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2170 lines
20 KiB

NAMEN
12
.
Mai
Prüfungsverfahren
Richters
Antragssteller
Revisionskläger
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
12
.
Mai
mündliche
Verhandlung
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Urteil
Landgerichts
Bayerisches
Dienstgericht
Richter
16
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Anträge
3a
zurückgewiesen
worden
sind
.
wird
festgestellt
Äußerung
"
unbegründeten
Selbstablehnungen
nimmt
Richter
immer
wieder
damalige
Strafverfahren
Rechtsbeugung
Bezug
"
Schreiben
Präsidenten
Landgerichts
Präsidenten
Oberlandesgerichts
16
.
Februar
;
Äußerung
"
gemachte
private
Erfahrung
hat
Richter
anderen
Bußgeldsache
sofort
herangezogen
Bußgeldsache
"
trag
Präsidenten
Landgerichts
Regierung
11
.
April
;
Äußerung
Präsidenten
Landgerichts
"
natürlich
hat
Gericht
Problem
ter
Jahrzehnt
Nachbarschaftsstreitigkeiten
verwickelt
ist
.
Schließlich
widerspricht
richterlichen
Mäßigungsgebot
"
Interview
Süddeutschen
Zeitung
20
.
September
;
Bescheidung
Widerspruchs
Antragstellers
15
.
Juni
beauftragten
Richter
Widerspruchsbescheid
Präsidenten
Oberlandesgerichts
10
.
September
Az
.
2050/II-IVb/12
unzulässig
waren
.
Kosten
Verfahrens
tragen
Antragsteller
Drittel
Staatskasse
Drittel
.
Tatbestand
:
Antragsteller
war
16
.
September
Richterverhältnis
Lebenszeit
Richter
Amtsgericht
;
dort
war
Pflegschaftssachen
Minderjährige
Verschollenheitssachen
eingesetzt
.
Ablauf
8
.
März
ist
Antragsteller
Antrag
Ruhestand
versetzt
worden
.
Präsident
Landgerichts
gab
Antragsteller
11
.
April
vorheriger
Anhörung
Regierung
zugeleiteten
Gutachtensauftrag
Erstellung
amtsärztlichen
Zeugnisses
möglichen
dauerhaften
Dienstunfähigkeit
Antragstellers
bekannt
.
Antragsteller
erhob
Untersuchungsanordnung
Widerspruch
Bescheid
Präsidenten
Oberlandesgerichts
16
Juli
zurückgewiesen
wurde
.
beantragte
Antragsteller
31
Juli
Landgericht
Bayerisches
Dienstgericht
Richter
Aufhebung
Anordnung
.
Dienstgericht
verwies
Verfahren
Verwaltungsgericht
.
wies
Untersuchungsanordnung
Präsidenten
Landgerichts
gerichtete
Klage
Urteil
1
.
August
verpflichtete
Freistaat
Hilfsantrag
Antragstellers
zugleich
Neubescheidung
Antrags
Aufhebung
Untersuchungsanordnung
.
Verfügung
20
.
Oktober
hob
Präsident
Landgerichts
Bayreuth
Untersuchungsanordnung
Begründung
lägen
Krankheitstage
mehr
auch
sonst
hätten
Auffälligkeiten
mehr
gezeigt
.
anderen
Verfahren
Verwaltungsgericht
Antragsteller
Klage
Verletzung
Fürsorgepflicht
geltend
gemacht
hatte
erklärte
Präsident
Landgerichts
2
.
Februar
"
Angelegenheit
erledigt
"
;
Wiederholungsgefahr
bestehe
.
Verfahren
wurde
eingestellt
Antragsteller
Klageanträge
zurückgenommen
Parteien
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
hatten
;
Übrigen
wurde
Klage
abgewiesen
.
Zuvor
hatte
Antragsteller
Eingabe
16
.
Oktober
weitere
Schreiben
ergänzte
Bayerischen
Landtag
gewandt
.
Bayerische
Staatsministerium
Justiz
nahm
Präsidenten
Bayerischen
Landtags
Schreiben
29
.
Januar
26
.
Juni
Stellung
.
Schreiben
29
.
