NAMEN Verkündet : 3 November Knecht Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Prüfungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja GG Art . Abs. DRiG Verletzung richterlichen Unabhängigkeit gestützter Prüfungsantrag § Abs. DRiG setzt Darlegung konkreter bestimmten Richter bestimmte Gruppe Richtern gerichteter Maßnahmen dienstaufsichtführenden Stelle . unzureichende haushaltsmäßige Ausstattung Justiz Haushaltsgesetzgeber stellt " Maßnahme Dienstaufsicht " . Dienstgericht Bundes Urteil 3 November Kammergericht Dienstgericht Landgericht Richters Antragsteller Revisionskläger Prozeßbevollmächtigte : Land Antragsgegner Revisionsbeklagter Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Bundesgerichtshof Dienstgericht Bundes hat mündliche Verhandlung 3 November Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Richterin Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Recht erkannt : Revision Antragstellers Urteil Kammergericht 1 . Oktober wird zurückgewiesen . Antragsteller trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Antragsteller ist Richter Amtsgericht leitet dort Familienabteilung . wendet unzumutbare Arbeitsbedingungen sieht richterliche Unabhängigkeit verletzt . Antragsgegner stellte eigenen Angaben Jahre nur folgende Bücher Handexemplare Verfügung : Deutsche Gesetze Familienrechtliche Gesetze 2 . Auflage 17 . Auflage Bumiller/ 5 . Auflage Kostengesetze 25 . Auflage . Kommentar Bürgerlichen Gesetzbuch Handbuch Unterhaltsrecht neuerer Auflage besitzt Antragsteller dienstlich . Verfügungen Beschlüsse etc. Antragstellers wurden zweiten Jahreshälfte durchschnittlich erst Monaten geschrieben . Einzelfällen dauerte Erledigung Monate . betragen Erledigungszeiten Kanzlei Angaben Antragsgegners Wochen ; Vorbringen Antragstellers wurden Beschlüsse Verfügungen Herbst über Fällen erst geschrieben Monate Kanzlei lagen . wurden Abteilungen Familiengerichts geschlossen . Eingänge Antragsteller geleiteten Abteilung stiegen Pensum Jahre Jahre Bestand Sachen Jahre . Familienrichterin längerfristig erkrankte wurde geleitete Abteilung 1 . Februar aufgelöst offenen Verfahren anderen Abteilungen Familiengerichts Antragstellers verteilt . Antragsgegner Justizhaushalt Jahre % Landeshaushalts reduziert wurde NordrheinWestfalen % rechtfertigt Zustände knappen Haushaltsmitteln . Antragsteller beruft unzureichender personeller Ausstattung Amtsgerichts Richtern Geschäftsstellenkräften fehlender Arbeitsmittel werde Sachbearbeitung richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt . Personalausstattung Familienrechtsstreitigkeiten sei Einwohnerzahl Wiedervereinigung bemessen . Mangels vorhandener Bereitschaftsrichter komme überdurchschnittlich Vertretungseinsätzen . Dezernat habe weit Pensum liegender Erledigungszahlen nahezu verdreifacht ; Terminstand liege bis zu Jahr . erfordere etwa Jahren fehlende Fortbildung Kanzleimitarbeiterinnen verstärkte Kontrolle Aktenführung . Scheidungsklagen könnten Personalmangels teilweise erst Monate Eingang zugestellt werden . desolaten Zustände sei Erfüllung Justizgewährungspflicht rechtsstaatlichen Regeln mehr möglich . Durchführung Widerspruchsverfahrens sei Untätigkeit Antragsgegners entbehrlich gewesen . Antragsgegner hält Arbeitsbedingungen Antragstellers zwar optimal derartig richterliche Unabhängigkeit tangierten . möglichen Maße würden Antragsteller richterliche Tätigkeit notwendigen Mittel Verfügung gestellt . Dienstgericht Landgericht hat Antrag zurückgewiesen . hiergegen gerichtete Berufung Antragstellers ist Erfolg geblieben . Begründung hat Berufungsgericht wesentlichen ausgeführt Prüfungsantrag sei unzulässig . fehle bereits Durchführung gemäß § Abs. DRiG § Satz BlnRiG Prüfungsverfahren § Abs. DRiG § Nr. vorgesehenen Vorverfahrens . Letztlich komme aber Richter § Abs. DRiG § Nr. Maßnahme Dienstaufsicht beanstandet habe . Antragsteller wende konkrete Maßnahme dienstaufsichtführenden Präsidenten Amtsgerichts beziehe