NAMEN 25 . April Prüfungsverfahren Antragsteller Revisionskläger Land Antragsgegner Revisionsbeklagter Entlassung Richterverhältnis Probe Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 25 . April Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzende Richterin Bundesfinanzhof Vorsitzenden Richter Bundesfinanzhof Recht erkannt : Revision Antragstellers Urteil Dienstgerichtshofs Landes Oberverwaltungsgericht 11 . Dezember wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Kosten Revision tragen . Tatbestand : Jahr geborene Antragsteller wurde 1 . Januar Richter Probe ernannt Finanzgericht Landes eingesetzt . Antragsgegner entließ Bescheid 10 November Anordnung sofortigen Vollziehung mangelnder Eignung Ablauf 31 . Dezember richterlichen Dienst . Hiergegen legte Antragsteller Widerspruch . Antrag Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung blieb Dienstgericht Richter Erfolg . erhob Antragsteller Verwaltungsgericht Klage letzten dienstlichen Beurteilungen Grundlage Entlassung waren erwirkte Beschluss Gerichts Antragsgegner vorläufig untersagt wurde streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilungen Entlassungsverfahren verwenden . Antragsteller auch erneut erstellten dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig hielt regte Dauer möglichen weiteren Klageverfahrens gütliche Beilegung Verschiebung Entlassungszeitpunktes . schlossen Beteiligten 17 . Dezember " gemäß § § . Bbg " außergerichtlichen Vergleich . Nummer . heißt : " Ministerium Justiz erlässt folgenden Bescheid : Schriftsatz 9 . Dezember Herrn eingelegten Widerspruch wird Herr [ [ Antragsteller änderung Bescheides 10 November Wirkung 31 . Dezember richterlichen Dienst Landes entlassen . Kosten Widerspruchsverfahrens werden erstattet . Verwaltungskosten werden erhoben . " Nummer . Vergleichs erklärte Antragsteller " Rechtsmittelverzicht Bescheids Ministeriums Justiz 10 November Gestalt Bescheides 1 . " Ferner wurden Vergleich Vergütungsansprüche Antragstellers geregelt . Antragsteller wurde Ablauf 31 . Dezember Richterdienst entlassen . Dezember erhob Antragsteller Vergleich Nummer . enthaltenen Bescheid Widerspruch Begründung müssten Kosten Widerspruchsverfahrens Kosten Rechtsanwalt erstattet werden . Antragsgegner verwarf Widerspruch Widerspruchsbescheid 7 . Mai Hinweis Rechtsmittelverzicht unzulässig . Antrag Dienstgericht hat Antragsteller Begehren weiter verfolgt Zeitpunkt Entlassung gewandt Täuschung Hinweis haushaltsrechtliche Maßgaben vereinbart worden sei . Dienstgericht hat Antrag unzulässig zurückgewiesen . Berufung hat Antragsteller beantragt Entlassungsbescheid Antragsgegners aufzuheben hilfsweise Entlassung Dienstverhältnis 18 . Dezember datieren hilfsweise Antragsgegner verpflichten Kosten Widerspruchsverfahrens tragen hilfsweise festzustellen Vergleich Kostenentscheidung Rechtsmittelverzicht nichtig seien . hat Berufung Antragstellers zurückgewiesen . Berufung sei Hauptantrags ersten Hilfsantrags rechtzeitig begründet worden . Übrigen habe Berufung Erfolg . gelte Hauptantrags ersten Hilfsantrags auch unabhängig Rechtzeitigkeit Begründung . Antragsteller fehle Rechtsschutzbedürfnis habe wirksam verzichtet Vergleich 17 . Dezember getroffenen Regelungen vorzugehen . Vergleich sei wirksam . Regelungen seien insbesondere gemäß § Abs. Nr. VwVfGBbg noch Nr. Vorschrift nichtig . Voraussetzungen Abschluss Vergleichsvertrages Sinne § VwVfGBbg hätten vorgelegen . Vergleich aufgenommene Bescheidung Widerspruchs stelle " Teilerfolg " Widerspruchsverfahrens Sinne § Abs. VwVfGBbg . sei vielmehr untrennbarer Bestandteil Wege gegenseitigen Nachgebens erzielten einvernehmlichen Regelung Beseitigung ungewissen Rechtslage . Urteil wendet Antragsteller zugelassenen Revision . macht Wesentlichen geltend sei Unrecht ausgegangen Berufungsverfahren seien nur Gründe berücksichtigen gewesen 10 . Januar Ende Berufungsbegründungsfrist vorgebracht habe . strengen Regelungen Berufungsbegründung § Abs. Sätze VwGO gälten nur zuzulassende zugelassene Berufung aber Fällen zulassungsfreien Berufung . hätte Zeitpunkt mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstände beachten müssen . habe berücksichtigt Bescheid Nummer . Vergleichs offenkundigen besonders schweren Fehler leide nichtig sei . Wesensmerkmal Vergleichsvertrages § VwVfGBbg sei geschlossen werde Verwaltungsakt erlassen werde . Nummer . Vergleichs sei jedoch Verwaltungsakt enthalten zwar auch folge Widerspruchsverfahren . Bescheid verstoße mithin § Satz VwVfGBbg besonders schweren Fehler . S. § Abs. VwVfGBbg begründe . sei Bescheid auch nichtig schriftlichen Vergleichstext zurückzuführen sei § Abs. VwVfGBbg § . Nichtigkeit Vergleichs folge erst 17 . Dezember richterlichen Dienst ausgeschieden sei . hätte Anfechtungsbegehren folgen müssen nichtiger Verwaltungsakt ausgehende Rechtsschein ebenso aufzuheben sei rechtswidriger Verwaltungsakt . stehe Rechtsmittel verzichtet habe Nichtigkeit Vergleichs Nummer . folge Nichtigkeit Rechtsmittelverzichts . Antragsteller beantragt Urteile Dienstgerichtshofs Dienstgerichts Bescheid Antragsgegners 10 November Gestalt Widerspruchsbescheides 17 . Dezember aufzuheben hilfsweise Bescheid dahingehend ändern Entlassung Dienstverhältnis 18 . Dezember erfolgt . Antragsgegner beantragt Revision zurückzuweisen . Schriftsatz 16 . August wird Bezug genommen . Beteiligten haben Entscheidung mündliche Verhandlung einverstanden erklärt . Entscheidungsgründe : zulässige Revision § Nr. Buchst . § Abs. § Abs. DRiG ist unbegründet § Abs. Satz DRiG § Abs. VwGO . 1 . hat zutreffend entschieden bloßen Ergänzungen abgesehen nur Gründe berücksichtigen musste Antragsteller Ablauf Begründungsfrist 10 . Januar vorgetragen hatte . § Satz Brandenburgischen Richtergesetzes 13 Juli gültigen Fassung Berufungsgericht Einzelnen ausgeführt Streitfall noch anzuwenden ist gelten Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend u.a. Verfahren Verfügung angefochten wird Richter Probe Richter Auftrags entlassen wird § Nr. Buchst . . bedeutet derartigen Verfahren Bestimmungen Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sind sei denn Brandenburgische Richtergesetz trifft abweichende Bestimmungen Anwendung Vorschriften Verwaltungsgerichtsordnung dienstgerichtliche Prüfverfahren führt sinnwidrigen Ergebnissen . § Abs. Satz VwGO ist Berufung Verwaltungsgericht zugelassen wurde Monaten Zustellung vollständigen Urteils begründen . Frist gilt auch zulassungsfreie Berufung . Verfahrensordnungen enthaltenen Fristen Begründung Rechtsmitteln dienen Rechtssicherheit Verfahrensbeschleunigung ; sind Ziele auch dienstgerichtliche Prüfungsverfahren beachtlich sind . landesrechtlich abweichenden Bestimmungen getroffen sind ist auch zulassungsfreie Berufung insoweit unzulässig Berufungsgründe Ablauf ggf. verlängerten Frist § Abs. Satz . V.m . Satz VwGO vorgebracht wurden § Abs. Sätze VwGO . Antragsteller hat Ablauf Berufungsgericht wiederholt verlängerten Frist Begründung Berufung vorgetragen Nummer . Vergleichsvertrages enthaltene Kostenentscheidung auch Nummer . erklärte Rechtsmittelverzicht seien nichtig § Abs. VwVfGBbg 16 Juli geltenden Fassung Verwaltungsverfahrensgesetzes Land ; Folgenden nur : VwVfGBbg verletzten . Widerspruch sei erfolgreich gewesen so zwingend notwendigen Aufwendungen Widerspruchsverfahren entstanden seien hätten erstattet werden müssen . Vergleich sei insoweit gemäß § Abs. Nr. VwVfGBbg nichtig . Kostenentscheidung hätten vermengt werden dürfen . Vergleich getroffene Kostenentscheidung hätte Verwaltungsakt ergehen Vergleich Verwaltungsakt hätten verbunden werden dürfen . komme auch Nichtigkeit § Abs. Nr. VwVfGBbg Betracht . ist ausgegangen Ausführungen nur 2 . Hilfsantrag bezogen hätten Berufung bezüglich Hauptantrags 1 . Hilfsantrags unzulässig sei . Auslegung zutreffend ist kann dahingestellt bleiben . hat -9- geachtet Fristablaufs Berufungsbegehren auch 1 . Hilfsantrags überprüft hat Ergebnis zutreffend § Abs. VwGO entschieden Vergleich 17 . Dezember wirksam Antragsteller Wirkung 31 . Dezember richterlichen Dienst Landes ausgeschieden ist Kosten Widerspruchsverfahrens erstatten sind . 