BESCHLUSS NotZ Verkündet : 20 . März Urkundsbeamter Geschäftsstelle Verfahren vorläufiger Amtsenthebung Bundesgerichtshof Senat Notarsachen hat mündliche Verhandlung 20 . März Vorsitzenden Richter Richter Notare Dr. beschlossen : sofortige Beschwerde Antragstellers Beschluss Senats Notarsachen Oberlandesgericht 21 November wird zurückgewiesen . Antragsteller hat Gerichtskosten Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegner Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen erstatten . Geschäftswert Beschwerderechtszug wird € festgesetzt . Gründe : Antragsteller ist Rechtsanwalt richt zugelassen . Jahr wurde Notar Amtssitz bestellt . Verfügung 30 . Juni enthob Antragsgegner Antragsteller gestützt § Abs. Nr. § Abs. Nr. vorläufig Amtes Notar . hiergegen gerichteten Antrag Antragstellers gerichtliche Entscheidung hat Oberlandesgericht schluss 21 November zurückgewiesen . Voraussetzungen vorläufige Amtsenthebung § Abs. Nr. § Abs. Nr. Alt . seien gegeben Art Wirtschaftsführung Antragstellers auch wirtschaftlichen Verhältnisse Interessen Rechtsuchenden gefährdeten . Antragsteller auch Sinne § Abs. Nr. Hs . geraten sei könne offen bleiben . Entscheidung wendet sofortige Beschwerde Antragstellers Sache namentlich beanstandet derzeitige Vermögenssituation Gefahr Interessen Rechtsuchenden begründet werde . II . zulässige Rechtsmittel § Abs. Satz Abs. ist begründet . Voraussetzungen vorläufige Amtsenthebung Antragstellers gemäß § Abs. Nr. § Abs. Nr. sind gegeben . Antragsgegner hat Entscheidung auch gesetzlichen Grenzen Ermessens überschritten Zweck § Abs. Nr. entsprechenden Weise ausgeübt vgl. § Abs. Satz . 1 . wirtschaftlichen Verhältnisse Antragstellers werden Verbindung Art Wirtschaftsführung Interessen Rechtsuchenden gefährdet . Zerrüttung wirtschaftlichen Verhältnisse Notars Interessen Rechtsuchenden gefährdet werden ist regelmäßig dann anzunehmen Zahlungsansprüche erheblicher Größenordnung bestehen gerichtlich geltend gemacht werden Überweisungsbeschlüsse erlassen fruchtlose Pfändungsversuche unternommen Verfahren Abgabe eidesstattlichen Versicherung gemäß eingeleitet Haftbefehle Erzwingung Versicherung erlassen worden sind . gilt insbesondere Abtragung erheblichen Schuldenlast überschaubaren Zeitraumes erwarten ist . . ; s. etwa Senat Beschlüsse 28 November NotZ ; 12 Juli NotZ ; 20 November NotZ NotZ ; 20 . März NotZ ; 12 . Oktober NotZ DNotZ . Schon hinnehmbar ist Übrigen Wirtschaftsführung Notars Gläubiger zwingt berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen ergreifen . Belang ist Zwangsmaßnahmen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse Vermögenslosigkeit Überschuldung Notars erforderlich werden Senat Beschlüsse 28 November NotZ ; 12 Juli NotZ ; 20 November NotZ ; 12 . Oktober NotZ DNotZ . Derartige Umstände belegen Regel § Abs. Nr. vorausgesetzte Gefährdung Interessen Rechtsuchenden . Verschuldung Notars gefährdet Integrität stellt Unabhängigkeit Frage . lässt besorgen fremde Vermögensinteressen gebotenen Sorgfalt wahrnimmt Versuchen Dritter Amtsführung sachwidrig beeinflussen erforderlichen Nachdruck entgegentreten will kann Senat Beschlüsse 12 Juli NotZ ; 20 . März NotZ . begründen Zahlungsschwierigkeiten Notars insbesondere geführte Maßnahmen Zwangsvollstreckung Gefahr etwa Kostenvorschüsse auftragsgemäß verwendet gar Tilgung eigener Schulden treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift Senat Beschlüsse 12 Juli NotZ ; 20 November NotZ . abstrakte Gefährdung Interessen Rechtsuchenden genügt . ist erforderlich bereits konkreten Fall Anhaltspunkte ergeben haben Notar könnte wirtschaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einflüssen Amtsführung entgegengetreten sein habe gar Fremdgelder weisungswidrig verbraucht Senat Beschlüsse 28 November NotZ ; 12 Juli NotZ ; 12 . Oktober NotZ DNotZ . folgt Gefährdung Interessen Rechtsuchenden ersten Tatbestandsvarianten § Abs. Nr. nur allgemein wirtschaftlichen Verhältnissen Notars Art Wirtschaftsführung resultieren muss dritte tatbestandliche Alternative Vorschrift gerade konkrete Amtstätigkeiten Notars anknüpft Amtsenthebungsgrund Durchführung Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung Rechtsuchenden