Januar
war
ausgeführt
Behauptung
Petenten
habe
Arbeit
beanstandungsfrei
geführt
sei
unzutreffend
.
Auskunft
Präsidenten
Landgerichts
sei
Jahren
Vielzahl
Beschwerden
Beanstandungen
Tätigkeit
verzögerter
Sachbehandlung
gekommen
.
sei
Nichterreichbarkeit
Richters
Jahren
Dauerproblem
.
Schreiben
26
.
Juni
hieß
sei
ungewöhnlich
hohen
Zahl
Abwesenheitstagen
Antragstellers
wiederholt
Nachfragen
Beschwerden
verzögerter
Sachbehandlung
Nichterreichbarkeit
gekommen
.
Untersuchungsanordnung
hätten
schriftliche
Dienstaufsichtsbeschwerden
zögerlicher
Sachbehandlung
vorgelegen
.
Beschwerden
zugrunde
liegende
Sachverhalt
ergangene
Entscheidung
Präsidenten
Landgerichts
waren
Schreiben
26
.
Juni
kurz
dargestellt
.
Schreiben
15
.
Juni
Präsidenten
Landgerichts
beantragte
Antragsteller
Durchführung
Vorverfahrens/Widerspruchsverfahrens
Antrag
Dienstgericht
.
einzelne
Passagen
vorliegenden
Prüfungsverfahrens
betreffenden
Antrag
begehrte
erkennen
Schreiben
Präsidenten
Landgerichts
Zusammenhang
Untersuchungsanordnung
Fürsorgepflichtverletzungsverfahren
richterlichen
Unabhängigkeit
beeinträchtigten
.
Widerspruchsbescheid
Präsidenten
richts
10
.
September
wurde
Widerspruch
Antragstellers
15
.
Juni
ergänzt
Schreiben
18
.
Juni
zurückgewiesen
.
Schreiben
war
Richter
Oberlandesgericht
Dr.
S.
Zusatz
"
unterzeichnet
.
Richter
Oberlandesgericht
Dr.
war
Präsidenten
Oberlandesgerichts
angeordneten
Geschäftsverteilung
Verwaltungsabteilung
Oberlandesgerichts
abschließenden
Bearbeitung
Widerspruchsverfahren
betraut
Entscheidungen
Präsidenten
Landgerichte
richteten
allgemein
Unterzeichnung
auch
abschließenden
Bescheide
befugt
.
Schreiben
22
Juli
14
.
August
erhob
Antragsteller
weiteren
verfahrensgegenständlichen
Beanstandungen
Widerspruch
Bescheid
Präsidenten
Oberlandesgerichts
21
.
Oktober
Bayerischen
Staatsministeriums
Justiz
gleichen
Tag
zurückgewiesen
wurde
.
Schreiben
12
.
September
hat
Antragsteller
Landgericht
Bayerisches
Dienstgericht
Richter
dienstgerichtliche
Entscheidung
Verletzung
richterlichen
Unabhängigkeit
Äußerungen
sonstige
Maßnahmen
Präsidenten
Landgerichts
Zusammenhang
Untersuchungsanordnung
beantragt
.
hat
auch
Äußerungen
20
.
September
Süddeutschen
Zeitung
erschienenen
Artikel
gewandt
Presseanfrage
Bezug
Antragsteller
erteilte
Auskunft
Präsidenten
Landgerichts
zitiert
wurde
:
"
natürlich
hat
Gericht
Problem
Richter
Jahrzehnt
Nachbarschaftsstreitigkeiten
verwickelt
ist
Schließlich
widerspreche
richterlichen
Mäßigungsgebot
.
"
hat
beanstandet
Rahmen
Bearbeitung
Dienstaufsichtsbeschwerden
erhoben
worden
waren
dent
Landgerichts
Fällen
Richter
Amtsgericht
beigezogen
jeweiligen
Akten
überlassen
hatte
.
Einzelnen
hat
Antragsteller
folgende
Ausführungen
Maßnahmen
beanstandet
:
1
.
Schreiben
18
.
