NAMEN 12 . Mai Prüfungsverfahren Richters Antragssteller Revisionskläger Antragsgegner Revisionsbeklagter Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat 12 . Mai mündliche Verhandlung Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Recht erkannt : Revision Antragstellers wird Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Urteil Landgerichts Bayerisches Dienstgericht Richter 16 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Anträge 3a zurückgewiesen worden sind . wird festgestellt Äußerung " unbegründeten Selbstablehnungen nimmt Richter immer wieder damalige Strafverfahren Rechtsbeugung Bezug " Schreiben Präsidenten Landgerichts Präsidenten Oberlandesgerichts 16 . Februar ; Äußerung " gemachte private Erfahrung hat Richter anderen Bußgeldsache sofort herangezogen Bußgeldsache " trag Präsidenten Landgerichts Regierung 11 . April ; Äußerung Präsidenten Landgerichts " natürlich hat Gericht Problem ter Jahrzehnt Nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt ist . Schließlich widerspricht richterlichen Mäßigungsgebot " Interview Süddeutschen Zeitung 20 . September ; Bescheidung Widerspruchs Antragstellers 15 . Juni beauftragten Richter Widerspruchsbescheid Präsidenten Oberlandesgerichts 10 . September Az . 2050/II-IVb/12 unzulässig waren . Kosten Verfahrens tragen Antragsteller Drittel Staatskasse Drittel . Tatbestand : Antragsteller war 16 . September Richterverhältnis Lebenszeit Richter Amtsgericht ; dort war Pflegschaftssachen Minderjährige Verschollenheitssachen eingesetzt . Ablauf 8 . März ist Antragsteller Antrag Ruhestand versetzt worden . Präsident Landgerichts gab Antragsteller 11 . April vorheriger Anhörung Regierung zugeleiteten Gutachtensauftrag Erstellung amtsärztlichen Zeugnisses möglichen dauerhaften Dienstunfähigkeit Antragstellers bekannt . Antragsteller erhob Untersuchungsanordnung Widerspruch Bescheid Präsidenten Oberlandesgerichts 16 Juli zurückgewiesen wurde . beantragte Antragsteller 31 Juli Landgericht Bayerisches Dienstgericht Richter Aufhebung Anordnung . Dienstgericht verwies Verfahren Verwaltungsgericht . wies Untersuchungsanordnung Präsidenten Landgerichts gerichtete Klage Urteil 1 . August verpflichtete Freistaat Hilfsantrag Antragstellers zugleich Neubescheidung Antrags Aufhebung Untersuchungsanordnung . Verfügung 20 . Oktober hob Präsident Landgerichts Bayreuth Untersuchungsanordnung Begründung lägen Krankheitstage mehr auch sonst hätten Auffälligkeiten mehr gezeigt . anderen Verfahren Verwaltungsgericht Antragsteller Klage Verletzung Fürsorgepflicht geltend gemacht hatte erklärte Präsident Landgerichts 2 . Februar " Angelegenheit erledigt " ; Wiederholungsgefahr bestehe . Verfahren wurde eingestellt Antragsteller Klageanträge zurückgenommen Parteien Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt hatten ; Übrigen wurde Klage abgewiesen . Zuvor hatte Antragsteller Eingabe 16 . Oktober weitere Schreiben ergänzte Bayerischen Landtag gewandt . Bayerische Staatsministerium Justiz nahm Präsidenten Bayerischen Landtags Schreiben 29 . Januar 26 . Juni Stellung . Schreiben 29 . Januar war ausgeführt Behauptung Petenten habe Arbeit beanstandungsfrei geführt sei unzutreffend . Auskunft Präsidenten Landgerichts sei Jahren Vielzahl Beschwerden Beanstandungen Tätigkeit verzögerter