BESCHLUSS 2/18 23 Juli verwaltungsrechtlichen Notarsache Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz Berücksichtigung längerer Anwaltstätigkeit Rahmen Auswahl Bewerbern Amt Notars . Beschluss 23 Juli 2/18 KG Besetzung Notarstelle ECLI : : BGH:2018:230718BNOTZ.BRFG.2.18.0 Senat Notarsachen Bundesgerichtshofes hat 23 Juli Vorsitzenden Richter Richter Richterin Pentz Notare Müller-Eising Dr. beschlossen : Antrag Zulassung Berufung Urteil Senats Notarsachen Kammergerichts 10 . Januar wird zurückgewiesen . Klägerin hat Kosten Zulassungsverfahrens Ausnahme Beigeladenen entstandenen Kosten tragen ; trägt außergerichtlichen Kosten selbst . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Antrag Zulassung Berufung ist unbegründet . Zulassungsgrund ist gegeben . Auffassung Klägerin bestehen ernstlichen Zweifel Richtigkeit angefochtenen Urteils § Abs. Nr. VwGO . V.m . § Satz . Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. VwGO . V.m . § Satz . 1 . Kammergericht hat Klage Recht abgewiesen . hat zutreffend angenommen Klägerin Anspruch zusteht Beklagte Besetzung letzten Notarstelle Amtsblatt 26 . September ausgeschriebenen Notarstellen Rangnummer neu entscheidet . Auswahlentscheidung Beklagten erweist rechtsfehlerfrei . liegt Rahmen Beklagten Bewerberauswahl § Abs. Satz zustehenden Beurteilungsspielraums . Maßstab Auswahl geeigneten Bewerbern Amt Notars ist gemäß § Abs. Satz persönliche fachliche Eignung Berücksichtigung juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung Vorbereitung Notarberuf gezeigten Leistungen . Kriterien persönlichen fachlichen Eignung enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe Regelungsbereich Ermessensentscheidung Bestellungsbehörde ausschließen . Gericht hat Auswahlentscheidung Rechtmäßigkeit überprüfen . bedeutet indessen eigene Beurteilung Stelle Behörde setzen hätte . Rechtskontrolle hat vielmehr Charakter Auswahlentscheidung Akt wertender Erkenntnis beachten . ist Gericht wiederholen nur überprüfen zutreffendes Verständnis gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde 13 . Dezember NotZ f. ; 14 . März NotZ ZNotP juris . . Derartige Rechtsfehler sind gegeben . Kammergericht zutreffend ausgeführt hat lag noch Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums erreichten Punktezahlen vorgegebene Reihenfolge Bewerber Punkte Beigeladenen Punkte Klägerin wertenden Gesamtschau Ungleichgewichts theoretischen praktisch erworbenen Fähigkeiten Beigeladenen Klägerin ändern . Beklagte hat Defizit Beigeladenen praktischen Vorbereitung gesehen abschließenden Gesamtschau berücksichtigt ; ist Abwägung sämtlicher Umstände rechtlich beanstandenden Ergebnis gekommen Beigeladenen gegebene Ungleichgewicht theoretischer praktischer Fortbildung Überwindung Differenz Punkten rechtfertigt . Auffassung Klägerin bestehen durchgreifenden rechtlichen Bedenken Beklagte praktische Vorbereitung Notaramt Beigeladenen abschließenden Gesamtschau " Totalausfall angesehen hat . Beigeladene hat Notarvertretung Zeit 20 . Oktober 10 November wahrgenommen Beurkundung vorgenommen . hat Klägerin angreift Ziffer Ausschreibungsbedingungen Punkte erhalten . Beklagte erkannt wertenden Gesamtschau Blick genommen hat hat Beigeladene nur geringem Maße praktisch Notaramt vorbereitet . Beklagte war aber verpflichtet Vorbereitungsteil " Totalausfall " bewerten hieraus Abweichen Punktereihenfolge abzuleiten . Beklage Besetzungsvermerk auch Kammergericht angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt haben ist Gewährleistung möglichst mäßigen Verwaltungshandelns unerlässlich Abweichen Punktereihenfolge gravierende Ausnahmefälle beschränken 23 Juli juris . . ist Streitfall gegeben . Beklagte hat zulässiger Ausschöpfung Beurteilungsspielraums abgestellt Beigeladene erheblichen Punktevorsprung nur Teilnahme höheren Zahl Fortbildungsveranstaltungen auch deutlich besseres zweites Staatsexamen Punkte Punkte Klägerin längere Tätigkeit Rechtsanwalt Jahre Jahren Zeitpunkt Ablaufs Bewerbungsfrist erreicht hat vgl. Senatsbeschluss 24 Juli NotZ . 