NAMEN Verkündet : 5 November Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Landwirtschaftssache Bundesgerichtshof Senat Landwirtschaftssachen hat mündliche Verhandlung 5 November Vizepräsidenten Bundesgerichtshofes Dr. Richter Prof. Dr. Dr. ehrenamtlichen Richter Recht erkannt : Revision Urteil Senats Landwirtschaftssachen Oberlandesgerichts 8 . Januar wird Kosten Kläger zurückgewiesen . Tatbestand : schriftlichem Vertrag 18 . . Dezember pachtete Beklagte Zeit 1 . Oktober 30 . September Ackerund Grünland Größe bereits vorher niedrigeren Dauer Jahren gepachtet hatte . Vertragsformular ist Verpächter " Erbengemeinschaft S. S. mular " aufgeführt ; " Verpächter " wurde ForS. S. terschrieben . § Vertrags heißt u.a. : " Beabsichtigt Verpächter Familienmitglied 1 . Grades Ehepartner Kinder Flächen selbst bewirtschaften wird Kündigungsfrist Monaten beabsichtigten Pachtende vereinbart " . Klausel wurde Beklagten Wunsch anderer Verpächter gleichlautende Verträge abgeschlossen hatte auch Vertrag aufgenommen Verpächter zuvor gewünscht hatten . Kläger haben Pachtflächen erworben ; wurden neue Eigentümer Grundbuch eingetragen . Schreiben 21 November kündigten Beklagten Pachtverhältnis Berufung Klausel § Begründung Flächen Bewirtschaftung landwirtschaftlichen Betriebs benötigten . Beklagte hält Kündigung unwirksam . Amtsgericht Landwirtschaftsgericht hat Herausgabe Flächen gerichtete Klage abgewiesen . Berufung Kläger ist erfolglos geblieben . Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen Klage . Beklagte beantragt Zurückweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht meint Sonderkündigungsrecht § Pachtvertrags sei Mitglieder Erbengemeinschaft S. Familienangehörige beschränkt . vereinbarte Pachtdauer Jahren bringe Willen Vertragsparteien Ausdruck vorher grundsätzlich einseitige Lösung Vertrag gestatten . liefe zuwider Erwerber Flächen jederzeit Pachtverhältnis einseitig beenden könnte . Beklagte müsse befürchten vorhersehbaren Zeitpunkt Konkurrent Flächen kaufe eigene Bewirtschaftung beanspruche . Beschränkung Sonderkündigungsrechts bestimmten Personenkreis sei weitgehend hinfällig Erwerber Absicht Eigenbewirtschaftung geltend machen könne . Beklagte bleibe Risiko vorzeitigen Vertragsbeendigung nur dann überschaubar Sonderkündigungsrecht ausschließlich ursprünglichen Verpächter zustehe ; habe Möglichkeit auch nur einigermaßen gesicherte Erkenntnis verschaffen Flächen Laufzeit Vertrags Dritten erworben würden Voraussetzungen Sonderkündigungsrecht erfülle . Beklagte unkalkulierbares Risiko habe übernehmen wollen könnten ursprünglichen Verpächter angenommen haben . Abschluß langfristiger Pachtverträge erhalte Pächter notwendige Sicherheit Bewirtschaftung Flächen Anschaffung entsprechenden Betriebsmittel planen können ; auch würden nur langfristige Pachtverträge ausreichende Beleihungsgrundlage Vergabe Krediten angesehen . erkennbaren Interessen Pächters sprächen ebenfalls einschränkende Auslegung Kündigungsklausel . Schließlich sei auch berücksichtigen Beklagte Abschluß Pachtvertrags Erhöhung Pachtzinses zugestimmt habe . sei wenig wahrscheinlich erhöhten Pachtzins auch vereinbart hätte Landwirt Flächen Vertragslaufzeit habe erwerben herausverlangen können . stünden Vorschriften § § Abs. Veräußerung Pachtsache neue Eigentümer ursprünglichen Verpächter eingeräumten Rechte eintritt . Grundsatz Vertragsfreiheit erlaube Vertragsparteien tatbestandlichen Voraussetzungen vereinbarten Kündigungsrechts regeln Recht so beschränken nur ursprünglichen Verpächters gelte . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . II . Revision ist zulässig . steht Zulassungsgrund § Abs. ersichtlich ist Berufungsgericht auch angeführt wird . Revisionsgericht ist Zulassung gebunden § Abs. Satz . . Rechtsmittel ist jedoch unbegründet . 