allgemein unzumutbaren Arbeitsbedingungen allein noch Maßnahme Dienstaufsicht darstellten . Begehren laufe festzustellen Justizbereich finanziellen personellen materiellen Mitteln hätte ausgestattet werden müssen . Ziel könne jedoch Rahmen Prüfungsverfahrens erreichen . Antragsteller habe Anspruch Justizverwaltung Schaffung Bereitstellung sachlichen institutionellen personellen Ausstattung Ausschöpfung richterlichen Unabhängigkeit erforderlich wünschenswert halte . sei Maßnahme Dienstaufsicht Haushaltsgesetzgeber Justizbereich gewünschten finanziellen Mittel Verfügung stelle . Richter noch dienstaufsichtführenden Stellen Justiz hätten direkten Einfluß . sei auch Aufgabe Dienstgerichte Rahmen Prüfungsverfahrens politischen Entscheidungen Legislative prüfen entscheiden Staat dienstaufsichtführenden Stellen auch Zeiten knapper Haushaltsmittel noch Justizgewährungspflicht erforderlichem Maß nachkomme . Erfolg bleibe Prüfungsantrag auch Zuteilung vorhandener Mittel gehe . Zwar habe Antragsteller insoweit Anspruch ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt werden . fehle aber ausreichendem Vortrag Dienstaufsicht konkrete Maßnahmen gefordert habe vorhandener Möglichkeit Verletzung richterlichen Unabhängigkeit verweigert worden seien . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Antragsteller Begehren . beantragt festzustellen Antragsgegner 1 . Januar hilfsweise 4 . August unzumutbare Arbeitsbedingungen richterliche Unabhängigkeit Antragstellers verletzt hat . Vorbringens wird Revisionsbegründungsschrift 2 . Dezember Bezug genommen . Entscheidungsgründe : zulässige Revision § Abs. DRiG § Satz BlnRiG ist unbegründet . Berufungsgericht ist Recht Ergebnis gelangt Prüfungsantrag Antragstellers unzulässig ist . 1 . Auffassung Berufungsgerichts ist allerdings Erfordernis Vorverfahrens § Nr. Buchst . Satz § Abs. Abs. DRiG § Abs. § Abs. Satz VwGO genügt . ständiger Rechtsprechung Senats vgl. nur Senatsurteile 21 . Oktober f. 10 . August sind Prüfungsverfahren § Abs. DRiG Anträge schon Fehlens förmlichen Vorverfahrens unzulässig Dienstaufsicht Richter führende oberste Dienstbehörde Vertreter beklagten Landes sachlich Anträge eingelassen Zurückweisung beantragt hat . hat Senatsverwaltung Justiz beklagten Landes hier getan . 2 . Prüfungsantrag ist jedoch unzulässig Richter Berufungsgericht Recht angenommen hat Maßnahme Dienstaufsicht wendet . Abs. DRiG . V.m . § Abs. ist Rechtsweg Dienstgerichten nur gegeben Deutsche Richtergesetz bestimmt § . DRiG . § Nr. Buchst . DRiG entscheidet Dienstgericht " Anfechtung Maßnahme Dienstaufsicht Gründen § Abs. " . spezialgesetzliche Sonderkompetenz Dienstgerichtsbarkeit ist bestimmt Schutz verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit Art . GG Stellen vollziehenden Gewalt sichern Dienstaufsicht grundsätzlich Rechtsmacht haben Tätigkeit Richters einzuwirken . ist Prüfungsantrag nur zulässig nachvollziehbar dargelegt ist Maßnahme Dienstaufsicht Sinne § Abs. DRiG vorliegt Maßnahme richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt Urteil 27 . Januar 3/94 Urteilsumdruck -9- S. . Anforderungen erfüllt Vortrag Antragstellers . Antragsteller Verletzung richterlichen Unabhängigkeit Antragsgegner obersten dienstaufsichtführenden Stelle Berliner Justizverwaltung beruft fehlt erforderlichen Darlegung konkreter Maßnahmen Antragsgegner richterliche Unabhängigkeit Antragstellers verletzt haben soll . Schilderung unzumutbaren Arbeitsbedingungen genügt ergibt Arbeitsbedingungen bestimmten Richter bestimmte Gruppe Richtern gerichteten konkreten Verhalten Justizbehörden beruhen vgl. Urteile 12 November 4 . Dezember . . . . geht übrigen Antragsteller selbst . Antragsschrift vorgelegten Schreiben 6 . Januar hat Ausdruck gebracht Einschätzung erscheine Behebung gerügten unzumutbaren Arbeitsbedingungen Gerichtsverwaltung ausgeschlossen . geltend macht Justizbereich Verfügung stehenden Haushaltsmittel seien ausreichend Erfüllung staatlichen