17 ; BVerfG Beschluss 12 Juli . . Auffassung Klägerin war Beklagte verpflichtet Rahmen abschließenden Gesamtschau Inhalt Beigeladenen bearbeiteten Urkundsgeschäfts auseinanderzusetzen dann ggf. Argument Schwere Argumentationstiefe " Totalausfall " ablehnen können . Ausschreibungsbedingungen ist Vergabe Punkte festgelegte Kriterien geknüpft . wird Schweregrad einzelnen Beurkundungen differenziert . Dementsprechend ist auch Seiten Klägerin Urkundsgeschäfte Punkte Tätigkeit Notarvertreterin Sonderpunkte gutgeschrieben wurden Schweregrad erbrachten Leistungen hinterfragt worden . Beklagte Punktesystem aufgenommenen Kriterien sonst eingeflossenen Gesichtspunkte überprüft hat vorliegenden Fall angemessen gewichtet sind hat fassung Klägerin auch unzulässige Doppelbewertung einzelner Kriterien vorgenommen . Verfassung fordernde Kontrolle punktmäßigen Ergebnisses geht vielmehr eben ; ist allein gerichtet Eignung Notar indizierenden Kriterien wertenden " Einzelfall angemessene Punktesystem noch ausgeschöpfte Gewicht zukommt vgl. Senatsbeschlüsse 14 . April NotZ . 17 ; 19 . September NotZ . . Hintergrund ist beanstanden Beklagte abschließenden Gesamtschau bessere Ergebnis Beigeladenen zweiten Staatsexamen längere Dauer anwaltlichen Tätigkeit Beigeladenen relevante Gründe angesehen hat Seiten Beigeladenen bestehenden Ungleichgewichts theoretischer praktischer Fortbildung Punktereihenfolge abzuweichen . Klägerin geltend macht Beigeladenen übernommene Aufgabe Leiter Landesfachkommission " public private Partnership Privatisierung " verdeutliche überwiegend wirtschaftsrechtlichen Bezügen Staatsrecht notarnahen Bereich tätig gewesen sei übersieht vorliegend Vergabe Sonderpunkten Tätigkeiten besonderer Weise Notaramt qualifizieren Prüfung geht Punktesystem aufgenommenen Kriterien sonst eingeflossenen Gesichtspunkte vorliegenden Einzelfall angemessen gewichtet sind vgl. 19 . September NotZ . . schließt Klägerin unzulässiger Weise Nebentätigkeit Umfang Beigeladene Stunde Woche ca. 2-stündigen Sitzungen Wochen angegeben hatte Inhalt gesamten anwaltlichen Tätigkeit . Schwerpunkt anwaltlichen Tätigkeit hatte Beigeladene notarnahen Gebiete Gesellschaftsrechts Erbrechts angegeben . Abgesehen ist notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise grundsätzlich auszugehen Anwaltskanzlei durchschnittlichen Tätigkeitsprofil regelmäßig gewissem Umfang Vorgänge bearbeiten hat nähere Bezüge notariellen Aufgaben aufweisen Senatsurteil 23 Juli . juris . Auffassung Klägerin hat Kammergericht längere anwaltliche Tätigkeit Beigeladenen auch unzulässiger Weise Frage " Totalausfall " auszugehen ist auch Zusammenhang Ermittlung relevanten Punktzahlen berücksichtigt . Doppelverwertung ist erfolgt . Kammergericht hat Frage " " praktischen Vorbereitung Ziffer abgehandelt . Dauer anwaltlichen Tätigkeiten hat Argument herangezogen Totalausfall " verneinen " . Berücksichtigung längeren Anwaltstätigkeit Beigeladenen Rahmen abschließenden Gesamtschau führt auch unzulässigen Altersdiskriminierung Klägerin . abschließende Gesamtschau ist Beigeladenen Alter längerer Berufsausübung erlangte größere Erfahrung eingeflossen . Höheres Alter ist zwangsläufig größerer Berufserfahrung verbunden . Umfang anwaltlichen Berufserfahrung handelt auswahlrelevanten Gesichtspunkt bereits Streitfall noch anwendbaren § Abs. Satz 30 . April geltenden Fassung ergibt . Bestimmung ist Dauer Zeit Bewerber Amt Anwaltsnotar hauptberuflich Rechtsanwalt tätig war Auswahl geeigneten Bewerbern angemessen berücksichtigen . entspricht auch gefestigten Rechtsprechung Senats vgl. Senatsurteil 23 Juli . 