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BESCHLUSS
2/18
23
Juli
verwaltungsrechtlichen
Notarsache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
Berücksichtigung
längerer
Anwaltstätigkeit
Rahmen
Auswahl
Bewerbern
Amt
Notars
.
Beschluss
23
Juli
2/18
KG
Besetzung
Notarstelle
ECLI
:
:
BGH:2018:230718BNOTZ.BRFG.2.18.0
Senat
Notarsachen
Bundesgerichtshofes
hat
23
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Pentz
Notare
Müller-Eising
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Zulassung
Berufung
Urteil
Senats
Notarsachen
Kammergerichts
10
.
Januar
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Zulassungsverfahrens
Ausnahme
Beigeladenen
entstandenen
Kosten
tragen
;
trägt
außergerichtlichen
Kosten
selbst
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Antrag
Zulassung
Berufung
ist
unbegründet
.
Zulassungsgrund
ist
gegeben
.
Auffassung
Klägerin
bestehen
ernstlichen
Zweifel
Richtigkeit
angefochtenen
Urteils
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
V.m
.
§
Satz
.
Rechtssache
hat
auch
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
V.m
.
§
Satz
.
1
.
Kammergericht
hat
Klage
Recht
abgewiesen
.
hat
zutreffend
angenommen
Klägerin
Anspruch
zusteht
Beklagte
Besetzung
letzten
Notarstelle
Amtsblatt
26
.
September
ausgeschriebenen
Notarstellen
Rangnummer
neu
entscheidet
.
Auswahlentscheidung
Beklagten
erweist
rechtsfehlerfrei
.
liegt
Rahmen
Beklagten
Bewerberauswahl
§
Abs.
Satz
zustehenden
Beurteilungsspielraums
.
Maßstab
Auswahl
geeigneten
Bewerbern
Amt
Notars
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
persönliche
fachliche
Eignung
Berücksichtigung
juristische
Ausbildung
abschließenden
Staatsprüfung
Vorbereitung
Notarberuf
gezeigten
Leistungen
.
Kriterien
persönlichen
fachlichen
Eignung
enthalten
unbestimmte
Rechtsbegriffe
Regelungsbereich
Ermessensentscheidung
Bestellungsbehörde
ausschließen
.
Gericht
hat
Auswahlentscheidung
Rechtmäßigkeit
überprüfen
.
bedeutet
indessen
eigene
Beurteilung
Stelle
Behörde
setzen
hätte
.
Rechtskontrolle
hat
vielmehr
Charakter
Auswahlentscheidung
Akt
wertender
Erkenntnis
beachten
.
ist
Gericht
wiederholen
nur
überprüfen
zutreffendes
Verständnis
gesetzlichen
Auswahlmaßstabes
zugrunde
liegt
allgemein
gültige
Wertmaßstäbe
beachtet
sachwidrige
Erwägungen
ausgeschlossen
sind
beurteilende
Tatbestand
verfahrensfehlerfrei
festgestellt
wurde
13
.
Dezember
NotZ
f.
;
14
.
März
NotZ
ZNotP
juris
.
.
Derartige
Rechtsfehler
sind
gegeben
.
Kammergericht
zutreffend
ausgeführt
hat
lag
noch
Beklagten
zustehenden
Beurteilungsspielraums
erreichten
Punktezahlen
vorgegebene
Reihenfolge
Bewerber
Punkte
Beigeladenen
Punkte
Klägerin
wertenden
Gesamtschau
Ungleichgewichts
theoretischen
praktisch
erworbenen
Fähigkeiten
Beigeladenen
Klägerin
ändern
.
Beklagte
hat
Defizit
Beigeladenen
praktischen
Vorbereitung
gesehen
abschließenden
Gesamtschau
berücksichtigt
;
ist
Abwägung
sämtlicher
Umstände
rechtlich
beanstandenden
Ergebnis
gekommen
Beigeladenen
gegebene
Ungleichgewicht
theoretischer
praktischer
Fortbildung
Überwindung
Differenz
Punkten
rechtfertigt
.
