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827 lines
7.1 KiB

BESCHLUSS
NotZ
23
Juli
Verfahren
Einkommensergänzung
Jahr
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
Vorsitzenden
Richter
Richter
Notare
Dr.
Justizrat
Dr.
23
Juli
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
Senats
Notarverwaltungssachen
Oberlandesgerichts
15
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegnerin
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Notar
Amtssitz
.
hat
Antragsgegnerin
Einkommensergänzung
Kalenderjahr
geltend
gemacht
.
Bescheid
28
.
März
hat
Antragsgegnerin
Höhe
zuerkannt
.
Hiergegen
hat
Antragsteller
27
.
März
Oberlandesgericht
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
gestellt
Begehren
Antragsgegnerin
teilweiser
Aufhebung
genannten
Bescheides
verpflichten
Kalenderjahr
weitere
Einkommensergänzung
zahlen
.
Höhe
Betrages
haben
Beteiligten
Verlauf
oberlandesgerichtlichen
Verfahrens
Hauptsache
übereinstimmend
erledigt
erklärt
.
Oberlandesgericht
hat
Beschluss
15
.
Dezember
Bescheid
28
.
März
Höhe
Mehrbetrages
bis
zu
aufgehoben
Antragsgegnerin
verpflichtet
Antragsteller
insoweit
Beachtung
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
neu
bescheiden
;
weitergehenden
Antrag
hat
zurückgewiesen
.
Beschluss
ist
Antragsteller
22
.
Dezember
zugestellt
worden
.
hat
hiergegen
Schriftsatz
4
.
Januar
Oberlandesgericht
eingegangen
selben
Tag
sofortige
Beschwerde
eingelegt
.
greift
oberlandesgerichtlichen
Beschluss
Antrag
gerichtliche
Entscheidung
zurückgewiesen
worden
ist
begehrt
Antragsgegnerin
Zahlung
weiterer
Einkommensergänzung
Kalenderjahr
Höhe
verpflichten
.
macht
geltend
Oberlandesgericht
habe
Antragsgegnerin
Unrecht
fiktive
Raumkosten
Kanzleiräume
fiktive
Kosten
weiteren
Pkw-Stellplatz
einkommensverringernden
Berufsausgaben
berücksichtigt
.
Antragsgegnerin
verteidigt
angefochtene
Entscheidung
.
II
.
sofortige
Beschwerde
ist
zulässig
§
Abs.
Abs.
bleibt
Sache
jedoch
Erfolg
.
Zutreffend
hat
Oberlandesgericht
Antragsgegnerin
Zahlung
weiterer
Einkommensergänzung
Antragsteller
verpflichtet
;
Bescheid
28
.
März
Betrag
anerkannt
hat
erweist
rechtmäßig
verletzt
Antragsteller
Rechten
vgl.
§
Abs.
Satz
.
.
Abs.
Satz
Satzung
Antragsgegnerin
1
.
Januar
geltenden
Fassung
gewährt
Antragsgegnerin
Tätigkeitsbereich
amtierenden
Notar
Berufseinkommen
Kalenderjahr
Besoldung
Richters
Amtsgericht
Besoldungsgruppe
Eingangsstufe
gemäß
§
Abs.
Zweiten
Besoldungs-Übergangsverordnung
Freistaat
gleichem
Familienstand
zurückbleibt
Einkommensergänzung
Höhe
Unterschiedsbetrages
.
Art
.
Abs.
Satz
Satzung
ist
Berufseinkommen
Notars
Bestimmungen
berechnen
Anlage
Vorschrift
Einkommensergänzungssatzung
;
Folgenden
:
EErgS
enthalten
sind
.
bemisst
Berufseinkommen
Berufseinnahmen
sonstigen
Einnahmen
Notars
Berufsausgaben
.
Berufsausgaben
zählen
Sachausgaben
Führung
Notarstelle
insbesondere
Bereithaltung
Amtsräume
vertraglich
zahlende
Miete
.
wird
jedoch
nur
Bewältigung
Urkundsaufkommens
erforderliche
Bürofläche
Höhe
ortsüblichen
Mietzinses
anerkannt
Abs.
Buchst
.
.
Grundlage
ist
beanstanden
Antragsgegnerin
noch
Streit
stehenden
Betrag
Berufsausgaben
einkommensmindernd
abgesetzt
hat
Folge
Kalenderjahr
Antragsteller
gewährende
Einkommensergänzung
Summe
erhöht
.
1
.
Fiktive
Mietkosten
Höhe
weiterer
Antragsteller
betreibt
Kanzlei
Räumlichkeiten
Eigentum
stehen
.
Berufsausgaben
will
fiktiven
monatlichen
Quadratmeter
angesetzt
wissen
Antragsgegnerin
lediglich
ortsüblich
anerkennt
.
Kanzlei
Antragstellers
erstreckt
errechnet
insoweit
Jahr
insgesamt
Berufsausgaben
Meinung
Antragstellers
geboten
.
Hiergegen
wendet
Antragsteller
Erfolg
.
Abs.
Buchst
.
ist
nur
tung
Amtsräume
vertraglich
zahlende
Miete
ortsüblicher
Höhe
Einnahmen
Notars
abzusetzen
.
fällt
Antragsteller
.