Sachbehandlung gekommen . sei Nichterreichbarkeit Richters Jahren Dauerproblem . Schreiben 26 . Juni hieß sei ungewöhnlich hohen Zahl Abwesenheitstagen Antragstellers wiederholt Nachfragen Beschwerden verzögerter Sachbehandlung Nichterreichbarkeit gekommen . Untersuchungsanordnung hätten schriftliche Dienstaufsichtsbeschwerden zögerlicher Sachbehandlung vorgelegen . Beschwerden zugrunde liegende Sachverhalt ergangene Entscheidung Präsidenten Landgerichts waren Schreiben 26 . Juni kurz dargestellt . Schreiben 15 . Juni Präsidenten Landgerichts beantragte Antragsteller Durchführung Vorverfahrens/Widerspruchsverfahrens Antrag Dienstgericht . einzelne Passagen vorliegenden Prüfungsverfahrens betreffenden Antrag begehrte erkennen Schreiben Präsidenten Landgerichts Zusammenhang Untersuchungsanordnung Fürsorgepflichtverletzungsverfahren richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten . Widerspruchsbescheid Präsidenten richts 10 . September wurde Widerspruch Antragstellers 15 . Juni ergänzt Schreiben 18 . Juni zurückgewiesen . Schreiben war Richter Oberlandesgericht Dr. S. Zusatz " unterzeichnet . Richter Oberlandesgericht Dr. war Präsidenten Oberlandesgerichts angeordneten Geschäftsverteilung Verwaltungsabteilung Oberlandesgerichts abschließenden Bearbeitung Widerspruchsverfahren betraut Entscheidungen Präsidenten Landgerichte richteten allgemein Unterzeichnung auch abschließenden Bescheide befugt . Schreiben 22 Juli 14 . August erhob Antragsteller weiteren verfahrensgegenständlichen Beanstandungen Widerspruch Bescheid Präsidenten Oberlandesgerichts 21 . Oktober Bayerischen Staatsministeriums Justiz gleichen Tag zurückgewiesen wurde . Schreiben 12 . September hat Antragsteller Landgericht Bayerisches Dienstgericht Richter dienstgerichtliche Entscheidung Verletzung richterlichen Unabhängigkeit Äußerungen sonstige Maßnahmen Präsidenten Landgerichts Zusammenhang Untersuchungsanordnung beantragt . hat auch Äußerungen 20 . September Süddeutschen Zeitung erschienenen Artikel gewandt Presseanfrage Bezug Antragsteller erteilte Auskunft Präsidenten Landgerichts zitiert wurde : " natürlich hat Gericht Problem Richter Jahrzehnt Nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt ist … Schließlich widerspreche richterlichen Mäßigungsgebot . " hat beanstandet Rahmen Bearbeitung Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben worden waren dent Landgerichts Fällen Richter Amtsgericht beigezogen jeweiligen Akten überlassen hatte . Einzelnen hat Antragsteller folgende Ausführungen Maßnahmen beanstandet : 1 . Schreiben 18 . März Verwaltungsgericht Verfahren : " gilt auch Tatsache Jourdienst immer wieder Unzuträglichkeiten gekommen ist " 2 . Schreiben 16 . Februar Präsidenten Oberlandesgerichts : " Herr liegt Dauerstreit Ärzten Betreuungspersonal " ; " Auch Jourdienst kommt immer wieder Unzuträglichkeiten … Vorkehrungen getroffen werden ordnungsgemäßen Ablauf gewährleisten Eigenwilligkeiten Herrn aufzufangen " " unbegründeten Selbstablehnungen nimmt Richter immer wieder damalige Strafverfahren Rechtsbeugung Bezug " Anlagen . 