NAMEN Verkündet : 13 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Prüfungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja DRiG § Abs. Nr. Abs. Abs. § Abs. erstinstanzliche Urteile Dienstgerichts Richter Landgericht Prüfungsverfahren ist nur Revision aber Berufung statthaft . Richter Probe Aktenbearbeitung Dispositionsfähigkeit auch mehrjähriger richterlicher Tätigkeit mangelhaft sind ausreichend Lage ist Verfahren angemessen fördern planvoll angemessener Zeit abzuschließen ist Ernennung Richter Lebenszeit geeignet . gilt auch dann Fähigkeiten Leistungen anderen Teilbereichen durchschnittlich besser sind . Dienstgericht Bundes Urteil 13 November Richter Landgericht Antragstellerin Revisionsklägerin Prozeßbevollmächtigte : Antragsgegner Revisionsbeklagter Entlassung Richterverhältnis Probe Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 13 November Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Vorsitzenden Richter Dr. Richterin Bundesgerichtshof  !  ! Spellbrink Richter Bundesgerichtshof Dr. Recht erkannt : Revision Antragstellerin Urteil Dienstgerichts Richter Landgericht 24 . Mai wird zurückgewiesen . Antragstellerin hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : geborene Antragstellerin war Ablegung zweiten juristischen Staatsprüfung Note befriedigend " Rechtsabteilung Kassenzahnärztlichen Vereinigung S. Landkreis tätig . 3 . Mai wurde Antragsgegner Berufung Richterverhältnis Probe höheren Justizdienst Landes stellt Sozialgericht zugewiesen . Dort war sitzende Kammer eingesetzt u.a. Streitsachen Aufgabenbereich Bundesanstalt Arbeit zuständig war . Geburt Tochter 22 . März wurde Anschluß Mutterschutz 18 . Mai 31 . März Erziehungsurlaub gewährt . 1 . April ist Beschäftigungszeit Hälfte regelmäßigen Dienstes ermäßigt . war 1 . April 30 . September Vorberichterstatterin Landessozialgericht tätig bearbeitete Streitverfahren Sachgebieten Arbeitslosenversicherung Kindergeldrecht Unfallversicherung . 2 . Oktober ist wieder Kammervorsitzende Sozialgericht eingesetzt bearbeitet u.a. verfahren Arbeitslosenversicherung übrigen Angelegenheiten Bundesanstalt Arbeit sozialen Entschädigungsrecht . Antragstellerin wurde mehrfach dienstlich beurteilt . 4 November bewertete Direktorin Sozialgerichts Dienststellung Richterin Sozialgerichtsbarkeit geeignet . Dispositionsfähigkeit wurde durchschnittlich übrigen Beurteilungsmerkmale durchschnittlich gut durchschnittlich überdurchschnittlich bewertet . Präsident Landessozialgerichts erklärte Beurteilung 11 . Januar einverstanden . bewertete Antragstellerin 15 November Berücksichtigung Leistungsberichts Vorsitzenden Landessozialgericht Tätigkeit terin Landessozialgericht Richterin Bereich Sozialversicherungsrechts geeignet . Dispositionsfähigkeit schiedene andere Beurteilungsmerkmale wurden Zeit Tätigkeit Landessozialgericht bewertet . übrigen Beurteilungsmerkmale sind gut durchschnittlich überdurchschnittlich bewertet worden . dienstlichen Beurteilung 5 November teilweise geändert Bescheid 6 . Januar sah Präsident Antragstellerin Tätigkeit Kammervorsitzenden Sozialgericht geeignet . bewertete Dispositionsfähigkeit weit unterdurchschnittlich führte : " Akten zeigen Richterin Fähigkeit weitgehend fehlt planvoll ökonomisch arbeiten . Besonders V-Sachen wird eigeninitiative Förderung Verfahrens Fällen vermißt Erledigung beweisintensiven Verfahren angemessenen Zeitraum unerläßlich ist . besteht Eindruck Richterin weitgehend Lage ist ersten Instanz zahlreich bearbeitenden