März
Verwaltungsgericht
Verfahren
:
"
gilt
auch
Tatsache
Jourdienst
immer
wieder
Unzuträglichkeiten
gekommen
ist
"
2
.
Schreiben
16
.
Februar
Präsidenten
Oberlandesgerichts
:
"
Herr
liegt
Dauerstreit
Ärzten
Betreuungspersonal
"
;
"
Auch
Jourdienst
kommt
immer
wieder
Unzuträglichkeiten
Vorkehrungen
getroffen
werden
ordnungsgemäßen
Ablauf
gewährleisten
Eigenwilligkeiten
Herrn
aufzufangen
"
"
unbegründeten
Selbstablehnungen
nimmt
Richter
immer
wieder
damalige
Strafverfahren
Rechtsbeugung
Bezug
"
Anlagen
.
3
.
Schreiben
11
.
Februar
Regierung
Gutachtensauftrag
:
"
gemachte
private
Erfahrung
hat
Richter
anderen
Bußgeldsache
sofort
herangezogen
Bußgeldsache
"
;
"
Beispielhaft
Selbstablehnungen
Richters
gegebenen
Begründungen
verweise
Anlage
"
;
"
Verfahren
lehnte
Richter
bereit
sei
derart
unverschämten
Leuten
Richter
Entscheidung
treffen
.
Gemeint
war
Verfahrensbeteiligter
möglicher
Käufer
Anwesens
Bezug
Person
Richters
Leserbrief
geschrieben
hat
Anlage
"
;
"
Verfahren
begründete
Richter
Selbstablehnung
u.a.
Äußerungen
Betroffenen
sein
Richters
Strafverfahren
ausgebliebene
Rehabilitation
Anlage
"
;
4
.
Schreiben
19
November
Dienstgericht
Richter
Verfahren
:
"
Behauptung
Antragsteller
habe
Arbeit
beanstandungsfrei
geführt
ist
unzutreffend
.
kam
Jahren
Vielzahl
Beschwerden
Beanstandungen
Tätigkeit
.
verweise
beispielhaft
Schreiben
Örtlichen
Arbeitsgemeinschaft
Landkreis
Stadt
26
.
Februar
anliegenden
Schreiben
Anlage
Dienstaufsichtsbeschwerde
Oberbürgermeisters
Stadt
28
.
September
verzögerter
Sachbehandlung
"
;
"
Betreuungsreferat
Antragstellers
halbwegs
funktionierte
ist
übermäßigen
Einsatz
Vertreter
zurückzuführen
Verdienst
Antragstellers
"
;
"
Nichterreichbarkeit
Richters
ist
Jahren
Dauerproblem
findet
auch
Schreiben
Betreuungsstelle
Chefarztes
Bezirkskrankenhauses
5
.
Oktober
Anlage
Niederschlag
"
;
5
.
Artikel
Süddeutschen
Zeitung
20
.
September
:
"
natürlich
hat
Gericht
Problem
Richter
Jahrzehnt
Nachbarschaftsstreitigkeiten
verwickelt
ist
.
Schließlich
widerspreche
richterlichen
Mäßigungsgebot
"
;
6
.
Schreiben
Bayerischen
Staatsministeriums
Justiz
29
.
Januar
gemachten
Ausführungen
:
"
Auch
ist
Behauptung
Petenten
habe
Arbeit
beanstandungsfrei
geführt
unzutreffend
.
Auskunft
Präsidenten
Landgerichts
kam
Jahren
Vielzahl
Beschwerden
Beanstandungen
Tätigkeit
verzögerter
Sachbehandlung
.
sei
Nichterreichbarkeit
Richters
Jahren
Dauerproblem
"
;
-9-
7
.
Schreiben
Bayerischen
Staatsministeriums
Justiz
26
.
Juni
Az
.
gemachten
Ausführungen
:
"
Auswirkungen
Fehlzeiten
richterliches
Dienstverhältnis
ist
hinzuweisen
ungewöhnlich
hohen
Zahl
Abwesenheitstagen
wiederholt
Nachfragen
Beschwerden
verzögerter
Sachbehandlung
Nichterreichbarkeit
Nichterreichbarkeit
Petenten
kam
"
Benennung
Betreuungsverfahren
Bezugnahme
aktenmäßig
dokumentierte
angebliche
persönliche
telefonische
Ansprachen
;
8
.
