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1402 lines
12 KiB

NAMEN
25
.
April
Prüfungsverfahren
Antragsteller
Revisionskläger
Land
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Entlassung
Richterverhältnis
Probe
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
April
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzende
Richterin
Bundesfinanzhof
Vorsitzenden
Richter
Bundesfinanzhof
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
Urteil
Dienstgerichtshofs
Landes
Oberverwaltungsgericht
11
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Kosten
Revision
tragen
.
Tatbestand
:
Jahr
geborene
Antragsteller
wurde
1
.
Januar
Richter
Probe
ernannt
Finanzgericht
Landes
eingesetzt
.
Antragsgegner
entließ
Bescheid
10
November
Anordnung
sofortigen
Vollziehung
mangelnder
Eignung
Ablauf
31
.
Dezember
richterlichen
Dienst
.
Hiergegen
legte
Antragsteller
Widerspruch
.
Antrag
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
blieb
Dienstgericht
Richter
Erfolg
.
erhob
Antragsteller
Verwaltungsgericht
Klage
letzten
dienstlichen
Beurteilungen
Grundlage
Entlassung
waren
erwirkte
Beschluss
Gerichts
Antragsgegner
vorläufig
untersagt
wurde
streitgegenständlichen
dienstlichen
Beurteilungen
Entlassungsverfahren
verwenden
.
Antragsteller
auch
erneut
erstellten
dienstlichen
Beurteilungen
rechtswidrig
hielt
regte
Dauer
möglichen
weiteren
Klageverfahrens
gütliche
Beilegung
Verschiebung
Entlassungszeitpunktes
.
schlossen
Beteiligten
17
.
Dezember
"
gemäß
§
§
.
Bbg
"
außergerichtlichen
Vergleich
.
Nummer
.
heißt
:
"
Ministerium
Justiz
erlässt
folgenden
Bescheid
:
Schriftsatz
9
.
Dezember
Herrn
eingelegten
Widerspruch
wird
Herr
[
[
Antragsteller
änderung
Bescheides
10
November
Wirkung
31
.
Dezember
richterlichen
Dienst
Landes
entlassen
.
Kosten
Widerspruchsverfahrens
werden
erstattet
.
Verwaltungskosten
werden
erhoben
.
"
Nummer
.
Vergleichs
erklärte
Antragsteller
"
Rechtsmittelverzicht
Bescheids
Ministeriums
Justiz
10
November
Gestalt
Bescheides
1
.
"
Ferner
wurden
Vergleich
Vergütungsansprüche
Antragstellers
geregelt
.
Antragsteller
wurde
Ablauf
31
.
Dezember
Richterdienst
entlassen
.
Dezember
erhob
Antragsteller
Vergleich
Nummer
.
enthaltenen
Bescheid
Widerspruch
Begründung
müssten
Kosten
Widerspruchsverfahrens
Kosten
Rechtsanwalt
erstattet
werden
.
Antragsgegner
verwarf
Widerspruch
Widerspruchsbescheid
7
.
Mai
Hinweis
Rechtsmittelverzicht
unzulässig
.
Antrag
Dienstgericht
hat
Antragsteller
Begehren
weiter
verfolgt
Zeitpunkt
Entlassung
gewandt
Täuschung
Hinweis
haushaltsrechtliche
Maßgaben
vereinbart
worden
sei
.
Dienstgericht
hat
Antrag
unzulässig
zurückgewiesen
.
Berufung
hat
Antragsteller
beantragt
Entlassungsbescheid
Antragsgegners
aufzuheben
hilfsweise
Entlassung
Dienstverhältnis
18
.
Dezember
datieren
hilfsweise
Antragsgegner
verpflichten
Kosten
Widerspruchsverfahrens
tragen
hilfsweise
festzustellen
Vergleich
Kostenentscheidung
Rechtsmittelverzicht
nichtig
seien
.
hat
Berufung
Antragstellers
zurückgewiesen
.
Berufung
sei
Hauptantrags
ersten
Hilfsantrags
rechtzeitig
begründet
worden
.
Übrigen
habe
Berufung
Erfolg
.
gelte
Hauptantrags
ersten
Hilfsantrags
auch
unabhängig
Rechtzeitigkeit
Begründung
.
Antragsteller
fehle
Rechtsschutzbedürfnis
habe
wirksam
verzichtet
Vergleich
17
.
Dezember
getroffenen
Regelungen
vorzugehen
.