Akten gleichzeitig Überblick aneinanderreihenden sinnvollen Ermittlungsschritten parallel bearbeiten . " Gesamtbeurteilung führte : " Ende September Kammern Richterin anhängigen Verfahren sind etwa laufende Akten durchgesehen worden ferner Richterin Zeitraum erledigten Verfahren Akten . Fällen zeigte planvolle Aktenbearbeitung deutlich machen würde Richterin kontinuierlich initiativ ermittelt . Förderung Fortgangs Verfahrens erfolgte teilweise gar . So finden vielen Verfahren Monate nur Schiebeverfügungen vorherigen Richter begonnene Sachaufklärungen werden nur unzureichend weitergeführt . Erscheint AR-Verfahren bloße Ausschreiben kommentarlose Übersenden Schriftsätzen längeren Zeitraum vertretbar so fehlt Vs-Sachen weitgehend teilweise völlig notwendige eigene planvolle Ermittlungsarbeit . finden Bearbeitungsfehler auftreten dürften . Vorlage Akten Urkundsbeamtin reagiert Richterin oft monatelang entsprechende Verfügung . . Verfügungen sind unterschrieben Datum versehen werden nachträglich wieder gestrichen Fall wird Klagebegründung Monate zugestellt . Ermittlungsschritte zeigen Unsicherheiten deuten mangelnde Auseinandersetzung Rechtslage . Erledigungszahlen waren Beurteilungsabschnitt auch Berücksichtigung Umstandes Richterin Halbtagskraft tätig ist ungenügend . ungenügende Arbeitsleistung mangelhafte Aktenbearbeitung Richterin Beurteilungszeitraum rechtfertigen erfordern Feststellung Richterin Tätigkeit Kammervorsitzenden Sozialgericht geeignet ist . " Beurteilung erhobene Anfechtungsklage Antragstellerin ist noch entschieden . dienstlichen Beurteilung 16 . Dezember teilweise geändert Bescheid 5 November Tätigkeit Richterin Zeit 1 . Oktober 30 November zugrunde liegt kam Präsident Landessozialgerichts folgender Gesamtbeurteilung : " erzielten Erledigungen waren halbe Richterstelle vergangenen Monaten durchschnittlich . Geschäftsverteilung ersten Halbjahr Eingängen hat Frau zunächst mehr erledigt eingegangen ist stärkerem Anstieg Eingangszahlen Änderung Geschäftsverteilung zweiten Halbjahr haben Erledigungen mehr Eingängen Schritt gehalten Eingänge September/Oktober/November 18/20/16 ; Erledigungen jedoch Erkrankung Arbeitstagen Oktober November berücksichtigen ist . Art Weise Effizienz Aktenbearbeitung ist weiterhin unzureichend mangelhaft . Verfahren werden Anfang kontinuierlich gestaltende Schriftsätze planvoll gefördert . fehlt Gespür schwierig gelagerten Fallgestaltungen zeitnah energisch Sachverhaltsaufklärung beginnen veränderte Situationen richtigen Initiative auch zeitlicher Hinsicht überzeugend reagieren . Akten werden zunächst lediglich Schriftsätze ausgetauscht Richterin richtunggebend eingreift so ist Verfahren gar Jahren gleiche Klageerhebung . wird oft versäumt angemessener Zeit fallangemessenen Lösungen insbesondere auch Bereich vorbereitenden Maßnahmen gelangen . Oft werden Stellungnahmen inhaltsarmen Schriftsätzen Gegenseite Monate angemahnt . entsteht Eindruck Richterin Vielzahl Verfahren Weise Griff hat Eigenart angemessen parallel ökonomische zielgerichtete Ermittlungen fördern . " Dispositionsfähigkeit Antragstellerin bewertete Präsident folgender Begründung unterdurchschnittlich : " Beurteilungszeitraum ergibt Richterin Bearbeitung Akten wenig planvoll eigeninitiativ fördert . ist nur unzureichend fähig bestehenden Vielfalt Verfahren ersten Instanz gleichzeitig sinnvoll aneinanderreihenden Ermittlungsschritten Verfahren angemessenen Art fördern planvoll Zusammenwirken Beteiligten angemessenen Zeit