Widerspruchsbescheid
Präsidenten
16
Juli
b/12
gemachten
Ausführungen
:
"
Wertung
Erkenntnisse
Anzeichen
Erkrankung
steht
Einklang
aufgezeigten
Verhalten
Widerspruchsführers
geführten
Betreuungsverfahren
"
;
9
.
Überlassung
Akten
richterlichen
Zuständigkeit
Antragstellers
anderen
Richter
Amtsgerichts
Wahrnehmung
allein
Präsidenten
Landgerichts
Dienstvorgesetzten
vorbehaltener
Tätigkeit
Rahmen
Dienstaufsicht
.
Ferner
beantragte
festzustellen
Antrag
Widerspruchsbescheid
Präsidenten
10
.
September
Aktenzeichen
:
2050/II-IVb/12
richterliche
Unabhängigkeit
verletzt
.
Landgericht
Bayerisches
Dienstgericht
Richter
hat
Antrag
angefochtene
Urteil
zurückgewiesen
.
Beanstandungen
hat
Antrag
unzulässig
Übrigen
Beanstandungen
hat
unbegründet
angesehen
.
richtet
Revision
Antragstellers
beantragt
Urteil
Dienstgerichts
aufzuheben
Anträgen
erster
Instanz
entscheiden
.
Antragsgegner
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Parteien
haben
Einverständnis
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
Art
.
Abs.
BayRiG
§
Abs.
§
Abs.
DRiG
zulässige
Revision
ist
nur
Urteilstenor
ersichtlichen
Umfang
begründet
;
Übrigen
ist
unbegründet
.
1
.
Ansicht
Dienstgerichts
fehlt
Anträge
Feststellungsinteresse
Antragstellers
;
Begehren
ist
insoweit
Unrecht
unzulässig
zurückgewiesen
worden
.
genannten
Anträge
sind
unzulässig
Antragsteller
Dienstgericht
angenommen
hat
schon
ausreichend
dargelegt
habe
beanstandeten
Maßnahmen
Beeinträchtigung
Unabhängigkeit
Sinne
§
Abs.
DRiG
liegen
könnte
.
Prüfungsantrag
ist
zwar
nur
dann
zulässig
nachvollziehbar
dargelegt
ist
Maßnahme
Dienstaufsicht
Sinne
§
Abs.
DRiG
vorliegt
Maßnahme
richterliche
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
Urteil
20
.
Januar
.
juris
;
Urteil
3
November
.
ständiger
Rechtsprechung
Dienstgerichts
Bundes
genügt
jedoch
schlichte
nachvollziehbare
Behauptung
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
vgl.
nur
Urteil
3
.
Dezember
.
juris
;
Urteil
24
November
4/94
.
Antragsteller
hat
hinreichend
dargelegt
beanstandeten
Maßnahmen
Dienstaufsicht
handelt
veranlasst
sein
könnte
Sachentscheidung
künftig
anders
treffen
.
Frage
beanstandeten
Maßnahmen
richterliche
Unabhängigkeit
beeinträchtigen
können
ist
Frage
Begründetheit
Prüfungsantrags
.
Antragsteller
angefochtenen
Äußerungen
stellen
Maßnahmen
Dienstaufsicht
.
Begriff
Maßnahme
Dienstaufsicht
Sinne
§
Abs.
DRiG
ist
Interesse
wirkungsvollen
Schutzes
richterlichen
Unabhängigkeit
weit
auszulegen
.
umfasst
nur
unmittelbare
Eingriffe
auch
Einflussnahmen
Dienstaufsicht
Betracht
kommenden
Stelle
Tätigkeit
Richters
nur
mittelbar
auswirken
abzielen
Urteil
16
November
38
;
Urteil
20
.