3 . Schreiben 11 . Februar Regierung Gutachtensauftrag : " gemachte private Erfahrung hat Richter anderen Bußgeldsache sofort herangezogen Bußgeldsache " ; " Beispielhaft Selbstablehnungen Richters gegebenen Begründungen verweise Anlage " ; " Verfahren lehnte Richter bereit sei derart unverschämten Leuten Richter Entscheidung treffen . Gemeint war Verfahrensbeteiligter möglicher Käufer Anwesens Bezug Person Richters Leserbrief geschrieben hat Anlage " ; " Verfahren begründete Richter Selbstablehnung u.a. Äußerungen Betroffenen sein Richters Strafverfahren ausgebliebene Rehabilitation Anlage " ; 4 . Schreiben 19 November Dienstgericht Richter Verfahren : " Behauptung Antragsteller habe Arbeit beanstandungsfrei geführt ist unzutreffend . kam Jahren Vielzahl Beschwerden Beanstandungen Tätigkeit . verweise beispielhaft Schreiben Örtlichen Arbeitsgemeinschaft Landkreis Stadt 26 . Februar anliegenden Schreiben Anlage Dienstaufsichtsbeschwerde Oberbürgermeisters Stadt 28 . September verzögerter Sachbehandlung " ; " Betreuungsreferat Antragstellers halbwegs funktionierte ist übermäßigen Einsatz Vertreter zurückzuführen Verdienst Antragstellers " ; " Nichterreichbarkeit Richters ist Jahren Dauerproblem findet auch Schreiben Betreuungsstelle Chefarztes Bezirkskrankenhauses 5 . Oktober Anlage Niederschlag " ; 5 . Artikel Süddeutschen Zeitung 20 . September : " natürlich hat Gericht Problem Richter Jahrzehnt Nachbarschaftsstreitigkeiten verwickelt ist . Schließlich widerspreche richterlichen Mäßigungsgebot " ; 6 . Schreiben Bayerischen Staatsministeriums Justiz 29 . Januar gemachten Ausführungen : " Auch ist Behauptung Petenten habe Arbeit beanstandungsfrei geführt unzutreffend . Auskunft Präsidenten Landgerichts kam Jahren Vielzahl Beschwerden Beanstandungen Tätigkeit verzögerter Sachbehandlung . sei Nichterreichbarkeit Richters Jahren Dauerproblem " ; -9- 7 . Schreiben Bayerischen Staatsministeriums Justiz 26 . Juni Az . gemachten Ausführungen : " Auswirkungen Fehlzeiten richterliches Dienstverhältnis ist hinzuweisen ungewöhnlich hohen Zahl Abwesenheitstagen wiederholt Nachfragen Beschwerden verzögerter Sachbehandlung Nichterreichbarkeit Nichterreichbarkeit Petenten kam " Benennung Betreuungsverfahren Bezugnahme aktenmäßig dokumentierte angebliche persönliche telefonische Ansprachen ; 8 . Widerspruchsbescheid Präsidenten 16 Juli b/12 gemachten Ausführungen : " Wertung Erkenntnisse Anzeichen Erkrankung steht Einklang aufgezeigten Verhalten Widerspruchsführers … geführten Betreuungsverfahren " ; 9 . Überlassung Akten richterlichen Zuständigkeit Antragstellers anderen Richter Amtsgerichts Wahrnehmung allein Präsidenten Landgerichts Dienstvorgesetzten vorbehaltener Tätigkeit Rahmen Dienstaufsicht . Ferner beantragte festzustellen Antrag Widerspruchsbescheid Präsidenten 10 . September Aktenzeichen : 2050/II-IVb/12 richterliche Unabhängigkeit verletzt . Landgericht Bayerisches Dienstgericht Richter hat Antrag angefochtene Urteil zurückgewiesen . Beanstandungen hat Antrag unzulässig Übrigen Beanstandungen hat unbegründet angesehen . richtet Revision Antragstellers beantragt Urteil Dienstgerichts aufzuheben Anträgen erster Instanz entscheiden . Antragsgegner beantragt Revision zurückzuweisen . Parteien haben Einverständnis Entscheidung mündliche Verhandlung erklärt . Entscheidungsgründe : Art . Abs. BayRiG § Abs. § Abs. DRiG zulässige Revision ist nur Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet ; Übrigen ist unbegründet . 