14 ; Senatsbeschluss 14 . April NotZ juris . 29 ; Berücksichtigung Berufserfahrung auch Urteil 14 . März . Stollwitzer . Zweifel Richtigkeit angegriffenen Entscheidung ergeben Auffassung Klägerin auch absolvierten Fachanwaltslehrgänge Erbrecht Sonderpunkte gutgeschrieben worden sind . gefestigten Rechtsprechung Senats darf Justizverwaltung fachliche Eignung Bewerbers Amt Notars nur dann bejahen Ablauf Bewerbungsfrist nachgewiesen ist bloße nachträgliche Erläuterungen bereits rechtzeitig eingebrachten Umstandes handelt . ist also nur Erbringung auch Nachweis fachlichen Leistungen erforderlich . setzt fristgemäße Vorlage entsprechender Bescheinigungen 14 . April NotZ . . Urkunde Berechtigung Bezeichnung Fachanwältin Gesellschaftsrecht führen ist Klägerin indes erst Ablauf Bewerbungsfrist Rechtsanwaltskammer 10 November ausgestellt worden . Stellung Antrags Bezeichnung Fachanwältin Erbrecht führen dürfen hat Klägerin eigenen Vortrag Antragsbegründung Marketinggründen " abgesehen . Erwerb theoretischer Kenntnisse Voraussetzung Verleihung bestimmten Fachanwaltsbezeichnung notarnahen -9- biet " sind ist hingegen ausreichend Vergabe Sonderpunkten Berücksichtigung finden Senatsbeschluss 14 . April NotZ aaO . . Auffassung Klägerin stellt Nichtberücksichtigung Sonderpunkten Fachanwaltslehrgang Gesellschaftsrecht auch unmittelbare Benachteiligung Geschlechts Fachanwaltslehrgang erst habe beginnen können Tochter eingeschult gewesen sei ausreichende Betreuung vierjährigen Sohn organisiert habe . Festlegung Stichtags Anerkennung Leistungen dient Rechtssicherheit Rechtsklarheit ebenso Gleichbehandlung Bewerber einheitlichen Bewerbungssituation nur gewährleistet ist Beginn Auswahlverfahrens Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen Senatsbeschluss 14 . April NotZ aaO . . Hierin liegt unmittelbare noch mittelbare Benachteiligung Geschlechts . Abgesehen hat Klägerin konkret dargetan Betreuungssituation Kinder früheren Teilnahme Fachanwaltslehrgängen gehindert gewesen ist . eigenen Vortrag hat Geburt Sohnes Jahr Fachanwaltslehrgänge Erbrecht erfolgreich absolviert . führt August Bezeichnung " Fachanwältin Steuerrecht " . Schließlich hat Vortrag auch diversen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen . 2 . Rechtssache hat auch grundsätzliche Bedeutung § Abs. Nr. VwGO . V.m . § Satz . Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben Verfahren klärungsbedürftige -fähige rechtliche tatsächliche Frage aufwirft Auftreten unbestimmten Vielzahl Fällen erwarten ist abstrakte Interesse einheitlichen Entwicklung Handhabung Rechts berührt Senat Beschlüsse 18 Juli . ; 13 November . . Rechtsfragen sind vorliegenden Sache ersichtlich werden auch Klägerin aufgezeigt . Klägerin klärungsbedürftig gehaltene Frage anwaltliche Berufserfahrung Auswahl Bewerbern Amt Anwaltsnotar berücksichtigt werden kann ist obigen Ausführungen ergibt Rechtsprechung Senats geklärt . Berücksichtigung größeren anwaltlichen Berufserfahrung Beigeladenen Rahmen abschließenden Gesamtschau ist Klägerin oben ausgeführt Alters noch Geschlechts diskriminiert worden . Ungeklärte Fragen Auslegung europäischen Rechts stellen so dass auch Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Betracht kommt . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . V.m . Abs. VwGO . Müller-Eising Vorinstanz : KG Entscheidung Not Pentz