Januar
.
juris
.
beanstandeten
Äußerungen
haben
durchweg
kritische
Stellungnahmen
Beschreibungen
dienstlichen
teilweise
auch
außerdienstlichen
Verhaltens
Antragstellers
Gegenstand
überwiegend
Darstellung
Sachbearbeitung
Rahmen
Betreuungsrichter
zugewiesenen
Geschäftsaufgabe
.
dienstgerichtlichen
Überprüfung
unterliegen
auch
Maßnahmen
Dienstaufsicht
außerdienstliche
Verhalten
Richters
betreffen
Urteil
11
.
Februar
.
Rechtsschutzinteresse
Prüfungsverfahren
§
Abs.
DRiG
ist
Anträge
entfallen
Untersuchungsanordnung
Präsidenten
Landgerichts
11
.
April
Verfügung
20
.
Oktober
aufgehoben
wurde
.
einseitige
Erklärung
Antragsgegners
Angelegenheit
sei
"
ledigt
"
entfällt
Rechtsschutzinteresse
Feststellung
Maßnahme
Dienstaufsicht
habe
unzulässig
Bereich
richterlicher
Unabhängigkeit
eingegriffen
.
Rechtsschutzbedürfnis
ist
vorliegend
Berücksichtigung
Art
Inhalt
angegriffenen
Maßnahmen
Dienstaufsicht
auch
entfallen
Antragsteller
Ablauf
8
.
März
Antrag
Ruhestand
versetzt
wurde
vgl.
Urteil
27
.
September
.
19
;
insoweit
abgedruckt
.
2
.
Ansicht
Dienstgerichts
sind
Anträgen
3a
beanstandeten
Maßnahmen
unzulässig
Unabhängigkeit
Antragstellers
Sinne
§
Abs.
DRiG
beeinträchtigen
.
ständiger
Rechtsprechung
sind
dienstaufsichtliche
Maßnahmen
Richtern
äußere
Ordnung
Geschäftsablaufs
Verfahrensgangs
betreffen
grundsätzlich
zulässig
Kernbereich
Rechtsprechung
grundsätzlich
unzulässig
vgl.
Urteil
23
.
Oktober
f.
;
Urteil
4
.
Juni
.
f.
;
Urteil
20
.
Januar
.
juris
.
Kernbereich
richterlicher
Tätigkeit
zählen
richterlichen
Sachentscheidung
selbst
grundsätzlich
auch
Maßnahmen
Verfahrensleitung
Fristbestimmung
Umgangs
Parteien
Verfahrensbeteiligten
Erklärungen
Ablehnungsverfahren
vgl.
Einzelnen
Schmidt-Räntsch
DRiG
6
.
Aufl
.
§
.
.
.
Kernbereich
Rechtsprechung
sind
Dienstaufsicht
lediglich
evidente
Fehlgriffe
offensichtlich
unvertretbare
Entscheidungen
zugänglich
vgl.
Urteil
4
.
Juni
.
.
Anwendung
allgemeinen
Grundsätze
vorliegenden
Fall
hat
Bestimmung
Grenze
Dienstaufsicht
richterlicher
Unabhängigkeit
Besonderheiten
Rechnung
tragen
ergeben
Antragsteller
beanstandeten
Maßnahmen
Dienstvorgesetzten
Gang
gesetzten
Verfahren
Überprüfung
Dienstfähigkeit
Antragstellers
getroffen
wurden
.
Überprüfung
ist
angeordnet
worden
Sicht
Dienstvorgesetzten
Zeitraum
Jahren
ernst
nehmende
Anhaltspunkte
gegeben
waren
Dienstfähigkeit
Antragstellers
gesundheitlichen
ersichtlich
:
psychischen
Gründen
Dauer
erheblich
eingeschränkt
aufgehoben
sein
könnte
.
Einschätzung
Dienstvorgesetzten
war
konkrete
tatsächliche
Anhaltspunkte
gestützt
.
entsprach
zuletzt
auch
Fürsorgepflicht
Klärung
herbeizuführen
;
Anordnung
Untersuchung
Dienstfähigkeit
Antragstellers
war
sachgerecht
willkürfrei
.
vorliegenden
Fall
Auffälligkeiten
Verhalten
Eindruck
Dienstvorgesetzten
Wesentlichen
psychische
Dispositionen
Reaktionen
sonstige
Besonderheiten
stützen
ist
unerlässlich
überschreitet
Grenze
unzulässigen
Einwirkung
Bereich
richterlicher
Unabhängigkeit
Dienstvorgesetzte
Verfahren
Anordnung
Untersuchung
Verfahren
Rechtsbehelfen
hiergegen
geführt
werden
tatsächlichen
Anhaltspunkte
mitteilt
mögliche
Dienstunfähigkeit
Richters
ergeben
könnte
.