Ende bringen . " übrigen Beurteilungsmerkmale beurteilte durchschnittlich gut durchschnittlich überdurchschnittlich . Widerspruch Antragstellerin Beurteilung ist noch entschieden . Antragsgegner verfügte 29 . Januar gemäß § Abs. Nr. DRiG Entlassung Antragstellerin Richterverhältnis Probe Wirkung 16 . März zuvor Gelegenheit Stellungnahme gegeben worden war Präsidialrat Entlassung 21 . Januar zugestimmt hatte . Begründung Entlassung führte Antragsgegner wesentlichen Antragstellerin sei Ausübung Richteramtes geeignet . unterdurchschnittlich eingestufte Dispositionsfähigkeit betreffe zentrale Fähigkeit Richters Eingangsamt Vielzahl Verfahren auseinanderzusetzen planvoll ökonomisch gleichzeitig bearbeiten . Antragstellerin werde zwar Teil beruflichen Anforderungen etwa Bereich mündlichen schriftlichen Ausdrucks gerecht . Maßgeblich Entlassung sei jedoch fehlende generelle Einsetzbarkeit Richterin . stünden Bereich Dispositionsfähigkeit aufgezeigten Leistungen auch Sozialgerichtsbarkeit besonderer Bedeutung seien . anfänglichen bereits Beurteilung 4 November Ausdruck kommenden Schwächen Antragstellerin hätten Ablauf vierten Jahres Probezeit verstärkt . sei auszugehen Antragstellerin Anforderungen Richtertätigkeit auch Ablaufs weiteren Jahres gerecht würde . hiergegen erhobenen Widerspruch wies Antragsgegner Bescheid 1 . März . Antragstellerin hat Dienstgericht Richter Landgericht erhobenen Klage Aufhebung -9- sungsverfügung Widerspruchsbescheids beantragt . Dienstgericht hat Antrag angefochtene Urteil 24 . Mai unbegründet zurückgewiesen . Begründung hat wesentlichen ausgeführt : Entlassungsverfügung Gestalt Widerspruchsbescheids sei formell materiell rechtmäßig . Mitwirkung Präsidialrats sei rechtsfehlerhaft Vorsitzende Präsidialrats Präsident Landessozialgerichts Dienstvorgesetzter Antragstellerin beabsichtigten Entlassung befaßt gewesen sei . Beurteilung Antragsgegners Antragstellerin sei Richteramt geeignet könne Akt wertender Erkenntnis nur beschränkt nachgeprüft werden . Antragsgegner habe Begriff Eignung zutreffend erkannt Grenze Beurteilungsspielraums verletzt . Revision verfolgt Antragstellerin Antrag . Entscheidungsgründe : zulässige Revision ist unbegründet . Revision ist gemäß § § Abs. Abs. DRiG § Abs. MV zulässig . erstinstanzliche Urteile Dienstgerichts Richter Landgericht Prüfungsverfahren ist nur Revision aber Berufung statthaft . 1 . Landesrecht findet Dienstgerichtshof Richter Oberlandesgericht vorliegenden Verfahren Beschluß 14 . August 2/00 Recht entschieden hat Prüfungsverfahren Berufung . § MV entscheidet Dienstgerichtshof lediglich Berufungen Disziplinarverfahren Beschwerden . Wortlaut Vorschrift ist Berufung Prüfungsverfahren vorgesehen . wird Gesetzesmaterialien bestätigt . Begründung Regierungsentwurfs Landesrichtergesetzes Drs . S. regelt § MV sachliche Zuständigkeit Dienstgerichtshofs zweite Instanz Bundesrecht zweite Instanz Revision Dienstgericht Bundes vorsieht . geht § MV erfaßten Verfahren mithin auch Prüfungsverfahren nur Revision aber Berufung statthaft sein soll . Statthaftigkeit Berufung Prüfungsverfahren kann auch § § MV hergeleitet werden . Abs. Satz MV gelten Prüfungsverfahren Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend Landesrichtergesetz bestimmt . § MV Zuständigkeit Dienstgerichtshofes Berufungen regelt kommen Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung Berufung Anwendung . Regelung sachlichen Zuständigkeit Dienstgerichtshofes § MV ist abschließend . Abs. Beteiligten