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874 lines
7.6 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
November
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Landwirtschaftssache
Bundesgerichtshof
Senat
Landwirtschaftssachen
hat
mündliche
Verhandlung
5
November
Vizepräsidenten
Bundesgerichtshofes
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
ehrenamtlichen
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Senats
Landwirtschaftssachen
Oberlandesgerichts
8
.
Januar
wird
Kosten
Kläger
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
schriftlichem
Vertrag
18
.
.
Dezember
pachtete
Beklagte
Zeit
1
.
Oktober
30
.
September
Ackerund
Grünland
Größe
bereits
vorher
niedrigeren
Dauer
Jahren
gepachtet
hatte
.
Vertragsformular
ist
Verpächter
"
Erbengemeinschaft
S.
S.
mular
"
aufgeführt
;
"
Verpächter
"
wurde
ForS.
S.
terschrieben
.
§
Vertrags
heißt
u.a.
:
"
Beabsichtigt
Verpächter
Familienmitglied
1
.
Grades
Ehepartner
Kinder
Flächen
selbst
bewirtschaften
wird
Kündigungsfrist
Monaten
beabsichtigten
Pachtende
vereinbart
"
.
Klausel
wurde
Beklagten
Wunsch
anderer
Verpächter
gleichlautende
Verträge
abgeschlossen
hatte
auch
Vertrag
aufgenommen
Verpächter
zuvor
gewünscht
hatten
.
Kläger
haben
Pachtflächen
erworben
;
wurden
neue
Eigentümer
Grundbuch
eingetragen
.
Schreiben
21
November
kündigten
Beklagten
Pachtverhältnis
Berufung
Klausel
§
Begründung
Flächen
Bewirtschaftung
landwirtschaftlichen
Betriebs
benötigten
.
Beklagte
hält
Kündigung
unwirksam
.
Amtsgericht
Landwirtschaftsgericht
hat
Herausgabe
Flächen
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Kläger
ist
erfolglos
geblieben
.
Oberlandesgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Klage
.
Beklagte
beantragt
Zurückweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
meint
Sonderkündigungsrecht
§
Pachtvertrags
sei
Mitglieder
Erbengemeinschaft
S.
Familienangehörige
beschränkt
.
vereinbarte
Pachtdauer
Jahren
bringe
Willen
Vertragsparteien
Ausdruck
vorher
grundsätzlich
einseitige
Lösung
Vertrag
gestatten
.
liefe
zuwider
Erwerber
Flächen
jederzeit
Pachtverhältnis
einseitig
beenden
könnte
.
Beklagte
müsse
befürchten
vorhersehbaren
Zeitpunkt
Konkurrent
Flächen
kaufe
eigene
Bewirtschaftung
beanspruche
.
Beschränkung
Sonderkündigungsrechts
bestimmten
Personenkreis
sei
weitgehend
hinfällig
Erwerber
Absicht
Eigenbewirtschaftung
geltend
machen
könne
.
Beklagte
bleibe
Risiko
vorzeitigen
Vertragsbeendigung
nur
dann
überschaubar
Sonderkündigungsrecht
ausschließlich
ursprünglichen
Verpächter
zustehe
;
habe
Möglichkeit
auch
nur
einigermaßen
gesicherte
Erkenntnis
verschaffen
Flächen
Laufzeit
Vertrags
Dritten
erworben
würden
Voraussetzungen
Sonderkündigungsrecht
erfülle
.
Beklagte
unkalkulierbares
Risiko
habe
übernehmen
wollen
könnten
ursprünglichen
Verpächter
angenommen
haben
.
Abschluß
langfristiger
Pachtverträge
erhalte
Pächter
notwendige
Sicherheit
Bewirtschaftung
Flächen
Anschaffung
entsprechenden
Betriebsmittel
planen
können
;
auch
würden
nur
langfristige
Pachtverträge
ausreichende
Beleihungsgrundlage
Vergabe
Krediten
angesehen
.
erkennbaren
Interessen
Pächters
sprächen
ebenfalls
einschränkende
Auslegung
Kündigungsklausel
.
Schließlich
sei
auch
berücksichtigen
Beklagte
Abschluß
Pachtvertrags
Erhöhung
Pachtzinses
zugestimmt
habe
.
sei
wenig
wahrscheinlich
erhöhten
Pachtzins
auch
vereinbart
hätte
Landwirt
Flächen
Vertragslaufzeit
habe
erwerben
herausverlangen
können
.
stünden
Vorschriften
§
§
Abs.
Veräußerung
Pachtsache
neue
Eigentümer
ursprünglichen
Verpächter
eingeräumten
Rechte
eintritt
.
Grundsatz
Vertragsfreiheit
erlaube
Vertragsparteien
tatbestandlichen
Voraussetzungen
vereinbarten
Kündigungsrechts
regeln
Recht
so
beschränken
nur
ursprünglichen
Verpächters
gelte
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
II
.
Revision
ist
zulässig
.
steht
Zulassungsgrund
§
Abs.
ersichtlich
ist
Berufungsgericht
auch
angeführt
wird
.
Revisionsgericht
ist
Zulassung
gebunden
§
Abs.
Satz
.
.
Rechtsmittel
ist
jedoch
unbegründet
.
1
.
Rechtsfehler
nimmt
Berufungsgericht
Sonderkündigungsrecht
nur
Mitglieder
Erbengemeinschaft
S.