Befugnis
Angaben
kann
Tatsachen
Bereich
äußeren
Ordnung
dienstlichen
Tätigkeit
Richters
offenkundig
unvertretbare
Fehlgriffe
Einzelfall
beschränkt
sein
muss
grundsätzlich
auch
Grenze
liegende
auffällige
Besonderheiten
Verfahrensgestaltung
Umgang
Verfahrensbeteiligten
Gang
Entscheidungsfindung
erstrecken
.
insoweit
notwendige
Abgrenzung
Aufsicht
Einflussnahme
entzogenen
Bereich
richterlicher
Unabhängigkeit
Fürsorgepflicht
entspringenden
Verpflichtung
Dienstvorgesetzten
fern
liegenden
Zweifeln
psychischen
Gesundheit
Dienstfähigkeit
Richters
Interesse
Rechtssuchenden
Ansehens
Rechtspflege
Öffentlichkeit
eigenen
Interesse
Richters
nachzugehen
muss
maßgeblich
richten
Äußerung
Maßnahme
Dienstaufsicht
geeignet
geboten
ist
Aufklärung
Frage
Dienstfähigkeit
ermöglichen
erleichtern
.
Äußerungen
hinausgehen
Inhalt
Beurteilung
Dienstfähigkeit
Bedeutung
hat
Kernbereich
richterlicher
Tätigkeit
eingreifen
notwendigen
inneren
Zusammenhang
möglichen
Ursachen
prüfenden
Dienstunfähigkeit
stehen
beeinträchtigen
richterliche
Unabhängigkeit
sind
unzulässig
.
Maßgabe
vorgenannten
Kriterien
erweisen
Anträgen
3a
beanstandeten
Äußerungen
Maßnahmen
unzulässig
.
Schreiben
Präsidenten
Landgerichts
16
.
Februar
hingewiesen
wird
Antragsteller
nehme
"
unbegründeten
"
Selbstablehnungen
immer
wieder
früher
geführtes
Strafverfahren
Rechtsbeugung
Bezug
überschreitet
Bewertung
Inhalts
richterlichen
Entscheidung
Ablehnungsverfahren
gehört
vgl.
Urteil
18
.
April
72
;
Urteil
8
.
August
Grenze
§
Abs.
Dienstvorgesetzten
hervorgehobene
Auffälligkeit
Erwähnung
hier
grundsätzlich
geboten
bedenkenfrei
ist
spielt
Frage
Selbstanzeigen
Antragstellers
Befangenheit
Vergangenheit
begründet
waren
allenfalls
untergeordnete
Rolle
.
Hinweis
Untersuchungsauftrag
11
.
April
Regierung
Antragsteller
habe
private
Erfahrung
Begründung
Entscheidung
Bußgeldsache
herangezogen
ist
geäußerten
Form
geeignet
Untersuchungsauftrag
erläutern
fördern
.
greift
vielmehr
Dienstvorgesetzten
entzogenen
Bereich
richterlicher
Entscheidungsfindung
.
Beispiel
offenkundigen
unvertretbaren
Fehlgriffs
handelt
ist
Schreiben
ausgeführt
auch
ersichtlich
.
Äußerung
"
Süddeutschen
Zeitung
"
außerdienstliche
Verhalten
Antragstellers
widerspreche
richterlichen
Mäßigungsgebot
stellt
missbilligenden
Charakters
Dienstaufsichtsmaßnahme
Nachprüfung
Verfahren
§
Abs.
DRiG
unterliegt
vgl.
Urteil
31
.
Januar
.
Presse-)Öffentlichkeit
geäußerte
Missbilligung
außerdienstlichen
Verhaltens
Antragstellers
war
Untersuchungsauftrag
geboten
noch
anderen
Gründen
zulässig
.