Urteile Richterdienstgerichte Revision Maßgabe § DRiG zusteht erweitert sachliche Zuständigkeit Dienstgerichtshofes . Richterdienstgerichte sind zwar gemäß Satz MV Dienstgericht Richter auch Dienstgerichtshof Richter . Gleichwohl kann § Abs. geschlossen werden Dienstgerichtshof Berufungen Prüfungsverfahren zuständig sei andernfalls Urteile gäbe Revision richten könnte . Wortlaut Entstehungsgeschichte § Abs. MV lassen erkennen Vorschrift sachliche Zuständigkeit Dienstgerichtshofes § MV ausdehnen soll . Begründung Regierungsentwurfs Landesrichtergesetzes Drs . S. bringt vielmehr Ausdruck § Abs. MV nur deklaratorischen Charakter hat . Regierungsbegründung wird nämlich ausgeführt Prüfungsverfahren Revision Dienstgericht Bundes zuzulassen sei folge unmittelbar Bund Länder geltenden Vorschriften § § Abs. Abs. DRiG. § Abs. MV mithin Regelung sachlichen Zuständigkeit Dienstgerichtshofes enthält kann Vorschrift auch Prüfungsverfahren speziellere Regelung Vorrang haben . gilt anders Revision meint § Abs. Aussetzung Prüfungsverfahren Richterdienstgericht Dienstgericht Richter Richter regelt . Abs. ist vorliegenden Fall Anfechtung Verfügung Richter Probe entlassen wird anwendbar . gilt nur Anfechtung Maßnahmen Dienstaufsicht Gründen § Abs. Insoweit regelt sachliche Zuständigkeit Dienstgerichtshofes soll sicherstellen ausschließlich Richterdienstgerichte Zulässigkeit Unzulässigkeit Maßnahmen Dienstaufsicht entscheiden Gerichte aber Prüfungsverfahren auch andere Anfechtungsgründe urteilen . RegEntw LRiG ; Drs . S. . 2 . Unstatthaftigkeit Berufung verstößt bundesrahmenrechtliche Vorgaben Prüfungsverfahren . § Abs. Satz Abs. Abs. DRiG bestimmen lediglich Verfahren Dienstgerichten mindestens Rechtszügen besteht Revision stets zulässig ist . wird Einrichtung Berufungsverfahrens Landesrecht zugelassen verbindlich vorgeschrieben . Verzicht Berufungsverfahren ist auch etwa rahmenrechtswidrig Ausschluß Revision Folge hätte vgl. Urteil 29 . März . Abs. MV läßt erstinstanzliche Urteile Dienstgerichts Revision Dienstgericht Bundes Maßgabe DRiG ausdrücklich . II . Revision ist unbegründet . § Abs. Nr. DRiG gestützte Entlassung Antragstellerin Richterverhältnis Probe ist rechtlich beanstanden . 1 . formellen Voraussetzungen Vorschrift sind erfüllt . Antragstellerin wurde angegriffenen Entlassungsverfügung 16 . März Ablauf vierten Jahres Ernennung Richterin Probe verlängert Zeit Erziehungsurlaubs § Abs. DRiG entlassen . Entlassungsverfügung wurde Beachtung Frist Wochen Entlassungstag § Abs. DRiG 29 . Januar ausgehändigt . Ansicht Antragstellerin steht formellen Rechtmäßigkeit Entlassung Präsidenten Landessozialgerichts Eigenschaft Vorsitzender Präsidialrats Befassung Teilen Entlassungsverfahrens Besorgnis Befangenheit abgelehnt hat Präsidialrat Entlassung zustimmte . Präsident Landessozialgerichts ist gemäß § Abs. Nr. MV Vorsitzender Präsidialrats Sozialgerichtsbarkeit . Zugleich ist Dienstaufsichtsbehörde Sozialgerichte § Abs. Nr. Gesetzes Ausführung Gerichtsstrukturgesetzes wirkt Regel Vorbereitung Entscheidungen Entlassung Richtern Probe . beruhende Sachkunde soll auch Stellungnahme Präsidialrats genutzt werden . Tätigkeit Dienstaufsichtsbehörde können Bedenken Mitwirkung Präsidialrat hergeleitet werden vgl. Urteil 1 . März . Rechtsgedanken § Abs. VwGO kann Antragstellerin berufen . hat auch Grund vorgetragen geeignet wäre Mißtrauen unparteiische Amtsausübung Präsidenten Landessozialgerichts rechtfertigen § Abs. MV . 