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421 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
7
.
April
Kartellverwaltungssache
Kartellsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
April
Präsidenten
Bundesgerichtshofs
Prof.
Dr.
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
beträgt
übereinstimmenden
Erklärung
Erledigung
Hauptsache
Mio.
Euro
.
Gründe
:
Betroffene
Folgenden
GmbH
Gesellschafter
Betroffenen
sind
betreibt
Gebiet
Landes
Betroffener
verschiedene
Glücksspiellotterien
.
Land
beabsichtigt
insgesamt
%
Anteile
Lotto
GmbH
erwerben
.
Bundeskartellamt
hat
Zusammenschluss
untersagt
.
Beschluss
haben
Land
GmbH
Beschwerde
eingelegt
.
haben
Beschwerdegericht
beantragt
Wege
einstweiligen
Anordnung
hilfsweise
Anordnung
aufschiebenden
Wirkung
Betroffenen
gestatten
angefochtenen
Beschluss
untersagten
Zusammenschluss
vollziehen
.
Beschwerdegericht
hat
Antrag
Erlass
einstweiligen
Anordnung
verworfen
OLG
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
haben
Land
GmbH
einstweilige
Gestattung
Vollzugs
Zusammenschlusses
gerichteten
Antrag
zunächst
weiterverfolgt
.
Rechtsbeschwerdeverfahrens
hat
Beschwerdegericht
Untersagungsverfügung
Bundeskartellamts
Hauptsacheverfahren
aufgehoben
.
Eintritt
Rechtskraft
Entscheidung
haben
Rechtsbeschwerdeführer
Verfahren
übereinstimmend
erledigt
erklärt
wechselseitige
Kostenanträge
gestellt
.
II
.
§
§
Abs.
Satz
VwGO
§
Abs.
Satz
ist
Kosten
Hauptsache
erledigt
erklärten
gerichtlichen
billigem
Ermessen
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
entscheiden
.
genügt
summarische
Prüfung
Erfolgsaussichten
rechtlicher
tatsächlicher
Hinsicht
.
29.10.1985
WuW/E
Lufthansa/f.i.r.s.t
.
Reisebüro
;
.
31.5.2006
.
Call-Option
.
Ist
Verfahrensausgang
sind
Kosten
gegeneinander
aufzuheben
.
16.11.1999
WuW/E
Erledigte
Beschwerde
.
So
liegt
Fall
hier
.
Rechtsbeschwerde
wäre
angefochtene
Beschluss
Beschwerdegerichts
aufgehoben
Sache
neuen
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
worden
.
Beschwerdegericht
erster
Linie
gegebenen
Begründung
Antrag
vorläufige
Gestattung
Vollzugs
sei
unzulässig
Befreiung
gesetzlichen
Vollzugsverbot
ausschließlich
Bundeskartellamt
Verfahren
§
Abs.
gewährt
werden
könne
hätte
scheidung
Bestand
haben
können
.
Senat
inzwischen
anderer
Sache
.
.
.
Faber/Basalt
Veröffentlichung
vorgesehen
entschieden
hat
ist
Beschwerdegericht
Falle
Anfechtung
§
Abs.
ergangenen
Untersagungsverfügung
befugt
Wege
einstweiligen
Anordnung
§
Abs.
Satz
§
Nr.
Befreiung
Vollzugsverbot
§
Abs.
genannten
Voraussetzungen
erteilen
.
Rechtsbeschwerdeführerin
weiteren
Verlauf
Verfahrens
erledigende
Ereignis
Antragsziel
Erfolg
gehabt
hätte
bedarf
gebotenen
summarischen
Prüfung
Grundlage
bisher
erreichten
Sachund
abschließenden
Beurteilung
.
Senat
hätte
ausreichender
Feststellungen
Abwägung
§
Abs.
Satz
relevanten
Umständen
selbst
entscheiden
können
Sache
Beschwerdegericht
zurückverweisen
müssen
.
hinreichend
sichere
Prognose
Erfolgsaussichten
begehrten
einstweiligen
Anordnung
ist
möglich
.
gilt
auch
etwa
Untersagungsverfügung
Hauptsache
inzwischen
rechtskräftig
aufgehoben
worden
ist
.
Ernstliche
Zweifel
Rechtmäßigkeit
angefochtenen
Verfügung
allein
reichen
anders
§
Abs.
Satz
Befreiung
Vollzugsverbot
.
Abs.
Satz
verlangt
vielmehr
Zusammenschlussbeteiligten
wichtige
Gründe
geltend
machen
insbesondere
dartun
Befreiung
auch
Hinblick
erwartende
Dauer
Beschwerdesowie
möglichen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
geboten
ist
schweren
Schaden
Dritten
abzuwenden
.
Erfolgsaussichten
Beschwerde
stellen
lediglich
Faktor
Abwägung
.
.
Faber/Basalt
.
wägung
nachzuholen
ist
Senat
ausreichender
Feststellungen
möglich
Übrigen
summarischer
Prüfung
auch
veranlasst
.
Umständen
entspricht
billigem
Ermessen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
gegeneinander
aufzuheben
.
Bornkamm
Kirchhoff
Meier-Beck
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
VI-Kart