Begründet
ist
Revision
schließlich
auch
Bearbeitung
Unterzeichnung
Widerspruchsbescheids
Präsidenten
Oberlandesgerichts
10
.
September
beauftragten
Richter
wendet
.
Erlass
Widerspruchsbescheids
Rahmen
Vorverfahrens
Prüfungsantrag
Dienstgericht
Beanstandung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Beeinträchtigung
richterlichen
Unabhängigkeit
Sinne
§
Abs.
DRiG
entschieden
wird
ist
selbst
wiederum
Maßnahme
Dienstaufsicht
.
kann
nur
vorgenommen
werden
entsprechende
Befugnis
Dienstaufsicht
zusteht
.
Andere
Amtsträger
Dienstvorgesetzte
können
Wahrnehmung
bestimmter
Aufgaben
Dienstaufsicht
Einzelfall
nur
Weise
beauftragt
werden
inhaltlich
ganz
bestimmten
Weisungen
treffende
Maßnahme
versehen
sind
eigene
Entscheidung
"
"
"
ausschließen
Beauftragten
jedenfalls
nur
ausführendes
entscheidendes
Organ
Erscheinung
treten
lassen
Urteil
9
.
März
284
;
Urteil
11
.
Februar
370
;
Urteil
31
.
Januar
.
Macht
Dienstvorgesetzte
beauftragten
Amtsträger
vorgenommene
Maßnahme
Prüfungsverfahren
nachträglich
Eigen
wird
Zulässigkeitsmangel
behoben
Urteil
31
.
Januar
.
Befugnis
Erlass
Widerspruchsbescheids
Maßnahme
Dienstaufsicht
stand
hier
Präsidenten
Oberlandesgerichts
obere
Dienstaufsichtsbehörde
Vertreter
Amt
Art
.
Abs.
Satz
Nr.
;
§
Abs.
DRiG
;
Abs.
Satz
Nr.
VwGO
.
Übertragung
Befugnis
Richter
Oberlandesgericht
Rahmen
Geschäftsverteilung
Verwaltungsabteilung
Oberlandesgerichts
war
zulässig
.
3
.
Übrigen
ist
Revision
unbegründet
.
Anträgen
3b
3c
4a
genannten
Äußerungen
beziehen
sämtlich
Klärung
Dienstfähigkeit
Antragstellers
.
beschränken
augenfällige
Besonderheiten
dienstlichen
Verhalten
Antragstellers
namentlich
Gestaltung
Verfahrensablaufs
neutraler
Form
darzulegen
.
Eingriff
Kernbereich
richterlicher
Unabhängigkeit
liegt
hierin
ersichtlich
.
Vielzahl
Fällen
langen
Zeitraum
erheblichen
Auseinandersetzungen
Antragstellers
Verfahrensbeteiligten
Vielzahl
Beschwerden
verzögerte
Sachbehandlung
Nichterreichbarkeit
Antragstellers
Betreuungsrichter
gekommen
war
ist
ersichtlich
erheblicher
Bedeutung
Beurteilung
möglichen
Einschränkung
Dienstfähigkeit
psychischen
Gründen
.
Präsident
Landgerichts
Vorbereitung
Entscheidungen
Rahmen
Dienstaufsicht
anderen
Richter
Zuarbeiten
hinzugezogen
Akten
Zuständigkeit
Antragstellers
Auswertung
überlassen
hat
Antrag
stellt
Eingriff
richterliche
Unabhängigkeit
.
Dienstvorgesetzte
kann
Vorbereitung
eigenen
höchstpersönlichen
Entscheidung
Vornahme
Maßnahme
Dienstaufsicht
Zuarbeit
anderen
Richter
bedienen
Urteil
11
.
Februar
.
ist
ersichtlich
Zuarbeit
Präsidenten
Landgerichts
beigezogenen
Richters
hier
zulässige
Vorbereitung
Entscheidung
hinausging
.
4
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
Satz
DRiG
Abs.
Satz
VwGO
.
Wert
Streitgegenstands
wird
Revisionsverfahren
Euro
festgesetzt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung