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1360 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
November
Knecht
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Prüfungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
GG
Art
.
Abs.
DRiG
Verletzung
richterlichen
Unabhängigkeit
gestützter
Prüfungsantrag
§
Abs.
DRiG
setzt
Darlegung
konkreter
bestimmten
Richter
bestimmte
Gruppe
Richtern
gerichteter
Maßnahmen
dienstaufsichtführenden
Stelle
.
unzureichende
haushaltsmäßige
Ausstattung
Justiz
Haushaltsgesetzgeber
stellt
"
Maßnahme
Dienstaufsicht
"
.
Dienstgericht
Bundes
Urteil
3
November
Kammergericht
Dienstgericht
Landgericht
Richters
Antragsteller
Revisionskläger
Prozeßbevollmächtigte
:
Land
Antragsgegner
Revisionsbeklagter
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Bundesgerichtshof
Dienstgericht
Bundes
hat
mündliche
Verhandlung
3
November
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Richterin
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Recht
erkannt
:
Revision
Antragstellers
Urteil
Kammergericht
1
.
Oktober
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Antragsteller
ist
Richter
Amtsgericht
leitet
dort
Familienabteilung
.
wendet
unzumutbare
Arbeitsbedingungen
sieht
richterliche
Unabhängigkeit
verletzt
.
Antragsgegner
stellte
eigenen
Angaben
Jahre
nur
folgende
Bücher
Handexemplare
Verfügung
:
Deutsche
Gesetze
Familienrechtliche
Gesetze
2
.
Auflage
17
.
Auflage
Bumiller/
5
.
Auflage
Kostengesetze
25
.
Auflage
.
Kommentar
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Handbuch
Unterhaltsrecht
neuerer
Auflage
besitzt
Antragsteller
dienstlich
.
Verfügungen
Beschlüsse
etc.
Antragstellers
wurden
zweiten
Jahreshälfte
durchschnittlich
erst
Monaten
geschrieben
.
Einzelfällen
dauerte
Erledigung
Monate
.
betragen
Erledigungszeiten
Kanzlei
Angaben
Antragsgegners
Wochen
;
Vorbringen
Antragstellers
wurden
Beschlüsse
Verfügungen
Herbst
über
Fällen
erst
geschrieben
Monate
Kanzlei
lagen
.
wurden
Abteilungen
Familiengerichts
geschlossen
.
Eingänge
Antragsteller
geleiteten
Abteilung
stiegen
Pensum
Jahre
Jahre
Bestand
Sachen
Jahre
.
Familienrichterin
längerfristig
erkrankte
wurde
geleitete
Abteilung
1
.
Februar
aufgelöst
offenen
Verfahren
anderen
Abteilungen
Familiengerichts
Antragstellers
verteilt
.
Antragsgegner
Justizhaushalt
Jahre
%
Landeshaushalts
reduziert
wurde
NordrheinWestfalen
%
rechtfertigt
Zustände
knappen
Haushaltsmitteln
.
Antragsteller
beruft
unzureichender
personeller
Ausstattung
Amtsgerichts
Richtern
Geschäftsstellenkräften
fehlender
Arbeitsmittel
werde
Sachbearbeitung
richterliche
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
.
Personalausstattung
Familienrechtsstreitigkeiten
sei
Einwohnerzahl
Wiedervereinigung
bemessen
.
Mangels
vorhandener
Bereitschaftsrichter
komme
überdurchschnittlich
Vertretungseinsätzen
.
Dezernat
habe
weit
Pensum
liegender
Erledigungszahlen
nahezu
verdreifacht
;
Terminstand
liege
bis
zu
Jahr
.
erfordere
etwa
Jahren
fehlende
Fortbildung
Kanzleimitarbeiterinnen
verstärkte
Kontrolle
Aktenführung
.
Scheidungsklagen
könnten
Personalmangels
teilweise
erst
Monate
Eingang
zugestellt
werden
.
desolaten
Zustände
sei
Erfüllung
Justizgewährungspflicht
rechtsstaatlichen
Regeln
mehr
möglich
.
Durchführung
Widerspruchsverfahrens
sei
Untätigkeit
Antragsgegners
entbehrlich
gewesen
.
Antragsgegner
hält
Arbeitsbedingungen
Antragstellers
zwar
optimal
derartig
richterliche
Unabhängigkeit
tangierten
.
möglichen
Maße
würden
Antragsteller
richterliche
Tätigkeit
notwendigen
Mittel
Verfügung
gestellt
.
Dienstgericht
Landgericht
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Antragstellers
ist
Erfolg
geblieben
.
Begründung
hat
Berufungsgericht
wesentlichen
ausgeführt
Prüfungsantrag
sei
unzulässig
.
fehle
bereits
Durchführung
gemäß
§
Abs.
DRiG
§
Satz
BlnRiG
Prüfungsverfahren
§
Abs.
DRiG
§
Nr.
vorgesehenen
Vorverfahrens
.
Letztlich
komme
aber
Richter
§
Abs.
DRiG
§
Nr.
Maßnahme
Dienstaufsicht
beanstandet
habe
.
Antragsteller
wende
konkrete
Maßnahme
dienstaufsichtführenden
Präsidenten
Amtsgerichts
beziehe
allgemein
unzumutbaren
Arbeitsbedingungen
allein
noch
Maßnahme
Dienstaufsicht
darstellten
.
Begehren
laufe
festzustellen
Justizbereich
finanziellen
personellen
materiellen
Mitteln
hätte
ausgestattet
werden
müssen
.
Ziel
könne
jedoch
Rahmen
Prüfungsverfahrens
erreichen
.
Antragsteller
habe
Anspruch
Justizverwaltung
Schaffung
Bereitstellung
sachlichen
institutionellen
personellen
Ausstattung
Ausschöpfung
richterlichen
Unabhängigkeit
erforderlich
wünschenswert
halte
.
sei
Maßnahme
Dienstaufsicht
Haushaltsgesetzgeber
Justizbereich
gewünschten
finanziellen
Mittel
Verfügung
stelle
.
Richter
noch
dienstaufsichtführenden
Stellen
Justiz
hätten
direkten
Einfluß
.
sei
auch
Aufgabe
Dienstgerichte
Rahmen
Prüfungsverfahrens
politischen
Entscheidungen
Legislative
prüfen
entscheiden
Staat
dienstaufsichtführenden
Stellen
auch
Zeiten
knapper
Haushaltsmittel
noch
Justizgewährungspflicht
erforderlichem
Maß
nachkomme
.
Erfolg
bleibe
Prüfungsantrag
auch
Zuteilung
vorhandener
Mittel
gehe
.
Zwar
habe
Antragsteller
insoweit
Anspruch
ermessensfehlerfreier
Weise
berücksichtigt
werden
.
fehle
aber
ausreichendem
Vortrag
Dienstaufsicht
konkrete
Maßnahmen
gefordert
habe
vorhandener
Möglichkeit
Verletzung
richterlichen
Unabhängigkeit
verweigert
worden
seien
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Antragsteller
Begehren
.
beantragt
festzustellen
Antragsgegner
1
.
Januar
hilfsweise
4
.
August
unzumutbare
Arbeitsbedingungen
richterliche
Unabhängigkeit
Antragstellers
verletzt
hat
.
Vorbringens
wird
Revisionsbegründungsschrift
2
.
Dezember
Bezug
genommen
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
§
Abs.
DRiG
§
Satz
BlnRiG
ist
unbegründet
.
Berufungsgericht
ist
Recht
Ergebnis
gelangt
Prüfungsantrag
Antragstellers
unzulässig
ist
.
1
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
allerdings
Erfordernis
Vorverfahrens
§
Nr.
Buchst
.
Satz
§
Abs.
Abs.
DRiG
§
Abs.
§
Abs.
Satz
VwGO
genügt
.
ständiger
Rechtsprechung
Senats
vgl.
nur
Senatsurteile
21
.
Oktober
f.
10
.
August
sind
Prüfungsverfahren
§
Abs.
DRiG
Anträge
schon
Fehlens
förmlichen
Vorverfahrens
unzulässig
Dienstaufsicht
Richter
führende
oberste
Dienstbehörde
Vertreter
beklagten
Landes
sachlich
Anträge
eingelassen
Zurückweisung
beantragt
hat
.
hat
Senatsverwaltung
Justiz
beklagten
Landes
hier
getan
.
2
.
Prüfungsantrag
ist
jedoch
unzulässig
Richter
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Maßnahme
Dienstaufsicht
wendet
.
Abs.
DRiG
.
V.m
.
§
Abs.
ist
Rechtsweg
Dienstgerichten
nur
gegeben
Deutsche
Richtergesetz
bestimmt
§
.
DRiG
.
§
Nr.
Buchst
.
DRiG
entscheidet
Dienstgericht
"
Anfechtung
Maßnahme
Dienstaufsicht
Gründen
§
Abs.
"
.
spezialgesetzliche
Sonderkompetenz
Dienstgerichtsbarkeit
ist
bestimmt
Schutz
verfassungsrechtlich
garantierten
richterlichen
Unabhängigkeit
Art
.
GG
Stellen
vollziehenden
Gewalt
sichern
Dienstaufsicht
grundsätzlich
Rechtsmacht
haben
Tätigkeit
Richters
einzuwirken
.
ist
Prüfungsantrag
nur
zulässig
nachvollziehbar
dargelegt
ist
Maßnahme
Dienstaufsicht
Sinne
§
Abs.
DRiG
vorliegt
Maßnahme
richterliche
Unabhängigkeit
beeinträchtigt
Urteil
27
.
Januar
3/94
Urteilsumdruck
-9-
S.
.
Anforderungen
erfüllt
Vortrag
Antragstellers
.
Antragsteller
Verletzung
richterlichen
Unabhängigkeit
Antragsgegner
obersten
dienstaufsichtführenden
Stelle
Berliner
Justizverwaltung
beruft
fehlt
erforderlichen
Darlegung
konkreter
Maßnahmen
Antragsgegner
richterliche
Unabhängigkeit
Antragstellers
verletzt
haben
soll
.
Schilderung
unzumutbaren
Arbeitsbedingungen
genügt
ergibt
Arbeitsbedingungen
bestimmten
Richter
bestimmte
Gruppe
Richtern
gerichteten
konkreten
Verhalten
Justizbehörden
beruhen
vgl.
Urteile
12
November
4
.
Dezember
.
.
.
.
geht
übrigen
Antragsteller
selbst
.
Antragsschrift
vorgelegten
Schreiben
6
.
Januar
hat
Ausdruck
gebracht
Einschätzung
erscheine
Behebung
gerügten
unzumutbaren
Arbeitsbedingungen
Gerichtsverwaltung
ausgeschlossen
.
geltend
macht
Justizbereich
Verfügung
stehenden
Haushaltsmittel
seien
ausreichend
Erfüllung
staatlichen
Justizgewährungspflicht
kann
Prüfungsantrag
§
Abs.
DRiG
gestützt
werden
.
kann
offenbleiben
Land
Antragssteller
gerügten
unzureichenden
Ausstattung
teratur
unvertretbar
langen
Erledigungszeiten
Kanzlei
Schließung
Abteilungen
Familiengerichts
Zweifel
bestehen
Rechtsstaatsprinzip
folgenden
Verpflichtung
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
zivilrechtlichen
Streitigkeiten
BVerfGE
m.w
.
.
;
einhergehenden
rechtsstaatlichen
Gebot
zügiger
Verfahrenserledigung
BVerfGE
m.w
.
.
;
vgl.
auch
Art
.
Abs.
folgenden
Pflicht
angemessenen
personellen
sächlichen
Ausstattung
Gerichte
BVerfGE
275
;
BVerfG
;
Kissel
3
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Weber-Grellert
;
ebenso
Art
.
Abs.
GG
Schmidt-Aßmann
:
Maunz-Dürig
Grundgesetz
Februar
Art
.
Abs.
Rdn
.
;
Papier
;
Verpflichtung
Gestaltungsspielraum
:
vgl.
Schmidt-Aßmann
.
nachgekommen
ist
.
muß
auch
abschließend
geklärt
werden
ggf.
Voraussetzungen
richterliche
Unabhängigkeit
Haushaltsgesetzgebung
ausreichende
Sachausstattung
Justiz
sorgt
beeinträchtigt
werden
kann
vgl.
Kissel
Rdn
.
;
85
;
allgemein
Schutz
Art
.
GG
Eingriffen
Legislative
:
71
;
1
21
;
Papier
S.
.
Prüfungsantrag
§
Abs.
DRiG
erweist
jedenfalls
unzulässig
Antragsteller
Gegenstand
gemachte
unzureichende
finanzielle
Ausstattung
Justiz
Maßnahme
Dienstaufsicht
Sinne
Abs.
DRiG
ist
.
Zwar
hat
Dienstgericht
Bundes
Begriff
"
Maßnahme
Dienstaufsicht
"
Hinblick
Zweck
§
Abs.
DRiG
Richtern
Dienstaufsichtsbehörden
möglichst
umfassenden
Rechtsschutz
gewähren
jeher
weit
gefaßt
.
genügt
Einflußnahme
dienstaufsichtführenden
Stelle
auch
nur
mittelbar
Tätigkeit
Richters
auswirkt
.
.
Urteil
25
.
September
m.w
.
.
.
Notwendig
ist
aber
stets
bestimmten
Richter
Gruppe
Richtern
gerichtetes
Verhalten
Dienstaufsicht
ausübenden
Stelle
.
.
siehe
etwa
Urteile
12
November
4
.
Dezember
.
.
.
.
fehlt
Antragsteller
Rüge
Justizbereich
Verfügung
stehenden
Mittel
seien
ausreichend
Verhalten
Dienstaufsichtsorgans
beanstandet
.
Entscheidend
kommt
insoweit
vielmehr
bessere
haushaltsmäßige
Ausstattung
Justizbereichs
.
Berufungsgericht
Recht
ausgeführt
hat
entscheiden
finanzielle
Ausstattung
Justiz
Dienstaufsichtsbehörden
Justizbereichs
selbst
Legislative
Haushaltsgesetzgeber
vgl.
Kissel
.
Rdn
.
§
Rdn
.
.
Abs.
DRiG
läßt
hiernach
Rechtsschutzbegehren
Antragstellers
anwenden
.
Auffassung
Antragstellers
ergibt
auch
Senatsurteil
25
.
September
Gunsten
.
Gegenstand
Urteils
waren
allein
Rücksicht
richterliche
Unabhängigkeit
bestehenden
Pflichten
dienstaufsichtführenden
Justizbehörden
Zuweisung
Verfügung
stehenden
Mittel
.
Insoweit
hat
Senat
entschieden
Richter
Anspruch
Dienstaufsichtsbehörden
ermessensfehlerfreie
Zuteilung
vorhandenen
personellen
sachlichen
Ausstattung
haben
hat
aber
offengelassen
Justizbehörden
Einzelfall
Rücksicht
richterliche
Unabhängigkeit
auch
verpflichtet
sein
können
noch
vorhandene
Ausstattung
bereitzustellen
.
Urteil
enthält
ausschließlich
Aussagen
Pflichten
dienstaufsichtführenden
Justizbehörden
Sinne
§
Abs.
DRiG
aber
Folgen
Haushaltsgesetzgeber
dienstaufsichtführenden
Stelle
Sinne
§
Abs.
DRiG
verantwortenden
unzureichenden
haushaltsmäßigen
Ausstattung
Justizbereichs
.
Beschränkung
Rechtsschutzes
§
Abs.
DRiG
läuft
Art
.
GG
garantierte
richterliche
Unabhängigkeit
etwa
leer
.
Schutz
Eingriffen
sachliche
persönliche
Unabhängigkeit
kann
Richter
nämlich
nur
Dienstgerichten
zugewiesenen
Fällen
erhalten
.
Sofern
Einzelfall
Verletzung
grundgesetzlich
garantierten
richterlichen
Unabhängigkeit
vorliegt
kann
einzelne
Richter
ständigen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Art
.
Abs.
GG
Verletzung
hergebrachten
Grundsätze
richterlichen
Amtsrechts
Verfassungsbeschwerde
rügen
vgl.
BVerfGE
f.
;
m.w
.
.
;
Detterbeck
:
Grundgesetz
2
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
7
;
Schulze-Fielitz
:
Dreier
.
Rdn
.
.
gilt
auch
Verletzung
Art
.
GG
gesetzgeberisches
Handeln
BVerfGE
.
.
II
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
Satz
DRiG
§
Abs.
VwGO
.
Wert
Streitgegenstandes
wird
Revisionsverfahren
festgesetzt
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
.