2 . Entlassungsverfügung ist auch materiell-rechtlich beanstanden . ständiger Rechtsprechung Dienstgerichts Bundes stellt Entscheidung Frage Richter Probe Richteramt geeignet ist § Abs. Nr. DRiG Akt wertender Erkenntnis . gewährt Dienstherrn Beurteilungsspielraum gerichtliche Überprüfung beschränkt ist Begriff Eignung verkannt unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet sachfremde Erwägungen angestellt worden sind Urteile 24 November f. 25 . . . S. 22 . September 143 ; vgl. allg. normativ eröffneten Beurteilungsspielräumen Behörden : 56 ; . Ansicht Antragstellerin hat Dienstherr Begriff Eignung verkannt . Antragsgegner ist Entlassungsverfügung ausgegangen Richter Probe nur dann Richteramt geeignet ist willens Lage ist übermäßig belastetes richterliches Dezernat erhebliche Verzögerungen bewältigen anhängigen Verfahren gleichzeitig planvoll ökonomisch bearbeitet . ist rechtlich beanstanden . funktionsfähige Rechtspflege Staat gewährleisten hat erfordert Richter bereit Lage sind übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich Berücksichtigung Arbeitsbelastung zügig erledigen vgl. Urteile 1 . März 22 . September . Verantwortungsbewußtsein Einsatzbereitschaft Richters sind richterlichen Unabhängigkeit Einflußmöglichkeiten Dienstherrn erheblich einschränkt hohe Anforderungen stellen . Richter Aktenbearbeitung auch mehrjähriger richterlicher Tätigkeit mangelhaft ist Dispositionsfähigkeit unzureichend ausreichend Lage ist gründlich konzentriert arbeiten Verfahren angemessen fördern planvoll angemessener Zeit abzuschließen wird Anforderungen gerecht ist Ernennung Richter Lebenszeit geeignet . gilt auch dann Fähigkeiten Leistungen Richters anderen Teilbereichen durchschnittlich besser sind . Antragsgegner andere Beurteilungsmerkmale etwa mündlichen schriftlichen Ausdruck Entlassungsverfügung nur kurz erwähnt hat Mängel Dispositionsfähigkeit abzuwägen bedeutet Ansicht Antragstellerin Antragsgegner Begriff Eignung verkannt hat . ist Rechtsgründen beanstanden Beurteilungen 5 November 16 . Dezember festgestellten Mängel Dispositionsfähigkeit Antragstellerin Eignung Richteramt verneint worden ist . Antragsgegner ist auch unrichtigen unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen . durfte Beurteilungen Präsidenten Landessozialgerichts 5 November 16 . Dezember Entlassungsverfügung zugrunde legen . ständiger Rechtsprechung Dienstgerichts Bundes darf Justizminister obliegenden Personalentscheidungen insbesondere Beurteilungen Präsidenten oberster Landesgerichte verlassen vernünftigen Anlaß hat Zuverlässigkeit bezweifeln Urteile 29 . September 10 Juli . rechtskräftige Entscheidung Antragstellerin Beurteilungen erhobenen Rechtsmittel mußte abwarten . Rechtsschutz Entlassungsverfügung betroffenen Richters Probe wird genügt Möglichkeit hat Dienstherrn Wege einstweiligen Rechtsschutzes Verwaltungsgerichten Verwendung angefochtenen Beurteilung untersagen lassen Urteil 25 . Mai DRiG § Nr. 8) . Weg hat Antragstellerin beschritten . eigene Bewertung Antragsgegners Beurteilungen 5 November 16 . Dezember seien erkennbar rechtswidrig ist rechtlich beanstanden . Antragstellerin macht Erfolg geltend Präsident Landessozialgerichts habe Ungunsten berücksichtigt nur Halbtagsstelle hatte . Beurteilungen selbst enthalten Anhaltspunkt . Präsident Landessozialgerichts hat zwar Bericht 28 . Januar Antragsgegner also Erstellung Beurteilungen ausgeführt Durchsicht Akten Jahre habe Gesamtschau unzureichende Leistung gezeigt Antragstellerin wußte bereits unzulängliche Beurteilung erteilt worden war nur Halbtagsstelle inne hatte . Auch Bemerkung ist entnehmen Ermäßigung Beschäftigungszeit Antragstellerin Nachteil Beurteilungen 5 November 16 . Dezember ausgewirkt hat . Bemerkung Ausdruck bringen sollte Antragstellerin ermäßigten Beschäftigungszeit zusätzlichen Anlaß hatte Beurteilung 5 November Leistungssteigerung bemühen bedeutet auch tatsächliche Leistung rechtsfehlerhaft beurteilt worden ist . Anders Revision meint gaben Beurteilungen Präsidenten Landessozialgerichts auch Anlaß Zweifeln Arbeitsweise Antragstellerin allein Verfahrensakten Heranziehung Beiakten gewürdigt hat . Revision zeigt Ausführungen sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz Bedeutung Beiakten dienstlichen Beurteilungen ausgewerteten Verfahren Akten beigezogen worden waren Bedeutung weitere Förderung Verfahren hatten . Auch Rügen Revision Antragsgegner habe wesentliche Tatsachen berücksichtigt greifen . gilt zunächst Rüge sei unberücksichtigt geblieben Bestand Altverfahren Entlassung Antragstellerin wesentlicher Bedeutung gewesen sei Jahre zurückgegangen sei . Anzahl Altverfahren Dezernat Antragstellerin ist Beurteilungen Präsidenten Landessozialgerichts 5 November 16 . Dezember noch Entlassungsverfügung Antragsgegners erwähnt . Widerspruchsbescheid enthält insoweit lediglich zutreffende Feststellung Jahresstatistik 1 . Januar Antragstellerin betreuten halben Dezernat weitaus sog. " Altfälle " Sozialgerichts anhängig gewesen seien . Bestand Altfällen zentrales Argument Antragsgegners gehandelt habe trifft Ansicht Revision . Umstand Leistungsbericht Vorsitzenden Landessozialgericht 22 . September Bericht Direktors 8 . Februar Entlassungsverfügung erwähnt werden läßt erkennen Antragsgegner unrichtigen unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist . Leistungsbericht Vorsitzenden Landessozialgericht gehört Grundlagen dienstlichen Beurteilung Präsidenten Landessozialgerichts 15 November Entlassungsverfügung berücksichtigt worden ist . Bericht Direktors 8 . Februar bedurfte Entlassungsverfügung Erwähnung Direktor gesetzter Antragstellerin war dienstliche Beurteilung zuständig ist . Tätigkeit Antragstellerin kurzen Zeit 1 . Oktober 8 . Februar Gegenstand Berichts 8 . Februar ist wird dienstlichen Beurteilung 5 November zuständigen Dienstvorgesetzten bewertet . Rüge Revision Antragsgegner habe vorliegenden Beurteilungen Feststellungen getroffen entnommen werden könnten ist unbegründet . Ansicht Antragstellerin ist Antragsgegner ausgegangen Antragstellerin sei aufeinanderfolgenden Beurteilungen ungeeignet angesehen worden . Entlassungsverfügung ist entnehmen ; Revision angesprochenen Ausführungen dienstgerichtlichen Verfahren kommt insoweit . Bemerkung Entlassungsverfügung Beurteilung 4 November Ausdruck gekommenen Schwächen hätten Laufe weiteren Probezeit verstärkt wird vorliegenden Beurteilungen getragen . Beurteilung 4 November ist Dispositionsfähigkeit Antragstellerin durchschnittlich bewertet Eignung Richterin Sozialgerichtsbarkeit bejaht worden . Beurteilungen 5 November 16 . Dezember hat Präsident Landessozialgerichts nung Antragstellerin jeweils verneint Dispositionsfähigkeit unterdurchschnittlich weit unterdurchschnittlich bewertet . . Revision Antragstellerin war zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz DRiG . V.m . Abs. VwGO . Wert Streitgegenstands wird Revisionsverfahren entsprechend § § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Satz DM festgesetzt . Spellbrink