Ehepartner
Kinder
gilt
.
erhobenen
Rügen
Kläger
bleiben
Erfolg
.
Handelt
Kündigungsklausel
Allgemeine
Geschäftsbedingung
Sinne
§
jetzt
§
Abs.
Prozeßbevollmächtigte
Kläger
mündlichen
Verhandlung
Senat
vertreten
hat
ist
Auslegung
Berufungsgerichts
Revisionsgericht
bindend
§
.
ist
festgestellt
ersichtlich
Anwendungsbereich
Klausel
Bezirk
Berufungsgerichts
hinausgeht
vgl.
.
Fall
ist
Revision
vornherein
unbegründet
.
Ist
Klausel
Individualvereinbarung
anzusehen
unterliegt
Auslegung
rechtlichen
Überprüfung
Senat
.
Allerdings
ist
Auslegung
Würdigung
erster
Linie
Sache
Tatrichters
.
Revisionsgericht
kann
aber
überprüfen
Auslegungsstoff
vollständig
berücksichtigt
worden
ist
gesetzliche
allgemein
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
allgemeine
Erfahrungssätze
verletzt
sind
siehe
nur
.
26
.
September
.
.
Gemessen
ist
Auslegung
Berufungsgerichts
beanstanden
.
Auffassung
Kläger
setzt
Auslegungsergebnis
Vertragsparteien
Veräußerung
Pachtflächen
gedacht
haben
.
Hätten
Möglichkeit
Überlegungen
einbezogen
spräche
eher
Auslegung
Berufungsgerichts
dann
läge
gesetzlichen
Regelung
Eintritts
Erwerbers
Rechte
Pflichten
Veräußerers
Verpächter
Abs.
belassen
wollten
.
Klägern
kann
auch
gefolgt
werden
Auslegungsergebnis
stehe
Grundsatz
Vertragsurkunde
Vermutung
Vollständigkeit
Richtigkeit
beurkundeten
Vereinbarungen
begründe
siehe
nur
.
26
November
ZR
m.w
.
.
geht
hier
.
Grundsatz
stellt
Auslegungsregel
Beweiserleichterung
Auslegungstatsachen
vgl.
.
5
.
Februar
;
Urt
.
5
Juli
Anm
.
Laumen
BGHReport
.
hat
Auslegung
Berufungsgerichts
jedoch
tun
Urkundeninhalt
selbst
beruht
Urkunde
liegende
Umstände
entgegenstehen
.
Berufungsgericht
hat
auch
sogenannte
Andeutungsformel
verstoßen
Auslegung
formbedürftiger
Rechtsgeschäfte
Vertragsurkunde
liegende
Umstände
zwar
berücksichtigt
werden
dürfen
Auslegungsergebnis
aber
formgerechten
Urkunde
auch
nur
unvollkommenen
andeutungsweisen
Ausdruck
gefunden
haben
muß
.
12
Juli
.
trifft
hier
muß
Wortlaut
Klausel
selbst
erschließen
.
Kläger
irren
schließlich
meinen
Auslegungsergebnis
habe
Folge
§
Vertrags
erforderliche
Schriftform
gewahrt
sei
.
Auslegung
führt
nämlich
zusätzlichen
Vereinbarung
auch
Vertragsänderung
Schriftform
bedürfen
.
2
.
Ebenfalls
Erfolg
rügt
Revision
Angabe
"
Erbengemeinschaft
S.
"
Verpächter
Vertragsformular
ausreiche
Schriftformerfordernis
§
erfüllen
.
Landpachtvertrag
genügt
dann
Schriftform
wesentlichen
Vertragsbedingungen
insbesondere
Pachtgegenstand
Dauer
Parteien
Pachtverhältnisses
Urkunde
ergeben
.
sind
auch
Vertragsparteien
genau
bezeichnen
Beweisfunktion
Schriftformerfordernis
dient
nur
dann
genügt
ist
genaue
Bezeichnung
Verpächters
Vertragsurkunde
ersichtlich
ist
.
gilt
insbesondere
dann
Vertragsseite
Personenmehrheit
beteiligt
ist
.
Grundstückserwerber
Informationsbedürfnis
§
vorgeschriebene
Schriftform
vorrangig
dient
ist
wesentlicher
Bedeutung
erkennen
können
Verpächter
Pachtvertrag
abgeschlossen
hat
.
Insoweit
gilt
Schriftformerfordernis
§
.
Mietvertrag
siehe
.
11
.
September
m.w
.
.
Hauptzweck
Formzwangs
ist
§
.
identisch
;
Grundstückserwerber
soll
ermöglicht
werden
Inhalt
übergehenden
langfristigen
Bindungen
Vertragseinsicht
zuverlässig
unterrichten
Staudinger/Pikalo/v
.
§
.
.
Anforderungen
genügt
Vertragsformular
.
Zwar
ist
Verpächter
lediglich
Erbengemeinschaft
S.
aufgeführt
.
war
Vertragspartei
Pachtvertrag
einzelnen
Erben
gekommen
ist
vgl.
.
11
.
September
aaO
.
-9-
tragsurkunde
war
aber
Erwerber
Pachtflächen
erkennbar
Seite
Verpächters
geworden
ist
Anschrift
Erben
Urkunde
angegeben
ist
Vertrag
Zunamen
unterschrieben
haben
.
bestand
Erwerber
Möglichkeit
Vertragsurkunde
Erben
ermitteln
.
reicht
Erfüllung
Schriftformerfordernisses
§
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Wenzel