normiert Senat Beschluss 12 Juli NotZ . kommt Interessen Rechtsuchenden auch Zutun Notars ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen Gläubiger beeinträchtigt werden können ; sind weiteres Fallgestaltungen denkbar Gläubiger anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können Notaranderkonto eingezahlt sind Senat Beschlüsse 12 Juli NotZ ; 12 . Oktober NotZ DNotZ . so ist Gefährdung Interessen Rechtsuchenden dann anzunehmen Notar bereits Vergangenheit gezeigt hat treuhänderisch anvertraute Fremdgelder entsprechend erteilten Weisungen verwaltet vgl. § Abs. Nr. Fall bereit ist potentiell verwertbares eigenes Vermögen Zugriff Gläubiger entziehen . Grundlage Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen Richtigkeit Antragsteller Zweifel zieht Übrigen Akteninhalt belegt werden hat Antragsgegner Maßstäben Voraussetzungen vorläufige Amtsenthebung § Abs. Nr. zutreffend bejaht . Antragsteller bestehen Schadensersatzansprüche beträchtlicher Höhe eigenen Mitteln befriedigen vermag . Antragsteller waren Geschädigten entsprechender Treuhandverträge höhere Geldsummen sein " Rechtsanwaltskonto " überwiesen worden Maßgabe Treuhandverträge verfügen hatte . Gelder dienten Sicherheit Eigenkapitalnachweis Rahmen Kreditvermittlungsverträgen Geschädigten Fa. S. geschlossen hatten . Treuhandverträgen notwendigen Voraussetzungen gegeben gewesen wären überwies Antragsteller Gelder ehemaligen Rechtsanwalt Notar Gelder unterschlug . entstand Geschädigten Schaden Höhe ursprünglich insgesamt € Antragsteller aufzukommen hat . Antragsteller sofortigen Beschwerde nunmehr erstmals geltend macht sei Maßgabe Treuhandverträge zulässig gewesen Gelder ehemaligen Rechtsanwalt Notar terzuleiten steht auflösbaren Widerspruch gleichzeitig erhobenen Ersatzforderungen berechtigt bezeichnet . werden vertragswidrige Verhalten Ersatzpflicht Antragstellers auch belegt Geschädigten rechtskräftige Urteile Antragsteller Schadensersatzleistung erwirkten Forderungen außergerichtlich befriedigt hatte schädigter S. € Zinsen ; Geschädigter € Zinsen ; Geschädigter Geschädigter S. € Zinsen ; € Zinsen . Gläubiger mussten Titel Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Antragsteller Wege leiten Forderungen Geschädigten S. S. Umfang befriedigte Geschädigten vollem je € zahlte Ratenzahlungsvereinbarungen schloss monatliche Zahlungen Höhe € Höhe € leistet . Weiterhin besteht Ratenzahlungsvereinbarung Geschädigten S. Antragsteller verpflichtet hat Ersatzanspruch Höhe € monatlich € leisten . weiteren Geschädigten Einrede Verjährung verzichtet hat gehen Moment gerichtlich Antragsteller . Rechtswirksame Stundungen Stillhaltevereinbarungen noch befriedigten Gläubigern hat Antragsteller entsprechender Ankündigungen indessen vorgelegt . Herr Inhaber Firma Ersatzforderungen Geschädigten insgesamt € gezahlt hat verbleiben fällige Schadensersatzansprüche Antragsteller über € Zinsen . auch nur teilweisen Ausgleich sei auch nur geringe weitere monatliche Ratenzahlungen ist Antragsteller Vermögensverhältnisse Lage . wird Oberlandesgericht Einzelnen getroffenen Feststellungen verwiesen eigenen Vorbringen Antragstellers vorgelegten Unterlagen beruhen . Ansprüche Antragsteller absehbarer Zeit ter Seite nennenswertem Umfang befriedigt würden steht erwarten . Antragsteller mehrfach angekündigten weiteren Zahlungen Herrn sind ausgeblieben . Hinblick erkennbar unseriöse schäftsgebaren Herrn gescheut hat Verfahren Bankbelege durchgeführte Überweisungen Geschädigten vorlegen lassen ist auch mehr rechnen . Insolvenzmasse ehemaligen Rechtsanwalts Notars sind ebenfalls Gewicht fallenden Zahlungen Geschädigten erwarten . Vertrauensschadensfond Notarkammern Leistungen nur pflichtgemäßem Ermessen verpflichtet ist vgl. § Abs. Nr. ; Schippel/Kanzleiter 7 . Aufl . § Rdn . hat Eintreten abgelehnt . Auch Berufshaftpflichtversicherung Antragstellers lehnt Zahlungen hat schon Dezember berufen schadensbegründenden Handlungen Deckungsschutz erfassten rein treuhänderischen Tätigkeit Antragstellers vorgenommen worden Übrigen Haftung ausschließende wissentliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien . gegebenenfalls nunmehr Erlass angefochtenen Entscheidung Oberlandesgerichts