BESCHLUSS NotZ 23 Juli Verfahren Einkommensergänzung Jahr Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat Vorsitzenden Richter Richter Notare Dr. Justizrat Dr. 23 Juli beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss Senats Notarverwaltungssachen Oberlandesgerichts 15 . Dezember wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegnerin Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Notar Amtssitz . hat Antragsgegnerin Einkommensergänzung Kalenderjahr geltend gemacht . Bescheid 28 . März hat Antragsgegnerin Höhe € zuerkannt . Hiergegen hat Antragsteller 27 . März Oberlandesgericht Antrag gerichtliche Entscheidung gestellt Begehren Antragsgegnerin teilweiser Aufhebung genannten Bescheides verpflichten Kalenderjahr weitere Einkommensergänzung € zahlen . Höhe Betrages € haben Beteiligten Verlauf oberlandesgerichtlichen Verfahrens Hauptsache übereinstimmend erledigt erklärt . Oberlandesgericht hat Beschluss 15 . Dezember Bescheid 28 . März Höhe Mehrbetrages bis zu € aufgehoben Antragsgegnerin verpflichtet Antragsteller insoweit Beachtung Rechtsauffassung Oberlandesgerichts neu bescheiden ; weitergehenden Antrag hat zurückgewiesen . Beschluss ist Antragsteller 22 . Dezember zugestellt worden . hat hiergegen Schriftsatz 4 . Januar Oberlandesgericht eingegangen selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt . greift oberlandesgerichtlichen Beschluss Antrag gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist begehrt Antragsgegnerin Zahlung weiterer Einkommensergänzung Kalenderjahr Höhe € verpflichten . macht geltend Oberlandesgericht habe Antragsgegnerin Unrecht fiktive Raumkosten Kanzleiräume fiktive Kosten weiteren Pkw-Stellplatz einkommensverringernden Berufsausgaben berücksichtigt . Antragsgegnerin verteidigt angefochtene Entscheidung . II . sofortige Beschwerde ist zulässig § Abs. Abs. bleibt Sache jedoch Erfolg . Zutreffend hat Oberlandesgericht Antragsgegnerin Zahlung weiterer Einkommensergänzung € Antragsteller verpflichtet ; Bescheid 28 . März Betrag anerkannt hat erweist rechtmäßig verletzt Antragsteller Rechten vgl. § Abs. Satz . . Abs. Satz Satzung Antragsgegnerin 1 . Januar geltenden Fassung gewährt Antragsgegnerin Tätigkeitsbereich amtierenden Notar Berufseinkommen Kalenderjahr Besoldung Richters Amtsgericht Besoldungsgruppe Eingangsstufe gemäß § Abs. Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Freistaat gleichem Familienstand zurückbleibt Einkommensergänzung Höhe Unterschiedsbetrages . Art . Abs. Satz Satzung ist Berufseinkommen Notars Bestimmungen berechnen Anlage Vorschrift Einkommensergänzungssatzung ; Folgenden : EErgS enthalten sind . bemisst Berufseinkommen Berufseinnahmen sonstigen Einnahmen Notars Berufsausgaben . Berufsausgaben zählen Sachausgaben Führung Notarstelle insbesondere Bereithaltung Amtsräume vertraglich zahlende Miete . wird jedoch nur Bewältigung Urkundsaufkommens erforderliche Bürofläche Höhe ortsüblichen Mietzinses anerkannt Abs. Buchst . . Grundlage ist beanstanden Antragsgegnerin noch Streit stehenden Betrag € Berufsausgaben einkommensmindernd abgesetzt hat Folge Kalenderjahr Antragsteller gewährende Einkommensergänzung Summe erhöht . 