Vergleich
sei
wirksam
.
Regelungen
seien
insbesondere
gemäß
§
Abs.
Nr.
VwVfGBbg
noch
Nr.
Vorschrift
nichtig
.
Voraussetzungen
Abschluss
Vergleichsvertrages
Sinne
§
VwVfGBbg
hätten
vorgelegen
.
Vergleich
aufgenommene
Bescheidung
Widerspruchs
stelle
"
Teilerfolg
"
Widerspruchsverfahrens
Sinne
§
Abs.
VwVfGBbg
.
sei
vielmehr
untrennbarer
Bestandteil
Wege
gegenseitigen
Nachgebens
erzielten
einvernehmlichen
Regelung
Beseitigung
ungewissen
Rechtslage
.
Urteil
wendet
Antragsteller
zugelassenen
Revision
.
macht
Wesentlichen
geltend
sei
Unrecht
ausgegangen
Berufungsverfahren
seien
nur
Gründe
berücksichtigen
gewesen
10
.
Januar
Ende
Berufungsbegründungsfrist
vorgebracht
habe
.
strengen
Regelungen
Berufungsbegründung
§
Abs.
Sätze
VwGO
gälten
nur
zuzulassende
zugelassene
Berufung
aber
Fällen
zulassungsfreien
Berufung
.
hätte
Zeitpunkt
mündlichen
Verhandlung
vorgetragenen
Umstände
beachten
müssen
.
habe
berücksichtigt
Bescheid
Nummer
.
Vergleichs
offenkundigen
besonders
schweren
Fehler
leide
nichtig
sei
.
Wesensmerkmal
Vergleichsvertrages
§
VwVfGBbg
sei
geschlossen
werde
Verwaltungsakt
erlassen
werde
.
Nummer
.
Vergleichs
sei
jedoch
Verwaltungsakt
enthalten
zwar
auch
folge
Widerspruchsverfahren
.
Bescheid
verstoße
mithin
§
Satz
VwVfGBbg
besonders
schweren
Fehler
.
S.
§
Abs.
VwVfGBbg
begründe
.
sei
Bescheid
auch
nichtig
schriftlichen
Vergleichstext
zurückzuführen
sei
§
Abs.
VwVfGBbg
§
.
Nichtigkeit
Vergleichs
folge
erst
17
.
Dezember
richterlichen
Dienst
ausgeschieden
sei
.
hätte
Anfechtungsbegehren
folgen
müssen
nichtiger
Verwaltungsakt
ausgehende
Rechtsschein
ebenso
aufzuheben
sei
rechtswidriger
Verwaltungsakt
.
stehe
Rechtsmittel
verzichtet
habe
Nichtigkeit
Vergleichs
Nummer
.
folge
Nichtigkeit
Rechtsmittelverzichts
.
Antragsteller
beantragt
Urteile
Dienstgerichtshofs
Dienstgerichts
Bescheid
Antragsgegners
10
November
Gestalt
Widerspruchsbescheides
17
.
Dezember
aufzuheben
hilfsweise
Bescheid
dahingehend
ändern
Entlassung
Dienstverhältnis
18
.
Dezember
erfolgt
.
Antragsgegner
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Schriftsatz
16
.
August
wird
Bezug
genommen
.
Beteiligten
haben
Entscheidung
mündliche
Verhandlung
einverstanden
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
§
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
§
Abs.
DRiG
ist
unbegründet
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
VwGO
.
1
.
hat
zutreffend
entschieden
bloßen
Ergänzungen
abgesehen
nur
Gründe
berücksichtigen
musste
Antragsteller
Ablauf
Begründungsfrist
10
.
Januar
vorgetragen
hatte
.
§
Satz
Brandenburgischen
Richtergesetzes
13
Juli
gültigen
Fassung
Berufungsgericht
Einzelnen
ausgeführt
Streitfall
noch
anzuwenden
ist
gelten
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend
u.a.
Verfahren
Verfügung
angefochten
wird
Richter
Probe
Richter
Auftrags
entlassen
wird
§
Nr.
Buchst
.
.
bedeutet
derartigen
Verfahren
Bestimmungen
Verwaltungsgerichtsordnung
anzuwenden
sind
sei
denn
Brandenburgische
Richtergesetz
trifft
abweichende
Bestimmungen
Anwendung
Vorschriften
Verwaltungsgerichtsordnung
dienstgerichtliche
Prüfverfahren
führt
sinnwidrigen
Ergebnissen
.