1 . Ansicht Dienstgerichts fehlt Anträge Feststellungsinteresse Antragstellers ; Begehren ist insoweit Unrecht unzulässig zurückgewiesen worden . genannten Anträge sind unzulässig Antragsteller Dienstgericht angenommen hat schon ausreichend dargelegt habe beanstandeten Maßnahmen Beeinträchtigung Unabhängigkeit Sinne § Abs. DRiG liegen könnte . Prüfungsantrag ist zwar nur dann zulässig nachvollziehbar dargelegt ist Maßnahme Dienstaufsicht Sinne § Abs. DRiG vorliegt Maßnahme richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt Urteil 20 . Januar . juris ; Urteil 3 November . ständiger Rechtsprechung Dienstgerichts Bundes genügt jedoch schlichte nachvollziehbare Behauptung Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit vgl. nur Urteil 3 . Dezember . juris ; Urteil 24 November 4/94 . Antragsteller hat hinreichend dargelegt beanstandeten Maßnahmen Dienstaufsicht handelt veranlasst sein könnte Sachentscheidung künftig anders treffen . Frage beanstandeten Maßnahmen richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen können ist Frage Begründetheit Prüfungsantrags . Antragsteller angefochtenen Äußerungen stellen Maßnahmen Dienstaufsicht . Begriff Maßnahme Dienstaufsicht Sinne § Abs. DRiG ist Interesse wirkungsvollen Schutzes richterlichen Unabhängigkeit weit auszulegen . umfasst nur unmittelbare Eingriffe auch Einflussnahmen Dienstaufsicht Betracht kommenden Stelle Tätigkeit Richters nur mittelbar auswirken abzielen Urteil 16 November 38 ; Urteil 20 . Januar . juris . beanstandeten Äußerungen haben durchweg kritische Stellungnahmen Beschreibungen dienstlichen teilweise auch außerdienstlichen Verhaltens Antragstellers Gegenstand überwiegend Darstellung Sachbearbeitung Rahmen Betreuungsrichter zugewiesenen Geschäftsaufgabe . dienstgerichtlichen Überprüfung unterliegen auch Maßnahmen Dienstaufsicht außerdienstliche Verhalten Richters betreffen Urteil 11 . Februar . Rechtsschutzinteresse Prüfungsverfahren § Abs. DRiG ist Anträge entfallen Untersuchungsanordnung Präsidenten Landgerichts 11 . April Verfügung 20 . Oktober aufgehoben wurde . einseitige Erklärung Antragsgegners Angelegenheit sei " ledigt " entfällt Rechtsschutzinteresse Feststellung Maßnahme Dienstaufsicht habe unzulässig Bereich richterlicher Unabhängigkeit eingegriffen . Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend Berücksichtigung Art Inhalt angegriffenen Maßnahmen Dienstaufsicht auch entfallen Antragsteller Ablauf 8 . März Antrag Ruhestand versetzt wurde vgl. Urteil 27 . September . 19 ; insoweit abgedruckt . 2 . Ansicht Dienstgerichts sind Anträgen 3a beanstandeten Maßnahmen unzulässig Unabhängigkeit Antragstellers Sinne § Abs. DRiG beeinträchtigen . ständiger Rechtsprechung sind dienstaufsichtliche Maßnahmen Richtern äußere Ordnung Geschäftsablaufs Verfahrensgangs betreffen grundsätzlich zulässig Kernbereich Rechtsprechung grundsätzlich unzulässig vgl. Urteil 23 . Oktober f. ; Urteil 4 . Juni . f. ; Urteil 20 . Januar . juris . Kernbereich richterlicher Tätigkeit zählen richterlichen Sachentscheidung selbst grundsätzlich auch Maßnahmen Verfahrensleitung Fristbestimmung Umgangs Parteien Verfahrensbeteiligten Erklärungen Ablehnungsverfahren vgl. Einzelnen Schmidt-Räntsch DRiG 6 . Aufl . § . . . Kernbereich Rechtsprechung sind Dienstaufsicht lediglich evidente Fehlgriffe offensichtlich