1 . Fiktive Mietkosten Höhe weiterer € Antragsteller betreibt Kanzlei Räumlichkeiten Eigentum stehen . Berufsausgaben will fiktiven monatlichen € Quadratmeter angesetzt wissen Antragsgegnerin lediglich € ortsüblich anerkennt . Kanzlei Antragstellers erstreckt errechnet insoweit Jahr insgesamt € Berufsausgaben Meinung Antragstellers geboten . Hiergegen wendet Antragsteller Erfolg . Abs. Buchst . ist nur tung Amtsräume vertraglich zahlende Miete ortsüblicher Höhe Einnahmen Notars abzusetzen . fällt Antragsteller . Antragsgegnerin erkennt jedoch auch dann Notar eigenen Räumen amtiert ortsüblichen Mietzins entsprechende Räumlichkeiten fiktive Berufsausgaben einkommensmindernd . Antragsteller günstige Auslegung § Abs. Buchst . hat auch Senat Grunde legen Antragsgegnerin Handhabung jedenfalls Selbstbindung eingegangen ist erkennbar weiter festhalten lassen will vgl. Custodis BNotO/BeurkG 2 . Aufl . § . w. . Jedoch lässt Fehlbeurteilung erkennen ortsübliche Vergleichsmiete nur € € Quadratmeter ansetzt . stützt Erhebungen Landesamtes Vermessung Geoinformation S. Nutzwert Kleinstädten Büroräume mittlerem monatlicher Mietzins € gezahlt wird . Erhebung ermittelten Daten zweifelt auch Antragsteller Grundsatz . geltend macht derartige Quadratmetermiete seien Büroräume anmietbar Erfordernissen Notariats genügten ist geeignet Tauglichkeit Erhebungen Landesamtes tragfähige Schätzgrundlage Zweifel ziehen ; konkreter Beleg örtlichen Verhältnisse Erhebungen Landesamtes signifikanter Weise chen ist verbunden vgl. auch § Abs. Satz . Übrigen verkennt Antragsteller ohnehin nur Schätzung fiktiven ortsüblichen Miete geht Antragsgegnerin hierbei vornherein größerer Beurteilungsspielraum zusteht etwa Fall wäre tatsächlich gezahlte Miete angeblicher Ortsunüblichkeit vollem Umfang Berufsausgabe Abzug bringen wollte . Vertrauensschutz Antragsgegnerin belegter Änderungen Mietmarkt auch Zukunft höhere fiktive Quadratmetermiete anerkennt kann Antragsteller beanspruchen . 2 . Zuschlag Archiv Höhe weiterer € Antragsteller hat Dachboden Notariat genutzten Gebäudes Archiv Aktenlagerung eingerichtet . hatte Antragsgegnerin Vergangenheit fiktiven Zuschlag % jeweils ortsüblich anerkannte fiktive Raummiete zusätzlich Berufsausgaben Abzug gebracht . ist Antragsteller bisher beanstandet worden . will Antragsgegnerin ersichtlich auch zukünftig abweichen . Grundlage Quadratmetermiete € ergibt fiktive Monatsmiete Kanzleiräume € . % sind € . hat Antragsgegnerin berücksichtigt . ist Antragsteller dargelegt noch ersichtlich Grund Berechnungsweise geändert höherer Betrag Ansatz gebracht werden müsste . 3 . Fiktive Kosten Stellplatz Höhe weiterer € Antragsgegnerin hatte Vergangenheit Berechnung Einkommensergänzung zunächst fiktive Kosten Stellplätze anerkannt bringt nunmehr aber Zuschnitts Notariats Antragstellers bereits Abrechnung Kalenderjahr nur noch Stellplatz monatlich € Ansatz . Hiergegen ist Auffassung Antragstellers erinnern . Berufsausgaben Notar tatsächlich entstanden sind hat Antragsgegnerin nur Abzug bringen notwendig angemessen sind Satz EErgS . fiktive Berufsausgaben kann gelten . -9- Antragsteller bauordnungsrechtlichen Gründen Jahre Stellplätze vorhalten musste sog. notwendige Stellplätze Garagen vgl. § BauO § BauO ist erkennbar . Zusammenhang Erteilung Baugenehmigung Verbindung Einrichtung Notariats fraglichen Gebäude Antragsteller derartige Auflage erteilt worden wäre hat behauptet . ist ersichtlich Rechtsgründen gehalten wäre auch nur Stellplatz Verfügung stellen . Antragsgegnerin Umständen Berufsausgaben fiktiven Kosten nur Stellplatz anerkennt ist beanstanden . Urkundsaufkommen Notars weiteren Stellplatz Angestellten Urkundsbeteiligten bewältigt werden könnte vgl. § Abs. Buchst . ist schon Sachvortrag Antragstellers erkennbar . Beschwerde muss insgesamt Erfolg bleiben . Bauer Vorinstanz : Entscheidung 15.12.2006 DSNot