1 . Rechtsfehler nimmt Berufungsgericht Sonderkündigungsrecht nur Mitglieder Erbengemeinschaft S. Ehepartner Kinder gilt . erhobenen Rügen Kläger bleiben Erfolg . Handelt Kündigungsklausel Allgemeine Geschäftsbedingung Sinne § jetzt § Abs. Prozeßbevollmächtigte Kläger mündlichen Verhandlung Senat vertreten hat ist Auslegung Berufungsgerichts Revisionsgericht bindend § . ist festgestellt ersichtlich Anwendungsbereich Klausel Bezirk Berufungsgerichts hinausgeht vgl. . Fall ist Revision vornherein unbegründet . Ist Klausel Individualvereinbarung anzusehen unterliegt Auslegung rechtlichen Überprüfung Senat . Allerdings ist Auslegung Würdigung erster Linie Sache Tatrichters . Revisionsgericht kann aber überprüfen Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind siehe nur . 26 . September . . Gemessen ist Auslegung Berufungsgerichts beanstanden . Auffassung Kläger setzt Auslegungsergebnis Vertragsparteien Veräußerung Pachtflächen gedacht haben . Hätten Möglichkeit Überlegungen einbezogen spräche eher Auslegung Berufungsgerichts dann läge gesetzlichen Regelung Eintritts Erwerbers Rechte Pflichten Veräußerers Verpächter Abs. belassen wollten . Klägern kann auch gefolgt werden Auslegungsergebnis stehe Grundsatz Vertragsurkunde Vermutung Vollständigkeit Richtigkeit beurkundeten Vereinbarungen begründe siehe nur . 26 November ZR m.w . . geht hier . Grundsatz stellt Auslegungsregel Beweiserleichterung Auslegungstatsachen vgl. . 5 . Februar ; Urt . 5 Juli Anm . Laumen BGHReport . hat Auslegung Berufungsgerichts jedoch tun Urkundeninhalt selbst beruht Urkunde liegende Umstände entgegenstehen . Berufungsgericht hat auch sogenannte Andeutungsformel verstoßen Auslegung formbedürftiger Rechtsgeschäfte Vertragsurkunde liegende Umstände zwar berücksichtigt werden dürfen Auslegungsergebnis aber formgerechten Urkunde auch nur unvollkommenen andeutungsweisen Ausdruck gefunden haben muß . 12 Juli . trifft hier muß Wortlaut Klausel selbst erschließen . Kläger irren schließlich meinen Auslegungsergebnis habe Folge § Vertrags erforderliche Schriftform gewahrt sei . Auslegung führt nämlich zusätzlichen Vereinbarung auch Vertragsänderung Schriftform bedürfen . 2 . Ebenfalls Erfolg rügt Revision Angabe " Erbengemeinschaft S. " Verpächter Vertragsformular ausreiche Schriftformerfordernis § erfüllen . Landpachtvertrag genügt dann Schriftform wesentlichen Vertragsbedingungen insbesondere Pachtgegenstand Dauer Parteien Pachtverhältnisses Urkunde ergeben . sind auch Vertragsparteien genau bezeichnen Beweisfunktion Schriftformerfordernis dient nur dann genügt ist genaue Bezeichnung Verpächters Vertragsurkunde ersichtlich ist . gilt insbesondere dann Vertragsseite Personenmehrheit beteiligt ist . Grundstückserwerber Informationsbedürfnis § vorgeschriebene Schriftform vorrangig dient ist wesentlicher Bedeutung erkennen können Verpächter Pachtvertrag abgeschlossen hat . Insoweit gilt Schriftformerfordernis § . Mietvertrag siehe . 11 . September m.w . . Hauptzweck Formzwangs ist § . identisch ; Grundstückserwerber soll ermöglicht werden Inhalt übergehenden langfristigen Bindungen Vertragseinsicht zuverlässig unterrichten Staudinger/Pikalo/v . § . . Anforderungen genügt Vertragsformular . Zwar ist Verpächter lediglich Erbengemeinschaft S. aufgeführt . war Vertragspartei Pachtvertrag einzelnen Erben gekommen ist vgl. . 11 . September aaO . -9- tragsurkunde war aber Erwerber Pachtflächen erkennbar Seite Verpächters geworden ist Anschrift Erben Urkunde angegeben ist Vertrag Zunamen unterschrieben haben . bestand Erwerber Möglichkeit Vertragsurkunde Erben ermitteln . reicht Erfüllung Schriftformerfordernisses § . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Wenzel