unvertretbare Entscheidungen zugänglich vgl. Urteil 4 . Juni . . Anwendung allgemeinen Grundsätze vorliegenden Fall hat Bestimmung Grenze Dienstaufsicht richterlicher Unabhängigkeit Besonderheiten Rechnung tragen ergeben Antragsteller beanstandeten Maßnahmen Dienstvorgesetzten Gang gesetzten Verfahren Überprüfung Dienstfähigkeit Antragstellers getroffen wurden . Überprüfung ist angeordnet worden Sicht Dienstvorgesetzten Zeitraum Jahren ernst nehmende Anhaltspunkte gegeben waren Dienstfähigkeit Antragstellers gesundheitlichen ersichtlich : psychischen Gründen Dauer erheblich eingeschränkt aufgehoben sein könnte . Einschätzung Dienstvorgesetzten war konkrete tatsächliche Anhaltspunkte gestützt . entsprach zuletzt auch Fürsorgepflicht Klärung herbeizuführen ; Anordnung Untersuchung Dienstfähigkeit Antragstellers war sachgerecht willkürfrei . vorliegenden Fall Auffälligkeiten Verhalten Eindruck Dienstvorgesetzten Wesentlichen psychische Dispositionen Reaktionen sonstige Besonderheiten stützen ist unerlässlich überschreitet Grenze unzulässigen Einwirkung Bereich richterlicher Unabhängigkeit Dienstvorgesetzte Verfahren Anordnung Untersuchung Verfahren Rechtsbehelfen hiergegen geführt werden tatsächlichen Anhaltspunkte mitteilt mögliche Dienstunfähigkeit Richters ergeben könnte . Befugnis Angaben kann Tatsachen Bereich äußeren Ordnung dienstlichen Tätigkeit Richters offenkundig unvertretbare Fehlgriffe Einzelfall beschränkt sein muss grundsätzlich auch Grenze liegende auffällige Besonderheiten Verfahrensgestaltung Umgang Verfahrensbeteiligten Gang Entscheidungsfindung erstrecken . insoweit notwendige Abgrenzung Aufsicht Einflussnahme entzogenen Bereich richterlicher Unabhängigkeit Fürsorgepflicht entspringenden Verpflichtung Dienstvorgesetzten fern liegenden Zweifeln psychischen Gesundheit Dienstfähigkeit Richters Interesse Rechtssuchenden Ansehens Rechtspflege Öffentlichkeit eigenen Interesse Richters nachzugehen muss maßgeblich richten Äußerung Maßnahme Dienstaufsicht geeignet geboten ist Aufklärung Frage Dienstfähigkeit ermöglichen erleichtern . Äußerungen hinausgehen Inhalt Beurteilung Dienstfähigkeit Bedeutung hat Kernbereich richterlicher Tätigkeit eingreifen notwendigen inneren Zusammenhang möglichen Ursachen prüfenden Dienstunfähigkeit stehen beeinträchtigen richterliche Unabhängigkeit sind unzulässig . Maßgabe vorgenannten Kriterien erweisen Anträgen 3a beanstandeten Äußerungen Maßnahmen unzulässig . Schreiben Präsidenten Landgerichts 16 . Februar hingewiesen wird Antragsteller nehme " unbegründeten " Selbstablehnungen immer wieder früher geführtes Strafverfahren Rechtsbeugung Bezug überschreitet Bewertung Inhalts richterlichen Entscheidung Ablehnungsverfahren gehört vgl. Urteil 18 . April 72 ; Urteil 8 . August Grenze § Abs. Dienstvorgesetzten hervorgehobene Auffälligkeit Erwähnung hier grundsätzlich geboten bedenkenfrei ist spielt Frage Selbstanzeigen Antragstellers Befangenheit Vergangenheit begründet waren allenfalls untergeordnete Rolle . Hinweis Untersuchungsauftrag 11 . April Regierung Antragsteller habe private Erfahrung Begründung Entscheidung Bußgeldsache herangezogen ist geäußerten Form geeignet Untersuchungsauftrag erläutern fördern . greift vielmehr Dienstvorgesetzten entzogenen Bereich richterlicher Entscheidungsfindung . Beispiel offenkundigen unvertretbaren Fehlgriffs handelt ist Schreiben ausgeführt auch ersichtlich . Äußerung " Süddeutschen Zeitung " außerdienstliche Verhalten Antragstellers widerspreche richterlichen Mäßigungsgebot stellt missbilligenden Charakters Dienstaufsichtsmaßnahme Nachprüfung Verfahren § Abs. DRiG unterliegt vgl. Urteil 31 . Januar . Presse-)Öffentlichkeit geäußerte Missbilligung außerdienstlichen Verhaltens Antragstellers war Untersuchungsauftrag geboten noch anderen Gründen zulässig . Begründet ist Revision schließlich auch Bearbeitung Unterzeichnung Widerspruchsbescheids Präsidenten Oberlandesgerichts 10 . September beauftragten Richter wendet . Erlass Widerspruchsbescheids Rahmen Vorverfahrens Prüfungsantrag Dienstgericht Beanstandung Maßnahme Dienstaufsicht Beeinträchtigung richterlichen Unabhängigkeit Sinne § Abs. DRiG entschieden wird ist selbst wiederum Maßnahme Dienstaufsicht . kann nur vorgenommen werden entsprechende Befugnis Dienstaufsicht zusteht . Andere Amtsträger Dienstvorgesetzte können Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Dienstaufsicht Einzelfall nur Weise beauftragt werden inhaltlich ganz bestimmten Weisungen treffende Maßnahme versehen sind eigene Entscheidung " " " ausschließen Beauftragten jedenfalls nur ausführendes entscheidendes Organ Erscheinung treten lassen Urteil 9 . März 284 ; Urteil 11 . Februar 370 ; Urteil 31 . Januar . Macht Dienstvorgesetzte beauftragten Amtsträger vorgenommene Maßnahme Prüfungsverfahren nachträglich Eigen wird Zulässigkeitsmangel behoben Urteil 31 . Januar . Befugnis Erlass Widerspruchsbescheids Maßnahme Dienstaufsicht stand hier Präsidenten Oberlandesgerichts obere Dienstaufsichtsbehörde Vertreter Amt Art . Abs. Satz Nr. ; § Abs. DRiG ; Abs. Satz Nr. VwGO . Übertragung Befugnis Richter Oberlandesgericht Rahmen Geschäftsverteilung Verwaltungsabteilung Oberlandesgerichts war zulässig . 3 . Übrigen ist Revision unbegründet . Anträgen 3b 3c 4a genannten Äußerungen beziehen sämtlich Klärung Dienstfähigkeit Antragstellers . beschränken augenfällige Besonderheiten dienstlichen Verhalten Antragstellers namentlich Gestaltung Verfahrensablaufs neutraler Form darzulegen . Eingriff Kernbereich richterlicher Unabhängigkeit liegt hierin ersichtlich . Vielzahl Fällen langen Zeitraum erheblichen Auseinandersetzungen Antragstellers Verfahrensbeteiligten Vielzahl Beschwerden verzögerte Sachbehandlung Nichterreichbarkeit Antragstellers Betreuungsrichter gekommen war ist ersichtlich erheblicher Bedeutung Beurteilung möglichen Einschränkung Dienstfähigkeit psychischen Gründen . Präsident Landgerichts Vorbereitung Entscheidungen Rahmen Dienstaufsicht anderen Richter Zuarbeiten hinzugezogen Akten Zuständigkeit Antragstellers Auswertung überlassen hat Antrag stellt Eingriff richterliche Unabhängigkeit . Dienstvorgesetzte kann Vorbereitung eigenen höchstpersönlichen Entscheidung Vornahme Maßnahme Dienstaufsicht Zuarbeit anderen Richter bedienen Urteil 11 . Februar . ist ersichtlich Zuarbeit Präsidenten Landgerichts beigezogenen Richters hier zulässige Vorbereitung Entscheidung hinausging . 4 . Kostenentscheidung ergibt § Abs. Satz DRiG Abs. Satz VwGO . Wert Streitgegenstands wird Revisionsverfahren Euro festgesetzt § Abs. Satz § Abs. § Abs. Satz . Vorinstanzen : Entscheidung