Justizgewährungspflicht kann Prüfungsantrag § Abs. DRiG gestützt werden . kann offenbleiben Land Antragssteller gerügten unzureichenden Ausstattung teratur unvertretbar langen Erledigungszeiten Kanzlei Schließung Abteilungen Familiengerichts Zweifel bestehen Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtung Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes zivilrechtlichen Streitigkeiten BVerfGE m.w . . ; einhergehenden rechtsstaatlichen Gebot zügiger Verfahrenserledigung BVerfGE m.w . . ; vgl. auch Art . Abs. folgenden Pflicht angemessenen personellen sächlichen Ausstattung Gerichte BVerfGE 275 ; BVerfG ; Kissel 3 . Aufl . Rdn . ; Weber-Grellert ; ebenso Art . Abs. GG Schmidt-Aßmann : Maunz-Dürig Grundgesetz Februar Art . Abs. Rdn . ; Papier ; Verpflichtung Gestaltungsspielraum : vgl. Schmidt-Aßmann . nachgekommen ist . muß auch abschließend geklärt werden ggf. Voraussetzungen richterliche Unabhängigkeit Haushaltsgesetzgebung ausreichende Sachausstattung Justiz sorgt beeinträchtigt werden kann vgl. Kissel Rdn . ; 85 ; allgemein Schutz Art . GG Eingriffen Legislative : 71 ; 1 21 ; Papier S. . Prüfungsantrag § Abs. DRiG erweist jedenfalls unzulässig Antragsteller Gegenstand gemachte unzureichende finanzielle Ausstattung Justiz Maßnahme Dienstaufsicht Sinne Abs. DRiG ist . Zwar hat Dienstgericht Bundes Begriff " Maßnahme Dienstaufsicht " Hinblick Zweck § Abs. DRiG Richtern Dienstaufsichtsbehörden möglichst umfassenden Rechtsschutz gewähren jeher weit gefaßt . genügt Einflußnahme dienstaufsichtführenden Stelle auch nur mittelbar Tätigkeit Richters auswirkt . . Urteil 25 . September m.w . . . Notwendig ist aber stets bestimmten Richter Gruppe Richtern gerichtetes Verhalten Dienstaufsicht ausübenden Stelle . . siehe etwa Urteile 12 November 4 . Dezember . . . . fehlt Antragsteller Rüge Justizbereich Verfügung stehenden Mittel seien ausreichend Verhalten Dienstaufsichtsorgans beanstandet . Entscheidend kommt insoweit vielmehr bessere haushaltsmäßige Ausstattung Justizbereichs . Berufungsgericht Recht ausgeführt hat entscheiden finanzielle Ausstattung Justiz Dienstaufsichtsbehörden Justizbereichs selbst Legislative Haushaltsgesetzgeber vgl. Kissel . Rdn . § Rdn . . Abs. DRiG läßt hiernach Rechtsschutzbegehren Antragstellers anwenden . Auffassung Antragstellers ergibt auch Senatsurteil 25 . September Gunsten . Gegenstand Urteils waren allein Rücksicht richterliche Unabhängigkeit bestehenden Pflichten dienstaufsichtführenden Justizbehörden Zuweisung Verfügung stehenden Mittel . Insoweit hat Senat entschieden Richter Anspruch Dienstaufsichtsbehörden ermessensfehlerfreie Zuteilung vorhandenen personellen sachlichen Ausstattung haben hat aber offengelassen Justizbehörden Einzelfall Rücksicht richterliche Unabhängigkeit auch verpflichtet sein können noch vorhandene Ausstattung bereitzustellen . Urteil enthält ausschließlich Aussagen Pflichten dienstaufsichtführenden Justizbehörden Sinne § Abs. DRiG aber Folgen Haushaltsgesetzgeber dienstaufsichtführenden Stelle Sinne § Abs. DRiG verantwortenden unzureichenden haushaltsmäßigen Ausstattung Justizbereichs . Beschränkung Rechtsschutzes § Abs. DRiG läuft Art . GG garantierte richterliche Unabhängigkeit etwa leer . Schutz Eingriffen sachliche persönliche Unabhängigkeit kann Richter nämlich nur Dienstgerichten zugewiesenen Fällen erhalten . Sofern Einzelfall Verletzung grundgesetzlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit vorliegt kann einzelne Richter ständigen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Art . Abs. GG Verletzung hergebrachten Grundsätze richterlichen Amtsrechts Verfassungsbeschwerde rügen vgl. BVerfGE f. ; m.w . . ; Detterbeck : Grundgesetz 2 . Aufl . Art . Rdn . 7 ; Schulze-Fielitz : Dreier . Rdn . . gilt auch Verletzung Art . GG gesetzgeberisches Handeln BVerfGE . . II . Kostenentscheidung folgt § Abs. Satz DRiG § Abs. VwGO . Wert Streitgegenstandes wird Revisionsverfahren € festgesetzt § Abs. Satz § Abs. Satz .