Dezember Antragsteller Landgericht versicherung eingereichte Klage Erfolg haben wird ist absehbar . Übrigen würde selbst vollem Erfolg vorgesehenen Haftungsbeschränkung noch offen stehende Ersatzforderung Deckungslücke mindestens € verbleiben Antragsteller eigenen Mitteln überschaubarer Zeit aufzufüllen vermag . sind auflaufenden Zinsen noch berücksichtigt . wirtschaftlichen Verhältnisse Art Wirtschaftsführung Antragstellers stellen zusammengefasst folgt : -9- tragsteller sieht fälligen Forderungen über € Zinsen ausgesetzt eigenen Einkommen Vermögen nennenswerter Weise reduzieren vermag . musste Gläubigern teilweise gerichtlich Anspruch genommen werden war Vorliegens rechtskräftiger Titel Teil-)Zahlungen Abschluss Ratenzahlungsvereinbarungen erst bereit Gläubiger Wege Zwangsvollstreckung vorgingen . Eintreten Dritter Schulden Antragstellers steht erwarten . Auch hinreichende Bemühungen Antragstellers fehlen . Berufshaftpflichtversicherung bereits Dezember Eintreten Schadensersatzverpflichtungen Antragstellers abgelehnt hatte hat erst Druck vorliegenden Verfahrens Erlass Entscheidung Oberlandesgerichts Dezember Deckungsklage eingereicht . hat Antragsteller immer wieder ersichtlich unseriösen Geschäftsmann lungen vertrösten lassen Geschädigten Geldern geleistet werden sollten Herkunft schon erstem Anschein äußerst dubios erscheinen musste . sind Interessen Rechtsuchenden gefährdet . Verschuldung Antragstellers stellt Integrität Amtsführung Frage ; Notwendigkeit Schulden bereits gerichtlich Wege Zwangsvollstreckung vorgegangen werden musste begründet latente Gefahren betreuenden Vermögensinteressen Mandanten s. oben . steht Antragsteller Gläubiger vergleichsweise niedrige Schadensersatzleistungen beanspruchen hatten Einleitung Zwangsvollstreckung befriedigen vermochte weiteren Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen hat offenbar einhält auch anderen Gläubiger aktuell vorgehen ; Stillhalten allein guten Willen Gläubiger verbindlichen Vereinbarungen beruht ergeben auch Antragsteller 17 . 19 . März übermittelten Telefaxschreiben erkennbar ist Antragsteller überschaubaren Zeitraum nennenswerten geschweige denn vollständigen Tilgung Verbindlichkeiten Lage sein könnte muss jederzeit gerechnet werden Gläubiger Durchsetzung Forderungen wieder vorgehen . abstrakten Gefahren Integrität Amtsführung Antragstellers Vermögensinteressen Mandanten sind weiterhin vorhanden . werden eigene Verhalten Antragstellers Richtung Konkretisierung untermauert . Umstände Verschuldung Antragstellers geführt haben stellen eklatantes Fehlverhalten Zusammenhang Erledigung Verwahrungsgeschäften . Unabhängig hierbei anwaltliches notarielles Verwahrungsgeschäft handelte vgl. § Abs. liegt mehr nahe Antragsteller auch Amtsenthebungsgrund § Abs. Nr. Fall vorliegt konkrete Gefährdung Interessen Rechtsuchenden impliziert . Antragsgegner vorläufige Amtsenthebung Antragstellers Tatbestandsalternative gestützt hat ändert Berücksichtigungsfähigkeit Vorgänge Gefahreinschätzung . kommt Antragsteller Geltendmachung gerichteten Schadensersatzforderungen hälftigen Miteigentumsanteile Immobilien zumindest potentiell teilweisen Befriedigung Gläubiger hätten dienen können Ehefrau übertragen hat . zeigt bereit ist Interessen ehemaligen Mandanten jetzigen Gläubiger eigenen Interessen nachzuordnen . unberücksichtigt bleiben darf letztlich Antragsteller Verfahren Oberlandesgericht angebliche Zahlungsbereitschaft Entlastung Feld führen suchte allein schon selbst auch Vorlage entsprechender Schreiben aktenkundig gemachten Verhaltens Herrn höchst dubiosen Praktiken verborgen geblieben sein konnten . Auch wirft zusätzlich negatives Licht Integrität Antragstellers . 2 . kann auch Senat offen lassen Antragsteller zusätzlich Amtsenthebungsgrund Vermögensverfalls Abs. Nr. vorliegt Antragsgegner Verfügung 30 . Juni angenommen hat . 3 . aufgezeigten Umstände sind anderen Maßnahmen vorläufige Amtsenthebung erkennbar Gefährdung Interessen Rechtsuchenden gleicher Weise ausschließen könnten Antragsteller nur geringerem Maße belasten würden . lässt Ermessensfehler Antragsgegners erkennen Maßnahme angeordnet hat . entspricht Zweck § Abs. Nr. Vorinstanz : Entscheidung 21.11.2005 Not