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12 KiB

BESCHLUSS
NotZ
Verkündet
:
20
.
März
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Verfahren
vorläufiger
Amtsenthebung
Bundesgerichtshof
Senat
Notarsachen
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Notare
Dr.
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Beschluss
Senats
Notarsachen
Oberlandesgericht
21
November
wird
zurückgewiesen
.
Antragsteller
hat
Gerichtskosten
Beschwerdeverfahrens
tragen
Antragsgegner
Beschwerdeverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
erstatten
.
Geschäftswert
Beschwerderechtszug
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antragsteller
ist
Rechtsanwalt
richt
zugelassen
.
Jahr
wurde
Notar
Amtssitz
bestellt
.
Verfügung
30
.
Juni
enthob
Antragsgegner
Antragsteller
gestützt
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
vorläufig
Amtes
Notar
.
hiergegen
gerichteten
Antrag
Antragstellers
gerichtliche
Entscheidung
hat
Oberlandesgericht
schluss
21
November
zurückgewiesen
.
Voraussetzungen
vorläufige
Amtsenthebung
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
Alt
.
seien
gegeben
Art
Wirtschaftsführung
Antragstellers
auch
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdeten
.
Antragsteller
auch
Sinne
§
Abs.
Nr.
Hs
.
geraten
sei
könne
offen
bleiben
.
Entscheidung
wendet
sofortige
Beschwerde
Antragstellers
Sache
namentlich
beanstandet
derzeitige
Vermögenssituation
Gefahr
Interessen
Rechtsuchenden
begründet
werde
.
II
.
zulässige
Rechtsmittel
§
Abs.
Satz
Abs.
ist
begründet
.
Voraussetzungen
vorläufige
Amtsenthebung
Antragstellers
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
sind
gegeben
.
Antragsgegner
hat
Entscheidung
auch
gesetzlichen
Grenzen
Ermessens
überschritten
Zweck
§
Abs.
Nr.
entsprechenden
Weise
ausgeübt
vgl.
§
Abs.
Satz
.
1
.
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Antragstellers
werden
Verbindung
Art
Wirtschaftsführung
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
.
Zerrüttung
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Notars
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
werden
ist
regelmäßig
dann
anzunehmen
Zahlungsansprüche
erheblicher
Größenordnung
bestehen
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
Überweisungsbeschlüsse
erlassen
fruchtlose
Pfändungsversuche
unternommen
Verfahren
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
gemäß
eingeleitet
Haftbefehle
Erzwingung
Versicherung
erlassen
worden
sind
.
gilt
insbesondere
Abtragung
erheblichen
Schuldenlast
überschaubaren
Zeitraumes
erwarten
ist
.
.
;
s.
etwa
Senat
Beschlüsse
28
November
NotZ
;
12
Juli
NotZ
;
20
November
NotZ
NotZ
;
20
.
März
NotZ
;
12
.
Oktober
NotZ
DNotZ
.
Schon
hinnehmbar
ist
Übrigen
Wirtschaftsführung
Notars
Gläubiger
zwingt
berechtigter
Forderungen
Zwangsmaßnahmen
ergreifen
.
Belang
ist
Zwangsmaßnahmen
schlechter
wirtschaftlicher
Verhältnisse
Vermögenslosigkeit
Überschuldung
Notars
erforderlich
werden
Senat
Beschlüsse
28
November
NotZ
;
12
Juli
NotZ
;
20
November
NotZ
;
12
.
Oktober
NotZ
DNotZ
.
Derartige
Umstände
belegen
Regel
§
Abs.
Nr.
vorausgesetzte
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
.
Verschuldung
Notars
gefährdet
Integrität
stellt
Unabhängigkeit
Frage
.
lässt
besorgen
fremde
Vermögensinteressen
gebotenen
Sorgfalt
wahrnimmt
Versuchen
Dritter
Amtsführung
sachwidrig
beeinflussen
erforderlichen
Nachdruck
entgegentreten
will
kann
Senat
Beschlüsse
12
Juli
NotZ
;
20
.