2 . Antragsteller begehrt Revision primär nur noch Feststellung Nummer . Vergleichs enthaltene Verwaltungsakt insoweit auch Vergleich nichtig sei . Antrag geänderte Entlassungsverfügung aufzuheben zielt Vorbringen nur nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsschein beseitigen . Feststellungsantrag steht Antragsteller Nummer . Vergleichs " Rechtsmittelverzicht " Bescheides erklärt hat . objektive Erklärungswert Verzichtserklärung ist nur gerichtet Bestandskraft Vergleich geänderten Entlassungsverfügung bereits Ablauf maßgeblichen Rechtsbehelfs-/Rechtsmittelfrist herbeizuführen . sollte verhindert werden Antragsteller Bescheid Begründung anficht Entlassung Richterdienst sei insgesamt jedenfalls hinsichtlich bestimmten Zeitpunkts rechtswidrig . Rechtsmittelverzicht kann verständiger Würdigung jedoch dahingehend ausgelegt werden Antragsteller berechtigt sein solle Nichtigkeit Nummer . enthaltenen Verwaltungsakts geltend machen vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss 5 . Februar . . Ebenso Vertragspartner Vergleichsvertrag Rechtsmittelverzichts anfechten Anpassung Änderung Wegfalls Geschäftsgrundlage begehren kann vgl. hindert Vergleich enthaltener Rechtsmittelverzicht Nichtigkeit Vergleichs insgesamt einzelner Bestimmungen geltend machen entsprechende Nichtigkeitsfeststellungsklage § Satz . V.m . Abs. VwGO erheben . 3 . Dienstgerichtshof ist Recht Ergebnis gelangt Vergleich Vereinbarungen Nummer . wirksam ist § VwVfGBbg abschließend geregelten Nichtigkeitsgründe vorliegt . § Abs. Nr. VwVfGBbg ist öffentlich-rechtlicher Vertrag weiteren Voraussetzungen nichtig Voraussetzungen Abschluss Vergleichsvertrages vorlagen . Beteiligten konnten Streitfall Vergleichsvertrag schließen unklar war erneuten dienstlichen Beurteilungen Antragstellers Entlassung richterlichen Dienst rechtfertigten Ungewissheit auch absehbarer Zeit erst Abschluss erneuten gerichtlichen Verfahrens hätte beseitigt werden können . Antragsgegner durfte auch Einvernehmen Antragsteller Nummer . Vergleichs angefochtene Entlassungsverfügung Weise ändern Entlassungszeitpunkt 31 . Dezember bestimmt wurde . Bestandteil Vertrags kann Verpflichtung beteiligten Behörde sein Verwaltungsakt erlassen . kann jedoch auch Verwaltungsakt zugleich Vertragserklärung verlautbaren . . Zwar ist Wesensmerkmal Verwaltungsakts Behörde Regelung einseitig Hoheitsmacht trifft . Vertrag bietet Verwaltungsakt jedoch zusätzlichen Rechtsgrund anderen Vertragspartner hier akzeptiert wird überdies Rechtsmittel verzichtet . . Auch Verwaltungsakt enthaltene Bestimmung Kosten Widerspruchsverfahrens erstattet werden war Wege Vergleichs zulässig diente Auseinandersetzung Beteiligten Rechtmäßigkeit Entlassungsverfügung endgültig bereinigen Rechtsfrieden herzustellen . Gegenstand Nachgebens Wege Vergleichs kann rechtlich zulässige Leistung sein Dolderer Verwaltungsgerichtsordnung 3 . Aufl . . ; VwGO 2 . Aufl . . . Frage überhaupt derartiger Anspruch besteht kann Beteiligter verpflichten Kosten Verwaltungsverfahren Rechtsverfolgung Rechtsverteidigung aufgewendet hat Vertragspartner geltend machen . Sind Beteiligten einig kann Behörde derartigen Ausspruch auch Verwaltungsakt aufnehmen . derartiger Verwaltungsakt ist wirksam . § Abs. Satz VwVfGBbg steht schon erfolgreiche Widerspruchsverfahren bestimmte Erstattungspflicht Behörde Vergleich gilt vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 14 . Aufl . § . 18 ; VwVfG § . . handelt " Teilerfolg . S. Vorschrift . sind Kosten Widerspruchsverfahrens Behörde selbst dann erstatten Vergleich ausdrückliche Regelung getroffen wurde . Nummer . Vergleichs enthaltene Verwaltungsakt nichtig erkennbar rechtswidrig war greifen auch Nichtigkeitsgründe § Abs. Nr. VwVfGBbg . Vorbringen Antragstellers wurde Vergleichsvertrag schriftlich geschlossen ist auch Verstoßes Schriftlichkeitsgebot § VwVfGBbg . V.m . § Abs. VwVfGBbg § nichtig . II . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz DRiG . V.m . § Abs. VwGO . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung DGH Bbg