Auffassung
Klägerin
bestehen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
Beklagte
praktische
Vorbereitung
Notaramt
Beigeladenen
abschließenden
Gesamtschau
"
Totalausfall
angesehen
hat
.
Beigeladene
hat
Notarvertretung
Zeit
20
.
Oktober
10
November
wahrgenommen
Beurkundung
vorgenommen
.
hat
Klägerin
angreift
Ziffer
Ausschreibungsbedingungen
Punkte
erhalten
.
Beklagte
erkannt
wertenden
Gesamtschau
Blick
genommen
hat
hat
Beigeladene
nur
geringem
Maße
praktisch
Notaramt
vorbereitet
.
Beklagte
war
aber
verpflichtet
Vorbereitungsteil
"
Totalausfall
"
bewerten
hieraus
Abweichen
Punktereihenfolge
abzuleiten
.
Beklage
Besetzungsvermerk
auch
Kammergericht
angefochtenen
Urteil
zutreffend
ausgeführt
haben
ist
Gewährleistung
möglichst
mäßigen
Verwaltungshandelns
unerlässlich
Abweichen
Punktereihenfolge
gravierende
Ausnahmefälle
beschränken
23
Juli
juris
.
.
ist
Streitfall
gegeben
.
Beklagte
hat
zulässiger
Ausschöpfung
Beurteilungsspielraums
abgestellt
Beigeladene
erheblichen
Punktevorsprung
nur
Teilnahme
höheren
Zahl
Fortbildungsveranstaltungen
auch
deutlich
besseres
zweites
Staatsexamen
Punkte
Punkte
Klägerin
längere
Tätigkeit
Rechtsanwalt
Jahre
Jahren
Zeitpunkt
Ablaufs
Bewerbungsfrist
erreicht
hat
vgl.
Senatsbeschluss
24
Juli
NotZ
.
17
;
BVerfG
Beschluss
12
Juli
.
.
Auffassung
Klägerin
war
Beklagte
verpflichtet
Rahmen
abschließenden
Gesamtschau
Inhalt
Beigeladenen
bearbeiteten
Urkundsgeschäfts
auseinanderzusetzen
dann
ggf.
Argument
Schwere
Argumentationstiefe
"
Totalausfall
"
ablehnen
können
.
Ausschreibungsbedingungen
ist
Vergabe
Punkte
festgelegte
Kriterien
geknüpft
.
wird
Schweregrad
einzelnen
Beurkundungen
differenziert
.
Dementsprechend
ist
auch
Seiten
Klägerin
Urkundsgeschäfte
Punkte
Tätigkeit
Notarvertreterin
Sonderpunkte
gutgeschrieben
wurden
Schweregrad
erbrachten
Leistungen
hinterfragt
worden
.
Beklagte
Punktesystem
aufgenommenen
Kriterien
sonst
eingeflossenen
Gesichtspunkte
überprüft
hat
vorliegenden
Fall
angemessen
gewichtet
sind
hat
fassung
Klägerin
auch
unzulässige
Doppelbewertung
einzelner
Kriterien
vorgenommen
.
Verfassung
fordernde
Kontrolle
punktmäßigen
Ergebnisses
geht
vielmehr
eben
;
ist
allein
gerichtet
Eignung
Notar
indizierenden
Kriterien
wertenden
"
Einzelfall
angemessene
Punktesystem
noch
ausgeschöpfte
Gewicht
zukommt
vgl.
Senatsbeschlüsse
14
.
April
NotZ
.
17
;
19
.
September
NotZ
.
.
Hintergrund
ist
beanstanden
Beklagte
abschließenden
Gesamtschau
bessere
Ergebnis
Beigeladenen
zweiten
Staatsexamen
längere
Dauer
anwaltlichen
Tätigkeit
Beigeladenen
relevante
Gründe
angesehen
hat
Seiten
Beigeladenen
bestehenden
Ungleichgewichts
theoretischer
praktischer
Fortbildung
Punktereihenfolge
abzuweichen
.