§
Abs.
Satz
VwGO
ist
Berufung
Verwaltungsgericht
zugelassen
wurde
Monaten
Zustellung
vollständigen
Urteils
begründen
.
Frist
gilt
auch
zulassungsfreie
Berufung
.
Verfahrensordnungen
enthaltenen
Fristen
Begründung
Rechtsmitteln
dienen
Rechtssicherheit
Verfahrensbeschleunigung
;
sind
Ziele
auch
dienstgerichtliche
Prüfungsverfahren
beachtlich
sind
.
landesrechtlich
abweichenden
Bestimmungen
getroffen
sind
ist
auch
zulassungsfreie
Berufung
insoweit
unzulässig
Berufungsgründe
Ablauf
ggf.
verlängerten
Frist
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Satz
VwGO
vorgebracht
wurden
§
Abs.
Sätze
VwGO
.
Antragsteller
hat
Ablauf
Berufungsgericht
wiederholt
verlängerten
Frist
Begründung
Berufung
vorgetragen
Nummer
.
Vergleichsvertrages
enthaltene
Kostenentscheidung
auch
Nummer
.
erklärte
Rechtsmittelverzicht
seien
nichtig
§
Abs.
VwVfGBbg
16
Juli
geltenden
Fassung
Verwaltungsverfahrensgesetzes
Land
;
Folgenden
nur
:
VwVfGBbg
verletzten
.
Widerspruch
sei
erfolgreich
gewesen
so
zwingend
notwendigen
Aufwendungen
Widerspruchsverfahren
entstanden
seien
hätten
erstattet
werden
müssen
.
Vergleich
sei
insoweit
gemäß
§
Abs.
Nr.
VwVfGBbg
nichtig
.
Kostenentscheidung
hätten
vermengt
werden
dürfen
.
Vergleich
getroffene
Kostenentscheidung
hätte
Verwaltungsakt
ergehen
Vergleich
Verwaltungsakt
hätten
verbunden
werden
dürfen
.
komme
auch
Nichtigkeit
§
Abs.
Nr.
VwVfGBbg
Betracht
.
ist
ausgegangen
Ausführungen
nur
2
.
Hilfsantrag
bezogen
hätten
Berufung
bezüglich
Hauptantrags
1
.
Hilfsantrags
unzulässig
sei
.
Auslegung
zutreffend
ist
kann
dahingestellt
bleiben
.
hat
-9-
geachtet
Fristablaufs
Berufungsbegehren
auch
1
.
Hilfsantrags
überprüft
hat
Ergebnis
zutreffend
§
Abs.
VwGO
entschieden
Vergleich
17
.
Dezember
wirksam
Antragsteller
Wirkung
31
.
Dezember
richterlichen
Dienst
Landes
ausgeschieden
ist
Kosten
Widerspruchsverfahrens
erstatten
sind
.
2
.
Antragsteller
begehrt
Revision
primär
nur
noch
Feststellung
Nummer
.
Vergleichs
enthaltene
Verwaltungsakt
insoweit
auch
Vergleich
nichtig
sei
.
Antrag
geänderte
Entlassungsverfügung
aufzuheben
zielt
Vorbringen
nur
nichtigen
Verwaltungsakt
ausgehenden
Rechtsschein
beseitigen
.
Feststellungsantrag
steht
Antragsteller
Nummer
.
Vergleichs
"
Rechtsmittelverzicht
"
Bescheides
erklärt
hat
.
objektive
Erklärungswert
Verzichtserklärung
ist
nur
gerichtet
Bestandskraft
Vergleich
geänderten
Entlassungsverfügung
bereits
Ablauf
maßgeblichen
Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelfrist
herbeizuführen
.
sollte
verhindert
werden
Antragsteller
Bescheid
Begründung
anficht
Entlassung
Richterdienst
sei
insgesamt
jedenfalls
hinsichtlich
bestimmten
Zeitpunkts
rechtswidrig
.
Rechtsmittelverzicht
kann
verständiger
Würdigung
jedoch
dahingehend
ausgelegt
werden
Antragsteller
berechtigt
sein
solle
Nichtigkeit
Nummer
.
enthaltenen
Verwaltungsakts
geltend
machen
vgl.
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Beschluss
5
.
Februar
.
.