März
NotZ
.
begründen
Zahlungsschwierigkeiten
Notars
insbesondere
geführte
Maßnahmen
Zwangsvollstreckung
Gefahr
etwa
Kostenvorschüsse
auftragsgemäß
verwendet
gar
Tilgung
eigener
Schulden
treuhänderisch
anvertraute
Gelder
zurückgreift
Senat
Beschlüsse
12
Juli
NotZ
;
20
November
NotZ
.
abstrakte
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
genügt
.
ist
erforderlich
bereits
konkreten
Fall
Anhaltspunkte
ergeben
haben
Notar
könnte
wirtschaftlichen
Zwangslage
sachwidrigen
Einflüssen
Amtsführung
entgegengetreten
sein
habe
gar
Fremdgelder
weisungswidrig
verbraucht
Senat
Beschlüsse
28
November
NotZ
;
12
Juli
NotZ
;
12
.
Oktober
NotZ
DNotZ
.
folgt
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
ersten
Tatbestandsvarianten
§
Abs.
Nr.
nur
allgemein
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Notars
Art
Wirtschaftsführung
resultieren
muss
dritte
tatbestandliche
Alternative
Vorschrift
gerade
konkrete
Amtstätigkeiten
Notars
anknüpft
Amtsenthebungsgrund
Durchführung
Verwahrungsgeschäften
bedingte
Gefährdung
Rechtsuchenden
normiert
Senat
Beschluss
12
Juli
NotZ
.
kommt
Interessen
Rechtsuchenden
auch
Zutun
Notars
ausgebrachte
Vollstreckungsmaßnahmen
Gläubiger
beeinträchtigt
werden
können
;
sind
weiteres
Fallgestaltungen
denkbar
Gläubiger
anvertraute
Fremdgelder
Zugriff
nehmen
können
Notaranderkonto
eingezahlt
sind
Senat
Beschlüsse
12
Juli
NotZ
;
12
.
Oktober
NotZ
DNotZ
.
so
ist
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
dann
anzunehmen
Notar
bereits
Vergangenheit
gezeigt
hat
treuhänderisch
anvertraute
Fremdgelder
entsprechend
erteilten
Weisungen
verwaltet
vgl.
§
Abs.
Nr.
Fall
bereit
ist
potentiell
verwertbares
eigenes
Vermögen
Zugriff
Gläubiger
entziehen
.
Grundlage
Oberlandesgericht
getroffenen
Feststellungen
Richtigkeit
Antragsteller
Zweifel
zieht
Übrigen
Akteninhalt
belegt
werden
hat
Antragsgegner
Maßstäben
Voraussetzungen
vorläufige
Amtsenthebung
§
Abs.
Nr.
zutreffend
bejaht
.
Antragsteller
bestehen
Schadensersatzansprüche
beträchtlicher
Höhe
eigenen
Mitteln
befriedigen
vermag
.
Antragsteller
waren
Geschädigten
entsprechender
Treuhandverträge
höhere
Geldsummen
sein
"
Rechtsanwaltskonto
"
überwiesen
worden
Maßgabe
Treuhandverträge
verfügen
hatte
.
Gelder
dienten
Sicherheit
Eigenkapitalnachweis
Rahmen
Kreditvermittlungsverträgen
Geschädigten
Fa.
S.
geschlossen
hatten
.
Treuhandverträgen
notwendigen
Voraussetzungen
gegeben
gewesen
wären
überwies
Antragsteller
Gelder
ehemaligen
Rechtsanwalt
Notar
Gelder
unterschlug
.
entstand
Geschädigten
Schaden
Höhe
ursprünglich
insgesamt
Antragsteller
aufzukommen
hat
.
Antragsteller
sofortigen
Beschwerde
nunmehr
erstmals
geltend
macht
sei
Maßgabe
Treuhandverträge
zulässig
gewesen
Gelder
ehemaligen
Rechtsanwalt
Notar
terzuleiten
steht
auflösbaren
Widerspruch
gleichzeitig
erhobenen
Ersatzforderungen
berechtigt
bezeichnet
.
werden
vertragswidrige
Verhalten
Ersatzpflicht
Antragstellers
auch
belegt
Geschädigten
rechtskräftige
Urteile
Antragsteller
Schadensersatzleistung
erwirkten
Forderungen
außergerichtlich
befriedigt
hatte
schädigter
S.
Zinsen
;
Geschädigter
Zinsen
;
Geschädigter
Geschädigter
S.
Zinsen
;
Zinsen
.
Gläubiger
mussten
Titel
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Antragsteller
Wege
leiten
Forderungen
Geschädigten
S.
S.
Umfang
befriedigte
Geschädigten
vollem
je
zahlte
Ratenzahlungsvereinbarungen
schloss
monatliche
Zahlungen
Höhe
Höhe
leistet
.