Klägerin
geltend
macht
Beigeladenen
übernommene
Aufgabe
Leiter
Landesfachkommission
"
public
private
Partnership
Privatisierung
"
verdeutliche
überwiegend
wirtschaftsrechtlichen
Bezügen
Staatsrecht
notarnahen
Bereich
tätig
gewesen
sei
übersieht
vorliegend
Vergabe
Sonderpunkten
Tätigkeiten
besonderer
Weise
Notaramt
qualifizieren
Prüfung
geht
Punktesystem
aufgenommenen
Kriterien
sonst
eingeflossenen
Gesichtspunkte
vorliegenden
Einzelfall
angemessen
gewichtet
sind
vgl.
19
.
September
NotZ
.
.
schließt
Klägerin
unzulässiger
Weise
Nebentätigkeit
Umfang
Beigeladene
Stunde
Woche
ca.
2-stündigen
Sitzungen
Wochen
angegeben
hatte
Inhalt
gesamten
anwaltlichen
Tätigkeit
.
Schwerpunkt
anwaltlichen
Tätigkeit
hatte
Beigeladene
notarnahen
Gebiete
Gesellschaftsrechts
Erbrechts
angegeben
.
Abgesehen
ist
notwendigen
generalisierenden
Betrachtungsweise
grundsätzlich
auszugehen
Anwaltskanzlei
durchschnittlichen
Tätigkeitsprofil
regelmäßig
gewissem
Umfang
Vorgänge
bearbeiten
hat
nähere
Bezüge
notariellen
Aufgaben
aufweisen
Senatsurteil
23
Juli
.
juris
.
Auffassung
Klägerin
hat
Kammergericht
längere
anwaltliche
Tätigkeit
Beigeladenen
auch
unzulässiger
Weise
Frage
"
Totalausfall
"
auszugehen
ist
auch
Zusammenhang
Ermittlung
relevanten
Punktzahlen
berücksichtigt
.
Doppelverwertung
ist
erfolgt
.
Kammergericht
hat
Frage
"
"
praktischen
Vorbereitung
Ziffer
abgehandelt
.
Dauer
anwaltlichen
Tätigkeiten
hat
Argument
herangezogen
Totalausfall
"
verneinen
"
.
Berücksichtigung
längeren
Anwaltstätigkeit
Beigeladenen
Rahmen
abschließenden
Gesamtschau
führt
auch
unzulässigen
Altersdiskriminierung
Klägerin
.
abschließende
Gesamtschau
ist
Beigeladenen
Alter
längerer
Berufsausübung
erlangte
größere
Erfahrung
eingeflossen
.
Höheres
Alter
ist
zwangsläufig
größerer
Berufserfahrung
verbunden
.
Umfang
anwaltlichen
Berufserfahrung
handelt
auswahlrelevanten
Gesichtspunkt
bereits
Streitfall
noch
anwendbaren
§
Abs.
Satz
30
.
April
geltenden
Fassung
ergibt
.
Bestimmung
ist
Dauer
Zeit
Bewerber
Amt
Anwaltsnotar
hauptberuflich
Rechtsanwalt
tätig
war
Auswahl
geeigneten
Bewerbern
angemessen
berücksichtigen
.
entspricht
auch
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
vgl.
Senatsurteil
23
Juli
.
14
;
Senatsbeschluss
14
.
April
NotZ
juris
.
29
;
Berücksichtigung
Berufserfahrung
auch
Urteil
14
.
März
.
Stollwitzer
.
Zweifel
Richtigkeit
angegriffenen
Entscheidung
ergeben
Auffassung
Klägerin
auch
absolvierten
Fachanwaltslehrgänge
Erbrecht
Sonderpunkte
gutgeschrieben
worden
sind
.
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
darf
Justizverwaltung
fachliche
Eignung
Bewerbers
Amt
Notars
nur
dann
bejahen
Ablauf
Bewerbungsfrist
nachgewiesen
ist
bloße
nachträgliche
Erläuterungen
bereits
rechtzeitig
eingebrachten
Umstandes
handelt
.
ist
also
nur
Erbringung
auch
Nachweis
fachlichen
Leistungen
erforderlich
.
setzt
fristgemäße
Vorlage
entsprechender
Bescheinigungen
14
.