Ebenso
Vertragspartner
Vergleichsvertrag
Rechtsmittelverzichts
anfechten
Anpassung
Änderung
Wegfalls
Geschäftsgrundlage
begehren
kann
vgl.
hindert
Vergleich
enthaltener
Rechtsmittelverzicht
Nichtigkeit
Vergleichs
insgesamt
einzelner
Bestimmungen
geltend
machen
entsprechende
Nichtigkeitsfeststellungsklage
§
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
erheben
.
3
.
Dienstgerichtshof
ist
Recht
Ergebnis
gelangt
Vergleich
Vereinbarungen
Nummer
.
wirksam
ist
§
VwVfGBbg
abschließend
geregelten
Nichtigkeitsgründe
vorliegt
.
§
Abs.
Nr.
VwVfGBbg
ist
öffentlich-rechtlicher
Vertrag
weiteren
Voraussetzungen
nichtig
Voraussetzungen
Abschluss
Vergleichsvertrages
vorlagen
.
Beteiligten
konnten
Streitfall
Vergleichsvertrag
schließen
unklar
war
erneuten
dienstlichen
Beurteilungen
Antragstellers
Entlassung
richterlichen
Dienst
rechtfertigten
Ungewissheit
auch
absehbarer
Zeit
erst
Abschluss
erneuten
gerichtlichen
Verfahrens
hätte
beseitigt
werden
können
.
Antragsgegner
durfte
auch
Einvernehmen
Antragsteller
Nummer
.
Vergleichs
angefochtene
Entlassungsverfügung
Weise
ändern
Entlassungszeitpunkt
31
.
Dezember
bestimmt
wurde
.
Bestandteil
Vertrags
kann
Verpflichtung
beteiligten
Behörde
sein
Verwaltungsakt
erlassen
.
kann
jedoch
auch
Verwaltungsakt
zugleich
Vertragserklärung
verlautbaren
.
.
Zwar
ist
Wesensmerkmal
Verwaltungsakts
Behörde
Regelung
einseitig
Hoheitsmacht
trifft
.
Vertrag
bietet
Verwaltungsakt
jedoch
zusätzlichen
Rechtsgrund
anderen
Vertragspartner
hier
akzeptiert
wird
überdies
Rechtsmittel
verzichtet
.
.
Auch
Verwaltungsakt
enthaltene
Bestimmung
Kosten
Widerspruchsverfahrens
erstattet
werden
war
Wege
Vergleichs
zulässig
diente
Auseinandersetzung
Beteiligten
Rechtmäßigkeit
Entlassungsverfügung
endgültig
bereinigen
Rechtsfrieden
herzustellen
.
Gegenstand
Nachgebens
Wege
Vergleichs
kann
rechtlich
zulässige
Leistung
sein
Dolderer
Verwaltungsgerichtsordnung
3
.
Aufl
.
.
;
VwGO
2
.
Aufl
.
.
.
Frage
überhaupt
derartiger
Anspruch
besteht
kann
Beteiligter
verpflichten
Kosten
Verwaltungsverfahren
Rechtsverfolgung
Rechtsverteidigung
aufgewendet
hat
Vertragspartner
geltend
machen
.
Sind
Beteiligten
einig
kann
Behörde
derartigen
Ausspruch
auch
Verwaltungsakt
aufnehmen
.
derartiger
Verwaltungsakt
ist
wirksam
.
§
Abs.
Satz
VwVfGBbg
steht
schon
erfolgreiche
Widerspruchsverfahren
bestimmte
Erstattungspflicht
Behörde
Vergleich
gilt
vgl.
Kopp/Ramsauer
VwVfG
14
.
Aufl
.
§
.
18
;
VwVfG
§
.
.
handelt
"
Teilerfolg
.
S.
Vorschrift
.
sind
Kosten
Widerspruchsverfahrens
Behörde
selbst
dann
erstatten
Vergleich
ausdrückliche
Regelung
getroffen
wurde
.
Nummer
.
Vergleichs
enthaltene
Verwaltungsakt
nichtig
erkennbar
rechtswidrig
war
greifen
auch
Nichtigkeitsgründe
§
Abs.
Nr.
VwVfGBbg
.
Vorbringen
Antragstellers
wurde
Vergleichsvertrag
schriftlich
geschlossen
ist
auch
Verstoßes
Schriftlichkeitsgebot
§
VwVfGBbg
.
V.m
.
§
Abs.
VwVfGBbg
§
nichtig
.
II
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
DRiG
.
V.m
.
§
Abs.
VwGO
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
DGH
Bbg