Weiterhin
besteht
Ratenzahlungsvereinbarung
Geschädigten
S.
Antragsteller
verpflichtet
hat
Ersatzanspruch
Höhe
monatlich
leisten
.
weiteren
Geschädigten
Einrede
Verjährung
verzichtet
hat
gehen
Moment
gerichtlich
Antragsteller
.
Rechtswirksame
Stundungen
Stillhaltevereinbarungen
noch
befriedigten
Gläubigern
hat
Antragsteller
entsprechender
Ankündigungen
indessen
vorgelegt
.
Herr
Inhaber
Firma
Ersatzforderungen
Geschädigten
insgesamt
gezahlt
hat
verbleiben
fällige
Schadensersatzansprüche
Antragsteller
über
Zinsen
.
auch
nur
teilweisen
Ausgleich
sei
auch
nur
geringe
weitere
monatliche
Ratenzahlungen
ist
Antragsteller
Vermögensverhältnisse
Lage
.
wird
Oberlandesgericht
Einzelnen
getroffenen
Feststellungen
verwiesen
eigenen
Vorbringen
Antragstellers
vorgelegten
Unterlagen
beruhen
.
Ansprüche
Antragsteller
absehbarer
Zeit
ter
Seite
nennenswertem
Umfang
befriedigt
würden
steht
erwarten
.
Antragsteller
mehrfach
angekündigten
weiteren
Zahlungen
Herrn
sind
ausgeblieben
.
Hinblick
erkennbar
unseriöse
schäftsgebaren
Herrn
gescheut
hat
Verfahren
Bankbelege
durchgeführte
Überweisungen
Geschädigten
vorlegen
lassen
ist
auch
mehr
rechnen
.
Insolvenzmasse
ehemaligen
Rechtsanwalts
Notars
sind
ebenfalls
Gewicht
fallenden
Zahlungen
Geschädigten
erwarten
.
Vertrauensschadensfond
Notarkammern
Leistungen
nur
pflichtgemäßem
Ermessen
verpflichtet
ist
vgl.
§
Abs.
Nr.
;
Schippel/Kanzleiter
7
.
Aufl
.
§
Rdn
.
hat
Eintreten
abgelehnt
.
Auch
Berufshaftpflichtversicherung
Antragstellers
lehnt
Zahlungen
hat
schon
Dezember
berufen
schadensbegründenden
Handlungen
Deckungsschutz
erfassten
rein
treuhänderischen
Tätigkeit
Antragstellers
vorgenommen
worden
Übrigen
Haftung
ausschließende
wissentliche
Pflichtverletzungen
vorzuwerfen
seien
.
gegebenenfalls
nunmehr
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Dezember
Antragsteller
Landgericht
versicherung
eingereichte
Klage
Erfolg
haben
wird
ist
absehbar
.
Übrigen
würde
selbst
vollem
Erfolg
vorgesehenen
Haftungsbeschränkung
noch
offen
stehende
Ersatzforderung
Deckungslücke
mindestens
verbleiben
Antragsteller
eigenen
Mitteln
überschaubarer
Zeit
aufzufüllen
vermag
.
sind
auflaufenden
Zinsen
noch
berücksichtigt
.
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Art
Wirtschaftsführung
Antragstellers
stellen
zusammengefasst
folgt
:
-9-
tragsteller
sieht
fälligen
Forderungen
über
Zinsen
ausgesetzt
eigenen
Einkommen
Vermögen
nennenswerter
Weise
reduzieren
vermag
.
musste
Gläubigern
teilweise
gerichtlich
Anspruch
genommen
werden
war
Vorliegens
rechtskräftiger
Titel
Teil-)Zahlungen
Abschluss
Ratenzahlungsvereinbarungen
erst
bereit
Gläubiger
Wege
Zwangsvollstreckung
vorgingen
.
Eintreten
Dritter
Schulden
Antragstellers
steht
erwarten
.
Auch
hinreichende
Bemühungen
Antragstellers
fehlen
.