April
NotZ
.
.
Urkunde
Berechtigung
Bezeichnung
Fachanwältin
Gesellschaftsrecht
führen
ist
Klägerin
indes
erst
Ablauf
Bewerbungsfrist
Rechtsanwaltskammer
10
November
ausgestellt
worden
.
Stellung
Antrags
Bezeichnung
Fachanwältin
Erbrecht
führen
dürfen
hat
Klägerin
eigenen
Vortrag
Antragsbegründung
Marketinggründen
"
abgesehen
.
Erwerb
theoretischer
Kenntnisse
Voraussetzung
Verleihung
bestimmten
Fachanwaltsbezeichnung
notarnahen
-9-
biet
"
sind
ist
hingegen
ausreichend
Vergabe
Sonderpunkten
Berücksichtigung
finden
Senatsbeschluss
14
.
April
NotZ
aaO
.
.
Auffassung
Klägerin
stellt
Nichtberücksichtigung
Sonderpunkten
Fachanwaltslehrgang
Gesellschaftsrecht
auch
unmittelbare
Benachteiligung
Geschlechts
Fachanwaltslehrgang
erst
habe
beginnen
können
Tochter
eingeschult
gewesen
sei
ausreichende
Betreuung
vierjährigen
Sohn
organisiert
habe
.
Festlegung
Stichtags
Anerkennung
Leistungen
dient
Rechtssicherheit
Rechtsklarheit
ebenso
Gleichbehandlung
Bewerber
einheitlichen
Bewerbungssituation
nur
gewährleistet
ist
Beginn
Auswahlverfahrens
Bewerber
maßgeblichen
Kriterien
feststehen
Senatsbeschluss
14
.
April
NotZ
aaO
.
.
Hierin
liegt
unmittelbare
noch
mittelbare
Benachteiligung
Geschlechts
.
Abgesehen
hat
Klägerin
konkret
dargetan
Betreuungssituation
Kinder
früheren
Teilnahme
Fachanwaltslehrgängen
gehindert
gewesen
ist
.
eigenen
Vortrag
hat
Geburt
Sohnes
Jahr
Fachanwaltslehrgänge
Erbrecht
erfolgreich
absolviert
.
führt
August
Bezeichnung
"
Fachanwältin
Steuerrecht
"
.
Schließlich
hat
Vortrag
auch
diversen
Fortbildungsveranstaltungen
teilgenommen
.
2
.
Rechtssache
hat
auch
grundsätzliche
Bedeutung
§
Abs.
Nr.
VwGO
.
V.m
.
§
Satz
.
Grundsätzliche
Bedeutung
ist
gegeben
Verfahren
klärungsbedürftige
-fähige
rechtliche
tatsächliche
Frage
aufwirft
Auftreten
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
erwarten
ist
abstrakte
Interesse
einheitlichen
Entwicklung
Handhabung
Rechts
berührt
Senat
Beschlüsse
18
Juli
.
;
13
November
.
.
Rechtsfragen
sind
vorliegenden
Sache
ersichtlich
werden
auch
Klägerin
aufgezeigt
.
Klägerin
klärungsbedürftig
gehaltene
Frage
anwaltliche
Berufserfahrung
Auswahl
Bewerbern
Amt
Anwaltsnotar
berücksichtigt
werden
kann
ist
obigen
Ausführungen
ergibt
Rechtsprechung
Senats
geklärt
.
Berücksichtigung
größeren
anwaltlichen
Berufserfahrung
Beigeladenen
Rahmen
abschließenden
Gesamtschau
ist
Klägerin
oben
ausgeführt
Alters
noch
Geschlechts
diskriminiert
worden
.
Ungeklärte
Fragen
Auslegung
europäischen
Rechts
stellen
so
dass
auch
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Betracht
kommt
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
VwGO
.
Müller-Eising
Vorinstanz
:
KG
Entscheidung
Not
Pentz