Antragsgegnerin
erkennt
jedoch
auch
dann
Notar
eigenen
Räumen
amtiert
ortsüblichen
Mietzins
entsprechende
Räumlichkeiten
fiktive
Berufsausgaben
einkommensmindernd
.
Antragsteller
günstige
Auslegung
§
Abs.
Buchst
.
hat
auch
Senat
Grunde
legen
Antragsgegnerin
Handhabung
jedenfalls
Selbstbindung
eingegangen
ist
erkennbar
weiter
festhalten
lassen
will
vgl.
Custodis
BNotO/BeurkG
2
.
Aufl
.
§
.
w.
.
Jedoch
lässt
Fehlbeurteilung
erkennen
ortsübliche
Vergleichsmiete
nur
Quadratmeter
ansetzt
.
stützt
Erhebungen
Landesamtes
Vermessung
Geoinformation
S.
Nutzwert
Kleinstädten
Büroräume
mittlerem
monatlicher
Mietzins
gezahlt
wird
.
Erhebung
ermittelten
Daten
zweifelt
auch
Antragsteller
Grundsatz
.
geltend
macht
derartige
Quadratmetermiete
seien
Büroräume
anmietbar
Erfordernissen
Notariats
genügten
ist
geeignet
Tauglichkeit
Erhebungen
Landesamtes
tragfähige
Schätzgrundlage
Zweifel
ziehen
;
konkreter
Beleg
örtlichen
Verhältnisse
Erhebungen
Landesamtes
signifikanter
Weise
chen
ist
verbunden
vgl.
auch
§
Abs.
Satz
.
Übrigen
verkennt
Antragsteller
ohnehin
nur
Schätzung
fiktiven
ortsüblichen
Miete
geht
Antragsgegnerin
hierbei
vornherein
größerer
Beurteilungsspielraum
zusteht
etwa
Fall
wäre
tatsächlich
gezahlte
Miete
angeblicher
Ortsunüblichkeit
vollem
Umfang
Berufsausgabe
Abzug
bringen
wollte
.
Vertrauensschutz
Antragsgegnerin
belegter
Änderungen
Mietmarkt
auch
Zukunft
höhere
fiktive
Quadratmetermiete
anerkennt
kann
Antragsteller
beanspruchen
.
2
.
Zuschlag
Archiv
Höhe
weiterer
Antragsteller
hat
Dachboden
Notariat
genutzten
Gebäudes
Archiv
Aktenlagerung
eingerichtet
.
hatte
Antragsgegnerin
Vergangenheit
fiktiven
Zuschlag
%
jeweils
ortsüblich
anerkannte
fiktive
Raummiete
zusätzlich
Berufsausgaben
Abzug
gebracht
.
ist
Antragsteller
bisher
beanstandet
worden
.
will
Antragsgegnerin
ersichtlich
auch
zukünftig
abweichen
.
Grundlage
Quadratmetermiete
ergibt
fiktive
Monatsmiete
Kanzleiräume
.
%
sind
.
hat
Antragsgegnerin
berücksichtigt
.
ist
Antragsteller
dargelegt
noch
ersichtlich
Grund
Berechnungsweise
geändert
höherer
Betrag
Ansatz
gebracht
werden
müsste
.
3
.
Fiktive
Kosten
Stellplatz
Höhe
weiterer
Antragsgegnerin
hatte
Vergangenheit
Berechnung
Einkommensergänzung
zunächst
fiktive
Kosten
Stellplätze
anerkannt
bringt
nunmehr
aber
Zuschnitts
Notariats
Antragstellers
bereits
Abrechnung
Kalenderjahr
nur
noch
Stellplatz
monatlich
Ansatz
.
Hiergegen
ist
Auffassung
Antragstellers
erinnern
.
Berufsausgaben
Notar
tatsächlich
entstanden
sind
hat
Antragsgegnerin
nur
Abzug
bringen
notwendig
angemessen
sind
Satz
EErgS
.
fiktive
Berufsausgaben
kann
gelten
.
-9-
Antragsteller
bauordnungsrechtlichen
Gründen
Jahre
Stellplätze
vorhalten
musste
sog.
notwendige
Stellplätze
Garagen
vgl.
§
BauO
§
BauO
ist
erkennbar
.
Zusammenhang
Erteilung
Baugenehmigung
Verbindung
Einrichtung
Notariats
fraglichen
Gebäude
Antragsteller
derartige
Auflage
erteilt
worden
wäre
hat
behauptet
.
ist
ersichtlich
Rechtsgründen
gehalten
wäre
auch
nur
Stellplatz
Verfügung
stellen
.
Antragsgegnerin
Umständen
Berufsausgaben
fiktiven
Kosten
nur
Stellplatz
anerkennt
ist
beanstanden
.
Urkundsaufkommen
Notars
weiteren
Stellplatz
Angestellten
Urkundsbeteiligten
bewältigt
werden
könnte
vgl.
§
Abs.
Buchst
.
ist
schon
Sachvortrag
Antragstellers
erkennbar
.
Beschwerde
muss
insgesamt
Erfolg
bleiben
.
Bauer
Vorinstanz
:
Entscheidung
15.12.2006
DSNot