügt
Möglichkeit
hat
Dienstherrn
Wege
einstweiligen
Rechtsschutzes
Verwaltungsgerichten
Verwendung
angefochtenen
Beurteilung
untersagen
lassen
Urteil
25
.
Mai
DRiG
§
Nr.
8)
.
Weg
hat
Antragstellerin
beschritten
.
eigene
Bewertung
Antragsgegners
Beurteilungen
5
November
16
.
Dezember
seien
erkennbar
rechtswidrig
ist
rechtlich
beanstanden
.
Antragstellerin
macht
Erfolg
geltend
Präsident
Landessozialgerichts
habe
Ungunsten
berücksichtigt
nur
Halbtagsstelle
hatte
.
Beurteilungen
selbst
enthalten
Anhaltspunkt
.
Präsident
Landessozialgerichts
hat
zwar
Bericht
28
.
Januar
Antragsgegner
also
Erstellung
Beurteilungen
ausgeführt
Durchsicht
Akten
Jahre
habe
Gesamtschau
unzureichende
Leistung
gezeigt
Antragstellerin
wußte
bereits
unzulängliche
Beurteilung
erteilt
worden
war
nur
Halbtagsstelle
inne
hatte
.
Auch
Bemerkung
ist
entnehmen
Ermäßigung
Beschäftigungszeit
Antragstellerin
Nachteil
Beurteilungen
5
November
16
.
Dezember
ausgewirkt
hat
.
Bemerkung
Ausdruck
bringen
sollte
Antragstellerin
ermäßigten
Beschäftigungszeit
zusätzlichen
Anlaß
hatte
Beurteilung
5
November
Leistungssteigerung
bemühen
bedeutet
auch
tatsächliche
Leistung
rechtsfehlerhaft
beurteilt
worden
ist
.
Anders
Revision
meint
gaben
Beurteilungen
Präsidenten
Landessozialgerichts
auch
Anlaß
Zweifeln
Arbeitsweise
Antragstellerin
allein
Verfahrensakten
Heranziehung
Beiakten
gewürdigt
hat
.
Revision
zeigt
Ausführungen
sozialgerichtlichen
Verfahren
geltenden
Untersuchungsgrundsatz
Bedeutung
Beiakten
dienstlichen
Beurteilungen
ausgewerteten
Verfahren
Akten
beigezogen
worden
waren
Bedeutung
weitere
Förderung
Verfahren
hatten
.
Auch
Rügen
Revision
Antragsgegner
habe
wesentliche
Tatsachen
berücksichtigt
greifen
.
gilt
zunächst
Rüge
sei
unberücksichtigt
geblieben
Bestand
Altverfahren
Entlassung
Antragstellerin
wesentlicher
Bedeutung
gewesen
sei
Jahre
zurückgegangen
sei
.
Anzahl
Altverfahren
Dezernat
Antragstellerin
ist
Beurteilungen
Präsidenten
Landessozialgerichts
5
November
16
.
Dezember
noch
Entlassungsverfügung
Antragsgegners
erwähnt
.
Widerspruchsbescheid
enthält
insoweit
lediglich
zutreffende
Feststellung
Jahresstatistik
1
.
Januar
Antragstellerin
betreuten
halben
Dezernat
weitaus
sog.
"
Altfälle
"
Sozialgerichts
anhängig
gewesen
seien
.
Bestand
Altfällen
zentrales
Argument
Antragsgegners
gehandelt
habe
trifft
Ansicht
Revision
.
Umstand
Leistungsbericht
Vorsitzenden
Landessozialgericht
22
.
September
Bericht
Direktors
8
.
Februar
Entlassungsverfügung
erwähnt
werden
läßt
erkennen
Antragsgegner
unrichtigen
unvollständigen
Sachverhalt
ausgegangen
ist
.
Leistungsbericht
Vorsitzenden
Landessozialgericht
gehört
Grundlagen
dienstlichen
Beurteilung
Präsidenten
Landessozialgerichts
15
November
Entlassungsverfügung
berücksichtigt
worden
ist
.
Bericht
Direktors
8
.
Februar
bedurfte
Entlassungsverfügung
Erwähnung
Direktor
gesetzter
Antragstellerin
war
dienstliche
Beurteilung
zuständig
ist
.
Tätigkeit
Antragstellerin
kurzen
Zeit
1
.
Oktober
8
.
Februar
Gegenstand
Berichts
8
.
Februar
ist
wird
dienstlichen
Beurteilung
5
November
zuständigen
Dienstvorgesetzten
bewertet
.
Rüge
Revision
Antragsgegner
habe
vorliegenden
Beurteilungen
Feststellungen
getroffen
entnommen
werden
könnten
ist
unbegründet
.
Ansicht
Antragstellerin
ist
Antragsgegner
ausgegangen
Antragstellerin
sei
aufeinanderfolgenden
Beurteilungen
ungeeignet
angesehen
worden
.
Entlassungsverfügung
ist
entnehmen
;
Revision
angesprochenen
Ausführungen
dienstgerichtlichen
Verfahren
kommt
insoweit
.
Bemerkung
Entlassungsverfügung
Beurteilung
4
November
Ausdruck
gekommenen
Schwächen
hätten
Laufe
weiteren
Probezeit
verstärkt
wird
vorliegenden
Beurteilungen
getragen
.
Beurteilung
4
November
ist
Dispositionsfähigkeit
Antragstellerin
durchschnittlich
bewertet
Eignung
Richterin
Sozialgerichtsbarkeit
bejaht
worden
.
Beurteilungen
5
November
16
.
Dezember
hat
Präsident
Landessozialgerichts
nung
Antragstellerin
jeweils
verneint
Dispositionsfähigkeit
unterdurchschnittlich
weit
unterdurchschnittlich
bewertet
.
.
Revision
Antragstellerin
war
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
DRiG
.
V.m
.
Abs.
VwGO
.
Wert
Streitgegenstands
wird
Revisionsverfahren
entsprechend
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Satz
DM
festgesetzt
.
Spellbrink