Berufshaftpflichtversicherung
bereits
Dezember
Eintreten
Schadensersatzverpflichtungen
Antragstellers
abgelehnt
hatte
hat
erst
Druck
vorliegenden
Verfahrens
Erlass
Entscheidung
Oberlandesgerichts
Dezember
Deckungsklage
eingereicht
.
hat
Antragsteller
immer
wieder
ersichtlich
unseriösen
Geschäftsmann
lungen
vertrösten
lassen
Geschädigten
Geldern
geleistet
werden
sollten
Herkunft
schon
erstem
Anschein
äußerst
dubios
erscheinen
musste
.
sind
Interessen
Rechtsuchenden
gefährdet
.
Verschuldung
Antragstellers
stellt
Integrität
Amtsführung
Frage
;
Notwendigkeit
Schulden
bereits
gerichtlich
Wege
Zwangsvollstreckung
vorgegangen
werden
musste
begründet
latente
Gefahren
betreuenden
Vermögensinteressen
Mandanten
s.
oben
.
steht
Antragsteller
Gläubiger
vergleichsweise
niedrige
Schadensersatzleistungen
beanspruchen
hatten
Einleitung
Zwangsvollstreckung
befriedigen
vermochte
weiteren
Gläubigern
Ratenzahlungsvereinbarungen
getroffen
hat
offenbar
einhält
auch
anderen
Gläubiger
aktuell
vorgehen
;
Stillhalten
allein
guten
Willen
Gläubiger
verbindlichen
Vereinbarungen
beruht
ergeben
auch
Antragsteller
17
.
19
.
März
übermittelten
Telefaxschreiben
erkennbar
ist
Antragsteller
überschaubaren
Zeitraum
nennenswerten
geschweige
denn
vollständigen
Tilgung
Verbindlichkeiten
Lage
sein
könnte
muss
jederzeit
gerechnet
werden
Gläubiger
Durchsetzung
Forderungen
wieder
vorgehen
.
abstrakten
Gefahren
Integrität
Amtsführung
Antragstellers
Vermögensinteressen
Mandanten
sind
weiterhin
vorhanden
.
werden
eigene
Verhalten
Antragstellers
Richtung
Konkretisierung
untermauert
.
Umstände
Verschuldung
Antragstellers
geführt
haben
stellen
eklatantes
Fehlverhalten
Zusammenhang
Erledigung
Verwahrungsgeschäften
.
Unabhängig
hierbei
anwaltliches
notarielles
Verwahrungsgeschäft
handelte
vgl.
§
Abs.
liegt
mehr
nahe
Antragsteller
auch
Amtsenthebungsgrund
§
Abs.
Nr.
Fall
vorliegt
konkrete
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
impliziert
.
Antragsgegner
vorläufige
Amtsenthebung
Antragstellers
Tatbestandsalternative
gestützt
hat
ändert
Berücksichtigungsfähigkeit
Vorgänge
Gefahreinschätzung
.
kommt
Antragsteller
Geltendmachung
gerichteten
Schadensersatzforderungen
hälftigen
Miteigentumsanteile
Immobilien
zumindest
potentiell
teilweisen
Befriedigung
Gläubiger
hätten
dienen
können
Ehefrau
übertragen
hat
.
zeigt
bereit
ist
Interessen
ehemaligen
Mandanten
jetzigen
Gläubiger
eigenen
Interessen
nachzuordnen
.
unberücksichtigt
bleiben
darf
letztlich
Antragsteller
Verfahren
Oberlandesgericht
angebliche
Zahlungsbereitschaft
Entlastung
Feld
führen
suchte
allein
schon
selbst
auch
Vorlage
entsprechender
Schreiben
aktenkundig
gemachten
Verhaltens
Herrn
höchst
dubiosen
Praktiken
verborgen
geblieben
sein
konnten
.
Auch
wirft
zusätzlich
negatives
Licht
Integrität
Antragstellers
.
2
.
kann
auch
Senat
offen
lassen
Antragsteller
zusätzlich
Amtsenthebungsgrund
Vermögensverfalls
Abs.
Nr.
vorliegt
Antragsgegner
Verfügung
30
.
Juni
angenommen
hat
.
3
.
aufgezeigten
Umstände
sind
anderen
Maßnahmen
vorläufige
Amtsenthebung
erkennbar
Gefährdung
Interessen
Rechtsuchenden
gleicher
Weise
ausschließen
könnten
Antragsteller
nur
geringerem
Maße
belasten
würden
.
lässt
Ermessensfehler
Antragsgegners
erkennen
Maßnahme
angeordnet
hat
.
entspricht
Zweck
§
Abs.
Nr.
Vorinstanz
:
Entscheidung
21.11.2005
Not